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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 01.02.2005 U 2004 110

1 février 2005·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,753 mots·~9 min·3

Résumé

Parkbusse | Bussverfügung (Hunde, Kehricht, etc.)

Texte intégral

U 04 110 1. Kammer URTEIL vom 1. Februar 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Parkbusse 1. Am 20. Juli 2004 parkierte … den Personenwagen mit den Kontrollschildern ZH … auf einem Parkplatz neben dem Bahnhof … Gemäss eigener Aussage warf sie Fr. 4.-- in die zentrale Parkuhr ein und, obwohl sie mehrmals den Quittungsknopf betätigt habe, sei keine solche aus dem Automaten gekommen. Um 15.30 Uhr desselben Tages führte die Gemeindepolizei … beim betreffenden Parkplatz eine Kontrolle durch. Dabei brachte sie am Fahrzeug mit den Kontrollschildern ZH … einen Bussenzettel mit Bedenkfrist (Ordnungsbussenverfahren Nr. 000065) wegen Überschreitens der zulässigen Parkzeit bis 2 Stunden (Ziff. 200 lit. a Anhang 1 der Ordnungsbussenverordnung; OBV; SR 741.031) an. Gemäss eigener Aussage retournierte … diesen Bussenzettel zusammen mit einer kurzen handschriftlichen Erklärung des Sachverhalts der Gemeinde …. Letztere will diese aber offenbar nie erhalten haben. 2. Am 15. September 2004 teilte die Gemeinde … die Bussenverfügung mit. Zusätzlich zum Bussbetrag wurden Fr. 35.-- Gebühren erhoben (Busse und Gebühr Fr. 75.--). In der Rechtsmittelbelehrung wurde auf die Rekursmöglichkeit an das Verwaltungsgericht Graubünden hingewiesen. Mit Schreiben vom 22. September 2004 wandte sich … an die Gemeindeverwaltung und wies darauf hin, dass sie sehr wohl Fr. 4.-eingeworfen habe. Der Gebührenautomat müsse defekt gewesen sein. Am 27. September 2004 antwortete die Gemeinde darauf, dass mittlerweile das Abklären eines technischen Defektes nicht mehr möglich sei. Sie müsse davon ausgehen, dass der Parkautomat einwandfrei funktioniert habe, zumal

auch keine weiteren Rückmeldungen von anderen Parkplatzbenützern eingegangen seien. 3. Gegen die Bussverfügung erhob … am 1. Oktober 2004 fristgerecht Rekurs beim Verwaltungsgericht. Sie machte erneut geltend, dass der Parkautomat offensichtlich defekt gewesen sein müsse, da sie Fr. 4.-- eingeworfen habe. Es sei daher kein Bussentatbestand gegeben, weshalb die Bussenverfügung aufzuheben sei. 4. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Gemeinde Abweisung des Rekurses. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass bei einer allfälligen Störung der Parkautomat kein Geld mehr akzeptieren würde. Ohnehin würde sie nach allfälligen Störungen für die folgenden 24 Stunden keine Parkbussen mehr erteilen. Ebenso seien bei ihr keinerlei anderen Rückmeldungen über mögliche Defekte von anderen Parkplatzbenützern eingegangen. Demnach sei davon auszugehen, dass der Parkautomat korrekt funktioniert habe, weshalb die Nichtregistrierung der Parkzeit auf eine unkorrekte Bedienung des Apparates zurückzuführen sei. 5. In ihrer Replik unterstrich … erneut, dass sie gleichentags eine handschriftliche Erklärung bei der Post aufgegeben habe. Sie wisse sehr wohl, wie man eine Parkuhr bediene und eine Fehlfunktion der Parkuhr sei nicht auszuschliessen. Weder die Argumente der Gemeinde noch ihre eigenen liessen sich schriftlich belegen, weshalb „im Zweifel für die Angeklagte“ zu entscheiden sei. 6. Die Gemeinde führte in ihrer Duplik aus, dass die handschriftliche Meldung nicht viel zur Klärung der Angelegenheit hätte beitragen können. Hätte bei der Parkuhr tatsächlich eine Störung vorgelegen, und hätte der Apparat trotzdem Zahlungen akzeptiert, so wären zweifellos auch andere Benutzer gebüsst worden, welche sich ebenfalls bei der Gemeinde beschwert hätten.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften des Bundes können nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG; SR 741.03) in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen geahndet werden. Gemäss Art. 3 OBG hat der Bundesrat im Anhang 1 der OBV die Liste der Übertretungen aufgestellt, die mit Ordnungsbussen geahndet werden und dabei die entsprechenden Bussenbeträge aufgeführt (Bussenliste). Unter Vorbehalt der Sonderbestimmungen des Bundes über Ordnungsbussen im Strassenverkehr erlässt die Gemeinde gemäss Art. 23 der Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (GAVzSVG; BR 870.100) die Bussverfügung, sofern nicht gleichzeitig eine Übertretung weiterer eidgenössischer oder kantonaler Verkehrsvorschriften vorliegt, deren Beurteilung in die Kompetenz des Strafrichters oder der kantonalen Verwaltungsbehörde fällt. Nach Art. 48 Abs. 6 der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) dürfen Motorwagen auf den entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen nur gegen Gebühr und gemäss den an der Parkuhr vermerkten Bestimmungen abgestellt werden. Gemäss Art. 22 Ziff. 1 und 2 des Polizeigesetzes der Gemeinde …, dürfen auf Fahrzeuge auf öffentlichem Grund ausschliesslich auf den dafür bezeichneten Parkfeldern abgestellt werden. Der Gemeinderat bestimmt die höchst zulässige Parkdauer und legt auch die Gebühren fest. Beim betreffenden Parkplatz beim Bahnhof hat der Gemeinderat dies auch getan und eine zentrale Parkuhr gemäss Art. 48 Abs. 7 SSV aufgestellt. 2. a) Gestützt auf Art. 10 Abs. 2 OBG ist das ordentliche Strafverfahren nach Art. 170 ff. des Gesetzes über die Strafrechtspflege des Kantons Graubünden (StPO; BR 350.000) durchzuführen, und die kantonalen Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften für Übertretungen finden Anwendung, wenn die Täterin das Ordnungsbussenverfahren ablehnt. Die Ablehnung muss nicht ausdrücklich sondern kann auch durch Nichtbezahlung des Bussenbetrags erfolgen. Indem die Rekurrentin die Busse nicht bezahlt hat, machte sie sinngemäss geltend, es sei das ordentliche Verfahren durchzuführen.

