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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 25.08.2004 U 2004 86

25 août 2004·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,562 mots·~8 min·4

Résumé

Beschlagnahme und Vernichtung von Hanfpflanzen | übrige Polizei

Texte intégral

U 04 86 1. Kammer URTEIL vom 25. August 2004 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Beschlagnahme und Vernichtung von Hanfpflanzen 1. …, wohnhaft in …, pflanzt in … Hanf an. Die betreffende Hanfsorte ist nicht im Sortenkatalog für Öl- und Faserpflanzen aufgeführt (s. Anhang 4 der Sortenkatalog-Verordnung, SR 916.151.6). Im Jahr 2003 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen ihn ein Verfahren wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121). Dieses wurde jedoch eingestellt, da ihm nicht nachgewiesen werden konnte, Hanf oder Hanfsamen zum Zweck der Betäubungsmittelgewinnung angebaut oder verwendet zu haben. Ebenfalls eingestellt wurde ein Verfahren des Departements des Innern und der Volkswirtschaft Graubünden (DIV) wegen Widerhandlung gegen Art. 173 Abs. 1 lit. k des Landwirtschaftsgesetzes (LwG, SR 910.1). 2. Am 6. Mai 2004 meldete … dem Amt für Landwirtschaft, Strukturverbesserungen und Vermessung ordnungsgemäss den Anbau von Hanf auf einer Fläche von 2-3 Aren in ... 3. Mit Schreiben vom 2. Juni 2004 forderte ihn das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden (JPS) auf, der Kantonspolizei bis zum 15. Juni 2004 den schriftlichen Nachweis einer legalen Verwendung des von ihm angebauten Hanfs zu erbringen. Der Nachweis müsse folgende Angaben enthalten: • einen Abnahmevertrag mit Name, Adresse und Telefonnummer des Abnehmers und den vereinbarten Abnahmepreis, • den Verwendungszweck der Haupt- und Abfallprodukte,

• ein Konzept zur Sicherstellung, dass keine Pflanzen oder Bestandteile von Pflanzen entwendet bzw. illegal verwendet werden können, • eine Bestätigung der Verarbeitung der Ernte vor Ort und den Nachweis der Verfügbarkeit entsprechender Infrastruktur, • den Zeitpunkt der Verarbeitung und Lieferung. Zudem wurde … darauf aufmerksam gemacht, dass von dem Hanf Proben entnommen werden würden, da er nicht im Sortenkatalog aufgeführt sei. 4. In seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2004 wies … darauf hin, dass der Hanf einzig der Gewinnung der Samen diene. Die gewonnenen Samen würden im kommenden Jahr wieder in … zur Saat verwendet. Die Sicherheit der Pflanzen sei durch die soziale Kontrolle in … gewährleistet. 5. Am 2. Juli 2004 entnahm ein Vertreter des Kantons der Pflanzung Proben, die einen Gehalt der Jungpflanzen an Tetrahydrocannabinol (THC) von 0,4% ergaben, was nach Angaben des JPS einem voraussichtlichen THC-Gehalt von 0,8-1,6% im Reifestadium entspricht. 6. Mit Verfügung vom 30. Juli 2004 ordnete das JPS die Beschlagnahmung der in … angebauten Hanfpflanzen an und wies … unter Androhung der Ersatzvornahme und Hinweis auf Art. 289 und 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) an, die Pflanzen bis zum 23. August 2004 zu vernichten. In der Begründung stellt das Departement fest, dass die angebauten Pflanzen geeignet sind, um als Betäubungsmittel konsumiert zu werden. … vermöge weder den rechtsgenüglichen Nachweis einer legalen Verwendung des Hanfs noch eines tauglichen Sicherheitsdispositivs zu erbringen. Daher könne die Ernte gestützt auf Art. 6 der Bündner Hanfmeldeverordnung (BR 504.360) i.V.m Art. 50 des Gesundheitsgesetzes (GesG, BR 500.00) beschlagnahmt und vernichtet werden. 7. Gegen diese Verfügung erhob … rechtzeitig Rekurs beim Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung. Er beantragt ausserdem die aufschiebende Wirkung des Rekurses. Seine Hanfpflanzen dienten der Zucht einer dem Standort angepassten Hanfsorte, die im Falle einer

