U 06 18 1. Kammer URTEIL vom 6. Juli 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Wohnsitz 1. Die Eheleute … lebten bis Mitte Dezember 2004 in ... Im Zuge der Geschäftsaufgabe von … zogen sie nach …, wo sie ihre Schriften deponierten. Nach eigenen Angaben verweilten sie in der Winterzeit recht häufig, jedoch alles andere als ausschliesslich in ihrem Ferienhaus in ... Im Sommer/Herbst 2005 hielten sich sie sich öfter als üblich in … auf, weil die in ihrem Eigentum befindliche Liegenschaft an der … in … umgebaut wurde. 2. Im Dezember 2005 gelangte der Gemeindekanzlist von … namens des Vorstandes an die Eheleute, sie hätten sich in der Gemeinde … anzumelden. Laut Auffassung des Vorstandes sei der Lebensmittelpunkt als Grundlage für den zivilrechtlichen und steuerlichen Wohnsitz dort und nicht in ... Dies verweigerte … unter Verweis auf persönliche Gründe. Nach weiteren Abklärungen forderte die Gemeinde die Eheleute erneut dazu auf, die Anmeldung in … vorzunehmen oder schriftlich zu begründen, weshalb keine Meldepflicht bestehe. Da eine Stellungnahme ausblieb, verfügte der Gemeindevorstand … am 1. Februar 2006, … hätten sich innert fünf Tagen nach Rechtskraft der Verfügung bei der Einwohnerkontrolle … mit Heimatschein, rückwirkend per 1. Juli 2005, anzumelden. 3. Gegen diese Verfügung erhoben die Eheleute am 22. Februar 2006 frist- und formgerecht Rekurs mit dem Begehren, die Verfügung der Gemeinde … vom 1./2. Februar sei ersatzlos aufzuheben. Eventualiter sei eine allfällige Meldeverpflichtung erst auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der angefochtenen Verfügung festzulegen. Die Rekurrenten machten geltend, ihr
Lebensmittelpunkt liege in … Dort würden sie in einer Loftwohnung mit rund 100 m2 wohnen, im gleichen Haus wie ihre Kinder. Ihr gesellschaftliches und soziales Umfeld liege in …, wie die Mitgliedschaft in zahlreichen Vereinen belege. Der Ehemann sei weiterhin arbeitsvertraglich in … gebunden. Infolge der Geschäftsaufgabe würden sie jeweils mehrere Monate im Jahr im Ausland verbringen, sei es in ihrem Haus in Ungarn oder zwecks grösserer Reisen mit dem Wohnmobil. In der verbleibenden Zeit sei ein intensives Engagement in … notwendig. Auch würden sie verschiedene Liegenschaften in … verwalten, was ein zusätzliches Indiz für den mehrheitlichen Aufenthalt in … darstelle. Schliesslich liege auch das Familiengrab in ... 4. Die … beantragte in ihrer Vernehmlassung mit den gleichen Argumenten, den Rekurs gutzuheissen. Sie führte ergänzend dazu aus, die Gemeinde … habe es unterlassen, den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären und zu begründen, aufgrund welcher objektiv nachvollziehbaren Umstände die Eheleute den Wohnsitz von Haldenstein nach … und nicht nach … verlagert hätten. 5. Die Gemeinde … hielt in ihrer Stellungnahme fest, die Eheleute würden seit Frühjahr/Sommer 2005 sehr oft und seit Spätherbst 2005 beinahe jeden Tag in … weilen, wie sich aufgrund der parkierten Autos feststellen lasse. Der mit der Abklärung zur Anmeldepflicht beauftragte Gemeindeverwaltung habe die Ehefrau auf telefonische Nachfrage gesagt, sie würden in … und Ungarn wohnen. Auch bestehe im elektronischen Telefonbuch der Swisscom nur ein privater Eintrag des Ehemannes unter „…“, nicht jedoch unter „…“. Die Vereinsmitgliedschaften stellten kein Indiz für den Wohnsitz in … dar. Einerseits hätten diese Mitgliedschaften schon früher bestanden, als die Rekurrenten noch in Haldenstein wohnhaft gewesen seien, anderseits verfüge … auch nicht über ein entsprechendes Vereinsangebot. Da die Distanz gering sei, könne … innert kurzer Zeit erreicht werden. Aus diesem Grund würden auch die Arbeitstätigkeit in … und die Verwaltung der Liegenschaften nicht gegen einen Wohnsitz in … sprechen. Da die Eheleute ihren Lebensmittelpunkt nicht nach Ungarn verlegen wollten, bräuchten sie in der Schweiz einen Niederlassungsort und dieser sei ihrer Auffassung nach ….
