U 05 46 1. Kammer URTEIL vom 30. Juni 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Höchstgewicht auf …brücke 1. Die …brücke ... bildet den letzten Abschnitt der kantonalen Verbindungsstrasse nach ... und steht im Eigentum des Kantons. Im Jahre 2001 wurde die Brücke im Auftrag des Kantons durch das Ingenieurbüro … AG detailliert überprüft. Dabei wurden Mängel an der Kunstbaute festgestellt. Auf Grund des schlechten Zustandes der Brücke bestanden bereits damals Bestrebungen, eine Reduktion der Tonnage von 18 auf 13 t vorzunehmen. In der Folge fanden verschiedene Besprechungen statt (Gemeinden ... und …, Waffenplatzverwaltung), welche zum Ziele hatten, eine mögliche Kostenaufteilung für eine Sanierung der Brücke zu ermitteln. Eine Lösung konnte nicht gefunden werden. Anfangs 2005 wurde eine Neubeurteilung der Situation durch das Tiefbauamt vorgenommen. Gestützt darauf, und da eine kurzfristige Sanierung der Brücke nicht absehbar war, reduzierte die Regierung gestützt auf Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG sowie Art. 6 GAV zum SVG mit Beschluss vom 12. April 2005 das zulässige Höchstgewicht auf der Brücke von 18 auf 13 t. 2. Dagegen erhob die … am 9. Mai 2005 Rekurs an das Verwaltungsgericht mit folgenden Anträgen: "Im Sinne einer Übergangslösung benötigen wir eine Ausnahmebewilligung für militärische Fahrzeuge < 18 to wie bis anhin, damit wir den Betrieb des Waffenplatzes … ohne Einschränkungen sicherstellen können. Im Hinblick auf eine definitive Lösung erachten wir es als sinnvoll und notwendig, dass eine Arbeitsgruppe gebildet wird, in welcher auch der Bund als Partner vertreten ist."
Die Rekurrentin macht geltend, aufgrund ihres Fahrzeugparkes benötige sie die Möglichkeit mit Fahrzeugen bis 18 t Gesamtgewicht über die ...erbrücke gelangen zu können. 3. Die Regierung beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Gegenstand des angefochtenen Regierungsbeschlusses war allein die Reduktion des zulässigen Höchstgewichtes auf der Brücke. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Rekursverfahren kann nur diese Anordnung sein. Auch im Verwaltungsgerichtsprozess bestimmen die Parteien über den Streitgegenstand. Dieser ergibt sich im Anfechtungsstreitverfahren daraus, inwiefern nach dem Rechtsbegehren des Rekurses das in der Verfügung geordnete Rechtsverhältnis, genauer die im Verfügungsdispositiv angeordnete Rechtsfolge, bestritten ist (BGE 106 V 92); Streitgegenstand ist mithin das im Rekurs enthaltene Begehren auf Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung (vgl. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, S. 45). Der Richter kann nur über Begehren urteilen, die die Rekurrentin förmlich stellt (BGE 105 Ib 89). Die Verfügung als Anfechtungsobjekt bildet dabei nicht nur den Ausgangspunkt des Rekursverfahrens, sondern zugleich den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes. Ausserhalb des in der Verfügung geregelten Rechtsverhältnisses liegende Rechtsbegehren sind grundsätzlich unzulässig (vgl. Gygi, a.a.O., S. 45; VGU R 03 91). b) Weder die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Rekurrentin noch die Bildung einer Arbeitsgruppe waren Gegenstand des angefochtenen
Entscheides. Auf die diesbezüglichen Begehren der Rekurrentin kann demnach nach dem oben Gesagten nicht eingetreten werden. 2. In materieller Hinsicht bringt die Rekurrentin nichts vor, was die Aufhebung der angefochtenen Gewichtslimite rechtfertigen würde. Insbesondere stellt sie nicht in Abrede, dass sich aufgrund verschiedener fachmännischer Abklärungen ergab, dass das auf der Brücke zulässige Höchstgewicht auf 13 t reduziert werden musste. Ebenso wenig macht sie geltend, die Strecke über die Brücke bilde die einzig mögliche Verbindung zwischen den von ihr benutzten Standorten. Sind somit keine Gründe für eine Aufhebung der Gewichtsbegrenzung ersichtlich, ist der Rekurs in materieller Hinsicht abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Rekurrentin. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 85.-zusammen Fr. 1'585.-gehen zulasten der … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.