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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 22.06.2004 U 2003 112

22 juin 2004·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·3,083 mots·~15 min·5

Résumé

Gebäudeschaden | Gebäude- und Elementarschäden

Texte intégral

U 03 112 4. Kammer URTEIL vom 22. Juni 2004 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Gebäudeschaden 1. …, wohnhaft in …, ist Eigentümer der Liegenschaft … in ... Am 16.11.2002 trat der Dorfbach über die Ufer und überschwemmte unter anderem den Keller der besagten Liegenschaft. Es handelt sich dabei um einen Naturkeller, dessen Boden mit Kies bedeckt ist. Am 17.11.2002 begab sich … nach …, wo er erste Reinigungsarbeiten organisierte. Insbesondere beauftragte er seinen Hauswart, das nasse Kies und den Schlamm aus dem Keller zu entfernen. 2. Tags darauf, am 18.11.2002, meldete der Hauseigentümer bei der Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden den Schaden online an. Am 25.11.2002 führte die Gebäudeversicherung eine Besichtigung des Schadensortes durch und erteilte danach, am 5.12.2002, Kostengutsprache für die Lieferung von 3m3 Splitt, das Ausschöpfen des Wassers aus Keller und Vorraum durch den Hauswart sowie das Entfernen und Abführen des alten und Einbringen des neuen Splitt durch den Hauswart. In der Kostengutsprache machte die Gebäudeversicherung den Hauseigentümer darauf aufmerksam, dass weitere Aufwendungen nur übernommen werden könnten, wenn auch dafür Kostengutsprache geleistet worden sei. 3. Mit Schreiben vom 6.1.2003 meldete der Hauseigentümer der Gebäudeversicherung, dass sich zusätzliche Entfeuchtungsmassnahmen aufgedrängt hätten, weshalb er seit dem 11.12.2002 drei Entfeuchtungsmaschinen, gemietet von der …, in seinem Keller in Betrieb habe. Daraufhin führte die Gebäudeversicherung in Begleitung des

Hauswarts eine erneute Besichtigung des Schadensortes durch. Mit Schreiben vom 24.1.2003 empfahl sie dem Eigentümer, die Austrocknung des Mauerwerks mit einer Spezialfirma abklären zu lassen und eine natürliche Luftzirkulation durch Öffnen der Fenster zu veranlassen. Die Entfeuchtungsgeräte hätten im jetzigen Einsatz wenig Wirkung, ausserdem sei für sie keine Kostengutsprache erteilt worden. 4. Am 18.2.2003 teilte der Hauseigentümer der Gebäudeversicherung mit, er habe auf ihren Rat hin die Entfeuchtungsgeräte entfernen lassen. Anlässlich einer Besichtigung durch … der Firma … sei ihm bestätigt worden, dass der Einsatz von Entfeuchtungsgeräten richtig gewesen sei. Herr … habe ihm zudem den Einsatz weiterer Entfeuchtungsgeräte empfohlen, worauf er aber aufgrund der tiefen Temperaturen verzichtet habe. 5. Am 12.8.2003 sandte der Hauseigentümer der Gebäudeversicherung folgende Aufstellung der Schadensposten: 1. 16.11.2002-5.2.2003 Schadenbehebung (31h à CHF 45.--) und Leerung Entfeuchtungsgeräte (42.75h à CHF 45.--) durch den Hauswart CHF 3'318.75 2. 11.12.2002-5.2.2003 Entfeuchtung (Lieferung, Montage und Demontage sowie 125 Tagesmieten der Geräte) durch die … AG CHF 2'421.00 3. 11.2.2003 Inspektion durch … & Co. AG CHF 100.90 4. 10.5.2003-3.6.2003 Einbringen von neuem Kies durch den Hauswart CHF 585.00 5. 28.5.2003-2.6.2003 Einbringen von neuem Kies durch die … CHF 1'251.65 6. 17.11.2002-27.5.2003 Eigene Aufwendungen für die Organisation der Schadenbehebung CHF 921.00 Total CHF 8'598.00

