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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 02.06.2004 U 2004 29

2 juin 2004·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,098 mots·~5 min·6

Résumé

Verkehrsbusse | Bussverfügung (Hunde, Kehricht, etc.)

Texte intégral

U 04 29 1. Kammer URTEIL vom 2. Juni 2004 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Verkehrsbusse 1. Am 7. November 2002, 09.00 Uhr, sowie am 11. Juli 2003, 09.00 Uhr, stellte der Gemeindepolizist von … fest, dass …, nach vorgängigem Befahren der mit einem Generellen Fahrverbot für Motorwagen signalisierten Alpstrasse, seinen Opel Frontera 4x4 mit dem Kontrollschild ZH … beim …tobel parkiert hatte. Mangels einer entsprechenden Fahrbewilligung wurde … gestützt auf Art. 304.3 der Ordnungsbussenliste (OBV) mit jeweils Fr. 100.-- gebüsst. Gegen beide Verfügungen reichte er fristgerecht Einsprache ein. Nachdem … die erste Busse nicht bezahlt hatte, leitete die Gemeinde am 28. Mai 2003 beim zuständigen Betreibungsamt gegen ihn die Betreibung ein. Dem in der Folge anhängig gemachten Rechtsöffnungsbegehren war vor Bezirksgericht aber kein Erfolg beschieden. Mit Verfügung vom 2. September 2003 wies der Einzelrichter das Begehren ab. Wie der nachträglich einverlangten Begründung vom 2. März 2004 entnommen werden kann, gelangte der Einzelrichter zum Schluss, die Gemeinde habe keinen rechtsgenüglichen Nachweis vorlegen können, dass … die Verfügungen oder Mahnungen auch tatsächlich zugestellt worden seien. Daraufhin wiederholte die Gemeinde … das Buss- und Einspracheverfahren wegen der beiden eingangs umschriebenen Übertretungen und wies beide Einsprachen am 9. März 2004 mit separaten Entscheiden ab. 2. Dagegen reichte … am 5. April 2004 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Rekurs ein mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung der angefochten Einspracheentscheide. Zur Begründung brachte er im

Wesentlichen vor, dass er mehrfach bei der Gemeinde um Zustellung einer Fahrbewilligung nachgesucht habe. Es sei ihm aber keine erteilt worden. Wegen diesem amts- und rechtsmissbräuchlichen Verhalten habe er sich gegen die beiden Bussen gewehrt. Diese seien rechtlich nicht relevant, da sie von einer nicht berechtigten Person ausgestellt worden seien. Im Übrigen seien alle Ansprüche bereits verjährt. 3. Die Gemeinde … beantragte die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung verwies sie auf das zwischen denselben Parteien ebenfalls wegen einer Verkehrsbusse ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtes U 01 99 und vertiefte zudem die bereits den angefochtenen Einspracheentscheiden zugrunde liegenden Überlegungen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Aufgrund des kommunalen Reglements vom 20. November 1998 ist das Befahren aller Alp-, Flur- und Waldstrassen auf Gemeindegebiet der Rekursgegnerin mit Motorfahrzeugen grundsätzlich untersagt. Auf Gesuch hin kann der Gemeindevorstand Fahrbewilligungen erteilen (Art. 4 des Reglementes). Übertretungen werden nach Art. 7 des Reglementes mit Busse von Fr. 100.-- bis Fr. 1'000.--, im Wiederholungsfall bis Fr. 5'000.-- bestraft. Unbestritten ist, dass der Rekurrent am 7. November 2002 sowie am 11. Juli 2003 seinen PW nach vorgängigem Befahren der mit einem Fahrverbot belegten und entsprechend signalisierten Alpstrasse jeweils ohne eine entsprechende Fahrbewilligung im …tobel, auf Gemeindegebiet der Rekursgegnerin, parkiert und damit grundsätzlich gegen das bestehende Fahrverbot verstossen hat. Der Rekurrent wehrt sich nun gegen die gegen ihn ausgefällten und mit Einspracheentscheiden bestätigten Bussen mit verschiedenen Einwänden.