Die Unterscheidung zwischen dem Ordnungsbussenverfahren und dem ordentlichen Verfahren ist wichtig; denn gemäss Art. 7 OBG werden im Ordnungsbussenverfahren keine Kosten erhoben. Das Verfahren gemäss Art. 170 ff. StPO dient zusätzlich zum Ordnungsbussenverfahren in erster Linie der vertieften Sachverhaltsfeststellung, indem der Angeschuldigten im Sinne der im Strafverfahren geltenden Grundsätze insbesondere die Möglichkeit geboten wird, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör wahrzunehmen. Laut Art. 178 Abs. 2 StPO ist der Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt, wenn die Angeschuldigte vor Ausfällung einer Busse Gelegenheit zu einer schriftlichen oder mündlichen Vernehmlassung erhält oder wenn der Gebüssten das Recht zur Einsprache eingeräumt wird. Die Möglichkeit, die Angeschuldigte erst nach Ausfällung der Busse anzuhören, ist als Ausnahmeregel zu verstehen und gilt nur in Fällen, wie etwa dem Ordnungsbussenverfahren, wo nur eine sehr rudimentäre Ermittlung stattfindet und eine Überprüfung der Bussenverfügung mit einem minimalen Aufwand möglich ist (PVG 1970, Nr. 102; 1991, Nr. 31). Im Lichte von Art. 29 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) sowie Art. 6 Abs. 1 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) muss der Rekurrentin das rechtliche Gehör auch bezüglich des kommunalen Strafverfahrens gewährt werden. Mit anderen Worten sind die Gemeindebehörden verpflichtet, vor dem Erlass einer Bussenverfügung der Beschuldigten Gelegenheit zu geben, zu den Anschuldigungen Stellung zu nehmen und Einwände vorzubringen, die zu ihren Gunsten zu berücksichtigen sind (PVG 1991 Nr. 56). Sie hat also das Recht, sich vorgängig zu allen Vorwürfen und zur Strafzumessung zu äussern (BGE 103 Ia 139). Wird diesem prozessualen Recht nicht Rechnung getragen, liegt darin eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs. Zudem würde der Beschuldigten eine Rechtsmittelinstanz verloren gehen, wenn sie sich erst nach Erlass der Bussenverfügung gegen die ihr vorgeworfenen Verstösse wehren könnte. Im vorliegenden Fall hat der Gemeindevorstand am 14. September 2004 eine Verfügung erlassen, ohne zuvor die Rekurrentin zur Stellungnahme aufzufordern. Dieses Vorgehen erweist sich mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht vereinbar, weshalb die Gebühren von Fr. 35.-- auf jeden Fall aufzuheben sind.

