U 06 121 2. Kammer URTEIL vom 24. April 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Rückerstattung) 1. Mit Verfügung vom 16.10.2006 erwog der … der Gemeinde … im Dispositiv unter Ziffer 1 was folgt: Frau … wird verpflichtet, den von der Gemeinde bevorschussten Betrag von insgesamt Fr. 4'648.50 in monatlichen Raten à Fr. 258.25 bis zur Tilgung der gesamten Schuld zu leisten. Die erste Rate wird fällig per 01.12.2006 und ist mittels Einzahlungsscheins an den Sozialdienst der Gemeinde … (PC 70-…) zu überweisen. Bei Nichteinhaltung der Ratenzahlungstermine wird der gesamte Forderungsbetrag unter Anrechnung des Verzugszinses fällig. - Der Grund für jene Rückerstattungsforderung war die (vorläufige) Übernahme der Gerichts- und Anwaltskosten in dieser Höhe im Zuge der Abänderung ihres Ehescheidungsurteils vor 18 Jahren (Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege laut Verfügung vom 24.08.1988 mit Rückzahlungsvorbehalt bei zukünftiger Verbesserung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse). 2. Gegen diese Rückforderung erhob die Genannte am 30.10.2006 innert Frist Rekurs beim kantonalen Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung bzw. Verzicht auf die Rückerstattung à Fr. 258.25 im Monat (total 18 Monate: Fr. 4'648.50). Zur Begründung brachte sie vor, dass sie und ihr Ehemann bereits im Alter des AHV-Bezugs (beide über 65 Jahre) seien und sich ihr Sohn (…; Geburtsjahrgang 1987) noch in Ausbildung befinde, weshalb sie finanziell nicht in der Lage sei, die verfügte Rückforderung zu bezahlen. Da ihr Ehemann derzeit im Spital weile, sollte ihr noch eine Fristverlängerung gewährt werden, damit auch er sich noch dazu äussern könnte. Die in der
Folge vom zuständigen Instruktionsrichter eingeräumte Fristverlängerung (zuletzt bis 30.01.2007) zur Rekursergänzung blieb ungenutzt. 3. In der Vernehmlassung beantragte die Gemeinde (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Den Vorbringen der Rekurrentin hielt sie im Wesentlichen entgegen, dass die auf Verlangen am 27.06.2006 eingereichte Steuererklärung 2005 mit einem deklarierten Bruttoeinkommen von Fr. 90'630.-- klar ergeben habe, dass die betreffenden Eheleute heute über dem Existenzminimum (SKOS-Richtlinien) lebten und sie sich daher gemeinsam (Ehebeistandspflicht) in wirtschaftlich günstigen Verhältnissen befänden, weshalb der genannten Ehefrau eine ratenweise Rückzahlung der ehemals (1988) nur bevorschussten Beiträge (total Fr. 4'648.50; bestehend aus: Anwaltskosten Fr. 2'898.50 und Gerichts-/Verfahrenskosten Fr. 1'750.--) nun durchaus zumutbar und möglich sei. Daran ändere selbst die seither verstrichene Zeitdauer von 18 Jahren nichts, da die Verjährung erst im Zeitpunkt der Kenntnisnahme der „verbesserten Einkommens- und Vermögensverhältnisse“ zu laufen begonnen habe, was hier konkret erst bei Eingang der entsprechenden Nachweise im Juni 2006 der Fall gewesen sei. Die Tatsache, dass die Verfügung betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 24.08.1988 datiere und darum weit über 10 Jahre zurückliege (Verjährungsfrist im Steuerrecht), sei für die strittige Rückerstattungspflicht damit aber unerheblich, weshalb die angefochtene Verfügung vom 16.10.2006 in jeder Beziehung zu bestätigen sei. 4. Mit Verfügung vom 21.02.2007 erklärte der Präsident des Verwaltungsgerichts jeden weiteren Schriftenwechsel in dieser Sache für beendet. 