U 05 96 3. Kammer URTEIL vom 17. Januar 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Familiennachzug 1. a) Der heute 32-jährige … (geb. 02.03.1974), Vater des vormals 10-jährigen Sohns … (geb. 21.11.1990) aus der Beziehung mit einer Landsfrau, stammt aus … (Westafrika). Im Februar 2000 heiratete er indes eine Schweizer Staatsbürgerin, worauf er zunächst jeweils eine Jahresaufenthaltsbewilligung und im Juni 2005 die Niederlassungsbewilligung für die Schweiz erhielt. Zusammen mit seiner Ehefrau und der Schwiegermutter wohnt er seit dieser Heirat in …, Graubünden, wobei er saisonal auf der Baubranche oder sonst als Hilfstanzlehrer in der Tanzschule seiner Schweizer Gattin in Chur arbeitete. Aus dieser Ehe ist bisher ein Mädchen (geb. 2000) hervorgegangen, wobei die Schweizerin von ihm ein zweites Kind erwartet (Geburtstermin: Ende Januar 2006).
b) Am 30. August 2004 hatte der damalige Jahresaufenthalter … bei der zuständigen Fremdenpolizei (Frepo) erstmals das Gesuch um Familiennachzug für seinen leiblichen, in der Zwischenzeit 14-jährigen Sohn … aus … gestellt, wobei er eine Abtrittserklärung über das Sorgerecht der leiblichen Mutter (Landsfrau) zu Beginn desselben Monats seinem Nachzugsgesuch beigelegt hatte. c) Mit Verfügung vom 28. Februar 2005 wurde das Nachzugsgesuch von der Frepo mit der Begründung abgewiesen, dass keine vorrangige Beziehung zwischen dem ehemals die Heimat freiwillig verlassenden Gesuchsteller und dem dort seit Geburt bei der leiblichen Mutter bzw. seit Schuleintritt (1997) bei seinen Grosseltern lebenden Sohn … auszumachen sei, die den
Familiennachzug in die Schweiz des nun fast 15-jährigen Halbgeschwisters nach so langer Zeit noch zu begründen vermocht hätte. Der Wechsel des Sorgerechts im August 04 sei einzig zum Zweck des Nachzugs und der dadurch erwarteten Ausbildungs- und Berufsvorteile für den ausländischen Knaben erfolgt und habe nicht primär die Zusammenführung einer (unverschuldet) auseinander gerissenen Familie bezweckt. d) Dagegen reichte der Gesuchsteller am 15. März 2005 Beschwerde beim kantonalen Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement (JPSD) ein. Mit Entscheid vom 14. Oktober 2005 wies das JPSD – nach Zusatzabklärungen und mit ausführlicher Begründung – jene Beschwerde ab, womit die Verweigerung des Familiennachzugs im Resultat bestätigt wurde. 2. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 18. November 2005 frist- und formgerecht Rekurs beim Verwaltungsgericht und zwar mit denselben Anträgen, wie sie schon in seiner Eingabe vom August 04 bzw. in seiner Beschwerde vom März 05 enthalten waren. In der Begründung bemängelte er vorab die lange Behandlungsdauer durch die beiden Vorinstanzen von zusammen fast 15 Monaten (08/04-10/05), was einer Rechtsverzögerung gleichkomme und ihm bei der erwähnten Trennungszeit (2000-2005) vom eigenen Sohn nun sicherlich nicht zum Nachteil gereichen dürfe. Materiell gebe es zudem gute Gründe, weshalb das Nachzugsgesuch nicht bereits viel früher gestellt worden sei. So sei seine Schweizerische Ehefrau (geb. 1964) im Jahre 2001 schwer an „Malaria“ erkrankt und habe sich bis Ende 2003 mittels „Chemotherapie“ behandeln lassen müssen. Aus demselben Grund sei auch das Obhuts- und Sorgerecht der leiblichen Mutter (Landsfrau in Benin) erst im Aug. 04 auf ihn übertragen worden, da ein früherer Betreuungswechsel wegen der reduzierten Gesundheit seiner schweizerischen Gattin nicht in Frage gekommen wäre. Tatsächlich sei die elterliche Pflege- und Erziehungsgewalt aber bereits beim Schuleintritt des Knaben (1997) auf ihn bzw. seine Eltern (Grosseltern väterlicherseits des Kindes) übergegangen, da ausschliesslich sie und nicht etwa die leibliche Mutter für das Wohl des damals 7-jährigen Buben gesorgt hätten. Überdies gelte es klarzustellen, dass das Nachzugsgesuch nicht erst kurz vor Erreichen
