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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 02.09.2008 S 2008 55

2 septembre 2008·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·2,895 mots·~14 min·5

Résumé

Schadenersatz nach AHVG | Alters-/Hinterbliebenenvers.

Texte intégral

S 08 55 und 56 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 2. September 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Schadenersatz nach AHVG 1. a) Die Aktiengesellschaft … AG (nachfolgend …) wurde am 29. März 1983 ins Handelsregister des Kantons Graubünden eingetragen. Gemäss den Tagebucheinträgen des Handelsregisters waren … vom 29. März 1983 bis 28. Januar 1997 Präsidentin des Verwaltungsrates bzw. vom 29. Januar 1997 bis am 20. Juli 2004 Mitglied des Verwaltungsrates und … vom 29. Januar 1997 bis zum 20. Juli 2004 Präsident des Verwaltungsrates. Die … war bis zum Zeitpunkt ihrer Löschung, welche am 20. Juli 2004 erfolgte, der AHV- Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend Ausgleichskasse) angeschlossen. b) Die … wurde in den Jahren 2002 und 2003 durch die Ausgleichskasse wiederholt betrieben. Gemäss Beitragsübersicht der Ausgleichskasse vom 11. April 2006 beliefen sich die offenen Beiträge für das Jahr 2002 inkl. Mahngebühren, Verzugs- und Vergütungszinsen sowie Betreibungskosten auf Fr. 18'156.00. Davon wurden am 21. November 2002 Fr. 9'850.70 durch Postüberweisung bezahlt, Fr. 8'305.30 blieben ausstehend. Nach Erhalt eines weiteren Zahlungsbefehls im April 2003 deponierte die … ihre Bilanz beim Bezirksgericht …, welches am 8. April 2003 über die genannte Gesellschaft den Konkurs eröffnete. Mit Schreiben vom 9. April 2003 benachrichtigte das Betreibungsamt … die Ausgleichskasse darüber, dass sie dem am 8. April 2003 eingereichten Fortsetzungsbegehren nicht Folge leisten könne, da über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet worden sei. Am 4./5. September 2003 erschien die vorläufige Konkursanzeige betreffend … im kantonalen Amtsblatt (KAB) resp. im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB). Mit Einschreiben

vom 6. September 2003 wurde die Ausgleichskasse davon in Kenntnis gesetzt, dass über die … der Konkurs eröffnet wurde und dass eine schriftliche Orientierung über das weitere Verfahren folgen werde. Am 25. September 2003 erschien im SHAB, am 9. Oktober 2003 im KAB die Mitteilung, dass die … gemäss Konkurserkenntnis durch Konkurs aufgelöst werde. Nachdem das Konkursverfahren mit Verfügung des Konkursrichters vom 13. Februar 2004 mangels Aktiven eingestellt wurde, verlangte ein Gläubiger die Durchführung des Konkurses im summarischen Verfahren und leistete eine entsprechende Kostengutsprache. Mit Publikation im KAB vom 18. März 2004 resp. im SHAB vom 19. März 2004 wurden die Gläubiger der … aufgefordert, innert der Eingabefrist ihre Forderungen oder Ansprüche unter Beilage der Beweismittel an das Konkursamt des Bezirksgerichts … einzugeben. Die Publikation der definitiven Einstellung des Konkurses mangels Aktiven erfolgte am 25. März 2004 im SHAB und am 1. April 2004 im KAB. Mit Schreiben vom 26. März 2004 wurde die Augleichskasse darüber orientiert, dass ein Gläubiger die Durchführung des Konkurses im summarischen Verfahren gefordert habe. In der Folge reichte die Ausgleichskasse am 16. April 2004 ihre Forderung für offene Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 8'305.30 gegenüber der konkursiten Gesellschaft ein. Die … wurde in der Folge am 20. Juli 2004 von Amtes wegen gelöscht. Mit Einschreiben vom 26. Juli 2004 gab das Konkursamt … der Ausgleichskasse die Auflage des Kollokationsplanes und des Inventars bekannt. Am 22. September 2005 erklärte der Konkursrichter des Bezirksgerichts … das Konkursverfahren als geschlossen (SHAB vom 26. Juli 2004). c) Infolge Zahlungsunfähigkeit resp. Konkurses konnten die Forderungen der Ausgleichskasse gegenüber der … nicht beglichen werden, woraufhin die Ausgleichskasse von … resp. … mit Verfügungen vom 11. April 2006 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 8'305.30 für entgangene Sozialversicherungsbeiträge samt Zinsen und Kosten forderte. d) Dagegen liessen sowohl … als auch … am 5. Mai 2006 Einsprache erheben, welche mit Entscheiden vom 3. April 2008 abgewiesen wurden.