5. Mit Nachtrag vom 26.02.2007 setzte die heute 66-jährige Rekurrentin das Gericht davon in Kenntnis, dass ihr Sohn zwar noch keine Erstausbildung abgeschlossen habe, aber trotzdem etwas ans Familienbudget beisteure.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 45 Abs. 2 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) können der Kanton oder die Gemeinden, welche Leistungen im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Prozessführung oder Rechtsvertretung erbracht (bzw. vorgeschossen) haben, die erlassenen Gerichtskosten und Auslagen für die Vertretung ganz oder teilweise zurückfordern, falls sie (die Leistungsempfänger/Bevorschussten) durch den Ausgang des Prozesses oder auf anderem Wege in günstige wirtschaftliche Verhältnisse versetzt werden. - Weitere Vorschriften über die Verjährung oder das Erlöschen der Rückerstattungspflicht kennt die ZPO nicht. b) Das Institut der Verjährung wird aber aufgrund eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes auch dann anerkannt, wenn eine ausdrückliche Bestimmung darüber fehlt. Beginn und Dauer der Verjährungsfristen sind beim Fehlen ausdrücklicher Vorschriften in erster Linie durch analoge Anwendung von Verjährungsregelungen zu bestimmen, die der anwendbare Erlass selbst für vergleichbare Ansprüche aufstellt. Falls der massgebende Erlass (hier ZPO) solche Vorschriften nicht enthält, sind die gesetzlichen Fristenregelungen anderer Erlasse für verwandte Ansprüche heranzuziehen; beim Fehlen entsprechender Gesetzesvorgaben ist die Verjährungsfrist letztlich nach den allgemeinen Grundsätzen festzulegen. Wie das Bundesgericht bereits festgehalten hat, finden sich im öffentlichen Recht für Rückerstattungsansprüche unterschiedliche Verjährungsfristen: Nach gewissen Vorgaben verjährt der Anspruch ein Jahr nach Kenntnis (analog Art. 60 OR) oder fünf Jahre nach der Entstehung des Anspruchs (vgl. Art. 128 OR); zahlreiche Erlasse sehen eine zehnjährige Frist seit der Entstehung des Rückerstattungsanspruchs vor (vgl. Art. 127 OR), und zwar meist in Verbindung mit einer 1-jährigen oder 5-jährigen Frist seit Kenntnis. Letztere Voraussetzung führt in der Regel dazu, dass allfällige Rückerstattungsansprüche selbst nach Ablauf der 10-jährigen Verjährungsfrist seit ihrer Entstehung noch nicht erloschen sind, falls der Zeitpunkt der zur Rückerstattung verpflichtenden Bedingung (Kenntnis Vorliegen „günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse“) erst viel später
eingetroffen ist und somit die üblichen Verjährungsfristen nachweislich auch erst ab Eintritt jener aufschiebenden Bedingung mit Suspensivwirkung zu laufen begonnen haben. Erfolgte die Kenntnis der verbesserter Einkommensund Vermögensverhältnisse also erst nach Ablauf der 10-jährigen Frist seit Entstehung der ursprünglichen Rückforderungsschuld, aber stets noch innert der 1- bzw. 5-jährigen Frist seit Eintritt und Bekanntgabe der günstigeren Wirtschaftsverhältnisse, ist davon auszugehen, dass in jenen Fällen noch keine Verjährung allfälliger Rückerstattungsansprüche der öffentlichen Hand eingetreten ist (vgl. zum Ganzen: BGE 108 Ib 151 E. 4a, 112 Ia 263 E. 5 und 109 IV 64 E. 1). c) Vorliegend ist erstellt, dass die ursprüngliche Beitragsverfügung von 1988 datiert (Bevorschussung total Fr. 4'648.