6. Mit Schadensabrechnung vom 11.9.2003 machte die Gebäudeversicherung den Hauseigentümer darauf aufmerksam, dass sie Räumungsarbeiten mit höchstens CHF 35.-- pro Stunde entschädige, dass die Entfeuchtung nicht zweckmässig sei und mangels Kostengutsprache nicht übernommen werden könne. Der Aufwand für die Organisation der Schadensbehebung gehe nicht zu ihren Lasten. Dem entsprechend kürzte sie den Schadensposten 1. auf CHF 1'085.--, die Posten 2. und 6. strich sie ganz, wodurch folgende Schadenabrechnung entstand: 1. 16.11.2002-5.2.2003 Schadenbehebung (Räumungsarbeiten) durch den Hausabwart CHF 1'085.00 2. 11.2.2003 Inspektion durch … & Co. AG CHF 100.90 3. 10.5.2003-3.6.2003 Einbringen von neuem Kies durch den Hauswart CHF 585.00 4. 28.5.2003-2.6.2003 Einbringen von neuem Kies durch die … CHF 1'251.65 Bruttoschaden CHF 3'022.55 Selbstbehalt -CHF 400.00 Nettoschaden CHF 2'622.55 7. Gegen diese Schadensabrechnung erhob der Hauseigentümer am 25.9.2003 Einsprache. Es handle sich bei seinem Hauswart um einen selbständigen Unternehmer, der mit CHF 45.-- pro Stunde entschädigt werden müsse. Die Entfeuchtung sei notwendig und zweckmässig gewesen. Seine eigenen organisatorischen Aufwendungen zur Schadensbehebung wären ohne das Schadensereignis nicht entstanden und seien zudem zu einem äusserst bescheidenen Ansatz verrechnet worden. 8. Am 22.10.2003 führte die Gebäudeversicherung eine erneute Besichtigung des betreffenden Kellers durch. Mit Einspracheentscheid vom 31.10.2003 hiess die Gebäudeversicherung die Einsprache teilweise gut, indem sie die Kosten für drei Entfeuchtungsgeräte für eine Dauer von 28 Tagen zu den Konditionen der Firma … und für die Schadenbehebung durch den Hauswart einen Stundenansatz von CHF 45.-- anerkannte. Jedoch reduzierte sie die

vom Einsprecher mit täglich 2 x 22,5 min angegebene Zeit für die Entleerung der Geräte auf 2 x 15 min und anerkannte für die Entleerungsarbeiten des Hauswarts, entsprechend ihren Ansätzen für Eigenleistungen, weiterhin lediglich einen Tarif von CHF 35.- pro Stunde, beides für eine Entfeuchtungsdauer von 28 Tagen. Der Schadensposten der eigenen Aufwendungen des Einsprechers wurde weiterhin nicht anerkannt. Zudem bestritt die Gebäudeversicherung, dass die Firma … bei ihrer Inspektion empfohlen habe, weitere Entfeuchtungsgeräte einzusetzen. Dadurch entstand folgende nachträgliche Schadenabrechnung: 1. Nachtrag Schadenbehebung (31h à CHF 10.--) CHF 310.00 2. Austrocknungsgeräte gemäss korrigierter Rechnung … AG, … CHF 1'017.45 3. Energiekosten: 84 Tage à 11kW à CHF 0.158 CHF 146.00 4. Aufwand Entleeren der Entfeuchter (28 x 30 min = 14h à CHF 35.--) CHF 490.00 Schaden CHF 1'963.00 Der nach dieser Rechnung noch ausstehende Betrag von CHF 1'963.-- sollte gemäss Einspracheentscheid nach Ablauf der Rekursfrist ausbezahlt werden. 9. Gegen den Einspracheentscheid vom 11.9.2003 erhob der Einsprecher rechtzeitig Rekurs beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Rekursgegnerin sei zu verpflichten, dem Rekurrenten CHF 5’721.75 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Rekursgegnerin. Die Entfeuchtung sei die richtige Massnahme gewesen, was durch die Fachleute der Firmen … und … bestätigt worden sei. Mit dem Einsatz der Entfeuchtungsgeräte habe er lediglich seine Schadensminderungspflicht gemäss Art. 40 Abs. 1 des kantonalen Gebäudeversicherungsgesetzes (BR 830.100) erfüllt, weshalb ihm die Kosten gemäss Art. 40 Abs. 3 desselben Gesetzes zu erstatten seien. Mittels einer Analogie zum Haftpflichtrecht käme man zudem zu dem Grundsatz, dass der Schadenersatz zur dann zu reduzieren sei, wenn dem Geschädigten ein Verschulden zukomme, was jedoch vorliegend nicht der Fall sei. Nicht