2. Dagegen liessen … (S 08 56) und … (S 08 55) am 24. April 2008 form- und fristgerecht separat Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht erheben und beantragten, dass die Einspracheentscheide der Ausgleichskasse vom 3. April 2008 und die Schadenersatzverfügungen vom 11. April 2006 aufzuheben seien. In ihren Begründungen brachten sie vor, dass die Schadenersatzforderung verjähre, wenn sie nicht innert zwei Jahren seit Kenntnis des Schadens durch Erlass einer Schadenersatzverfügung geltend gemacht werde. Wie die Ausgleichskasse korrekt festgehalten habe, sei für den Beginn der Frist nicht ein bestimmtes Stadium eines Konkurs- oder Nachlassverfahrens entscheidend, sondern einzig der Zeitpunkt, ab welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die tatsächlichen Begebenheiten nicht mehr erlauben würden, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen könnten. Der Schaden gelte mithin als eingetreten, sobald die Beiträge nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhoben werden könnten, also wenn beispielsweise der Konkurs eröffnet oder ein definitiver Verlustschein ausgestellt worden sei. Gemäss Gerichtspraxis könne die Kenntnis des Schadenseintritts zwar mit derjenigen vom Schluss des Konkursverfahrens zusammenfallen, wie das bei der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven der Fall sei. Wenn hingegen der Verlust der Beitragsforderung bei Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit bereits vorher feststellbar gewesen sei, wie z.B. bei Erhalt des Verlustscheines, sei dies nicht notwendigerweise so. Sowohl in den Schadenersatzverfügungen wie auch in den Einspracheentscheiden stelle die Beschwerdegegnerin in nicht nachvollziehbarer Weise auf die Zustellung des Kollokationsplanes ab. Dies sei insoweit erstaunlich, als aufgrund des Kollokationsplanes gar nicht festgestellt werden könne, ob allenfalls Aktiven vorhanden seien, um einen allfälligen Schaden zu decken. Vielmehr stelle schon die Einstellung des Konkurses mangels Aktiven einen genügenden Grund dar, um annehmen zu müssen, dass der Ausgleichskasse ein Schaden entstehe. Vorliegend sei die Verfügung des Konkursrichters des Bezirkes … vom 13. Februar 2004 betreffend Einstellung des Konkurses mangels Aktiven am 25. März 2004 im SHAB publiziert worden. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin sich auf den

Standpunkt stellen sollte, dass sie sich dieses Wissen nicht anrechnen lassen müsse, so ergebe sich aus dem Bestätigungsschreiben des Konkursamtes … vom 16. April 2008 unzweifelhaft, dass auch der Beschwerdegegnerin mit Zuschrift vom 26. März 2004 die Einstellung des Konkurses mangels Aktiven zur Kenntnis gebracht worden sei. Aus diesem Grund habe die Beschwerdegegnerin auch ihre Forderung am 19. April 2004 im Konkurs eingereicht, was bedeute, dass sie spätestens am 27. März 2004 Kenntnis vom Schaden gehabt habe. Folglich seien die Schadenersatzverfügungen gegen die Organe der konkursiten Gesellschaft am 11. April 2006 mehr als zwei Jahre nach Kenntnis des Schadens erlassen worden. Die Schadenersatzforderung sei daher verjährt, weshalb die Schadenersatzverfügungen wie auch die Einspracheentscheide aufzuheben seien. 3. In ihren Vernehmlassungen beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerden und verwies bezüglich der Begründung ihres Antrages auf die Einspracheentscheide vom 3. April 2008, an welchen sie vollumfänglich festhalte. Zur Verjährung der Schadenersatzforderung führte sie aus, dass sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellen würden, dass im vorliegenden Fall schon die Einstellung des Konkurses mangels Aktiven vom 13. Februar 2004, worüber die Beschwerdegegnerin unbestritten bereits am 19. Februar 2004 orientiert worden sei, einen genügenden Grund darstellen würde, um annehmen zu müssen, dass der Beschwerdegegnerin ein Schaden entstehen werde. Diesem Standpunkt könne nicht gefolgt werden. Im Falle eines Konkurses habe die Kasse nicht notwendigerweise erst Kenntnis des Schadens, wenn sie in die Verteilungsliste und Schlussrechnung des Konkursamtes oder des Liquidators Einsicht nehmen könne oder einen Verlustschein erhalte; denn wer im Rahmen solcher Verfahren einen Verlust erleide und auf Ersatz klagen wolle, habe in der Regel bereits dann ausreichend Kenntnis des Schadens, wenn die Kollokation der Forderung eröffnet bzw. der Kollokationsplan zur Einsicht aufgelegt werde. In diesem Zeitpunkt würde der Gläubiger im Allgemeinen in der Lage sein, den Stand der Aktiven, die Kollokation seiner Forderung und die voraussichtliche Dividende zu kennen. Könne die Ausgleichskasse im Zeitpunkt der Auflegung des Kollokationsplanes und des Inventars die Schadenhöhe infolge