Ausserdem sei festgestellt worden, dass die Rekurrenten immer noch praktisch jeden Tag in … seien und übernachteten, obwohl gemäss den Rechtsschriften davon auszugehen sei, dass der Umbau in … vollendet sei. 6. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien im Wesentlichen an ihren Rechtsstandpunkten fest. Die Rekurrenten ergänzten bezüglich der erwähnten telefonischen Anfrage seitens der Gemeindeverwaltung, die Ehefrau erinnere sich wohl daran, neben … und Ungarn auch vom Wohnsitz in … gesprochen zu haben. Die … verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Im vorliegenden Rekursverfahren ist zu prüfen, ob der Gemeindevorstand von … in seiner Verfügung zu Recht entschieden hat, dass die Rekurrenten sich rückwirkend auf den 1. Juli 2005 in … anzumelden haben. 2. Zunächst ist festzuhalten, dass sich der verwaltungsrechtliche Wohnsitzbegriff mit dem zivilrechtlichen Begriff des Wohnsitzes deckt (PVG 1989 Nr. 3). Nach Art. 23 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) befindet sich der (zivilrechtliche) Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Von einem Aufenthalt ist auszugehen, wenn eine Person bewohnbare Räume am betreffenden Ort benutzt (BGE 96 I 145). Mit dem zweiten Begriffselement, der Absicht dauernden Verbleibens, sollen bloss vorübergehende Aufenthaltsorte (wie zum Beispiel der Ferienort) als Wohnsitz ausgeschlossen werden (Riemer, Personenrecht des ZGB, Bern 1995, S. 87). Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben (Abs. 2). Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Der Wohnsitz einer Person ist demnach der
Ort, an dem sich faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet (BGE 123 I 289 E. 2a S. 293, 125 I 54 E. 2 S. 56). Dieser bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände (bzw. Indizien), aus denen sich diese Interessen erkennen lassen, nicht nach den bloss erklärten Wünschen der betreffenden Person. Der Wohnsitz - sei es der zivilrechtliche oder der steuerrechtliche - ist demnach nicht frei wählbar. Eine lediglich affektive Bevorzugung des einen oder andern Ortes fällt nicht ins Gewicht (BGE 123 I 289 E. 2b S. 294, 125 I 54 E. 2a S. 56; Pra 1998 Nr. 4 E. 2b S. 23). Hält sich eine Person abwechslungsweise an mehreren Orten auf, ist darauf abzustellen, zu welchem Ort sie gesamthaft die stärkeren, engeren, intensiveren und überwiegenderen Beziehungen pflegt und unterhält (vgl. überdies: PVG 1996 Nr. 2, 1993 Nr. 54, 1991 Nr. 57, 1990 Nr. 4, 1999 Nr. 33; sowie Pra 2000 Nr. 7 E. 3a S. 30 und BGE 125 V 77 E. 2a). 3. Es ist unbestritten, dass der Wohnsitz der Eheleute in Haldenstein Ende 2004 aufgegeben und nach … verlegt wurde. Indes macht die Rekursgegnerin geltend, seit dem 1. Juli 2005 befinde sich der Wohnsitz in ... Streitig ist demnach, ob ein weiterer Wohnsitzwechsel nach … erfolgte. Nach eigenen Angaben hielten sich die Eheleute im Winter, Sommer und Herbst 2005 recht häufig, jedoch nicht ausschliesslich, in ihrem Ferienhaus in … auf. Da sie demgemäss bewohnbare Räume benutzten, kann von einem Aufenthalt in … im Sinne des Gesetzes ausgegangen werden. 4. Es bleibt zu entscheiden, ob objektiv erkennbare Umstände vorliegen, welche auf die Absicht dauernden Verbleibens in … schliessen lassen, bzw. darauf, dass zu diesem Ort gesamthaft die stärkeren, engeren, intensiveren und überwiegenderen Beziehungen gepflegt und unterhalten wurden als zu ... Die Rekursgegnerin begründet den Wohnsitzwechsel mit dem häufigen Aufenthalt in …, einem Telefonat, bei dem davon die Rede war, die Eheleute würden in … und Ungarn leben, einem elektronischen Telefonbucheintrag der Swisscom sowie der Annahme, die Eheleute würden in … nur über eine kleine 1-Zimmer-Wohnung verfügen. Mit Ausnahme des Telefonbucheintrags konnten diese Behauptungen jedoch nicht nachgewiesen werden. So wurde der häufige – und gemäss Behauptung der Gemeinde noch andauernde -
