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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 04.01.2006 U 2005 82

4 janvier 2006·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,261 mots·~6 min·8

Résumé

Entschädigung | Bussverfügung (Hunde, Kehricht, etc.)

Texte intégral

U 05 82 1. Kammer URTEIL vom 4. Januar 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Entschädigung 1. a.) Der Verein „…“ beabsichtigte am 11. September 2005 zum wiederholten Male in der Gemeinde … zwischen 08:00 Uhr und 18:00 Uhr ein Seifenkistenrennen auf der öffentlichen Strasse ab dem Verzweiger … bis zum … durchzuführen. Für diesen Anlass erteilte die Gemeinde dem Verein am 9. August 2005 auf entsprechenden Antrag hin die nötige Bewilligung für den Gemeindestrassenabschnitt. Mit der Bewilligung wurden dem Verein verschiedene Auflagen gemacht: So musste während des Anlasses die Zufahrt zum Restaurant und Campingplatz von … gewährleistet sein. Das kantonale Tiefbauamt erteilte mit Verfügung vom 10. August 2005 die entsprechende Bewilligung für die betroffene Kantonsstrasse. b) Nach Publikation des Rennens im Amtsblatt Ende August 2005, äusserte … im Schreiben vom 1. September 2005 an den Gemeindevorstand seinen Unmut über die Schliessung der öffentlichen Strasse für diesen Anlass. Er beklagte sich darüber, dass er deswegen seinen Restaurationsbetrieb für diesen Tag schliessen müsse, wofür er eine pauschale Entschädigung von CHF 1'000.-- für den daraus resultierenden Schaden fordere. Mit Entscheid vom 6. September 2005 wies die Gemeinde die Entschädigungsforderung von … unter Bezugnahme auf die erteilten Bewilligungen und die gemachten Auflagen ab.

c) Das Rennen wurde - wie geplant und bewilligt - am 11. September 2005 durchgeführt. Obschon es … spätestens seit dem Entscheid vom 6. September 2005 bekannt war, dass die Zufahrt zum Restaurant und zum Campingplatz gewährleistet sei, hat er die … aus eigenem Antrieb am Renntag geschlossen und zugleich den dazugehörenden Parkplatz für Dritte abgesperrt. 2. Am 25. September 2005 erhob … gegen den Entscheid der Gemeinde vom 6. September 2005 Rekurs an das Verwaltungsgericht. Er stellt sinngemäss das Begehren um Aufhebung des Entscheids der Gemeinde … und Zuspruch von CHF 1000.-- als Entschädigung für den entstandenen Schaden, zuzüglich einer Entschädigung für seine Spesen. Er begründet dies mit der Sperrung der bezeichneten Strasse, deretwegen er gezwungen gewesen sei, sein Restaurant am Renntag zu schliessen. 3. Mit Vernehmlassung vom 13. Oktober 2005 verlangt die Gemeinde … die Abweisung der Klage, soweit auf sie eingetreten werden könne. Zur Begründung ihres Antrags verweist die Rekursgegnerin hauptsächlich auf die in Abwägung aller Interessen erteilten Bewilligungen und auf die vom Veranstalter eingehaltenen Auflagen. Hinsichtlich der Eintretensfrage führt die Rekursgegnerin an, dass es keinen genügenden Rechtstitel gebe, unter welchem der Rekurrent beim Verwaltungsgericht als zuständige Instanz eine Entschädigung von der Rekursgegnerin fordern könne. 4. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde durchgeführt, brachte jedoch in der Sache keine neuen wesentlichen Gesichtspunkte für das Gericht hervor. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Für die Eintretensfrage gilt es zunächst, die von der Rekursgegnerin in ihrer Vernehmlassung aufgeworfene Frage nach dem Anfechtungsobjekt zu beantworten. Die Rekursgegnerin vertritt dabei richtigerweise die Ansicht, dass für die Zusprechung einer Entschädigung der Zivilrichter zuständig wäre, wenn sich der Rekurs gegen die Bewilligungen richte und gutgeheissen würde. Diese Einlassungen erweisen sich jedoch als unnötig, bringt doch der Rekurrent in seinen Rechtsschriften wiederholt und klar zum Ausdruck, dass sich sein Rekurs gegen den Entscheid der Rekursgegnerin vom 6. September 2005 richtet und gerade nicht gegen die Bewilligungen vom 9. und 10. August 2005. Diese werden vom Rekurrenten sinngemäss auch als rechtmässig anerkannt. Anfechtungsobjekt kann daher vorliegend einzig der Entscheid der Rekursgegnerin vom 6. September 2005 sein. 2. a.) Weiter gilt es, die (sachliche) Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Rekursbehandlung für den angefochtenen Entscheid zu klären. Dabei ist von Art. 13 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Graubünden (VGG; BR 370.100) auszugehen. Demnach ist der Rekurs an das Verwaltungsgericht gegen Entscheide von Gemeinden zulässig, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind oder bei einer anderen Instanz angefochten werden müssen. b) Der angefochtene Entscheid ist nicht endgültig im Sinne der genannten Norm. c) Hinsichtlich der Zuständigkeit einer anderen Instanz, wird von der Rekursgegnerin angeführt, dass abhängig von der angenommenen Anspruchsgrundlage des Rekurrenten zunächst nicht das Verwaltungsgericht zuständig wäre. Die Rekursgegnerin geht hierbei davon aus, dass der Rekurrent mit seiner Begründung bezüglich Verletzung seiner privaten Interessen sinngemäss einen Entschädigungsanspruch aus materieller Enteignung abzuleiten versucht (Art. 26 Abs. 2 BV).