ungewisser Konkursdividende nicht bzw. nicht annähernd genau ermitteln, so sei die Schadenersatzverfügung derart auszugestalten, dass die Belangten zum Ersatz des ganzen, der Ausgleichskasse entgangenen Betrages gegen Abtretung einer allfälligen Konkursdividende verpflichtet würden. Vor der Auflage des Kollokationsplanes und des Inventars bestehe, nach Auffassung des Gerichts, für die Ausgleichskasse keine Notwendigkeit, eine Schadenersatzverfügung gegen Abtretung einer allfälligen Konkursdividende im Sinne eines vorsorglichen Vorgehens zu erlassen. Die Anordnung des summarischen Konkursverfahrens begründe noch keine Kenntnis des Schadens und bei Einstellung des Konkurses mangels Aktiven falle die Kenntnis des Schadenseintritts erst mit dem Schluss des Konkursverfahrens zusammen. Nachdem der Konkursrichter des Bezirksgerichts … mit Verfügung vom 13. Februar 2004 im vorliegenden Fall entschieden habe, dass das Konkursverfahren eingestellt werde, sofern nicht ein Gläubiger bis zum 1. März 2004 die Durchführung des Konkurses verlange und gleichzeitig zur Deckung der Kosten des summarischen Konkursverfahrens einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.00 leiste, habe ein Gläubiger die Durchführung des Konkurses im summarischen Verfahren gemäss Art. 231 SchKG verlangt und entsprechende Kostengutsprache geleistet. Weshalb sie bereits zu diesem Zeitpunkt, unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit, hätte erkennen müssen, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben würden, die Beiträge einzufordern, sei entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. In diesem Zeitpunkt sei sie offensichtlich noch nicht in der Lage gewesen, die Realisierbarkeit ihrer Forderung zu beurteilen. Dies gelte umso mehr, als dass Forderungen gemäss Art. 219 SchKG in der 2. Klasse privilegiert seien. Erst am 2. August 2004, als die Kollokation der Forderungen eröffnet bzw. der Kollokationsplan zur Einsicht aufgelegt worden sei, habe sie, unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit, erkennen können, dass die tatsächlichen Gegebenheiten wohl nicht mehr erlauben würden, die Beiträge einzufordern. Frühestens zu jenem Zeitpunkt sei sie in der Lage gewesen, den Stand der Aktiven, die Kollokation ihrer Forderungen und die voraussichtliche Dividende zu erkennen und die Realisierbarkeit der am 16. April 2004 eingegebenen Forderung zu beurteilen. Nach dem Gesagten habe sie frühestens ab dem 2.