einzusehen sei, weshalb nicht die tatsächlich bezahlten Ansätze der Firma …, sondern lediglich die Ansätze der Firma …, abzüglich eines „Versicherungsrabattes“ von 20%, vergütet würden. Die Reduktion der Zeit für die Entleerung der Geräte auf 15 min durch die Rekursgegnerin entspreche einem Missbrauch des Ermessens, zumal der Hauswart 300 m von der Liegenschaft entfernt wohne. Zudem seien dessen Arbeiten nicht unter Eigenleistung abzurechnen, weshalb auch die entsprechende Liste der Stundensätze nicht anwendbar sei. Der Stundensatz von CHF 45.-entspreche lediglich ca. 50% der marktüblichen Kosten. Was seinen eigenen Aufwand betreffe, so sei er durch die Rekursgegnerin ohne Begründung nicht ersetzt worden, womit diese das rechtliche Gehör verweigert habe. Es sei nicht einzusehen, weshalb er seine eigenen Leistungen gratis zu erbringen habe, die Ansätze fielen zudem bescheiden aus. Zuletzt richtet sich der Rekurs gegen den Vorbehalt des Einspracheentscheides, wonach der ihm zugesprochene Betrag erst nach Ablauf der Rekursfrist überwiesen werde. 10. Mit Vernehmlassung vom 15.12.2003 beantragt die Rekursgegnerin Abweisung des Rekurses unter gesetzlicher Kostenfolge. Der Einsatz der Entfeuchtungsgeräte habe ohne Kostengutsprache stattgefunden und sei zudem zumindest in diesem Umfang nicht zweckmässig gewesen, was eine telefonische Rücksprache mit Herrn … von der Firma … bestätigt habe. Nach dessen Auskunft dauere die Entfeuchtung maximal zwei bis vier Wochen. Zudem habe dieser gerade nicht empfohlen, weitere Entfeuchtungsgeräte einzusetzen. Entgegenkommenderweise habe sie aber die Kosten einer vierwöchigen Entfeuchtung im Einspracheentscheid gutgeheissen. Der Stundenansatz von CHF 35.-- für die Entleerung der Geräte sei ein geradezu fürstliches Honorar. Zudem sei ein Zeitaufwand von 15 min pro Entleerungsgang grosszügig berechnet. Kosten für die Schadenaufnahme und Organisation der Behebung würden nicht vergütet, weshalb der eigene Aufwand des Rekurrenten nicht berücksichtigt werden könne. 11. In einem zweiten Schriftenwechsel erhielten die Parteien Gelegenheit, ihre Argumente zu ergänzen und zu vertiefen.

