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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 23.09.2004 U 2004 89

23 septembre 2004·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,636 mots·~8 min·5

Résumé

Beschlagnahme und Vernichtung von Hanfpflanzen | übrige Polizei

Texte intégral

U 04 89 1. Kammer URTEIL vom 23. September 2004 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Beschlagnahme und Vernichtung von Hanfpflanzen 1. … meldete dem Amt für Landwirtschaft, Strukturverbesserungen und Vermessung Graubünden mit Schreiben vom 12. Mai 2004 den Anbau von Hanf auf einer Fläche von 20 Aren in … 2. Mit Schreiben vom 2. Juni 2004 forderte ihn das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden (JPSD) auf, der Kantonspolizei bis zum 15. Juni 2004 den schriftlichen Nachweis einer legalen Verwendung des von ihm angebauten Hanfs zu erbringen. Der Nachweis müsse folgende Angaben enthalten: • einen Abnahmevertrag mit Name, Adresse und Telefonnummer des Abnehmers und den vereinbarten Abnahmepreis, • den Verwendungszweck der Haupt- und Abfallprodukte, • ein Konzept zur Sicherstellung, dass keine Pflanzen oder Bestandteile von Pflanzen entwendet bzw. illegal verwendet werden können, • eine Bestätigung der Verarbeitung der Ernte vor Ort und den Nachweis der Verfügbarkeit entsprechender Infrastruktur, • den Zeitpunkt der Verarbeitung und Lieferung. Zudem wurde … darauf aufmerksam gemacht, dass vom Hanf Proben entnommen würden, da er nicht im Sortenkatalog aufgeführt sei, und dass mangels Nachweises der legalen Verwendung die Beschlagnahmung und Vernichtung der Hanfpflanzen verfügt werde.

3. In seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2004 teilte … mit, dass mit dem angebauten Hanf Huffett und Talglichter hergestellt würden und das Feld überwacht werde. Einen Abnahmevertrag legte er nicht bei. 4. Am 23. Juni 2004 nahm ein Vertreter des Kantons Proben vom angebauten Hanf. Die durchgeführte Analyse ergab einen Gehalt der Jungpflanzen an Tetrahydrocannabinol (THC) von 1.5%, was gemäss Angaben des JPSD einem voraussichtlichen THC-Gehalt von 3.0 - 6.0% im Reifestadium entspricht. 5. Mit Verfügung vom 30. Juli 2004 ordnete das JPSD die Beschlagnahmung der angebauten Hanfpflanzen an. … wurde unter Androhung der Ersatzvornahme und Hinweis auf Art. 289 und 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) angewiesen, die Pflanzen bis zum 23. August 2004 zu vernichten. Das Departement stellte in seiner Begründung fest, dass der angebaute Hanf zum Konsum als Betäubungsmittel geeignet sei. … könne weder dessen legale Verwendung, noch das Bestehen eines tauglichen Sicherheitsdispositivs rechtsgenüglich nachweisen. Da eine illegale Verwendung des Hanfs nicht ausgeschlossen werden könne, werde gestützt auf Art. 6 der Bündner Hanfmeldeverordnung (BR 504.360) i. V m. Art. 50 des Gesundheitsgesetzes (GesG, BR 500.00) die Beschlagnahmung und Vernichtung der Ernte verfügt. 6. Dagegen erhob … am 19. August 2004 Rekurs ans Verwaltungsgericht mit Antrag auf Aufhebung der Verfügung. Der angebaute Hanf werde nicht zu Huffett und Talglichtern verarbeitet, sondern der … GmbH in … gegen Entgelt überlassen. Ein entsprechender Abnahmevertrag werde beigelegt. Da auch das Sicherheitsdispositiv vorliege und von der Kantonspolizei … abgenommen worden sei, lägen nun alle geforderten Informationen vor. Der Verwendungszweck der Haupt- und Nebenprodukte liege beim Abnehmer und der Zeitpunkt der Lieferung könne mitgeteilt werden. Da sämtliche Auflagen erfüllt seien, könne nicht von einem illegalen Anbau oder Handel die Rede sein.