Wie von der Rekursgegnerin richtig festgestellt, wäre für die Prüfung eines solchen Anspruchs laut Art. 18 der Enteignungsverordnung des Kantons Graubünden (EntV; BR 803.110) zunächst die Entschädigungskommission zuständig. Bevor sich aber das Verwaltungsgericht als nicht zuständig erkennt; ist es - nicht zuletzt im Sinne der Prozessökonomie - angezeigt, dass das Verwaltungsgericht zumindest vorfrageweise prüft (Art. 68 VGG), ob die Sperrung der Strasse unter Einhaltung der Auflage überhaupt eine materielle Enteignung darstellt und somit vorliegend ein Anspruch aus materieller Enteignung je gegeben sein kann. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung („Formel Barret“) liegt eine materielle Enteignung vor, wenn dem Eigentümer der (….) Gebrauch einer Sache untersagt oder in einer Weise eingeschränkt wird, die besonders schwer wiegt, (….). Geht der Eingriff weniger weit, so wird gleichwohl eine materielle Enteignung angenommen, falls einzelne Personen so betroffen werden, dass ihr Opfer gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar erschiene und es mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar wäre, wenn hiefür keine Entschädigung geleistet würde (vgl. BGE 125 II 431; 123 II 431; Tschannen/Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. A., Bern 2005, § 62.). Vorliegend wurde die Strasse nur für einige Stunden von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr gesperrt, wobei die Zufahrt zum Restaurant sowie zum Campingplatz grundsätzlich während dieser Zeit möglich war. Bei einem solchen geringfügigen und auf eine kurze Zeitspanne begrenzten Eingriff kann keine Rede von einer materiellen Enteignung sein. Auch erscheint das zu erbringende Opfer im Lichte aller Umstände in keiner Weise als unzumutbar. Ein Anspruch aus diesem Titel besteht daher nicht. d) Der Entscheid der Rekursgegnerin ist also weder endgültig noch hat sich nach einer vorfrageweisen Überprüfung einer Anspruchsgrundlage aus materieller Enteignung die Zuständigkeit einer anderen Instanz ergeben. Auf den Rekurs ist daher einzutreten.

3. Anfechtungsobjekt ist also der Entscheid der Rekursgegnerin vom 11. September 2005. Dabei gilt es zu beurteilen, ob und unter welchem Rechtstitel der Rekurrent eine Entschädigung fordern kann bzw. die Rekursgegnerin entschädigungspflichtig wäre. 4. a.) Wie bereits festgestellt, besteht kein Ersatzanspruch des Rekurrenten aus einer Eigentumsbeschränkung im Sinne einer materiellen Enteignung nach Art. 26 Abs. 2 BV. b) Das Gericht kann auch keinen anderen Rechtstitel erkennen, aus welchem dem Rekurrenten ein Anspruch auf Entschädigung erwachsen würde. 5. Selbst wenn ein Anspruch bestehen würde, wäre die geltend gemachte Forderung vorliegend abzuweisen. Der Rekurrent hat nicht ansatzweise versucht, einen Nachweis für die Höhe des angeblich erlittenen Schadens zu erbringen. Vor allem aber fehlt es vorliegend wegen Selbstverschulden an der nötigen Kausalität zwischen der bewilligungsgemässen Durchführung des Rennens und dem angeblichen Schaden. Der Rekurrent hat ja, wie es von ihm auch selber geschildert wurde, sein Restaurant aus eigenem Antrieb am Renntag geschlossen gehabt und damit eine mögliche Kausalität zwischen Rennen und Einnahmeausfall unterbrochen. Der erlittene Einnahmeausfall kann daher einzig aus der Schliessung des Restaurants resultieren, die er selber zu vertreten hat, und gerade nicht aus einer zeitweisen Sperrung des vom Rennen betroffenen Strassenabschnitts. 6. Aus all diesen Gründen erweist sich der Entscheid der Rekursgegnerin als richtig und vertretbar, was die Abweisung des Rekurses zur Folge hat. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten zulasten des Rekurrenten. Dieser hat die anwaltlich vertretene Gemeinde zudem angemessen aussergerichtlich zu entschädigen. (Art. 75 VGG)

Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1’000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 136.-zusammen Fr. 1'136.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. … entschädigt die Gemeinde … aussergerichtlich mit Fr. 1000.-- (inkl. MWST).

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