August 2004 ausreichend Kenntnis des Schadens gehabt, weshalb die Schadenersatzforderung daher nicht verjährt sei. 4. Die Beschwerdeführer lassen in ihren Repliken vorbringen, dass der Konkurs mit Verfügung des Konkursrichters vom 13. Februar 2004 mangels Aktiven eingestellt worden sei. Der Konkursrichter habe festgestellt, dass die vorhandenen Aktiven nicht einmal ausreichen würden, um die Verfahrenskosten zu decken. Selbst wenn ein Gläubiger einen Kostenvorschuss geleistet habe, sei schon mit dem Einstellungsentscheid klar gewesen, dass die Forderung der Beschwerdegegnerin über Fr. 8'305.30 in der 2. Klasse nicht vollumfänglich gedeckt werden könnte, selbst wenn sie als Gläubigerin vorweg entschädigt werden würde. Wären Aktiven in diesem Umfang vorhanden gewesen, wäre es nicht zu einer Einstellungsverfügung gekommen. Die Beschwerdegegnerin hätte aufgrund der Forderungshöhe bereits im Zeitpunkt der Einstellungsverfügung erkennen können und müssen, dass ein Verlust resultieren würde. Im Weiteren halte die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort fest, dass bei Ungewissheit der Höhe des Ausfalles die Schadenersatzverfügung derart auszugestalten sei, dass die Belangten zum Ersatz des ganzen der Ausgleichskasse entgangenen Betrages gegen Abtretung einer allfälligen Konkursdividende verpflichtet würden. Wohl verweise sie auf die Gerichtspraxis, wonach vor Auflage des Kollokationsplanes keine Schadenersatzverfügung vorsorglich zu ergehen habe. Wie bereits dargestellt, sei vorliegend entscheidend, dass bereits vor Durchführung des summarischen Konkursverfahrens offensichtlich geworden sei, dass die Aktiven nicht einmal ausreichen würden, um die Verfahrenskosten zu decken. Zusammenfassend könne daher festgehalten werden, dass ein Schaden entstanden sei. Die genaue Bezifferung des Schadens werde für die Kenntnisnahme desselben nicht vorausgesetzt, weshalb im Zeitpunkt der Zustellung der Schadenersatzverfügungen vom 11. April 2006 die Forderung bereits verjährt gewesen sei. 5. Mit Schreiben vom 2. Juli 2008 an das Verwaltungsgericht erklärte die Beschwerdegegnerin ihren Verzicht auf das Einreichen einer Duplik. Auf weitere Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bilden die Einspracheentscheide der Ausgleichskasse vom 3. April 2008 bzw. die diesen zugrunde liegenden Verfügungen vom 11. April 2006. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Ausgleichkasse den Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge bei den Beschwerdeführern zu Recht geltend gemacht hat. 2. a) Gemäss Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der AHV verursacht wurde. Dabei wird vorausgesetzt, dass ein Schaden eintritt, zwischen der Missachtung oder Verletzung von Vorschriften und dem Schaden ein Kausalzusammenhang besteht und ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Fahrlässigkeit vorliegt. Gemäss Art. 52 Abs. 3 Satz 1 AHVG verjährt der Schadenersatzanspruch zwei Jahre nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Dabei wird der Zeitpunkt der Konkurseröffnung über den Arbeitgeber mit dem Schadenseintritt gleichgesetzt (BGE 123 V 12). Die Schadenskenntnis ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten es nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 112 V 8 E. 4d). Voraussetzung für die ausreichende Schadenskenntnis ist, dass die Ausgleichskasse alle tatsächlichen Umstände über die Existenz, die Beschaffenheit und die wesentlichen Merkmale des Schadens kennt (BGE 116 V 76 E. 9b). Da die ausstehende Beitragsforderung Grundlage für die Höhe des Schadens bildet, kann die Schadenskenntnis erst angenommen werden, sobald die Ausgleichskasse in der Lage ist, die Höhe der Beitragsforderung zu beziffern (BGE 128 V 12 E. 5a). Diese darf jedoch nicht

zuwarten, bis sie das absolut genaue Ausmass ihres Verlustscheins kennt; die zumutbare Kenntnis eines bezifferbaren Schadens genügt (BGE 126 V 451 E. 2a). b) Reicht die Konkursmasse vermutungsweise nicht aus, um die Kosten des summarischen Verfahrens zu decken, wird das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt (Art. 230 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]) und es erfolgt ein Aufruf an die Gläubiger bzw. eine Publikation des Entscheides im SHAB oder KAB. Dadurch wird auf die mögliche Zahlungsunfähigkeit und folglich auf das erhöhte Verlustrisiko hingewiesen. Unter solchen Umständen muss von der Augleichskasse verlangt werden, dass sie von sich aus entsprechende Informationen einholt, um ihr Verlustrisiko einzuschätzen und die zur Wahrung der Ansprüche notwendigen Schritte unternehmen zu können. In diesem Fall wird die Kenntnis des Schadens im Zeitpunkt der Publikation des entsprechenden Beschlusses des Konkursrichters (Art. 230 Abs. 2 Satz 1 SchKG) im SHAB angenommen (BGE 129 V 195). Dies gilt auch dann, wenn ein Gläubiger nach der Publikation der Verfahrenseinstellung die für die Durchführung des Konkursverfahrens erforderlichen Mittel als Kostensicherheit gemäss Art. 230 Abs. 2 Satz 2 SchKG leistet (BGE 128 V 14). c) Führt man sich den Ablauf eines Konkursverfahrens mit Einstellung mangels Aktiven vor Augen, so wird klar, weshalb die zumutbare Kenntnisnahme des Schadens an den Zeitpunkt der Publikation des Einstellungsbeschlusses zu knüpfen ist. Zuerst wird nach der Konkurseröffnung über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen ein Inventar aufgenommen (Art. 221 SchKG). Der Zweck des Inventars liegt darin, sich einen Überblick über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen zu verschaffen, das Vermögen zu sichern und eine Grundlage für den Entscheid bezüglich des weiteren Verfahrens zu schaffen (Urs Lustenberger, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 1998, N 6 zu Art. 221 SchKG). Wird kein in die Masse gehörendes Vermögen vorgefunden oder reicht die Konkursmasse nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so stellt das

