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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 01.04.2008 S 2008 13

1 avril 2008·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,630 mots·~8 min·5

Résumé

Ergänzungsleistungen | Ergänzungsleistungen/EOG

Texte intégral

S 08 13 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 1. April 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Ergänzungsleistungen 1. … sel., geboren am … 1942, war geschieden und hatte einen Sohn. Am 10. März 1999 stellte die Versicherte erstmals Antrag auf Ergänzungsleistungen (EL) bei der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (Ausgleichskasse), welchem entsprochen wurde. Mit Verfügung vom 9. Februar 2007 erfolgte eine Neuberechnung der EL infolge Ablösung der IVdurch eine AHV-Rente. Darauf erhielt die Versicherte zusätzlich zu ihrer AHV- Rente monatliche EL von Fr. 1'114.--. 2. Ab dem 10. April 2007 erfolgten verschiedene Klinik-, Spital- und Pflegeheimaufenthalte. Bis am 12. Mai 2007 wurde die Versicherte im Kantonsspital Chur behandelt. Anschliessend trat sie in die … zur Rehabilitation über, bevor am 11. Juni 2007 ein Aufenthalt im Spital … und ab dem 12. Juni 2007 im Kantonsspital Chur notwendig wurde. Ab dem 6. Juli 2007 hielt sich die Versicherte erneut in der … zur Rehabilitation auf. Am 2. August 2007 trat sie ins Pflegeheim … in … ein. Am 12. September 2007 musste die Patientin schliesslich nochmals ins Kantonsspital Chur überführt werden, wo sie am 7. November 2007 verstarb. 3. a) Mit Verfügung vom 23. November 2007 nahm die Ausgleichskasse eine Neuberechnung der EL infolge Übertritts der Versicherten vom Altersheim ins Pflegeheim vor. Vom 1. August bis zum 30. September 2007 erhielt sie zusätzlich zur AHV-Rente monatliche EL in der Höhe von Fr. 2'882.--, was zur Verrechnung von Ansprüchen und einer effektiven Auszahlung von Fr. 1'308.- - führte. Zudem erfolgte mit einer weiteren Verfügung vom 23. November 2007

eine Neuberechnung der EL infolge Spitaleintritts. Deren Ergebnis war ein Einnahmenüberschuss von Fr. 1'354.--, weshalb der bisherige Anspruch auf EL zur AHV ab dem 1. Oktober 2007 dahin fiel. Einer gegen diese Verfügung gerichteten Einsprache wurde ausserdem die aufschiebende Wirkung entzogen. b) Dagegen erhob der Sohn der Versicherten, …, mit Schreiben vom 18. Dezember 2007 frist- und formgerecht Einsprache bei der Ausgleichskasse und beantragte die Aufhebung der Verfügungen vom 23. November 2007. Die EL seien bis Ende November 2007 gemäss Verfügung vom 9. Februar 2007 auszurichten und die entstandenen Kosten für den temporären Aufenthalt im Pflegeheim über die EL-Krankheitskosten zu vergüten. Zur Begründung machte er geltend, die Versicherte habe stets in ihre Wohnung zurückkehren wollen, weshalb die bisherige Berechnung beruhend auf den Lebenskosten zu Hause (Wohnungsberechnung) und nicht eine Heimberechnung vorzunehmen sei. c) Mit Entscheid vom 8. Januar 2008 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, bei einem Aufenthalt der Versicherten in Spital, Klinik oder Heim von über einem ganzen Kalendermonat werde praxisgemäss eine Heimberechnung vorgenommen. Diese Berechnungsweise sei auch schon vom Eidgenössischen Versicherungsgericht geschützt worden und stehe zudem nicht im Widerspruch zur Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL). Es bestehe zwar offensichtlich eine Deckungslücke, im Sinne der Rechtsgleichheit könne aber nicht von der erwähnten Praxis abgewichen werden. Zudem sei man der Versicherten entgegengekommen, indem bis Ende Juli 2007 die für sie vorteilhaftere Berechnung zu Hause beibehalten worden sei, obwohl sie bereits ab dem 10. April 2007 nicht mehr dort gewohnt habe. 4. a) Hiergegen liess der Sohn der Versicherten am 2. Februar 2008 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und hielt an seinen Anträgen gemäss Einsprache fest. Zur Begründung verwies er

