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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 04.11.2004 U 2004 111

4 novembre 2004·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·980 mots·~5 min·4

Résumé

Submission | Submissionen

Texte intégral

U 04 111 2. Kammer URTEIL vom 4. November 2004 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Submission 1. Die Stiftung … schrieb am 16. April 2004 im Zusammenhang mit dem Neubau der Wohnheime E und F den Auftrag "Montagebau in Beton (Komplette Nasszellen)" öffentlich zur freien Konkurrenz aus. Es gingen damals zwei Offerten ein. Am 14. Juni 2004 vergab die Stiftung den Auftrag an die Firma … mit der Begründung: wirtschaftlich günstigstes Angebot. Gemäss Leistungsverzeichnis Seite 7 war die endgültige Ausstattung noch vorbehalten worden und sollte später nachofferiert werden. Dies geschah in der Folge durch die …, indessen nicht zur Zufriedenheit der Stiftung. Am 10. September 2004 beschloss die Stiftung daher, das an sich bereits abgeschlossene Submissionsverfahren abzubrechen und den Auftrag neu auszuschreiben. Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Es erfolgte in aller Eile eine zweite Ausschreibung. Wieder gingen zwei Offerten von den gleichen Firmen ein, nämlich jene der … zu Fr. 467'119.58 und jene der … zu Fr. 538'563.70. Die erste Offerte der italienischen … war über die in der Schweiz domizilierte Firma … AG eingereicht worden, wobei im Begleitschreiben auf eine Kooperation zwischen diesen beiden Firmen hingewiesen wurde, in deren Rahmen die … für die Erstellung der Detailpläne, die statischen und technischen Berechnungen und die termingerechte Anlieferung sorgen sollte; die … AG sollte vor Ort der Partner der Bauherrschaft sein und das Fachpersonal für die Planung und die Beratung, die Bauleitung, das Versetzen und den Finish stellen. Am 1. Oktober 2004 vergab die Stiftung den Auftrag an die Firma ... Die Offerte der … sei nicht gültig, da sie nicht von allen Bietern unterzeichnet sei. Es fehle die Unterschrift der … AG.

2. Dagegen erhob die … am 11. Oktober 2004 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr den Zuschlag zu erteilen. Sie macht geltend, es handle sich gar nicht um eine Offerte einer Bietergemeinschaft, sondern nur um eine solche ihrer Firma. Die Firma … AG habe wohl die Offerte versandt und werde die technische Beratung vor Ort vornehmen. Konkret gehe es dabei um technische Abklärungen am Bau und Baukontrollen, Überwachen der Anlieferung und der Versetzarbeiten, Sicherstellung der Einhaltung schweizerischer Vorschriften, Beschaffung von Zubehör, welches schweizerischen Normen entspreche. Sie sei also lediglich Unterakkordant. 3. Die Stiftung … und die Firma … beantragten in ihren Vernehmlassungen die Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 des auf den 1. Juli 2004 in Kraft getretenen neuen Submissionsgesetzes (SubG) sind die Angebote vollständig ausgefüllt und versehen mit den Unterschriften zu Handen der in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen genannten Stelle einzureichen. Laut Art. 22 SubG ist ein Angebot unter anderem dann von der Berücksichtigung auszuschliessen, wenn der Anbieter ein Angebot oder eine Selbstdeklaration einreicht, die seine Unterschrift oder - im Falle einer Bietergemeinschaft - die der weiteren Vertragspartner nicht oder nicht vollständig enthalten. Das Verwaltungsgericht hat seit jeher grossen Wert darauf gelegt, dass die für die Vergabe wichtigen Angaben durch die Unterschrift der Anbieter gedeckt sind, sodass sie sich bei einem Zuschlag an sie z.B. im Falle von Terminverzögerungen, nicht darauf berufen können, dass sie eine

entsprechende Zusicherung gar nicht abgegeben hätten (so schon VGE 332/94). Dies zeigt die Bedeutung von korrekt unterzeichneten Offerten. 2. Gemäss Art. 16 Abs. 1 SubG dürfen Untervergaben nur für untergeordnete bzw. spezielle Leistungen erfolgen. Die charakteristische Leistung des Auftrages hat der Anbieter zu erbringen. Es ist deshalb nicht zulässig, dass die Hauptleistung des Auftrages oder Teile davon von einem Subunternehmer, der kein bindendes Angebot eingereicht hat, ausgeführt wird. Dadurch würden nicht nur die Interessen der öffentlichen Hand krass verletzt, sondern auch die anderen Anbieter benachteiligt (vgl. VGU U 02 41). 3. Die Vorinstanz hat das Angebot der Beschwerdeführerin deshalb ausgeschlossen, weil sie davon ausging, dass sie zusammen mit der … AG eine Bietergemeinschaft bilde, die Offerte und die Selbstdeklaration aber nur von der Beschwerdeführerin unterzeichnet worden sei. Tatsächlich weist das mit der Offerte eingereichte Begleitschreiben vom 23. September 2004 auf die Kooperation zwischen der Beschwerdeführerin und der … AG hin, wobei die Arbeitsteilung sogar noch im Detail dargelegt wird. Nach dieser Aufteilung kommen der … AG sehr wichtige Funktionen zu, stellt sie doch das Fachpersonal für Planung und Beratung, für die Bauleitung, das Versetzen und den Finish. Dabei handelt es sich offensichtlich nicht bloss um untergeordnete Arbeiten, sondern um solche, welche einen wesentlichen Teil des Auftrages mitumfassen. Wenn sogar ausdrücklich von einer Kooperation zwischen den beiden Firmen gesprochen wird, ist der Schluss zwingend, dass sie eine Bietergemeinschaft bilden. Jedenfalls ist die entsprechende Schlussfolgerung der Vorinstanz vertretbar. Wenn es sich aber um eine Bietergemeinschaft handelt, dann muss die Offerte gemäss den erwähnten Gesetzesvorschriften von allen Bietern unterzeichnet werden. Andernfalls ist sie ungültig. Selbst wenn aber nicht von einer Bietergemeinschaft ausgegangen würde und die … AG als blosse Unterakkordantin eingestuft würde, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht wird, erwiese sich das Angebot als ungültig. Denn dann würde nicht nur eine Nebenleistung, sondern ein Teil der charakteristischen Leistung des Auftrages eben nicht durch die Anbieterin selber, sondern durch eine Subunternehmerin ausgeführt, was

ebenfalls unzulässig ist. Unerheblich sind im Übrigen die von der Beschwerdeführerin nachträglich angebrachten Korrekturen zum Offertöffnungsprotokoll. Massgebend ist allein die Offerteingabe, wie sie sich an der Offertöffnung präsentiert, sind doch nachträgliche Änderungen der Angebote verboten (vgl. Art. 17 SubV). Die Vorinstanz hat die Offerte der Beschwerdeführerin daher zu Recht für ungültig erklärt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführerin. Eine aussergerichtliche Entschädigung ist den Gegenparteien jedoch nicht zuzusprechen, da sie nicht anwaltlich vertreten waren. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 5'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 108.-zusammen Fr. 5'108.-gehen zulasten der … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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