Entkriminalisierung die höchstwachsende Hanfsorte Europas darstellen würde. Er bringe keinerlei Bestandteile der Pflanze in Verkehr, sondern sammle lediglich die Samen. Die Restbestandteile der Pflanzen würden kompostiert. Auch die Samen würden nicht in Verkehr gebracht, sondern im Folgejahr wieder ausgesät, und er wäre sogar bereit, sie bis dahin Dritten in Obhut zu geben. Dementsprechend seien auch die Verfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bzw. das Landwirtschaftsgesetz eingestellt worden. Von den angegebenen 200-300 m2 Anbaugebiet seien zudem lediglich 8m2 zurückgeblieben, da der Grossteil der Pflanzen erfroren sei. Daraus könnte höchstens ca. 6g Haschisch gewonnen werden. Angesichts des wohl über dem Grenzwert liegenden, aber dennoch verhältnismässig niederen THC-Gehaltes der Pflanzen würde eine Beschlagnahmung gegen das Gebot der Verhältnismässigkeit verstossen. Zuletzt sei ein taugliches Sicherheitsdispositiv vorhanden, indem die Pflanzen zwischen Wohnhaus und Stall eines Bauernhofes lägen, wo immer jemand zugegen und ausserdem ein Hund präsent sei. Die soziale Kontrolle in … sowie das Aussehen der Pflanze schützten zusätzlich vor Diebstahl. 8. In seiner Vernehmlassung beantragt das JPS Abweisung des Rekurses unter gesetzlicher Kostenfolge. Zur Begründung verweist es im Wesentlichen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Des Weiteren betont es den gesundheitsschädigenden Charakter von Hanfprodukten bereits ab einem THC-Gehalt von 0,5%. Auch die auf 8m2 verkleinerte Anbaufläche ändere daran nichts; auch hier bestehe bereits eine Gesundheitsgefährdung. Die Angaben des Rekurrenten seien widersprüchlich, indem er zugebe, dass sich der von ihm angebaute Hanf zur Herstellung von Betäubungsmitteln eigne und auch angebe, sie im Hinblick auf eine Legalisierung des Cannabis zu züchten, wodurch der rein züchterisch-wissenschaftliche Zweck relativiert werden müsse. Das vom Rekurrenten angegebene Sicherheitskonzept reiche zudem als Diebstahlsicherung der Pflanzen in keiner Weise aus. 9. Mit Verfügung vom 20. August 2004 erkannte der zuständige Instruktionsrichter dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsgrundlage für die vom Rekursgegner angeordnete Beschlagnahmung des in … angebauten Hanfs ist Art. 6 der Hanfmeldeverordnung i. V. m. Art. 50 GesG. Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Hanfmeldeverordnung kann die Ernte von Hanf sichergestellt werden, sofern sie • entweder zur Gewinnung von Betäubungsmitteln verwendet wird, • oder Produkte angeboten werden, welche die zulässigen Grenzwerte übersteigen, • oder die für den Konsum im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes geeignet sind. Gemäss Art. 50 GesG kann das Departement generell Einrichtungen, Geräte, Drucksachen, Heilmittel und Gifte beschlagnahmen, sofern eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit besteht. Ist mit einer dauernden Gefahr zu rechnen, verfügt es die Verwertung oder Vernichtung. Die Hanfmeldeverordnung ihrerseits stützt sich auf das Betäubungsmittelgesetz und die Betäubungsmittelverordnung (BetmV, SR 812.121.1). 2. Der Rekurrent bestreitet nicht, dass seine Pflanzen einen THC-Gehalt aufweisen, der über dem von der Praxis festgesetzten Grenzwert von 0,3% liegt und sie somit zum Konsum als Betäubungsmittel geeignet wären (vgl. BGE 126 IV 199 f.; VGU R 03 41). Er müsste daher dartun können, dass eine illegale Verwendung seines Hanfs ausgeschlossen ist. Er macht insofern geltend, dass der Anbau lediglich wissenschaftlich-züchterischen Interessen diene und er nicht beabsichtige, die Pflanzen in Umlauf zu bringen. Dabei verkennt er, dass allenfalls die wissenschaftlichen, nicht aber die züchterischen Interessen den Anbau von Hanfpflanzen rechtfertigen können. Es wäre widersinnig, die Gewinnung von Betäubungsmitteln zu untersagen, jedoch die Zucht für die zur Gewinnung benötigten Pflanzen zuzulassen. Die Zucht von Hanf mit erhöhtem THC-Gehalt ist ein indirektes Mittel zur Betäubungsmittelherstellung. Der Rekurrent selber macht denn auch geltend, die von ihm angepflanzte Hanfsorte im Hinblick auf eine Legalisierung des