2. a) Zunächst ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht bereits mit Urteil U 01 99 vom 9. April 2002 zwischen den nämlichen Parteien und unter Beurteilung des gleichen Tatbestandes (Ordnungsbusse wegen Befahrens der mit einem Fahrverbot signalisierten Alpstrasse ohne Fahrbewilligung) festgehalten hat, dass die Gemeinde zum Erlass des kommunalen Reglementes aus dem Jahre 1998, welches ein Fahrverbot für die streitige Alpstrasse vorsieht, befugt war. Es hielt auch fest, dass für das revidierte Reglement, weil lediglich ein bereits seit 1962 bestehendes Fahrverbot für Alp-, Wald- und Flurstrassen bestätigt worden, keine neuerliche Genehmigung durch das zuständige kantonale Departement erforderlich gewesen sei. Daher habe auch auf eine weitere Publikation verzichtet werden dürfen. Im erwähnten Urteil verneinte das Gericht sodann eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes und führte zudem aus, dass der die Busse ausstellende Gemeindefunktionär dazu berechtigt sei, insbesondere verneinte es den Einwand, dass Bussen wie die zur Beurteilung stehende nur durch uniformierte (Kantons- und/oder Gemeinde-)Polizisten ausgestellt werden dürften. b) Soweit der Rekurrent im vorliegenden Verfahren erneut dieselben Rügen (u.a. fehlende Berechtigung des die Bussen ausstellenden, keine Uniform tragenden Gemeindefunktionärs) vorbringt, kann – weil sich seit dem letzten Urteil weder die Sach- noch die Rechtslage geändert hat - anstelle von langen Wiederholungen auf das im erwähnten Urteil Ausgeführte verwiesen werden. 3. a) Im vorliegenden Verfahren macht der Rekurrent geltend, dass er mehrfach schriftlich um postalische Zustellung einer Fahrbewilligung ersucht, diese aber nicht erhalten habe. Die Gemeinde hält ihrerseits dagegen, dass sie ihn unter Hinweis auf die Regelung im Reglement und die erfolgten Publikationen im Amtsblatt mehrfach darauf aufmerksam gemacht habe, dass er die Fahrbewilligung zu den ordentlichen Schalteröffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung holen könne. Von einer Zusendung habe sie daher absehen dürfen. Ihre Haltung erweist sich letztlich als zumindest vertretbar. Dies bereits deshalb, weil in Art. 5 Abs. 3 des Reglementes ausdrücklich vorgesehen ist, dass die Bewilligungen während den Schalterstunden auf der Gemeindekanzlei ausgestellt werden. Rechtlich relevante objektive Gründe,

wonach es dem Rekurrenten nicht möglich war, während den Schalterstunden auf der Gemeinde jeweils um eine Fahrbewilligung nachzusuchen, werden von ihm weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Er behauptet zu Recht auch nicht, dass die getroffene Lösung nicht sachgerecht oder nicht zumutbar sei. Zumutbar umso mehr, als es sich dabei um eine Lösung handelt, die sowohl auf Stufe Kanton (Jagdpatent, Fischereipatent) oder in verschiedenen anderen Bündner Gemeinden (insbesondere bei der Erteilung von Fahrbewilligungen) praktiziert wird. Mit dem Rekurrenten ist zwar davon auszugehen, dass damit ein Entgegenkommen im Sinne der von ihm verlangten postalischen Zustellung nicht zwingend ausgeschlossen ist. Doch übersieht er, dass für die Gemeinde keine (gesetzliche) Verpflichtung bestand, seiner Aufforderung nachzukommen. Im Ergebnis ergibt sich daher ohne weiteres, dass der Rekurrent aus seinen verschiedenen schriftlichen Anfragen nach postalischer Zustellung einer Fahrbewilligung für die Jahre 2002 und 2003 nichts zu Gunsten seiner Begehren nach Aufhebung der streitigen Bussen ableiten kann. b) Soweit der Rekurrent zur Stützung seiner Begehren noch die Einrede der Verjährung vorbringt, kann ihm ebenfalls nicht geholfen werden. Gemäss Art. 109 StGB in der Fassung vom 22. März 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002, verjährt die Strafe einer Übertretung in zwei Jahren, die Strafverfolgung in drei Jahren. Die beiden Bussen datieren vom 7. November 2002 bzw. 11. Juli 2003 und liegen beide offenkundig so oder anders noch innerhalb der erwähnten Verjährungsfristen. Der Rekurs erweist sich damit als vollumfänglich unbegründet und ist somit abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Rekurrenten. Von der Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die Rekursgegnerin kann praxisgemäss abgesehen werden, da sie nicht anwaltlich vertreten war. Demnach erkennt das Gericht:

1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 102.-zusammen Fr. 902.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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