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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 14.12.2006 U 2006 130

14 décembre 2006·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·996 mots·~5 min·9

Résumé

Submission | Submissionen

Texte intégral

U 06 130 2. Kammer URTEIL vom 14. Dezember 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Submission 1. Die … AG schrieb am 5. Oktober 2006 die Arbeiten für die Wand- und Bodenbeläge im Zusammenhang mit dem Neubau des Wohn- und Pflegeheimes … öffentlich aus. In der Ausschreibung und im Devis sind keine Vorgaben über die Zuschlagskriterienenthalten enthalten. Es gingen 10 Offerten ein, u. a. jene der … AG zu Fr. 67'919.70 und jene der … GmbH zu Fr. 68'065.20. Die Baukommission vergab den Auftrag am 17. November 2006 an die … AG, ... 2. Dagegen erhob die … GmbH am 28. November 2006 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Arbeiten an die Beschwerdeführerin zu vergeben. Sie macht geltend, sie und der Inhaber persönlich seien Steuerzahler in ... Die Firma weise eine moderne funktionierende Infrastruktur auf. Es sei unverständlich, dass eine … Firma berücksichtigt werde, da Preisdifferenz ja nur 0.21% oder Fr. 145.50 betrage. Die gleiche Firma sei ausserdem bereits beim Naturstein-Auftrag berücksichtigt worden. 3. Die … AG beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Sie bringt vor, die Zuschläge seien jeweils an das preisgünstigste Angebot erteilt worden. Die eingeholten Referenzen über die Firmen … AG und … GmbH seien positiv ausgefallen. Es habe daher keinen Grund gegeben, den Zuschlag nicht an die preisgünstigste Offerte (… AG) zu erteilen.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 21 Abs. 3 SubG sowie Art. 11 lit. j und Art. 12 lit. h SubV haben die Ausschreibung bzw. die Offertunterlagen u. a. die Zuschlagskriterien mit ihrer Gewichtung bzw. in der Reihenfolge ihrer Bedeutung zu enthalten. Vorliegend hat es die Vorinstanz unbestritten unterlassen, Zuschlagskriterien in der Ausschreibung oder den Offertunterlagen anzuführen. In der Regel müsste dies zur Aufhebung des Vergabeverfahrens und zu einer Zweitausschreibung führen. Zu den Zielen des neuen öffentlichen Beschaffungsrechtes zählen nämlich die Förderung des wirksamen Wettbewerbes unter den Anbietern, die Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieter und die Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren. Es liegt auf der Hand, dass insbesondere die Verfahrenstransparenz schwierig zu gewährleisten ist, wenn den Anbietern die Zuschlagskriterien nicht bekanntgegeben wurden. Allerdings müssen mangelhafte Offertunterlagen nicht immer zwangsläufig zu einer Verfahrenswiederholung führen. Davon kann namentlich dann abgesehen werden, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Transparenz des Submissionsverfahrens und die Chancengleichheit der Bewerber trotz der fehlenden Angaben in den Offertunterlagen keinen Schaden genommen haben. Unter Umständen kann dies bei weniger komplexen Aufträgen der Fall sein, bei welchen im Allgemeinen ohnehin der Preis das wichtigste Vergabekriterium bildet, wobei aber die folgenden sich aus Art. 21 SubG ergebenden Voraussetzungen beachtet werden müssen. b) Gemäss Art. 21 Abs. 1 SubG erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag. Als Kriterien zur Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots können Qualität, Preis, Erfahrung, Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Ästhetik Betriebskosten, Nachhaltigkeit, Kundendienst, Kreativität, Infrastruktur und Lehrlingsausbildung berücksichtigt werden (Abs. 2). Der

Zuschlag für weitgehend standardisierte Güter kann auch ausschliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Preises erfolgen (Abs. 4). Die ersten beiden Kriterien - die Qualität und der Preis - bilden das allgemeine und Hauptkriterium für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes, wird doch damit nichts anderes als das Preis-/Leistungsverhältnis umschrieben, während es sich bei den weiteren, nicht abschliessend aufgezählten Punkten um spezielle Bewertungskriterien handelt. Fehlt es nun bei den Vergabeunterlagen für einen einfacheren Auftrag an der Angabe spezieller Kriterien, kann von einem Anbieter nicht erwartet werden, dass er sich bei der Ausarbeitung seiner Offerte eben darüber Rechenschaft gibt und sein Angebot auf nicht genannte Kriterien ausrichtet. Vielmehr muss er nicht damit rechnen, dass sie für die Vergabebehörde entscheidrelevant sein könnten, ansonsten sie ja in den Submissionsunterlagen hätten erwähnt werden müssen. Er darf dann im Gegenteil davon ausgehen, dass das wirtschaftlich günstigste Angebot ausschliesslich anhand des Preis- /Leistungsverhältnisses ermittelt wird. Für diese Beurteilung ist zumal bei einfacheren Aufträgen aus der Sicht des Auftraggebers letztlich der Preis der ausschlaggebende Gesichtspunkt. Zusätzlich können noch weitere Komponenten finanzieller Natur bedeutsam sein, die sich auf den Nutzen der zu vergebenden Leistung für den Auftraggeber auswirken können, ohne dass es sich dabei um selbständige und damit grundsätzlich in die Vergabeunterlagen aufzunehmende Zuschlagskriterien handelte. Dazu können unter Umständen Vorinvestitionen des Auftraggebers oder Standortvorteile bei den Offerenten zählen. Allerdings ist bei Berücksichtigung solcher Komponenten strikt auf Wettbewerbsneutralität und Chancengleichheit unter den Bewerbern zu achten. Demgegenüber müssen die in Art. 21 SubG erwähnten speziellen Kriterien für die Vergabe ausser Betracht bleiben (vgl. zum Ganzen: VGU 99 120). Da vorliegend nicht streitig ist, dass kein komplexer Auftrag zur Diskussion steht, kann unter den umschriebenen Voraussetzungen auf die Wiederholung eines Vergabeverfahrens trotz fehlender Erwähnung der Zuschlagskriterien in den Vergabeunterlagen verzichtet werden, weil so letztlich doch die

Wettbewerbstransparenz und -gleichheit gewahrt werden kann. Der Vorinstanz sei jedoch empfohlen, die Zuschlagskriterien stets in die Vergabeunterlagen aufzunehmen. Einerseits wird vom Gesetz klar verlangt und andererseits liegt es auch im Interesse der Rechtssicherheit. c) Nach dem bisher Gesagten ist demnach nur zu prüfen, ob die Vorinstanz den Auftrag dem Angebot mit dem besten Preis-/Leistungsverhältnis zugeschlagen hat, wobei wiederum der Preis die massgebende Rolle spielt. Dabei ist offensichtlich, dass die Beschwerdegegnerin 2 das billigere Angebot eingereicht hat als die Beschwerdeführerin, womit an sich der Zuschlag ohne weiteres an sie zu erteilen war, auch wenn die Preisdifferenz nur minim ist, zumal auch nicht ersichtlich ist, dass zwischen den beiden Unternehmen Qualitätsunterschiede bestehen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann es auch keine Rolle spielen, dass sie ortsansässig ist und hier Steuern zahlt. Gerade diesen "Heimatschutz" will das neue Vergaberecht auf allen Stufen durch das u.a. in Art. 1 SubG verankerte Diskriminierungsverbot ausschalten. Die Beschwerde ist infolgedessen abzuweisen. 2. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführerin. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 108.-zusammen Fr. 3'108.-gehen zulasten der … GmbH und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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