--) und damals im Zuge der Abänderung eines Scheidungsurteils bzw. infolge finanzieller Bedürftigkeit der Gesuchstellerin (mit Rückzahlungsvorbehalt laut Art. 45 Abs. 2 ZPO) gewährt wurde. Unwiderlegt ist sodann weiter, dass sich die wirtschaftlichen Lebensverhältnisse derselben Leistungsempfängerin durch erneute Heirat im Laufe der Zeit wieder verbesserten, was durch die - auf entsprechendes Verlangen der Gemeinde im April 2006 – selbst eingereichte Steuererklärung 2005 am 27.06.2006 zweifelsfrei dokumentiert wurde. Die Tatsache, dass seither über 18 Jahre verstrichen sind, ist dazu unerheblich, da die Gemeinde offensichtlich nicht viel früher – freiwillig von der Bevorschussten selbst darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass es ihr seit geraumer Zeit wieder finanziell besser ginge und damit eine Rückerstattung jener Geldschuld eben auch noch vor Erreichen des AHV-Alters (65. Jahre) hätte geprüft werden können. Erst auf die Initiative der Gemeinde und der damit verfolgten Absicht „alte Restanzen“ sofort zu bereinigen, erhielt sie im Juni 2006 auf entsprechendes Auskunftsbegehren endlich Kenntnis davon, dass das steuerbare Bruttoeinkommen der betreffenden Eheleute Fr. 90'630.-- (gegliedert in: Einkommen 2005 Pflichtige Fr. 17'868.-- aus zwei Teilzeitstellen; AHV-Rente Ehemann [Jhrg. 1934] Fr. 27'480.--; AHV-Rente Ehefrau [Jhrg. 1941] Fr. 26'700.--; BVG-Rente Mann Fr. 18'582.--) betragen würde und somit die Suspensivbedingung des Eintritts und der Bekanntgabe „wirtschaftlich günstiger Verhältnisse“ als erfüllt angesehen werden durfte. Die
massgebliche Verjährungsfrist hat damit aber ebenfalls erst im Juni 2006 und nicht schon viel früher (Bewilligung UP 24.08.1988) zu laufen begonnen. Die Einrede der Verjährung erweist sich folglich aber als unbegründet, da nicht einmal ein Jahr seit der Kenntnisnahme der laut Steuererklärung 2005 existenten (guten) Einkommensverhältnisse im Juni 2006 verstrichen ist. Abgesehen davon, dass mit Art. 45 Abs. 2 ZPO eine klare Gesetzesgrundlage für den geltend gemachten Rückerstattungsanspruch vorliegt, gilt es ferner nicht zu übersehen, dass die Gemeinde zudem auch verhältnismässig handelte, als sie von monatlichen Ratenzahlungen à Fr. 258.25 über 18 Monate (01.12.2006 bis 01.05.2008) ausging. Angesichts eines steuerbaren Einkommens für 2005 von Fr. 73'880.-- auf Stufe Kanton bzw. Fr. 76'965.-- (Bund) für beide Eheleute ist offensichtlich, dass die ehemals bevorschusste und heute rückerstattungspflichtige Ehefrau durch die erwähnten moderaten Teilzahlungen sicher auch nicht von Neuem in eine finanzielle Notlage geraten und dann gar noch fürsorgeabhängig würde. Eine solche Gefahrensituation ist weit und breit nicht ersichtlich, umso mehr ihr heute 20jähriger Sohn ebenfalls noch zuhause wohnt und es ihm daher zumutbar ist, seine betagten Eltern sowohl personell wie finanziell weiter tatkräftig zu unterstützen, um letztlich gemeinsam die noch offene Restanz gegenüber der Vorinstanz zu tilgen. 2. a) Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach in jeder Beziehung als rechtmässig und vertretbar, was zur Abweisung des Rekurses führt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten laut aArt. 75 VGG (nArt. 73 VRG) der Rekurrentin aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die Vorinstanz entfällt hingegen praxisgemäss. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 600.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 176.-zusammen Fr. 776.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.