12. Anlässlich einer Zeugeneinvernahme vom 29.4.2003, an der auch die Rechtsvertreterin der Rekursgegnerin und der Rekurrent anwesend waren, gab … von der Firma … zu Protokoll, den Keller des Wohnhauses „Müli“ in … am 11.2.2003 besichtigt zu haben, dass der Schaden aber zu diesem Zeitpunkt bereits behoben worden sei. Er erinnere sich nicht mehr, ob er Empfehlungen für das weitere Vorgehen betreffend Austrocknung des Mauerwerks abgegeben habe. Offerten seien allerdings keine ausgearbeitet worden, da der Schaden bereits behoben gewesen sei. Den Einsatz von Entfeuchtungsgeräten in einem Erdkeller bezeichnet er im Prinzip als sinnvoll, allerdings wäre es angesichts der niedrigen Temperaturen im Keller zweckmässig gewesen, eine Heizung einzusetzen. Bei einem sachgemässen Einsatz mit Heizung hätte die Entfeuchtung nicht länger als ein Monat gedauert. Den Zeitaufwand für die Leerung bezeichnet … mit 10 min für den Vorgang innerhalb des Hauses. Im Anschluss an die Zeugeneinvernahme machten beide Parteien von ihrer Möglichkeit zur Stellungnahme Gebrauch. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der Rekurs richtet sich zunächst gegen den im Einspracheentscheid dem gutgeheissenen Betrag von CHF 1'963.-- angefügten Zusatz, wonach der Betrag „nach Ablauf der Rekursfrist“ überwiesen werde. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten handelt es sich bei diesem Zusatz jedoch nicht um eine echte Bedingung der Schuld, sondern lediglich um ein Hinausschieben der Fälligkeit auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Einspracheentscheides. Die Rekursgegnerin bestreitet den betreffenden Betrag denn auch im vorliegenden Verfahren nicht mehr. Der Rekurs ist insofern gegenstandslos. 2. In formeller Hinsicht macht der Rekurrent eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem die Abweisung seines eigenen Aufwandes im Einspracheentscheid nicht begründet wurde, was die Rekursgegnerin im Übrigen nicht bestreitet. Hingegen wurde die Abweisung des entsprechenden Schadenspostens bereits in der Schadensabrechnung vom 11.9.2003

begründet. Dass die Rekursgegnerin die Begründung im Einspracheentscheid nicht mindestens durch einen Verweis wiederholte, mag ein Makel sein. Hingegen sind dem Rekurrenten daraus keinerlei Nachteile erwachsen, weshalb von weiteren Bemerkungen hierzu abgesehen werden kann. 3. Materiell richtet sich der Rekurs gegen die Reduktion bzw. Ablehnung verschiedener vom Rekurrenten vorgebrachter Schadensposten im Einspracheentscheid. Konkret handelt es sich um die die Ablehnung des eigenen Aufwandes des Rekurrenten für die Organisation der Schadensbehebung sowie eines Teils der beim Einsatz der Entfeuchtungsgeräte entstandenen Kosten, bestehend aus: • der Differenz zwischen den Entfeuchtungskosten (Miete für drei Geräte und Entleerung) für 28 Tage zu den tatsächlich über eine Dauer von 57 Tagen entstandenen Kosten; • der Differenz zwischen den Tarifen der Firma … gemäss den Konditionen, wie sie der Rekursgegnerin gewährt worden wären, zu denjenigen der Firma …; • der Differenz der bei einem zeitlichen Aufwand von täglich 2 x 15 min für die Leerung der Geräte entstandenen Kosten zu denjenigen bei einem Aufwand von 2 x 22,5 min; • der Differenz der bei einem Stundenansatz von CHF 35.-- für die Leerung entstandenen Kosten zu denjenigen bei einem Stundenansatz von CHF 45.--. 4. a) Primäre Rechtsquelle im vorliegenden Fall ist das bereits zitierte Gebäudeversicherungsgesetz sowie die darauf folgenden Bestimmungen, namentlich die Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (BR 830.120) sowie die Verordnung über die Schadensschätzung (BR 830.500). Diese geben nicht nur Aufschluss über die Schadensursachen, die zu einem Versicherungsfall führen können, sondern auch über die gedeckten Schadensarten. Dabei ergibt sich aus Art. 28 Gebäudeversicherungsgesetz sowie Art. 24 der Ausführungsbestimmungen, dass im Zentrum die Kosten des Wiederaufbaus bzw. der Ersatz bei Verzicht auf den Wiederaufbau stehen. Darüber hinaus ist

