U 04 108 1. Kammer URTEIL vom 1. Februar 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Erstattung Ausbildungskosten 1. a) Laut öffentlich-rechtlichem Anstellungsvertrag von 2001 war der heute 33jährige … ab 1. Febr. 01 unbefristet zu 100% als Gemeindepolizist in … angestellt. Zur Regelung der Arbeitszeit und den nicht im Vertrag selbst enthaltenen Anstellungsbedingungen wurden die gemeindeeigene Personalverordnung sowie das kommunale Polizeireglement für anwendbar erklärt. Im August 2002 gestattete die Gemeinde dem Genannten zwecks Aus- und Weiterbildung die Absolvierung der 24 Wochen dauernden Polizeischule in Neuenburg/NE auf ihre Kosten. Im Gegenzug musste er sich dazu verpflichten, noch im Minimum für sechs Jahre in … seinen Dienst zu verrichten. Sollte er trotzdem früher gehen, würden von ihm die Kurskosten in der Höhe von Fr. 45'000.-- anteilmässig zurückverlangt. Auf Intervention des Gemeindepolizisten wurde die erwähnte Frist zuerst im März 03 auf fünf Jahre und im Juni 03 (kurz vor Ausbildungsbeginn NE mit Dauer 02.07.-19.12.2003) auf vier Jahre gekürzt. Zugleich wurde neu abgemacht, dass bei einer Kündigung innert 6 Monaten seit Schulabschluss der Rückerstattungsbetrag von Fr. 45'000.-- vollständig, danach (abgestuft) pro Halbjahr zu einem jeweils 12,5% tieferen Prozentsatz zurückzuerstatten wäre. b) Am 26. Februar 2004 kündigte der Polizist – unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 4 Monaten - seine bisherige Anstellung bei der Gemeinde per Ende Juni 04 mit der Begründung, dass er das neu in der Polizeischule Gelernte öfters im Berufsalltag anwenden möchte, was in … indes nicht möglich sei. Heute ist er in …/BE als Polizist angestellt.
c) Am 10. März 2004 beschloss die Empfängerin der Kündigung, dass ihr somit Ausbildungskosten von Fr. 56'747.55 (inkl. Kosten Praktikumszeit) vom freiwillig demissionierten Polizisten zurückzuerstatten seien. Auf Protest hin wurde die Rückforderung am 21. April 2004 auf Fr. 45'000.- reduziert. Die gesetzte Zahlungsfrist bis Ende Juni 2004 verstrich ungenutzt. 2. Mit Klage vom 28. September 2004 beantragte die Gemeinde (Klägerin) beim Verwaltungsgericht, dass ihr früherer Gemeindepolizist (Beklagter) kostenfällig zu verpflichten sei, ihr die verursachten Ausbildungskosten für die Polizeischule von Fr. 45'000.-- nebst Zins zu 5% ab 1. Juli 2004 zu erstatten. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass die Rückzahlungspflicht bei allfällig vorzeitigem Ausscheiden aus dem gemeindeeigenen Polizeidienst in der Abmachung vom Juni 03 unmissverständlich geregelt worden sei. Nach erfolgter Kündigung per Febr. 04 und Beendigung der Polizeischule per Dez. 03 sei erstellt, dass dazwischen weniger als 6 Monate verstrichen seien, womit die Rückerstattung der daher unnötig angefallenen Aus-/Weiterbildungskosten zu 100% geschuldet sei. 3. Mit Klageantwort und Widerklage vom 2. November 2004 beantragte der Beklagte demselben Gericht Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei; eventuell um angemessene Reduktion des eingeklagten Rückforderungsbetrags. Im Weiteren sei die Klägerin ihrerseits zu verpflichten, ihm eine Gegenforderung von Fr. 11'331.-- zu bezahlen; dies alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Zum Antrag auf Nichteintreten machte er geltend, dass die Rechtsnatur des Anstellungsvertrags ungeklärt sei, womit bei Bejahung eines zivilrechtlichen Verhältnisses am falschen Ort und bei der falschen Instanz geklagt worden wäre. Zum Antrag auf Abweisung hielt er fest, dass er seine Pflichten laut Arbeitsvertrag korrekt erfüllt habe. Zum Antrag auf Reduktion der Rückerstattungsforderung von Fr. 45'000.-- führte er an, dass die versprochenen Ausbildungsleistungen nicht komplett erbracht worden seien, da anstatt des ursprünglich an die 24-wöchige Polizeischule anschliessenden Praktikums nur die Ausbildung um 1 Woche (also auf 25 Wochen ohne