b) Gemäss der geltenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes ist eine unter der Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs zustande gekommene Verfügung grundsätzlich zur Behebung des Mangels an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine Heilung des Mangels im Rechtsmittelverfahren darf nur dann angenommen werden, wenn sie sich aus verfahrensökonomischen Gründen geradezu aufdrängt (PVG 1996 Nr. 107). Der vorliegende Fall ist klar fassbar, und dem Gericht liegen alle Informationen vor, die für eine umfassende Entscheidung nötig sind. Es ist daher in diesem konkreten Einzelfall angebracht, den Verfahrensmangel als geheilt zu betrachten und auf den Fall materiell einzutreten. 3. a) Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass die Rekurrentin ihr Fahrzeug auf einem gebührenpflichtigen Parkfeld am Bahnhof von … abgestellt hat. Auf dem betreffenden Areal hat die Gemeinde 62 Parkfelder bezeichnet, welche alle über eine zentrale Parkuhr bewirtschaftet werden. b) Die Rekurrentin macht geltend, dass sie die Parkgebühr entrichten wollte und dies auch getan habe, indem sie Fr. 4.-- in den zentralen Parkautomaten eingeworfen habe. Trotz mehrmaligem Drücken der Registrierungstaste habe das Gerät weder eine Quittung noch das eingeworfene Geld herausgegeben. Sie ging davon aus, dass die Papierrolle leer gewesen und die Parkzeit trotzdem registriert worden sei. c) Offensichtlich wurde die Gebührenzahlung der Rekurrentin nicht registriert, denn für die eingeworfenen Fr. 4.-- hätte sie ihr Fahrzeug für 8 Stunden auf dem Parkplatz stehen lassen können. Der Bussenzettel wurde aber bereits nach etwas mehr als 3 Stunden Parkzeit ausgestellt. Es stellt sich somit die Frage, ob die nicht erfolgte Registrierung der Zahlung auf einen Defekt der Parkuhr zurückzuführen ist oder auf einer mangelhaften Bedienung durch die Rekurrentin beruht. d) Beim Gerät muss jeweils die eigene Parkplatznummer angegeben werden und anschliessend kann die Gebühr für die gewünschte Parkzeit eingeworfen

werden. Die ausgeworfene Quittung muss dann nicht hinter der Frontscheibe angebracht werden. Die Kontrolle erfolgt direkt über die Parkuhr. Das Gerät wirft bei Eingabe der richtigen Zahlenkombination eine Liste der Parkplatznummern aus, für welche die Parkgebühr entrichtet ist. Bei einem Defekt – z.B. bei einer leeren Papierrolle – ist eine Kontrolle der bezahlten oder nicht bezahlten Parkplatzgebühren gar nicht mehr möglich. Das Gerät akzeptiert nämlich bei einem allfällig vorliegenden Defekt keine Zahlungen mehr und wirft auch keine Liste der bezahlten Parkplatznummern aus. Des Weiteren muss die Tatsache berücksichtigt werden, dass es sich um eine zentrale Parkuhr für insgesamt 62 Parkplätze handelt. Hätte tatsächlich ein Defekt vorgelegen und das Gerät keine Zahlungen akzeptiert, so hätten sich sicherlich auch andere gebüsste Fahrzeughalter bei der Gemeinde gemeldet. Das Gericht gelangt deshalb zum Schluss, dass die Gebührenzahlung nur aufgrund einer mangelhaften Bedienung durch die Rekurrentin nicht registriert worden ist, wofür sie aber selbst einzustehen hat. e) Zeigt sich demnach die Nichtregistrierung der Gebührenzahlung als Folge der mangelhaften Bedienung der Parkuhr, so erweist sich die Ordnungsbusse in Höhe von Fr. 40.-- gestützt auf Ziff. 200 lit. a Anhang 1 zur OBV – Überschreiten der zulässigen Parkzeit bis 2 Stunden – als gerechtfertigt. Angesichts der Tatsache, dass die Rekurrentin gemäss eigener Aussage bereits um 12.15 Uhr ihr Fahrzeug auf dem Parkplatz abgestellt hat, wäre sogar eine Ordnungsbusse in Höhe von Fr. 60.-- gemäss Ziff. 200 lit. b Anhang 1 – Überschreiten der zulässigen Parkzeit um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden – auszustellen gewesen. 4. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass sich der Rekurs die Gebühren betreffend als begründet erweist. Mit Bezug auf die Busse von Fr. 40.-- ist er hingegen unbegründet und somit abzuweisen. 5. Weil die Gemeinde im vorliegenden Falle der Rekurrentin das rechtliche Gehör verweigert hat, rechtfertigt es sich, die Kosten des Gerichtsverfahrens gestützt auf Art. 75 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Graubünden (VGG; BR 370.100) der Rekursgegnerin aufzuerlegen.

Aus demselben Grund wird darauf verzichtet, ihr eine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und die für Amtskosten und Porto verfügten Fr. 35.-- werden aufgehoben; bezüglich Parkbusse von Fr. 40.-wird der Rekurs abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 153.-zusammen Fr. 653.-gehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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