Aufenthalt in … nicht belegt, die Behauptung über den Inhalt des Telefonats wird von der Gegenpartei bestritten und die vermeintlich kleine 1-Zimmer- Wohnung in … erwies sich als grosszügige Loftwohnung. Nicht berücksichtigt wurde jedoch, dass die Rekurrenten vor allem während des Umbaus ihrer Loftwohnung in … häufig in … verweilten. Dabei deutet dieser Umstand einerseits darauf hin, dass der häufige Aufenthalt vorübergehender Natur war. Anderseits stellt der Umbau einer Wohnung ein gewichtiges Indiz für die Absicht dauernden Verbleibens in … dar. Die Ferienhäuser in … und Ungarn besitzen die Eheleute dagegen schon seit geraumer Zeit und dies beweist lediglich, dass sie diversifiziert und beweglich sind. Hingegen ist erstellt, dass sie durch familiäre Beziehungen mit … verbunden sind, wohnen sie doch im selben Haus wie ihre Tochter und ihr Sohn. Der Ehemann ist weiterhin arbeitsvertraglich an … gebunden und die diversen Vereinsmitgliedschaften sind ein weiteres Indiz dafür, dass die Eheleute … als Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen gemacht haben. Auch die Hinterlegung der Schriften in … kann als Hinweis für den Wohnsitz gewürdigt werden. Die Rekursgegnerin wendet ein, die Vereinmitgliedschaften hätten schon bestanden, als die Eheleute noch in Haldenstein gelebt hätten. Dies vermag jedoch nicht in Zweifel zu ziehen, dass die gesellschaftlichen Verbindungen vor allem zu … bestehen. Auch der Einwand, das Vereinsleben, die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen und die Verwaltung der Liegenschaften seien aufgrund der kurzen Distanz problemlos von … aus möglich, ist unbehelflich. Damit wird nämlich in keiner Weise dargelegt, dass der Lebensmittelpunkt der Eheleute von … nach … verlegt wurde. Die Indizien, die auf einen Wohnsitzwechsel nach … hindeuten sind dürftig und unzureichend. Die Rekursgegnerin hat es versäumt, konkrete Abklärungen zu treffen und darzulegen, welche Indizien auf die Absicht dauernden Verbleibens hindeuten, obwohl sie die Beweislast dafür trägt. Dagegen sind die Eheleute in … nachweislich integriert und alle äusseren Umstände deuten darauf hin, dass der Lebensmittelpunkt dort liegt. Ein Wohnsitzwechsel nach … kann unter diesen Umständen nicht angenommen werden. Aus diesen Gründen hat die Rekursgegnerin zu Unrecht verfügt, die Eheleute sich in … anzumelden hätten. Der vorliegende Rekurs ist gutzuheissen und der Entscheid des Gemeindevorstands … aufzuheben.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten zu Lasten der Rekursgegnerin und den anwaltlich vertretenen Rekurrenten ist eine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung der Gemeinde aufgehoben. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'800.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 144.-zusammen Fr. 1'944.-gehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Gemeinde … hat die Eheleute … aussergerichtlich mit total Fr. 1'800.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.