Praktikum) verlängert worden sei, was bei der Rückforderung noch in Abzug zu bringen gewesen wäre. Die Widerklage wurde damit begründet, dass die kursbedingten Absenzzulagen (Taggelder: 136 Schultage x Fr. 20.-- pro Tag = Fr. 2'720.--) und Reisespesen (24 x 598 Km x Fr. 0.60 pro Km = Fr. 8'611.- -) nicht gedeckt worden seien, weshalb ihm die Gemeinde noch Fr. 11'331.-schulde. 4. In ihrer Replik stellte die Klägerin klar, dass die Rechtsnatur des 2001 abgeschlossenen Anstellungsvertrags ohne Zweifel öffentlich-rechtlicher Natur sei und daher das angerufene Verwaltungsgericht sowohl sachlich wie örtlich für die Beurteilung der eingereichten Klage zuständig sei. Inhaltlich wurde ergänzt, dass der Beklagte sehr wohl ein 8-wöchiges Praktikum bei der Stadtpolizei … bzw. andernorts absolviert habe, dass der Beklagte während der ganzen Ausbildungszeit den vollen Lohn erhalten habe und daher keine separaten Taggelder geschuldet seien, und dass es für die Entschädigung der Autospesen an der nötigen Zustimmung des dafür laut Spesenreglement zuständigen Gemeindekanzlisten gefehlt habe. 5. In seiner Duplik bekräftige der Beklagte noch, dass sein Praktikum – wohl als Reaktion auf seine Kündigung per Februar 2004 – kurzfristig abgesagt worden sei und somit die Klägerin ihre Versprechen nicht restlos gehalten habe, was bestimmt eine Herabsetzung der Rückforderung rechtfertige. 6. Die Widerklageduplik der Klägerin datierte vom 10. Dezember 2004. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 14 lit. c des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht im Klageverfahren „vermögensrechtliche Ansprüche aus öffentlichem Dienstverhältnis, soweit keine andere Behörde bestimmt ist“. Insofern der Beklagte die Rechtsnatur der Vereinbarung vom 25. Juni 2003 (Übernahme der Weiterbildungskosten inkl. Rückzahlungsmodus bei vorzeitigem Verlassen der Polizeistelle) und gestützt
darauf generell die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts anzweifelte, gilt es klarzustellen, dass es sich bei der betreffenden Abmachung ohne Zweifel lediglich um eine Zusatzvereinbarung zum ursprünglichen (bereits als öffentlich-rechtlich titulierten) Anstellungsvertrag vom Jan. 01 handelt und daher selbstverständlich auch bei den Streitigkeiten aus jener Weiterbildungsvereinbarung (für den im öffentlichen Polizeidienst stehenden Gemeindeangestellten mit damals festem Wohnsitz am Dienstort) Art. 14 lit. c VGG umfassend zur Anwendung kommt. Die Qualifikation als Dienstverhältnis rein öffentlichrechtlicher Natur ergibt sich zudem auch aus Art. 1, 3, 6 und 10 der Personalverordnung der Gemeinde vom 1. Juli 1995, welche laut erwähntem Anstellungsvertrag ausdrücklich als „Rechtsgrundlage“ für das Dienstverhältnis bezeichnet wurde. Damit steht hinreichend fest, dass die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist, weshalb hier auf die verwaltungsgerichtliche Klage – wie im Vorverfahren U 04 40 auch bereits angekündigt - vollständig eingetreten werden kann. 2. Materiell ist vom Inhalt der abgeschlossenen und gegenseitig handschriftlich akzeptierten Zusatzvereinbarung vom Juni 03 auszugehen, worin – unter Bezugnahme auf die in dieser Sache schon ergangenen Gemeinderatsbeschlüsse [Prot. Nr. 287 vom 28.08.2002; Prot. 93 vom 19.03.2003; Ziff. 1] – sowohl die Ausbildungsdauer (24 Wochen – 2. Hälfte 03; Ziff. 2), die daraus erwachsenen Unkosten (Fr. 45'000.--; Ziff. 3) als auch die Höhe sowie der Rückzahlungsmodus (Ziff. 4) bei einer allfälligen Kündigung der Dienststelle nach erfolgter Zusatzausbildung (mittels abgestufter Prozentsätze von 12,5% ab dem 6. Monat; zuvor 100% rückerstattungspflichtig) unmissverständlich und präzise geregelt wurden. Angesichts der Tatsache, dass der Beklagte die ausserkantonale Polizeiausbildung termingerecht (02.07.-19.12.2003) absolvierte, er aber bereits am 26.02.04 – also nur knapp 2 Monate nach der bezahlten Fortbildung – die laut Anstellungsvertrag grundsätzlich unbefristete Dienststelle als Gemeindepolizist (freiwillig) kündigte, mutet die Argumentation des Beklagten indessen zum vorneherein eher seltsam an, wieso denn unter diesen Umständen die im Zusatzabkommen einwandfrei