Konkursgericht das Verfahren mangels Aktiven ein. Im Zeitpunkt des Einstellungsbeschlusses existiert somit ein gerichtlich überprüfbares Inventar, welches darlegt, dass sogar für die Durchführung des summarischen Verfahrens zu wenige Vermögenswerte vorhanden sind. Die Ausgleichskasse kann folglich im Zeitpunkt der Publikation des Einstellungsbeschlusses realistischerweise davon ausgehen, dass bei Durchführung des Konkurses ihre Beitragsforderung nicht gedeckt wird. Das Vertrauen darauf, dass im Falle einer Bevorschussung durch einen Gläubiger weitere, zur Konkursmasse gehörende Vermögenswerte zum Vorschein kommen und so die offenen Forderungen gedeckt werden könnten, ist daher wenig sinnvoll. Die zumutbare Kenntnis des Schadens fällt folglich in der Regel mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven zusammen, unabhängig davon, ob allenfalls in der Folge das summarische oder das ordentliche Konkursverfahren durchgeführt wird (BGE 128 V 10 E. 5c). d) Im vorliegenden Fall ist die Schadenersatzforderung der Ausgleichkasse anlässlich der Konkurseröffnung über die …, d.h. am 8. April 2003 entstanden. Die letzte Beitragszahlung an die Ausgleichskasse erfolgte am 21. November 2002; den Restbetrag von Fr. 8'305.30 blieb die … schuldig. Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung war die Ausgleichskasse somit unbestrittenermassen in der Lage, die Höhe der Schadenersatzforderung gegenüber der … zu bestimmen. Bereits am 9. April 2003 erhielt die Ausgleichskasse von der Konkurseröffnung Kenntnis, indem sie vom Betreibungsamt … schriftlich darüber informiert wurde, dass dem Fortsetzungsbegehren wegen Konkurseröffnung nicht Folge geleistet werden könne. Mit Einschreiben des Konkursamtes des Bezirks … vom 6. September 2003 wurde der Ausgleichskasse offiziell mitgeteilt, dass über die … der Konkurs eröffnet worden sei und dass Informationen bezüglich des weiteren Verfahrens folgen würden. Am 25. September 2003 erfolgte zudem im SHAB resp. am 9. Oktober 2003 im KAB die Mitteilung, die … werde gemäss Konkurserkenntnis des Konkursrichters durch Konkurs aufgelöst. Mit Verfügung des Konkursrichters vom 13. Februar 2004 wurde das Konkursverfahren über die … mangels Aktiven eingestellt.

e) Die Verfügung über die Einstellung des Konkurses mangels Aktiven wurde am 25. März 2004 im SHAB publiziert. Die Ausgleichkasse musste sich somit spätestens im Zeitpunkt dieser Publikation bewusst sein, dass auch die privilegierten Forderungen durch die Aktiven nicht gedeckt sein würden. In Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte sie deshalb spätestens im März 2004 erkennen müssen, dass ihr aus der Vernachlässigung der Beitragszahlungspflichten der … ein Schaden entstehen werde. Der von der Ausgleichskasse erst am 11. April 2006 gegenüber den Beschwerdeführern geltend gemachte Schadenersatzanspruch betreffend die entgangenen Sozialversicherungsbeiträge war folglich verjährt. Die vorliegenden Beschwerden sind daher gutzuheissen und die angefochtenen Einspracheentscheide resp. die diesen zugrunde liegenden Verfügungen wegen eingetretener Verjährung aufzuheben. 3. a) Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten gemäss Art. 61 lit. a ATSG - ausser bei leichtsinniger und mutwilliger Prozessführung - grundsätzlich kostenlos ist. b) Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV- Ausgleichskasse hat die obsiegenden Beschwerdeführer aussergerichtlich mit Fr. 2'247.60 (inkl. MWST) zu entschädigen (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerden werden gutgeheissen und die angefochtenen Einspracheentscheide samt den ihnen zugrunde liegenden Verfügungen aufgehoben. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV- Ausgleichskasse hat die Beschwerdeführer aussergerichtlich mit insgesamt Fr. 2'247.60 (inkl. MWST) zu entschädigen.

S 2008 55 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 02.09.2008 S 2008 55 — Swissrulings