in Art. 34 Gebäudeversicherungsgesetz ein Katalog von Nebenleistungen aufgeführt, die ebenfalls ersetzbar sind. Es sind dies notwendige Abbruchsund Reinigungskosten (lit. a), die Kosten von Vorkehren, die zum Schutz noch vorhandener Gebäudeteile erforderlich sind (lit. b), der Schaden, der bei Bekämpfung eines Schadensereignisses entstanden ist (lit. c) sowie der Schaden an anderen Liegenschaftsbestandteilen als dem versicherten Gebäude, soweit er bei der Bekämpfung des Schadensereignisses entstanden ist (lit. d). b) Vorliegend macht der Rekurrent neben Kosten gemäss Art. 34 lit. a und b Gebäudeversicherungsgesetz, die in den folgenden Erwägungen zu behandeln sind, auch Kosten für seinen eigenen Aufwand zur Organisation der Schadensbehebung geltend. Namentlich besteht dieser Aufwand aus Reisespesen für drei Reisen von seinem Wohnort Zürich nach … sowie aus fünf Stunden Arbeit, je zu CHF 45.-- angesetzt, zur Vornahme von Notmassnahmen am 17.11.2002, zur Besichtigung des Schadensortes mit Herrn … am 11.2.2003 sowie zur Instruktion des Hauswarts am 27.5.2003. Diese Kategorie von Schaden ist offensichtlich weder unter den Wiederaufbau, noch unter eine der in Art. 34 Gebäudeversicherungsgesetz aufgelisteten Nebenleistungen zu subsumieren. Es fragt sich daher, ob der gesetzliche Katalog der Schadensarten Raum für weitere Schadenskategorien, insbesondere den Aufwand für die Organisation der Schadensbehebung, lässt. Gegen diese Annahme spricht zunächst der Wortlaut des Gesetzes, der auf einen abschliessenden Charakter der Aufzählung schliessen lässt. Zudem kann in der Tatsache, dass in der Verordnung über die Schadensschätzung ausdrücklich Aufwendungen des Eigentümers im Zusammenhang mit der Schadensbesichtigung ausgeschlossen werden, ein Hinweis darauf gesehen werden, dass Schäden im Zusammenhang mit der Organisation der Schadensbehebung nicht von der Gebäudeversicherung ersetzt werden. Vor allem aber spricht der Sinn und Zweck der obligatorischen Gebäudeversicherung gegen die Übernahme des „Organisationsschadens“. Sie hat zum Zweck, Notlagen aufgrund des Verlustes von Gebäuden zu vermeiden und nicht, Hauseigentümer vor allen denkbaren Schäden, die im Zusammenhang mit dem Schadensereignis

