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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 20.02.2004 U 2003 116

20 février 2004·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·613 mots·~3 min·4

Résumé

Gemeindewahl | politische Rechte

Texte intégral

U 03 116 1. Kammer URTEIL vom 20. Februar 2004 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Gemeindewahl 1. Am 12.12.2003 wählte die Gemeindeversammlung der Gemeinde … … zum Gemeindepräsidenten. Noch vor der Wahl fiel in der Gemeindeversammlung das Votum, dass dieser nicht wählbar sei, weil seine Schwester mit dem Gemeindeschreiber verheiratet sei. Diese Haltung stützte sich auf Art. 12 Abs. 1 und 2 der Gemeindeverfassung, der wie folgt lautet: „Art. 12. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, Ehegatten und Geschwister dürfen nicht gleichzeitig derselben Gemeindebehörde oder Gemeindekommission angehören. Diese Ausschlussgründe gelten auch zwischen Mitgliedern der Geschäftsprüfungskommission und den Mitgliedern des Gemeindevorstandes und ferner auch für die Gemeindebeamten und – funktionäre gegenüber ihrem Verwaltungsfachvorsteher.“ Auf dieses Votum hin wurde in der Gemeindeversammlung ein Schreiben des Departements des Innern und der Volkswirtschaft Graubünden aus dem Jahr 2000 zitiert, welches die Wählbarkeit des Kandidaten aufgrund von Art. 12 Abs. 1 und 2 der Gemeindeverfassung für gegeben hielt. Im Anschluss daran wurde dieser zum Gemeindepräsidenten gewählt. 2. Gegen diese Wahl erhob … am 13.12.2003 Rekurs beim Verwaltungsgericht mit dem Begehren, die Wahl … zum Gemeindepräsidenten vom 12.12.2003 für nichtig zu erklären, unter gesetzlicher Kostenfolge. 3. Der Gemeindepräsident und die Gemeinde beantragen Abweisung des Rekurses unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Sie verweisen auf die Definition zur Verwandtschaft in Art. 20 Abs. 2 und 21 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), wonach der Gemeindepräsident mit dem Gemeindeschreiber nicht in gerader Linie verwandt oder verschwägert sei. Zudem machen sie darauf aufmerksam, dass die Frage im Jahr 2000 bereits vom kantonalen Departement des Innern und der Volkswirtschaft abgeklärt worden sei. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 12 Abs. 1 der Gemeindeverfassung dürfen Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie nicht gleichzeitig derselben Gemeindebehörde angehören (vgl. auch Art. 22 des kantonalen Gemeindegesetzes, GG). Die Verfassung definiert jedoch nicht näher, welche Personen unter dieses Verwandtschaftsverhältnis fallen. Es liegt daher nahe, dass sich die Gemeindeverfassung auf die Verwandtschaftsbegriffe des ZGB stützt. Danach bedeutet eine Verwandtschaft in gerader Linie, wie dies die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt, ein Abstammungsverhältnis. Geschwister hingegen sind nicht in gerader, sondern in Seitenlinie miteinander verwandt (Art. 20 Abs. 2 ZGB und dazu Berner Kommentar/ Bucher, Art. 20/21 ZGB N 37 f.). Art. 21 Abs. 1 ZGB ergänzt diese Definition folgendermassen: „Wer mit einer Person verwandt ist, ist mit deren Ehegatten in der gleichen Linie und in dem gleichen Grade verschwägert“ (vgl. Bucher, a.a.O. N 42). Unter Zuhilfenahme des ZGB ergibt sich somit unzweifelhaft, dass der Rekursgegner mit dem Gemeindeschreiber nicht in gerader, sondern in Seitenlinie verschwägert ist. Ein Ausschlussgrund gemäss Art. 12 Abs. 1 und 2 der Gemeindeverfassung liegt daher von Vornherein nicht vor. 2. Gemäss Art. 65h des Gesetzes über die Ausübung der politischen Rechte im Kanton Graubünden (PRG) werden bei Verfahren über Wahlbeschwerden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen. Von dieser Kostenbefreiung ausgenommen sind jedoch mutwillige und trölerische Beschwerden. Vorliegend wurde, wie dem Rekurrenten bekannt sein musste, genau das in Frage stehende Verschwägerungsverhältnis im Jahr 2000 bereits untersucht. Dass das

kantonale Departement des Innern und der Volkswirtschaft in diesem Verhältnis keinen Ausschlussgrund gemäss Art. 12 Gemeindeverfassung sah, wurde gar in der Gemeindeversammlung vom 12.12.2003 ausdrücklich erwähnt. Angesichts dessen, dass der identische Sachverhalt bereits untersucht wurde, kann der vorliegende Rekurs nur als mutwillig bezeichnet werden. Es rechtfertigt sich daher, dem Rekurrenten die Verfahrenskosten sowie eine aussergerichtliche Entschädigung an die anwaltlich vertretene Gemeinde aufzuerlegen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1’000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 90.-zusammen Fr. 1'090.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. … entschädigt die Gemeinde … aussergerichtlich mit Fr. 1000.--.

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