des 18. Geburtstags des besagten Sohns, sondern bereits im Alter von 14 Jahren gestellt worden sei, womit eben auch eine Integration im Gastland Schweiz noch mit Erfolg möglich gewesen wäre. Ein weiterer Verbleib bei den Grosseltern wäre umgekehrt indes ausser Betracht gefallen, da ihnen beiden aufgrund ihres fortgeschritten Alters die Erziehung und Pflege des mittlerweile pubertären Knaben gewiss auch nicht mehr länger zumutbar gewesen wäre. Die Grossmutter habe insgesamt 11 Kinder grossgezogen und somit nun endlich Ruhe verdient. Der Grossvater sei zudem gesundheitlich (vgl. Arztattest vom 12.11.2005) nachweislich nicht mehr imstande, etwelche Betreuungsaufgaben zu erfüllen. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz habe fast ununterbrochen eine enge Beziehung zwischen ihm und seinem Sohn bestanden, da sie regelmässig 2-3 Mal pro Woche miteinander telefoniert hätten und er auch die Ferien jährlich jeweils gemeinsam mit dem Sohn in Westafrika verbracht habe. Die kritisierte Behörde habe deshalb klar rechtswidrig, willkürlich und unverhältnismässig gehandelt, als sie ihm den Familiennachzug für seinen Sohn verweigert habe. 3. In seiner Vernehmlassung hielt das JPSD dem entgegen, dass von einer Rechtsverzögerung nicht die Rede sein könne, da die bemängelte Verfahrenszeit von 15 Monaten (6 Mte. bei Frepo und 9 Mte. bei JPSD) nicht zuletzt auf die erforderlichen Zusatzabklärungen wegen der knappen und teils unvollständigen Angaben im ersten Nachzugsgesuch zurückgeführt werden müssten. Angesichts der Begleitumstände (kurzfristig Auszug aus ehelicher Wohnung in Haldenstein im Sept. 04) sei die benötigte Behandlungs- und Überprüfungsdauer daher nicht zu beanstanden. Materiell wurde nochmals bekräftigt, dass keine vorrangige Beziehung zwischen dem Gesuchsteller und seinem Sohn, der bereits seit 1997 bei den Grosseltern gelebt habe, erkennbar sei. Gerade jenem Kriterium käme beim Nachzug durch einen einzelnen Elternteil aber zentrale Bedeutung zu, da die Integration im Gastland bei Existenz einer neuen Familie (CH-Ehefrau mit Kindern) massgeblich von den bisher gelebten Beziehungen abhänge. Die Erkrankung der Gattin, die Zumutbarkeit für die Grosseltern oder die bloss sporadisch gepflegten Kontakte (Telefon/Ferien) änderten daran nichts.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Sinn und Zweck des Familiennachzugs gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 3 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) ist es, das familiäre Zusammenleben zu ermöglichen. Sind die Eltern voneinander getrennt oder geschieden und hält sich der eine Elternteil in der Schweiz, der andere aber im Ausland auf, kann es zum vornherein nicht um eine Zusammenführung der Gesamt- bzw. Kernfamilie gehen. In solchen Fällen entspricht es dem Gesetzeszweck nicht, einen bedingungslosen Anspruch auf Nachzug der Kinder anzunehmen (BGE 129 II 249 E. 2.1). Der spätere Nachzug eines Kindes setzt diesfalls voraus, dass eine vorrangige Bindung des Kindes zum in der Schweiz lebenden Elternteil nachgewiesen ist und besonders stichhaltige familiäre Gründe, z.B. eine Änderung der Betreuungsmöglichkeiten, dieses Vorgehen rechtfertigen (BGE 129 II 11 E. 3.1.3 und 3.3.1). Die Verweigerung einer Bewilligung lässt sich jedenfalls dann nicht beanstanden, falls die Familientrennung von den Betroffenen ursprünglich selbst freiwillig und ohne äussere Sachzwänge herbeigeführt worden ist, für die Änderung der bisherigen Verhältnisse keine überwiegenden familiären Interessen bestehen bzw. sich ein Wechsel nicht als zwingend erweist und die Fortführung der bisheriger Familienbeziehungen nicht behördlich verhindert wird. b) Stichhaltige Gründe, die einen Wechsel der Erziehungs- und Betreuungsverhältnisse gebieten, dürfen aber nicht leichthin bejaht werden. Es gelten hohe Beweisanforderungen; an den Nachweis der fehlenden oder weggefallenen Betreuungsmöglichkeit im Heimatland sind – zumal es aus integrationspolitischer Sicht nicht erwünscht ist, dass Jugendliche erst kurz vor Erreichen des 18. Altersjahrs bzw. kurz vor Eintritt ins Erwerbsleben in die Schweiz geholt werden – umso höhere Anforderungen zu stellen, je älter das Kind ist bzw. je grösser die ihm in der Schweiz drohenden Integrationsschwierigkeiten sind (BGE 129 II 11 E. 3.3.2; Bundesgerichtsurteile vom 15.12.2004 [2A.703/04] E. 3.1 und vom 18.10.2005 [2A.604/05] E. 2; überdies: ZGRG 2/1995 S. 32 f.).
