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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 21.10.2005 U 2005 43

21 octobre 2005·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,124 mots·~6 min·3

Résumé

Gastwirtschaftsbewilligung | Gewerbepolizei

Texte intégral

U 05 43 1. Kammer URTEIL vom 21. Oktober 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Gastwirtschaftsbewilligung 1. … übernahm im Sommer 2004 von ihrem Sohn … den Betrieb der …, weil dieser den Strafvollzug antreten musste. Um den laufenden Gastwirtschaftsbetrieb nicht abrupt schliessen zu müssen, erteilte die Gemeinde … … eine befristete Bewilligung von 26. Juni bis 31. Dezember 2004. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2004 ersuchte … um Erteilung einer Bewilligung zum Führen der "Bergpension …", ohne indessen die benötigten Unterlagen beizubringen. Anlässlich der Sitzung vom 13. Dezember 2004 lehnte der Gemeindevorstand die Erteilung einer Bewilligung ab, wogegen … am 13. Januar 2005 Rekurs beim Verwaltungsgericht einreichte (vgl. U 04 138). Da … die zur Beurteilung des Gesuches notwendigen Unterlagen nicht eingereicht hatte, nahm der Gemeindevorstand den Entscheid vom 13. Dezember 2004 zurück, um nach Eingang der Unterlagen über das Gesuch von … neu befinden zu können. Diese reichte erst am 31. März 2005 nach wiederholter Aufforderung entsprechende Unterlagen bei der Gemeinde ein. Da … trotz der unmissverständlichen Schliessungsanordnung des Gemeindevorstands vom 16. Dezember 2004 und der Ablehnung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht weiterhin die … betrieb und dort Gäste bewirtete, sprach sie der Gemeindevorstand mit Entscheid vom 8. März 2005 der Widerhandlung gegen Art. 3 Abs. 1 des kantonalen Gastwirtschaftsgesetzes (GWG) schuldig und büsste sie gestützt auf Art. 22 GWG. Der Gemeindevorstand stellte in der Folge fest, dass sie weiterhin in der … Gäste bewirtete. Deshalb sah er sich veranlasst, ein weiteres Strafverfahren zu eröffnen. Mit Verfügung vom 25. Juli 2005 sprach der Gemeindevorstand die Rekurrentin der mehrfachen Widerhandlung

gegen Art. 3 GWG schuldig und büsste sie wiederum. Beide Bussverfügungen sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mit Verfügung vom 21. April 2005 wies der Gemeindevorstand schliesslich das Gesuch um Erteilung der Gastwirtschaftsbewilligung erneut ab. 2. Dagegen erhob … am 4. Mai 2005 Rekurs an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, ihr die nachgesuchte Bewilligung zu erteilen. Ausserdem sei ihr Schadenersatz und Genugtuung zu leisten. Sie macht zusammengefasst geltend, dass sie alle Voraussetzungen für die Führung der Gaststätte erfülle. 3. Die Gemeinde … beantragte in ihrer Vernehmlassung, den Rekurs abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Sie beruft sich im Wesentlichen auf die gleichen Argumente wie schon in der angefochtenen Verfügung. 4. In einem zweiten Schriftenwechsel hielt die Rekurrentin an ihren Standpunkten fest und bestritt die Sachdarstellung der Gemeinde. Diese bestritt in der Duplik das aktuelle Rechtsschutzinteresse der Rekurrentin, da sie seit 13. Juni 2005 eine Gastwirtschaft in Dicken (SG) führe. Die Rekurrentin hielt dem entgegen, dass sie die Wahrnehmung der Aufsichtspflichten in der … einer qualifizierten Fachperson übertragen werde. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Soweit die Rekurrentin Forderungen auf Schadenersatz und Genugtuung stellt, ist das Verwaltungsgericht dafür nicht zuständig. Die Beurteilung solcher Ansprüche obliegt nach Art. 20 des kantonalen Verantwortlichkeitsgesetzes allein den Zivilgerichten. Abgesehen davon hätte eine solche Klage nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Gemeinde das Gesuch der Rekurrentin zu Unrecht abgewiesen hätte, was nicht der Fall ist,

