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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 07.12.2006 U 2006 126

7 décembre 2006·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,217 mots·~6 min·8

Résumé

Submission | Submissionen

Texte intégral

U 06 126 2. Kammer URTEIL vom 7. Dezember 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Submission 1. Im Zusammenhang mit der Sanierung und Erweiterung der … schrieb die Gemeinde … die Lieferung und Montage einer elektromechanischen Ausrüstung (Scheibentauchkörper/Tuchfilter) im Einladungsverfahren aus. In der Ausschreibung wurde u.a. festgelegt, dass die elektromechanischen Ausrüstungen nach Fertigstellung des Rohbaus im geschlossen Gebäude zu montieren seien. Innert Frist gingen drei Angebote ein. Bei der Offertöffnung vom 21. Juni 2006 zeigte sich folgendes Bild (Angaben inkl. MWST). … AG Fr. 189'806.40 … AG Fr. 208'609.00 … Fr. 152'903.90 2. Mit Vergabeentscheid vom 2./10. November 2006 erteilte die Vorinstanz den Arbeitszuschlag an die … AG für Fr. 189'806.40 als „wirtschaftlich günstigstes Angebot“. Die Offerte der … wurde von der Vergabe ausgeschlossen, weil sie die Bedingung „Montage im fertig erstellten Rohbau“ und damit die Offertanforderungen nicht erfülle. 3. Dagegen erhob die … am 14. November 2006 frist- und formgerecht Beschwerde ans Verwaltungsgericht Graubünden mit den Begehren um Aufhebung des Zuschlags und um eine Neubewertung unter Zulassung ihrer Offerte. Sie habe ein Angebot mit Unternehmervariante eingereicht, welches gemäss Offertöffnungsprotokoll das günstigste gewesen sei. Sie habe im Vorfeld beim Ingenieurbüro … abgeklärt, ob eine vormontierte Welle mit

bereits aufgezurrten Scheiben eingebracht werden könne und es sei ihr mündlich zugesichert worden, dass dies geprüft werde. Nachdem kein schriftlicher Bescheid eingetroffen sei, habe sie sich für eine Montage vor Ort gemäss Ausschreibung entschlossen. In ihrem Angebot gäbe es keine Hinweise, dass sie die in der Ausschreibung erwähnten Montageerschwernisse nicht akzeptiere; aus diesem Grund habe sie auch eine Unternehmervariante eingereicht, welche diese Möglichkeiten mit eigenen Produkten und vorgefertigten Teilen zuliesse. 4. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Gemeinde … Abweisung der Beschwerde. Die Ausschreibung zur Lieferung und Montage der elektromechanischen Ausrüstung sei ordnungsgemäss im Einladungsverfahren erfolgt. Die Vergabe des Auftrags zur Lieferung und Montage der elektromechanischen Ausrüstung für die biologische Abwasserreinigungsstufe an die … AG sei aufgrund einer detaillierten Bewertung gemäss der im Pflichtenheft definierten Zuschlagskriterien und Gewichtungen erfolgt. Dagegen habe die Offerte der Beschwerdeführerin die Vorgaben der Ausschreibung nicht erfüllt und habe vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden müssen. So sei aufgrund der besonderen Klima- und Schneeverhältnisse auf beinahe 2'000 m.ü.M. verlangt worden, dass die Ausrüstung im fertig erstellten Rohbau installiert werden müsse. Damit werde gewährleistet, dass spätere De- und Wiedermontagearbeiten vorgenommen werden können. Die Beschwerdeführerin habe jedoch einen vollflächig vormontierten Scheibentauchtropfkörper offeriert, der nur über eine nicht vorgesehene Öffnung im Dach eingebaut werden könne. Ebenso wenig habe die Unternehmervariante berücksichtigt werden können, weil dort entgegen dem in der Ausschreibung verlangten Tuchfilter ein Lamellenabscheider offeriert worden sei. Im Übrigen treffe es nicht zu, dass das federführende Ingenieurbüro mündliche Zusagen gemacht habe. 5. Die … AG führte in ihrer Vernehmlassung im Wesentlichen die nämlichen Argumente auf wie die Vorinstanz. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, falls erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Für das vorliegende Vergabeverfahren sind das kantonale Submissionsgesetz (SubG; BR 803.300) sowie die hierzu erlassene Submissionsverordnung (SubV; BR 803.310) anwendbar. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde ist unbestritten und ergibt sich ohne weiteres aus Art. 25 SubG. 2. a) Nach Art. 22 lit. c SubG muss ein Angebot von der Berücksichtigung insbesondere dann ausgeschlossen werden, wenn die Anbieterin eine Offerte einreicht, die unvollständig ist oder den Anforderungen der Ausschreibung nicht entspricht. Nach gefestigter Praxis des Verwaltungsgerichts wird dabei ein strenger Massstab an das Erfordernis der Übereinstimmung zwischen den Grundlagen in der Ausschreibung (im Devis) und den tatsächlich dargebotenen Offerten gelegt. Die erwähnte Bestimmung will namentlich sicherstellen, dass nur vollständige und den Unterlagen genügende Angebote berücksichtigt werden (statt vieler: PVG 1997 Nr. 60 und 1999 Nr. 61). Komplett ist ein Angebot dann, wenn es alle wesentlichen, für eine unverfälschte Beurteilung notwendigen und geforderten Angaben enthält. Das Fehlen auch lediglich einzelner Offertenpositionen bewirkt im Grundsatz die Ungültigkeit und folgerichtig den Ausschluss des Angebots. Einerseits soll dadurch gewährleistet werden, dass keiner der Wettbewerbsteilnehmer bevorzugt wird und alle mit „gleich langen Spiessen kämpfen“, während andererseits für die Vergabeinstanz damit eine klare, übersichtliche, zu keinen Diskussionen Anlass gebende Ausgangslage für die anschliessende Entscheidfindung geschaffen wird. Ausschliesslich durch die den Submissionsvorgaben genau entsprechenden Angebote wird der Vergabeinstanz nämlich ein aussagekräftiger und umfassender Überblick über das effektive Preis-/Leistungsverhältnis, die Werkqualität, die Ausführungstermine, die Wirtschaftlichkeit, die Arbeitszeiten, die Entlöhnung usw. verschafft und können die eingegangenen Offerten auf einen Nenner gebracht und rasch miteinander verglichen werden. Nur das Vorliegen