vereinbarte Rückerstattungssumme (Ziff. 3; Fr. 45'000.--) in der Gesamthöhe (Ziff. 4; zu 100%) nicht effektiv geschuldet sein sollte. Das Gegenteil trifft nach Lage der Fakten vielmehr klar zu. Soweit der Beklagte dem entgegenhielt, dass die Vorinstanz ihre vertraglichen Versprechungen (Bezahlung Praktikum) nicht komplett erfüllt habe und deshalb eine Reduktion des Rückerstattungsbetrags auf Fr. 15'801.-- (vgl. Angaben des Beklagten im Schreiben vom 22.03.2004) gerechtfertigt gewesen wäre, übersieht er, dass diese Aufwandposition bzw. deren kostenfällige Übernahme im Zusatzvertrag nicht erwähnt wurde und folglich hierzu auch keine Zusagen gemacht wurden. Wie der Kursinformation vom 06.05.2003 umgekehrt entnommen werden kann, war das Praktikum im Anschluss an die erfolgreich absolvierte Polizeischule (II/03) kostenmässig gerade nicht darin inbegriffen, weshalb der Beklagte aus der ihm erst nach seiner Kündigung gestrichenen Praktikumszeit bei der Kapo GR (vgl. Schreiben vom 09.02.2004) nun auch nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Der Antrag auf Herabsetzung der Rückerstattungskosten von Fr. 45'000.-- erweist sich damit als unbegründet. Ebenso nachgewiesen ist die Berechtigung zur Erhebung eines angemessenen Verzugszinses ab Fälligkeitsdatum (ungenutzte Zahlungsfrist bis 30.06.2004) per 1. Juli 2004 sowie die Höhe des gesetzlich verankerten Zinsfusses von 5% (analog Art. 104 Abs. 1 OR) bei Fehlen einer gegenteiligen Vereinbarung unter den Vertragsparteien. 3. Es bleibt damit noch die Widerklage des Beklagten von Fr. 11'331.-- infolge unberücksichtigt gebliebener Absenzzulagen (Taggelder/Reisespesen) zu prüfen. Wie aus dem Wortlaut der erwähnten Ziffern 2 und 3 (Zusatzvereinbarung 03) klar hervorgeht, sollte der Besuch der Polizeischule bei voller Lohnzahlung erfolgen, womit offensichtlich nicht zusätzlich Raum für in der Regel nur tageweise ausgerichtete Entschädigungen im Zuge einer eben auswärts besuchten Fortbildung oder besonderer Nachtschichtarbeiten (vgl. Ausgestaltung des Begriffs „Taggelder“ laut kommunalem Spesenreglement [19.20.40]) bestehen sollte. Dieser Meinung war im Übrigen wohl auch der Beklagte selbst, machte er während der ganzen Ausbildungszeit (Juli-Dez. 03) doch keine gesonderten Taggelder (Fr. 20.-- x 136 Schultage) geltend, was beweist, dass er bis zur Klage ebenfalls davon
ausging, dass seine Ansprüche mit der Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin vollauf abgedeckt würden. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für die nachträglich (widerklageweise) angeführten Reisespesen mit dem Privatauto (24 x 598 Km à Fr. 0.60 pro Km). Entgegen der Sachdarstellung des Beklagten waren die kursbedingten Fahrspesen an die Ausbildungsstätte (und retour) mit keinem Wort Thema der Zusatzvereinbarung. Folgerichtig wurden vom Gemeinderat (Art. 36 Personalverordnung) auch keine entsprechenden Wegspesen bzw. Sonderentschädigungen gesprochen, da allseits einheitlich davon ausgegangen wurde, dass mit der vollen Lohnfortzahlungspflicht alle weiter anfallenden Unkosten der doch auf ausdrücklichen Wunsch des Beklagten erfolgten Fort- und Weiterbildung als am Ende „zertifizierter Gemeindepolizist“ mit abgegolten worden seien bzw. darin eben schon vollständig mit enthalten gewesen wären. Ferner sei in diesem Zusammenhang einzig noch erwähnt, dass dem Beklagten die Benutzung der öffentlichen, auf Dauer beträchtlich kostengünstigeren Verkehrsmittel (RhB; SBB; Postlinien-/Stadtbusse usw.) durchaus möglich und zumutbar gewesen wäre, womit die geforderten Fahrspesen von über Fr. 8'600.-- für das regelmässig verwendete Privatauto objektiv nicht nur als unverhältnismässig hoch erscheinen, sondern sachlich – infolge vorhandener Pendleralternativen – gar nicht erforderlich gewesen wären, um den gut erschlossenen Ausbildungsort (Polizeischule) mit den öffentlichen Transportmitteln ebenso rasch bzw. jeweils noch sicherer zu erreichen. 4. a) Zusammengefasst ergibt sich damit, dass die vermögensrechtliche Klage in jeder Beziehung rechtens und verhältnismässig ist, was im Resultat zu ihrer vollständigen Gutheissung führt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 75 VGG dem Beklagten aufzuerlegen. Er hat die Klägerin, die sich im Klageverfahren professionell durch ein Anwaltsbüro vertreten liess, zudem aussergerichtlich angemessen zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht:
1. a) Die Klage der Gemeinde … wird gutgeheissen und der Beklagte verpflichten, der Gemeinde einen Betrag von Fr. 45'000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 01.07.2004 zu bezahlen. b) Die Widerklage von … wird im Umfange von Fr. 11'331.-- abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 153.-zusammen Fr. 2'653.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. … hat die Gemeinde … aussergerichtlich mit Fr. 1'800.-- (inklusive MwSt.) zu entschädigen.