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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 23.05.2006 U 2006 35

23 mai 2006·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,396 mots·~7 min·5

Résumé

Familiennachzug | Fremdenpolizei

Texte intégral

U 06 35 3. Kammer URTEIL vom 23. Mai 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Familiennachzug 1. a) Der heute 61-jährige … (geb. 10.03.1945) ist verheiratet und Vater einer heute 19-jährigen Tochter (geb. 19.01.1987). Er stammt aus Serbien/Montenegro. Anfangs der 90-er Jahre reiste er zu Erwerbszwecken in die Schweiz ein. Während zehn Jahren (1994-2004) war er im Besitze einer Jahresaufenthaltsbewilligung; seit Dezember 04 verfügt er über die Niederlassungsbewilligung, wobei er in …, Kanton Graubünden, Wohnsitz genommen hat. b) Bereits im Juli 2004 hatte der Genannte ein Gesuch um Familiennachzug für die Ehefrau und die Tochter aus Ex-Jugoslawien beim kantonalen Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht (APZ; Fremdenpolizei) gestellt, welches im August 2004 mangels genügender Unterlagen (Ehefrau) respektive fortgeschrittenen Alters (Tochter schon 17½-jährig) abgelehnt wurde. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. c) Am 12. Januar 2005 stellte der neu über eine Niederlassungsbewilligung und damit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügende Ausländer erneut ein Gesuch um Familiennachzug für die Ehefrau, das – nach Prüfung der Nachzugsvoraussetzung für Eheleute – bewilligt wurde. d) Am 10. Juni 2005 ersuchte er das APZ, das im August 04 abgelehnte Gesuch nochmals zu prüfen und ihm und der Frau auf dem Wege einer Wiedererwägung auch noch die Nachzugsbewilligung für die inzwischen nach Schweizerischem Recht volljährige Tochter (18½-jährig) zu erteilen.

e) Im Juli 2005 wurde das Gesuch um Wiedererwägung mit der Begründung abgelehnt, dass die Tochter infolge Volljährigkeit und Fehlens eines Härtefalls die gesetzlichen Voraussetzungen für den Nachzug nicht (mehr) erfülle. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement (JPSD) im März 2006 abgelehnt. 2. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 5. April 2006 frist- und formgerecht Rekurs beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben, mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügungen des JPSD bzw. APZ und Gewährung der Familiennachzugsbewilligung auch für die Tochter. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass seine Tochter im Zeitpunkt des zweiten Nachzugsgesuchs für die Gattin (12.01.2005) noch nicht volljährig (19.01.2005) gewesen sei und der Nichteinbezug der damals noch nicht 18-jährigen Tochter in jenes Gesuch auf einem sprachlichen Missverständnis beruht habe. Ferner sei der Nachweis eines Härtefalls erbracht worden („Beglaubigte Erklärung“ der Tochter vom 05.04.2006, Gemeinde Gjakova, Dorf Vraniq, in albanischer Sprache beigelegt), da die Tochter bei einem alleinigen Verbleib im kriegsgeschüttelten Kosovo einer akuten Gefährdung durch Drittpersonen ausgesetzt würde, die menschlich als auch politisch (humanitäre Tradition der Schweiz) unverantwortlich wäre. 3. In seiner Vernehmlassung beantragte das JPSD kostenfällige Abweisung des Rekurses. Zur Begründung wurde auf die schon in der angefochtenen Verfügung vom März 06 enthaltenen Argumente verwiesen, wonach die gesetzlichen und rechtsstaatlich einwandfreien Voraussetzungen für den Familiennachzug der Tochter im Einzelfall nicht [mehr] erfüllt seien. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 3 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung (ANAG; SR 142.20) haben ledige Kinder von Ausländern, die

in der Schweiz niedergelassen sind, Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern, wenn sie mit diesen zusammenwohnen und sie - zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung - noch nicht 18 Jahre alt sind. Der Beschwerdeführer ist seit Dez. 04 im Besitze der Niederlassungsbewilligung für die Schweiz; sein Gesuch um Einbezug seiner am 19.01.1987 geborenen, im Herkunftsland des Gesuchstellers aufgewachsenen Tochter datiert vom 10.06.2005, womit erstellt ist, dass jene Tochter zum massgeblichen Zeitpunkt schon 18½ Jahre alt war und somit das Gesuch um Familiennachzug um immerhin fast sechs Monate zu spät gestellt wurde, um sich dafür noch mit Erfolg auf Art. 17 Abs. 2 ANAG berufen zu können. Dasselbe gilt zudem für die Geltung und Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK (Schutz der Einheit der Familie), der ausschliesslich das ungestörte Zusammenleben zwischen Eltern und ihren Kindern bezweckt; darüber hinaus im Grundsatz aber nicht auch noch die Garantie der Zusammengehörigkeit von Eltern und ihrem volljährigen Nachwuchs mit umfasst bzw. als schutzwürdig erachtet. Mit der Überschreitung der bezeichneten Altersgrenze wird somit generell von der gewissen Unabhängigkeit und Selbständigkeit ausgegangen, welche – ausser bei körperlichen oder geistigen Behinderungen des „Nachwuchses“ – keine unmittelbare Pflege und Betreuung mehr durch die Eltern erfordert, womit die räumliche Nähe (gemeinsamer Haushalt) eben auch nicht mehr das zentrale Kriterium für die Bejahung eines Nachzugsanspruchs gestützt auf Art. 17 ANAG oder Art. 8 EMRK sein kann (vgl. BGE 120 Ib 260 ff. E. 1d-e, BGE 129 II 13 E. 2; sowie Urteil vom 15.06.2006 [BGE 2A.171/06] E. 1.1 und 2.1, S. 2-4). 2. Zu prüfen bleibt damit einzig noch, ob besondere Gründe vorliegen, die im Einzelfall ein Abweichen - von der rechtsstaatlich korrekt und demokratisch einwandfrei festgelegten Gesetzgebung und Rechtsprechung - zu rechtfertigen vermocht hätten. Dies trifft bei genauerer Betrachtungsweise klarerweise nicht zu, zumal weder Formfehler (Wiedererwägungsgesuch) noch „humanitäre Gründe“ (Härtefallnachweis) angeführt werden konnten, die zwingend zu einem anderen Resultat hätten führen müssen. Zunächst gilt es festzuhalten, dass das erste Familiennachzugsgesuch (Juli 04) bereits im August 04 abgelehnt wurde und jene Verfügung der Vorinstanz

unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Mit Erhalt der Niederlassungsbewilligung für die Schweiz im Dez. 04 änderte sich zwar der Aufenthaltsstatus des Gesuchstellers (gefestigtes Anwesenheitsrecht, neu mit Anspruch auf Verlängerung) und damit zugleich auch die gesetzliche Basis, gestützt auf welche ein erneutes Gesuch um Familiennachzug für die Tochter zu behandeln gewesen wäre. Wie aus den Akten nichtsdestoweniger hervorgeht, beantragte der seit über 10 Jahren in der Schweiz lebende Ausländer mit Gesuch vom 12.01.2005 aber ausschliesslich noch den Nachzug seiner Ehefrau; der Nachzug seiner eine Woche später volljährigen Tochter war darin aber kein Thema, was einzig bedeuten kann, dass damals weder ein persönliches Bedürfnis noch eine sachliche Notwendigkeit für diesen Nachzug bestand. Die Erklärung, wonach jener Nichteinbezug auf einem sprachlichen Irrtum bzw. Missverständnis beruht habe, vermag nicht zu überzeugen, weil der Gesuchsteller bereits in der rechtskräftigen Verfügung vom August 04 unmissverständlich auf das fortgeschrittene Alter seiner Tochter (17½-jährig) und die sich daraus absehbar ergebenden Probleme hingewiesen wurde. Trotzdem unterliess es der Genannte, sich nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung – gleich wie er es ja für seine Ehefrau tat – sofort darum zu kümmern, womit er die massgebliche Gesuchseinreichungsfrist für die Tochter offensichtlich selbst und ohne Drittverschulden verpasste. Dieses zeitliche Versäumnis konnte er auch mit der Einreichung eines erneuten Gesuchs (Wiedererwägung) nicht mehr ungeschehen machen, da sich die Verhältnisse seit der letzten Verfügung (August 04) eben doch ganz anders präsentierten und seither keine neue Verfügung mehr bezüglich seiner Tochter erlassen wurde, die nach einem Jahr (Juli 05) nochmals hätte überprüft werden können. Als ebenso unbegründet erweist sich sodann auch der materielle Einwand des Vorliegens eines Härtefalles, da der Gesuchsteller nie eine akute Gefährdung der bis anfangs 2005 noch minderjährigen Tochter bei einem weiteren Verbleib in der Heimat geltend machte. Diese Behauptung wurde erst viel später im Zuge des Verfahrens vor Gericht aufgestellt und mit der Nachreichung einer „Beglaubigten Erklärung“ im April 2006 zu untermauern versucht. Abgesehen davon, dass sich diese „Bestätigung“ auf eine Zeit bezieht, in der die betreffende Tochter längst volljährig war und deshalb im Vergleich zur übrigen

Bevölkerung zuhause weder mehr noch weniger schutzbedürftig war, erscheint es ausserdem sonderbar, wieso ein solcher Nachweis nicht schon viel früher – als die Tochter noch nicht 18 alt war und trotzdem seit Jahren in der Heimat für sich selbst sorgen konnte – beigebracht wurde. Dem ist umso mehr zuzustimmen, als die häusliche Trennung vom Gesuchsteller (ab 1994 in der Schweiz) bereits mit sieben Jahren erfolgte und sich die besagte Tochter mit der Mutter und ihren übrigen Geschwistern (heute: drei Brüder und eine Schwester) in der Vergangenheit stets mit Erfolg – ohne den Gesuchsteller - gegen alle Widrigkeiten des Alltags in ihrer kriegsversehrten Heimat „behaupten“ konnte. Angesichts der Beendigung des bewaffneten Konflikts in Ex-Jugoslawien sowie der flächendeckenden Stationierung und Überwachung durch UNO-Schutztruppen in den früheren Kriegsgebieten (inkl. Kosovo) vermag jene „Selbsterklärung“ der verständlicherweise sehr enttäuschten Tochter in ihrem Wahrheitsgehalt auch nicht restlos zu überzeugen, zumal darin offensichtlich die letzte Chance erblickt wurde, um so doch noch in den Genuss des angestrebten Familiennachzugs im Sinne eines Härtefalles (Art. 36 BVO) zu gelangen. 3. a) Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz ist folglich in jeder Beziehung rechtens und verhältnismässig, was zur Abweisung des Rekurses führt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 75 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG; BR 370.100) vollumfänglich dem Gesuchsteller (Rekurrent) aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die Vorinstanz (Rekursgegner) entfällt praxisgemäss. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 119.-zusammen Fr. 1'619.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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