ausschreibungskonformer Angebote ermöglicht es mit anderen Worten der entscheidenden Behörde, die einzelnen Positionen untereinander zu vergleichen und sie einwandfrei innerhalb der Zuschlagskriterien gegeneinander abzuwägen und so letztlich transparent für alle Beteiligten zu bewerten (zum Ganzen: PVG 2005 Nr. 33). b) Abweichungen von den vorgeschriebenen Ausschreibungsmodalitäten sind nur im Rahmen von Unternehmervarianten zulässig, sofern diese in der Ausschreibung nicht explizit beschränkt oder ausgeschlossen sind (Art. 20 Abs. 2 SubV). Eine Variante setzt indes voraus, dass der Anbieter ein gültiges Grundangebot eingereicht hat (Art. 20 Abs. 1. SubV). Dies ist notwendig, damit alle Angebote auf eine vergleichbare Basis gebracht werden können und eine objektive Beurteilung der Konkurrenzfähigkeit möglich ist. Diese Regelung zwingt zudem sämtliche Anbieter dazu, sich fundiert mit allen Fragen auseinanderzusetzen, die mit dem ausgeschriebenen Auftrag im Zusammenhang stehen (vgl. Handbuch des öffentlichen Beschaffungswesens im Kanton Graubünden, hrsg. vom Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden, Chur 2005, Ziff. 8.6). 3. a) Im vorliegenden Fall wurde durch die Auftraggeberin in den Kapiteln 3.3.7 und 4.3 Pos. 1.1 verlangt, dass die Ausrüstung im fertig erstellen Rohbau und durch die vorgesehenen Öffnungen zu installieren sei. Praktisch wird damit eine Montage vor Ort vorausgesetzt, weil eine vormontierte Welle weder über die Treppe noch über die Öffnung der Seitenwand in den für das Werk vorgesehenen Raum gebracht werden kann. Diese Bedingung erfüllt die Hauptofferte der Beschwerdeführerin nicht, welche unter dieser Position gemäss Datenblatt vorsieht, dass die Tauchtropfkörper vollflächig vormontiert sind. Die Parameter der Ausschreibung wurden in diesem Punkt folglich nicht erfüllt und die Grundofferte wurde zu Recht vom Verfahren ausgeschlossen. b) Nach Massgabe der obgenannten Voraussetzungen hängen Unternehmervarianten von einem gültigen Grundangebot ab (E. 2b). Da sich das Grundangebot als ungültig erwiesen hat, teilt die Variante somit das gleiche Schicksal. Im Übrigen wäre der Beschwerde in diesem Punkt auch in

materieller Hinsicht kein Erfolg beschieden, weil die Montage wie in der Hauptofferte über eine nicht existente Dachöffnung erfolgen müsste und daher ausschreibungswidrig wäre. 4. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin nichts daraus ableiten, dass das federführende Ingenieurbüro eine Prüfung der vormontierten Welle zugesichert haben soll. Einerseits wird diese Behauptung von Seiten der Auftraggeberin bestritten und kann daher nicht als erwiesen betrachtet werden. Anderseits behauptet die Beschwerdeführerin selbst nicht, dass die Ausschreibungsmodalitäten deswegen abgeändert worden seien und die Offerte erfüllt die Voraussetzungen der Ausschreibung klar nicht. 5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten laut Art. 75 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG; BR 370.100) vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und sie hat die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin 2 angemessen zu entschädigen Eine aussergerichtliche Parteientschädigung an die von Amtes wegen agierende Beschwerdegegnerin 1 (Vergabeinstanz) entfällt praxisgemäss. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 126.-zusammen Fr. 3'126.-gehen zulasten von der … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Die … hat die … AG aussergerichtliche mit Fr. 1’500.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.

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