c) Aufgrund der soeben erwähnten Rechtsprechung und Grundsätze ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass die Verweigerung der Nachzugsbewilligung im Einzelfall zu Recht erfolgte und vertretbar ist. Ausgangspunkt für die Überlegungen der Vorinstanz durften die Zeitabläufe der Ereignisse sowie die konkreten Umstände sein, wonach der leibliche Vater des bald 16-jährigen Knaben aus Westafrika bereits im Jahre 2000 eine Schweizerin geheiratet hatte und deshalb offensichtlich freiwillig und ohne äussere Sachzwänge sowohl seine Heimat, die frühere Lebensgefährtin, die Eltern (Grosseltern) als auch besonders den damals erst 10-jährigen Sohn aus der Beziehung mit seiner früheren Gefährtin verliess. In jenem sehr wichtigen Lebensabschnitt (2000-2004) für die persönliche und kulturelle Entwicklung des Knaben befand sich derselbe somit im Geburts- und Heimatland Benin (Westafrika), wo er ab Schuleintritt (1997) – zusammen mit seinem Vater - bei den Grosseltern väterlicherseits lebte und auch von ihnen erzogen wurde. Eine vorrangige Beziehung zu den Grosseltern ist damit aber bereits hinreichend erstellt, da sie sich spätestens ab 2000 in den folgenden vier Jahren (bis 2004) ganz alleine und ausschliesslich um die Erziehung und Pflege ihres Enkels gekümmert hatten. Der Grund dafür war, dass der neue „Ehemann“ der leiblichen Mutter aus Benin nichts vom Sohn aus der vormaligen Beziehung mit dem Gesuchsteller wissen wollte bzw. ihn bei sich zuhause ablehnte, weshalb die Grosseltern – die unbestritten schon 11 eigene Kinder grossgezogen haben – diese Aufgabe erfüllten und sich somit stellvertretend dieser Verantwortung stellten. d) Aktenkundig stellte der bereits seit 2000 neu vermählte Gesuchsteller und zweifache Vater der seither neu in der Schweiz gegründeten Familie das Gesuch um Nachzug für den Sohn aus seiner Heimat erstmals Ende Aug. 04, wobei eine Abtrittserklärung über das Sorgerecht der leiblichen Mutter beigelegt worden war. Damals war der Knabe jedoch bereits 14 Jahre alt, ohne vorher jemals die Schweiz gesehen bzw. sein Halbgeschwister (Jrg. 2000) oder seine künftige Stiefmutter näher kennen gelernt zu haben. In Anbetracht jener Vorgaben kann nun aber wirklich nicht ernsthaft behauptet werden, es hätten im konkreten Fall triftige Gründe für einen kompletten
Betreuungswechsel und Umzug in ein bisher fremdes Land (Schweiz) in diesem fortgeschrittenen Alter angeführt werden können. Vielmehr fehlt es offensichtlich gerade an solchen zwingenden Gründen, die die Bewilligung des Nachzugsgesuchs (zum Kindswohl) als geboten und vernünftig hätten erscheinen lassen. Abgesehen davon, dass ein inzwischen fast 16-jähriger Jüngling in der Regel nicht mehr auf die gleich intensive und umfassende Betreuung und Pflege wie ein 10-jähriger Knabe angewiesen ist, fällt dazu weiter ins Gewicht, dass der normale Ablösungsprozess gegenüber dem Elternhaus heute für gewöhnlich nach Beendigung der obligatorischen Schulzeit bzw. bei Übertritt ins Erwerbsleben (Beginn Berufslehre) einsetzt, womit die Integrations- und Zukunftschancen eines erst so spät in ein unbekanntes Gastland mit nachweislich völlig anderen Kultur- und Ausbildungsgepflogenheiten reisenden Jünglings als gering bzw. äusserst ungünstig bezeichnet werden müssen. Ein Verbleib im Geburtsland wurde deshalb von der Vorinstanz zu Recht befürwortet. Daran ändern selbst die Einwände des Gesuchstellers nichts, wonach ein Gesuch zu einem früheren Zeitpunkt am schlechten Gesundheitszustand seiner Schweizer Gattin (ab 2001 „Malaria“ krank mit Chemotherapie bis 2003) gescheitert sei und sich der Allgemeinzustand des Grossvaters (78-jährig) laut Arztattest vom 12.11.2005 derart verschlechtert habe, dass eine Betreuung durch die betagten Grosseltern ab sofort