wie noch zu zeigen ist. Soweit die Rekurrentin auch Ansprüche Dritter geltend macht, ist sie dazu nicht befugt. Die Rekurslegitimation gemäss Art. 52 VGG verlangt ein eigenes Rechtsschutzinteresse. Auf den Rekurs kann deshalb auch in dieser Beziehung nicht eingetreten werden. 2. a) In materieller Hinsicht ist von Art. 5 GWG auszugehen, der folgenden Wortlaut hat: "Die Bewilligung bezieht sich auf einen bestimmten Betrieb oder Anlass. Sie wird einer handlungsfähigen und gut beleumdeten Person erteilt, die für die Betriebsführung oder den Anlass verantwortlich ist. Als nicht gut beleumdet gilt in der Regel, wer a) in den letzten fünf Jahren wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen Vorschriften der kantonalen oder kommunalen Gastwirtschaftsgesetzgebung verstossen hat; b) im Strafregister in den letzten fünf Jahren mehrere Verurteilungen aufweist, die im Zusammenhang mit der Ausübung des Gastgewerbes oder des Kleinhandels mit gebrannten Wassern stehen; c) vor weniger als fünf Jahren eine Freiheitsstrafe von mehr als achtzehn Monaten verbüsst hat." Das Gesetz verlangt in Abs. 1 also im Grundsatz von den Gastwirten einen guten Leumund. In Abs. 2 wird umschrieben, unter welchen Voraussetzungen in der Regel von einem schlechten Leumund auszugehen ist. Dies schliesst es indessen nicht aus, auch andere Elemente bei der Prüfung des Leumundes zu berücksichtigen, da Abs. 1 eben generell einen guten Leumund voraussetzt. Insbesondere kann auch aus strafrechtlichen Verurteilungen wegen nicht berufsspezifischer Vergehen oder Verbrechen auf einen getrübten Leumund geschlossen werden, der einen Gesuchsteller als ungeeignet für die Ausübung des Gastwirtschaftsgewerbes erscheinen lässt.

b) Vorliegend hat die Gemeinde der Rekurrentin die Erteilung der Gastwirtschaftsbewilligung verweigert, weil ihr Leumund getrübt sei. Dafür hatte sie durchaus zureichende Gründe. Die Rekurrentin musste in jüngster Zeit zweimal wegen wiederholter Verstösse gegen das GWG gebüsst werden. Die entsprechenden Strafverfügungen sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen, weshalb nicht mehr in Frage gestellt werden kann, dass sie inhaltlich rechtmässig sind. Entgegen der Ansicht der Rekurrentin reichen allein die wiederholten Verstösse gegen die Gastwirtschaftsgesetzgebung aus, um die Wirtschaftsbewilligung zu verweigern. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut von Art. 5 Abs. 2 lit. a kann ein schlechter Leumund nämlich nicht nur bei einem schwerwiegenden Verstoss gegen das GWG, sondern auch bei wiederholten Verstössen angenommen werden. Er reicht mit anderen Worten aus, dass diese Umstände alternativ gegeben sind. Wie bereits erwähnt, steht vorliegend fest, dass die Rekurrentin wiederholt gegen das GWG verstossen hat. Dies rechtfertigt allein schon die Bewilligungsverweigerung. Hinzu kommt, dass sie gemäss Strafregisterauszug u.a. wegen mehrfacher einfacher fahrlässiger Körperverletzung, Hausfriedensbruch und grober Verkehrsregelverletzung verurteilt wurde, wobei die letzte Verurteilung erst zwei Jahre zurückliegt. Auch diese Delikte trüben ihren Leumund und lassen sie als ungeeignet für die Ausübung des Wirteberufes erscheinen. Damit hatte die Gemeinde bereits ausreichende Gründe für ihren Entscheid, weshalb eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen der Parteien unterbleiben kann. c) Während hängigem Verfahren hat sich herausgestellt, dass die Rekurrentin zwischenzeitlich einen Betrieb in … (SG) führt. Damit kann sie die persönliche Verantwortung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 GWG für das Restaurant in Graubünden schon wegen der räumlichen Distanz zwischen beiden Betrieben nicht mehr übernehmen, weshalb ihr die Gastwirtschaftsbewilligung auch aus diesem Grunde zu verweigern ist, verlangt doch auch Art. 2 der Ausführungsbestimmungen zum GWG, dass sich etwa der Nebenbetrieb in unmittelbarer Nähe des Hauptbetriebes befinden müsse. Der Rekurs ist demnach in materieller Hinsicht abzuweisen.

3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Rekurrentin, welche die anwaltlich vertretene Gemeinde überdies angemessen aussergerichtlich zu entschädigen hat. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 119.-zusammen Fr. 1'619.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. … entschädigt die Gemeinde … aussergerichtlich mit Fr. 1'500.-- (inkl. MWST).

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