entstehen, zu schützen. Das Obligatorium lässt sich nur in einem eng begrenzten Rahmen vertreten, namentlich dort, wo es darum geht, die unmittelbaren Schäden von Naturgewalten und Feuer aufzufangen. Für alle über diesen Rahmen hinausgehenden Schäden stehen freiwillige private Versicherungen zur Verfügung. Die Aufwendungen zur Organisation der Schadensbehebung stehen nun klar ausserhalb dieses absolut notwendigen, obligatorisch abzudeckenden Schadensbereichs. Sie gehen daher nicht zu Lasten der kantonalen Gebäudeversicherung. 5. a) Gemäss Art. 43 lit. a Gebäudeversicherungsgesetz kann die Gebäudeversicherungsanstalt eine Entschädigung ganz oder teilweise ablehnen, wenn die Schadenmeldung ohne stichhaltige Gründe verspätet oder erst nach Behebung des Schadens erfolgte. b) Sämtlichen im Zusammenhang mit dem Einsatz der Entfeuchtungsgeräte noch streitigen Kosten ist gemeinsam, dass für sie von der Rekursgegnerin keine Kostengutsprache gesprochen wurde, da der Rekurrent den von ihm behaupteten Schaden an Boden und Wänden des Kellers erst einen Monat nach Beginn von deren Behebung, am 6.1.2003, gemeldet hatte. Hingegen hatte er für das Schadensereignis als solches, die Überschwemmung vom 16.11.2002, bereits am 18.11.2003 eine Schadensanzeige gemacht. Es stellt sich damit die Frage, ob der Schaden an Boden und Wänden, der offenbar erst nach der Beseitigung des Splitts erkennbar war, von dieser Schadensmeldung bereits erfasst war. Dies ist zu verneinen. Zweck der sofortigen Schadensanzeige vor Behebung des Schadens ist es, der Gebäudeversicherung eine Sichtung und Schätzung zu ermöglichen. Von dieser Möglichkeit hat sie vorliegend auch unmittelbar nach der ersten Schadensanzeige, am 26.11.2002, Gebrauch gemacht und für die Beseitigung der dort ersichtlichen Schäden Kostengutsprache erteilt. Der weitere Schaden war bei dieser Besichtigung noch nicht erkennbar und konnte von der Rekursgegnerin auch noch nicht beurteilt werden. Um ihr die Möglichkeit einer eigenen Beurteilung des Schadens zu wahren, hätte der Rekurrent sofort nach seiner Entdeckung den Schaden melden und Kostengutsprache für die Beseitigung verlangen müssen, worauf er im

Übrigen in der ersten Kostengutsprache ausdrücklich aufmerksam gemacht wurde. Die Mitteilung des behaupteten Schadens an Boden und Wänden ist somit als Nachtrag zur Schadensanzeige zu bewerten. Dass eine Meldung, die erst mehrere Wochen nach Beginn der Schadensbehebung geschieht, verspätet ist, braucht nicht weiter erläutert zu werden. Aus den Akten gehen zudem keine stichhaltigen Gründe hervor, die die verspätete Schadensmeldung erklären würden. Art. 43 lit. a Gebäudeversicherungsgesetz ist demnach auf den vorliegenden Fall anwendbar. c) Aus Art. 43 lit. a Gebäudeversicherungsgesetz ist nicht ersichtlich, nach welchen Kriterien die Gebäudeversicherung den Umfang der Reduktion ihrer Entschädigung zu bestimmen hat. Die Rekursgegnerin hat sinngemäss ihre Entschädigung im Einspracheentscheid auf den maximalen Betrag reduziert, den sie für eine zweckmässige Schadensbehebung im Falle einer Kostengutsprache geleistet hätte. Unter dieser Vorgabe hat sie die Dauer des Einsatzes der Entfeuchtungsgeräte auf 4 Wochen reduziert, lediglich die Tarife der Firma … einschliesslich des ihr gewährten Rabattes von 20% anerkannt, die Zeit für die Entleerung der Entfeuchtungsgeräte auf 15 min und die Stundensätze für die Entleerung auf CHF 35.-- beschränkt. Aufgrund der Zeugeneinvernahme mit … von der Firma … kann als erwiesen erachtet werden, dass die von der Rekursgegnerin anerkannten Beträge tatsächlich denjenigen einer sinnvollen Schadensbehebung entsprechen - der Zeuge bestätigte, dass der Einsatz von Entfeuchtungsgeräten nach vier Wochen abgebrochen wird, dass die Rekursgegnerin einen Rabatt von 20% erhält, sowie dass die Entleerung von drei Geräten innerhalb des Hauses nicht länger als 10 min dauert. Aus dem sehr kurzen Weg des Hauswarts von 69 m zur beschädigten Liegenschaft ist zudem ersichtlich, dass der Gesamtaufwand für die Entleerung tatsächlich die von der Rekursgegnerin gewährten 15 min nicht überstiegen haben kann. Was den Stundenansatz des Hauswarts für die Entleerung betrifft, so handelt es sich hierbei um eine unqualifizierte Arbeit, für die eine Entschädigung von CHF 35.-- pro Stunde bereits eine gute Entlöhnung bedeutet. Alles in allem kann festgehalten werden, dass der von der Rekursgegnerin anerkannte Betrag tatsächlich den