nicht mehr möglich sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Schwiegermutter der Schweizer Ehefrau von Beginn weg im selben Haus wie der Gesuchsteller wohnte und deshalb eine gewisse Entlastung durch eine angemessene Drittbetreuung schon seit 2000 möglich gewesen wäre. Ein solch früher Nachzug wäre bestimmt auch gut für das spätere Verhältnis und Zusammenleben unter den Halbgeschwistern gewesen. Was das ärztliche „Unzumutbarkeitsattest“ aus Benin betrifft, so schliesst dieser Bericht einen Verbleib des Jünglings in seiner gewohnten Umgebung und seinem bisherigen Freundeskreis ebenfalls nicht aus, da die Grossmutter offenbar noch rüstig bzw. nicht gebrechlich ist, womit ihr Enkel für die kurze „Überbrückungszeit“ bis zur endgültigen Ablösung von zuhause auch von ihr allein betreut werden kann; dies gilt umso mehr, als sie bereits 11 Kinder grossgezogen hat und demnach eine reiche Zahl an weiteren Blutsverwandten (Tanten/Onkeln) für allfällige Hilfestellungen zur Verfügung
stehen. Selbst mit dem Argument der bisher rege und konsequent gepflegten Auslandkontakte mit dem Sohn dringt der Gesuchsteller nicht durch, da wöchentliche Telefonanrufe oder lediglich zeitlich limitierte Ferienaufenthalte in der vor über fünf Jahren verlassenen Heimat (Benin) noch keine derart enge und vorrangige Beziehung zu begründen vermögen, um einen subjektiv favorisierten Betreuungswechsel wirklich bereits objektiv als im Interesse des fremdländischen Jünglings einzustufen. Ferner steht es dem Gesuchsteller frei, den Sohn auch fortan zu unterstützen und mit ihm Kontakt zu halten, zumal nicht die geringsten Indizien bestehen, dass die Behörden im Heimatland künftige Besuche oder Ferienaufenthalte des ursprünglich ebenfalls dort aufgewachsenen Gesuchstellers stören, verhindern oder sogar verunmöglichen würden. 2. Zum formellen Einwand der Rechtsverzögerung (Verfahrensdauer 15 Mt.) sei der Vollständigkeit halber einzig noch klargestellt, dass der Nachweis einer intakten und tragfähigen Familiengemeinschaft zunächst nicht ohne genauere Prüfung bejaht werden konnte, wurde den Schweizer Behörden im Sept. 04 – nur einen Monat nach dem Nachzugsgesuch - der Auszug des Antragstellers aus der ehelichen Wohnung in Haldenstein vermeldet. Aus diesem Grund war die Vorinstanz auch berechtigt, weitere Auskünfte über den Gesuchsteller und die den Sohn zu erwartenden Begleitumstände vor Ort in Erfahrung zu bringen. Entsprechend hatte noch eine Vervollständigung der bisherigen Gesuchsunterlagen zu erfolgen. Danach erging die Verfügung der Frepo indes binnen fünf Monaten, was angesichts der erforderlichen Recherchen im fernen Heimatland des Gesuchstellers (Benin/Westafrika) nicht unverhältnismässig lange erscheint. Das anschliessende Beschwerdeverfahren beim JPSD (ab März 05) machte seinerseits weitere Abklärungen und Verifikationen nötig, was nachvollziehbar einige Zeit beanspruchte. Die dabei verstrichene Zeitspanne (bis Okt. 05) ist daher ebenfalls erklärbar und verständlich, zumal die Vorinstanz lediglich aufgrund gesicherter Fakten und zuverlässiger Erkenntnisse einen derart folgenschweren Entscheid für die Direktbeteiligten treffen konnte.
3. a) Zusammengefasst ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid weder formell noch materiell zu beanstanden ist. Er erweist sich als rechtmässig und willkürfrei, was im Resultat zur Abweisung des Rekurses führt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 75 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG; BR 370.100) dem Rekurrenten aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die Vorinstanz entfällt hingegen praxisgemäss. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 180.-zusammen Fr. 1'680.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.