7. In seiner Vernehmlassung vom 23. August 2004 beantragte das JPSD die Abweisung des Rekurses und verwies zur Begründung auf die angefochtene Verfügung. Es ergänzte diese dahingehend, als die Abklärungen ergeben hätten, dass der Inhaber der … GmbH erstinstanzlich wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden sei. Somit sei die legale Verwendung des Hanfs sehr zweifelhaft. Der vorgelegte Abnahmevertrag enthalte zudem verschiedene Bedingungen, bei deren Nichteinhaltung die Pflanzen nicht abgenommen würden. Es sei unklar, was in diesem Fall mit dem Hanf geschehe. Die Ausführungen zum Sicherheitskonzept seien rudimentär. So sei unbeantwortet, welche Mittel der Rekurrent gegen allfällige Diebe einzusetzen gedenke und wie er die ständige Bewachung gewährleisten wolle. Der vom Rekurrenten angebaute Hanf sei wegen seines THC-Gehaltes für den Konsum als Betäubungsmittel geeignet und stelle somit eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit dar. 8. Der zuständige Instruktionsrichter verfügte darauf am 23. August 2004, dass dem Rekurs aufschiebende Wirkung zuerkannt und das Rekursverfahren bis am 14. September 2004 sistiert werde. Das JPSD wurde aufgefordert, dem Rekurrenten für die Nachlieferung der fehlenden Informationen eine Nachfrist zu setzen. 9. Am 14. September 2004 nahm das JPSD erneut zur Sache Stellung. Das Departement führte aus, die Polizei habe bei der Überprüfung des eingereichten Sicherheitsdispositivs einerseits festgestellt, dass die diesbezüglichen Angaben des Rekurrenten zutreffend seien, andererseits aber auch, dass der Rekurrent wiederholt wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorbestraft sei und auch gegen seinen Gehilfen … ein Strafverfahren wegen Handel bzw. Erwerb und Konsum von Betäubungsmitteln hängig sei. Damit bestehe keine Gewähr für eine legale Verwendung des Hanfs. 10. In seiner Stellungnahme führte der Rekurrent aus, er sei zwar vorbestraft, habe seine Strafen aber abgesessen. Zudem sei festgestellt worden, dass das Sicherheitsdispositiv den Vorgaben entspreche.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Verfügung des JPSD vom 30. Juli 2004. Zu beurteilen ist, ob die Beschlagnahmung und Vernichtung des angebauten Hanfs zu Recht verfügt wurde oder ob dessen legale Verwendung als gewährleistet bezeichnet werden kann. 2. a) Rechtsgrundlage für die vom Rekursgegner angeordnete Beschlagnahmung des in … angebauten Hanfs ist Art. 6 der Hanfmeldeverordnung i. V. m. Art. 50 GesG. Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Hanfmeldeverordnung kann die Ernte von Hanf sichergestellt werden, sofern sie • entweder zur Gewinnung von Betäubungsmitteln verwendet wird, • oder Produkte angeboten werden, welche die zulässigen Grenzwerte übersteigen, • oder die für den Konsum im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes geeignet sind. Gemäss Art. 50 GesG kann das Departement generell Einrichtungen, Geräte, Drucksachen, Heilmittel und Gifte beschlagnahmen, sofern eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit besteht. Ist mit einer dauernden Gefahr zu rechnen, verfügt es die Verwertung oder Vernichtung. b) Die Hanfmeldeverordnung ihrerseits stützt sich auf das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) und auf die Betäubungsmittelverordnung (BetmV, SR 812.121.1). Nach Art. 1 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 BetmG fällt Hanfkraut als Rohmaterial unter die vom Betäubungsmittelgesetz erfassten Substanzen, ohne Rücksicht auf den THC- Gehalt. In bestimmten Fällen ist der Anbau und Verkauf von Hanf jedoch gestattet. Für diese Fälle haben die zuständigen Bundesämter Grenzwerte für den Gehalt an THC festgesetzt, die nicht überschritten werden dürfen, damit