maximalen Kosten entspricht, die durch eine zweckmässige, kostensparende Schadensbehebung entstanden und die somit in einer Kostengutsprache anerkannt worden wären. Selbst im Falle eines korrekten Vorgehens mit rechtzeitiger Schadensmeldung und Kostengutsprache hätte der Rekurrent demnach nicht mehr erhalten, als ihm im Einspracheentscheid zugestanden wurde. Dass er bei verspäteter Meldung einen grösseren Betrag erhielte, wäre nicht zu rechtfertigen. Zudem ist festzuhalten, dass sich die Rekursgegnerin grosszügig zeigte, indem sie diesen maximalen Betrag anerkannte, ohne dass der Rekurrent den Nachweis für die Notwendigkeit der Massnahmen erbracht hatte. Mit Sicherheit hat sie demnach den Umfang der möglichen Entschädigungsreduktion, die ihr durch Art. 43 lit. a Gebäudeversicherungsgesetz gewährt wird, nicht überschritten. d) Dabei ist der Einwand des Rekurrenten, es habe sich bei der Entfeuchtung um eine nicht offensichtlich unzweckmässige Schadensminderungsmassnahme gehandelt, die gemäss Art. 40 Abs. 3 Gebäudeversicherungsgesetz zum Ersatz berechtige, unbehelflich. Die Entfeuchtung war keine Schadensminderungs-, sondern eine Schadensbehebungsmassnahme, die zudem besonders teuer ausfiel und somit gerade nicht unter der Vorgabe der Schadensminderung geschah. Es besteht kein Hinweis darauf, dass sie zur Verhinderung weitergehenden Schadens sofort, insbesondere ohne die Möglichkeit einer vorherigen Rücksprache mit der Rekursgegnerin, hätte vorgenommen werden müssen. Art. 40 Abs. 3 ist daher nicht anwendbar. e) Ebenfalls nicht behelflich ist die vom Rekurrenten vorgebrachte Analogie zum Haftpflichtrecht, nach dem eine Reduktion des Schadenersatzes nur bei mitwirkendem Selbstverschulden (Art. 44 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [OR], SR 220) möglich sei. Vorliegend handelt es sich um eine Schädigung durch höhere Gewalt, für die niemand verantwortlich gemacht werden kann, und gerade nicht um einen Haftpflichtfall. Eine Parallele zu Art. 41 ff. OR kann damit von vornherein ausgeschlossen werden.

f) Dahingestellt bleiben kann die Möglichkeit einer analogen Anwendung des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1), wie sie vom Rekurrent verlangt wird. Wie oben unter E. 5 a-c dargelegt, ergeben sich für die Beantwortung des vorliegenden Falles genügend Anhaltspunkte aus dem direkt anwendbaren Gebäudeversicherungsgesetz, weshalb eine Lösung mittels Analogieschlüsse nicht notwendig ist. 6. Zusammenfassend erweist sich der Rekurs in allen Punkten als unbegründet. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Rekurrenten, welcher überdies die anwaltlich vertretene Rekursgegnerin angemessen aussergerichtlich zu entschädigen hat. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit er nicht gegenstandslos ist. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2’000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 255.-zusammen Fr. 2'255.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. … hat die Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden aussergerichtlich mit Fr. 1’800.-- zu entschädigen.

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