Cannabis zur Entwicklung einer für Höhenlagen geeigneten Sorte zu züchten. Damit anerkennt er sinngemäss, den Hanf zur Gewinnung von Betäubungsmitteln zu züchten und spekuliert lediglich auf eine Änderung der Rechtsordnung, die dann die eigentliche Produktion ermöglichen soll. Tatsache ist, dass die Entkriminalisierung des Cannabis bis heute nicht stattgefunden hat und somit auch die Zucht unzulässiger Sorten als notwendiger Schritt der Betäubungsmittelgewinnung nicht geduldet werden kann. Die Beschlagnahmung gemäss Art. 6 der Hanfmeldeverordnung i. V. m. Art. 50 Abs. 1 GesG wurde daher zu Recht angeordnet. Da es sich zudem um eine dauernde Gefahr handelt, ist auch die Anordnung der Vernichtung gemäss Art. 50 Abs. 2 gerechtfertigt. 3. Selbst wenn jedoch von einer vollkommen legalen Verwendung des Hanfs durch den Rekurrenten selber ausgegangen werden könnte, müsste er gewährleisten, dass auch die illegale Verwendung durch Dritte ausgeschlossen ist. Dies gelingt ihm entgegen seiner Ansicht nicht. Das „Sicherheitsdispositiv“, das er zum Schutz gegen den Diebstahl der neben dem Haus angesiedelten Pflanzung anführt, ist mangelhaft und gewährleistet insbesondere gegen nächtliches Eindringen keinerlei Schutz. Hinzu kommt, dass eine weitere Pflanzung ausserhalb des Dorfes liegt, der mit Ausnahme des abgelegenen Standortes gar kein Diebstahlschutz zukommt. Sogar wenn, wie der Rekurrent geltend macht, der Grossteil dieser Pflanzen erfroren ist, ist dennoch damit zu rechnen, dass sich einzelne Pflanzen gehalten haben und sich weiter vermehren können. Auch hier besteht somit die Gefahr, dass sich Dritte den verbleibenden Hanf aneignen und ihn illegal verwenden könnten. Damit stellt der vom Rekurrenten angepflanzte Hanf eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit dar, was allein eine Sicherstellung durch die Behörden rechtfertigt. 4. Keine Rolle spielen kann, dass sowohl die Staatsanwaltschaft, als auch das DIV die gegen den Rekurrenten wegen der Hanfpflanzung erhobenen Verfahren eingestellt haben. Bei den eingestellten Verfahren wurden andere als die hier diskutierten rechtlichen Aspekte der betreffenden Pflanzung behandelt, weshalb insofern keine Parallelen gezogen werden können.

5. Ebenfalls nicht behelflich ist der Einwand des Rekurrenten, eine Beschlagnahmung verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip, da die Pflanzen einen vergleichsweise niedrigen THC-Gehalt aufwiesen. Wie eine vom Rekursgegner vorgelegte Expertise beweist, eignen sich bereits Pflanzen mit einem THC-Gehalt von 0,5% zur Erzielung einer psychotropen Wirkung. Die Eignung des Hanfs zur Gewinnung von Betäubungsmitteln muss daher in jedem Fall bejaht werden. Dass nach der Darstellung des Rekurrenten ein Grossteil der Pflanzen erfroren und lediglich 8m2 übrig geblieben sind, darf ebenfalls keine Rolle spielen. Zum einen handelt es sich bei dieser Angabe lediglich um eine Behauptung des Rekurrenten. Selbst wenn aber tatsächlich nur 8m2 übrig wären, so ist dies immer noch eine Pflanzung, die den in Art. 1 Abs. 3 der Hanfmeldeverordnung vorgesehenen Toleranzwert von zehn Pflanzen übersteigt, weshalb auch ihre Beschlagnahmung und Vernichtung nicht unverhältnismässig sein kann. 6. Zusammenfassend erweist sich der Rekurs in allen Punkten als unbegründet. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten zu Lasten des Rekurrenten. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1’000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 136.-zusammen Fr. 1'136.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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