die zugelassenen Produkte und Hanfsorten nicht als Betäubungsmittel missbraucht werden. Beim Industriehanf liegt der Grenzwert bei einem THC- Gehalt von 0.3%. Diese Grenzwerte können als Massstab dafür dienen, ab welchem Gehalt an THC ein Hanfprodukt als Betäubungsmittel gelten muss und nach Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG nicht mehr in Verkehr gebracht werden darf (vgl. BGE 126 IV 199 f.; VGU R 03 41). 3. a) Der Rekurrent bestreitet nicht, dass seine Pflanzen einen THC-Gehalt aufweisen, der über dem von der Praxis festgesetzten Grenzwert von 0.3% liegt und sie somit zum Konsum von Betäubungsmitteln geeignet wären. Er entgegnet jedoch, den Hanf nicht zur Gewinnung von Betäubungsmitteln anzubauen. Zunächst bringt er vor, ihn zu Huffett und Talglichtern zu verarbeiten. In einem späteren Zeitpunkt legt der Rekurrent einen Abnahmevertrag mit der … GmbH vor, welche den Hanf nach eigenen Angaben für ätherische Öle und Essenzen verwendet. Diese Aussage kann jedoch lediglich mit dem genannten Abnahmevertrag belegt werden. Die … GmbH knüpft die Abnahme des Hanfs zudem gemäss Vertrag zunächst an verschiedene Bedingungen. In einem späteren Schreiben bestätigt sie dagegen, den Hanf in jedem Fall zu übernehmen, lediglich bei verschuldetem Qualitätsverlust würde sie sich vorbehalten, den Preis zu reduzieren. Bei einer mündlichen eingeholten Auskunft des JPSD bei der Staatsanwaltschaft des Kantons … betreffend … GmbH hat ergeben, dass deren Inhaber wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz erstinstanzlich zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Damit kann nicht behauptet werden, dass der Nachweis für eine legale Verwendungsart des angebauten Hanfs erbracht wurde, denn der Rekurrent begnügt sich damit, auf den Vertrag mit seiner Abnehmerin zu verweisen. Diese bietet aber nach den gewonnenen Erkenntnissen keine Gewähr für eine legale Verarbeitung der Pflanzen. b) Ebenso vermögen der Rekurrent selbst und sein Helfer, welcher ihm bei der Überwachung des Hanffeldes behilflich ist, die Zweifel an einer legalen Verwendung nicht auszuräumen. So ist der Rekurrent mehrfach einschlägig vorbestraft, dabei datiert die letzte Verurteilung wegen Verstosses gegen das

Betäubungsmittelgesetz vom September 2003. Ebenso läuft gegen seinen Freund ein Strafverfahren wegen Handel bzw. Erwerb und Konsum von Betäubungsmitteln. Damit ist offensichtlich, dass auch der Rekurrent selbst und sein Gehilfe keine Gewähr dafür bieten, dass der Hanf nicht auf illegale Weise verwendet wird. c) Betrachtet man den finanziellen Aspekt näher, so besteht zumindest die Gefahr, dass wenigstens Teile der Ernte auf illegale Weise verwertet werden. Der Rekurrent schreibt in einer Stellungnahme, dass er sehr bemüht sei, seinen Lebensunterhalt legal zu bestreiten, eine Vernichtung des Hanfs wäre deshalb verheerend für ihn. Gemäss Vertrag mit der Abnehmerin hat diese dem Rekurrenten ca. 800 Stück Hanfpflanzen für den Anbau geliefert. Sofern die Qualität stimmt, bezahlt sie ihm bei Ablieferung einen Pflegebeitrag von Fr. 2.50 pro geerntete Pflanze. Dies macht einen Gesamtbetrag von maximal Fr. 2'000.--. Wenn man bedenkt, dass der Rekurrent erhebliche Sicherheitsvorkehrungen treffen musste, um sein Hanffeld zu bewachen, er selbst rund um die Uhr vor Ort ist und zusätzlich für einen längeren Zeitraum eine weitere Person zur Mithilfe beigezogen hat, so scheint dies in keinem vernünftigen Verhältnis zum in Aussicht gestellten Verdienst zu stehen. Dies bestärkt die Zweifel an den Aussagen des Rekurrenten. 4. Insgesamt ist damit festzustellen, dass der Rekurrent den Nachweis für eine legale Verwendung des angebauten Hanfs nicht erbringen konnte. Es bestehen im Gegenteil erhebliche Zweifel an seinen Aussagen. Die Beschlagnahmung gemäss Art. 6 der Hanfmeldeverordnung i. V. m. Art. 50 Abs. 1 GesG wurde daher zu Recht angeordnet. Da es sich zudem um eine dauernde Gefahr handelt, ist auch die Anordnung der Vernichtung gemäss Art. 50 Abs. 2 gerechtfertigt. Damit erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten vollumfänglich zu Lasten des Rekurrenten. Demnach erkennt das Gericht:

1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 153.-zusammen Fr. 1'153.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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