ebenfalls auf diese und brachte ergänzend vor, mit der vorgeschlagenen Berechnung könnten sämtliche anfallenden Kosten gedeckt werden. Die Berechnungsweise der Vorinstanz führe hingegen dazu, dass der Bedarf nicht gedeckt sei und die Erbschaft ausgeschlagen werden müsse. Diese Vorgehensweise widerspreche dem Zweck der EL. b) In ihrer Vernehmlassung beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. Sie verzichtete mangels neuer rechtserheblicher Vorbringen auf eine Wiederholung der Begründung und verwies auf den Einspracheentscheid. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekte im vorliegenden Beschwerdeverfahren bilden der Einspracheentscheid vom 8. Januar 2008 bzw. die diesem zugrunde liegenden Verfügungen vom 23. November 2007. Streitig und zu klären ist die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht für den Zeitraum vom 1. August bis Ende November 2007 eine Heimberechnung vorgenommen und den Anspruch auf EL ab dem 1. Oktober 2007 verneint hat. b) Nach Art. 3 des kantonalen Anwaltsgesetzes (BR 310.100) muss, wer als Rechtsvertreter vor Gericht auftritt, im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sein oder Freizügigkeit nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) geniessen (Anwaltsmonopol). Die Vertretung in Steuer- und Sozialversicherungsstreitsachen ist davon jedoch ausgenommen. Folglich ist der Bevollmächtigte zur Vertretung befugt. c) Am 1. Januar 2008 ist das revidierte Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) in Kraft getreten und hat in einzelnen Belangen zu

Änderungen geführt. Dieser Erlass enthält keine für den vorliegenden Fall relevanten übergangsrechtlichen Bestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2008 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des neuen ELG hier noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die bis Ende 2007 gültigen Fassungen. 2. a) Gemäss Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2a lit. a ELG ist unter anderem Schweizer Bürgern mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die eine Altersrente der AHV beziehen, auch ein Anspruch auf EL einzuräumen, wenn die gesetzlich anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die jährliche EL hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 3a Abs. 1 ELG). Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, werden sowohl die Tagestaxe als auch der Betrag für persönliche Auslagen, nicht jedoch der Mietzins, als Ausgaben anerkannt (Art. 3b Abs. 2 lit. a und b ELG), während bei Personen, die zu Hause wohnen, insbesondere der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten abzugsfähig sind (Art. 3b Abs. 1 lit. b ELG). b) Die Ausgleichskasse hat die EL-Berechnung im vorliegenden Fall nach Massgabe von Art. 3b Abs. 2 ELG für heimbewohnende Personen vorgenommen und Leistungen für den Zeitraum vom 1. August bis zum 30. September 2007 im Betrag von Fr. 1'308.-- erbracht sowie im Hinblick auf einen errechneten Einnahmenüberschuss von Fr. 1'354.-- ab dem 1. Oktober 2007 abgelehnt. Dieses Vorgehen stützt sich auf die Praxis, wonach bei einem Aufenthalt in Spital, Klinik oder Heim von über einem ganzen Kalendermonat eine Heimberechnung gemäss Art. 3b Abs. 2 ELG

vorgenommen wird. Hiergegen wendet der Beschwerdeführer ein, die Versicherte sei nicht als Heimbewohnerin, sondern gemäss Art. 3b Abs. 1 ELG als nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital lebend zu qualifizieren gewesen, da sie ihre Wohnung nie aufgelöst habe und stets in diese habe zurückkehren wollen. Je nachdem, ob sich eine versicherte Person nur vorübergehend oder dauernd in einem Heim aufhält, wirkt sich dies auf die Berechnungsart der Zusatzleistungen aus. Solange die Rückkehr in die eigene Wohnung noch möglich ist, gilt ein allfälliger Heim- oder Spitalaufenthalt grundsätzlich als vorübergehend. Auch in diesen Fällen findet aber die EL-Berechnung für heimbewohnende Personen statt. Als zusätzliche Ausgaben werden der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten berücksichtigt (E. Carigiet/ U. Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Supplement, Zürich 2000, S. 112; vgl. auch das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. August 2000, P 42/99, E. 2b). Somit ist an der oben genannten Praxis der Ausgleichskasse nichts auszusetzen und diese zu schützen. Zudem ist gemäss WEL Randziffern 4010 und 4012 der Aufenthalt in einem Heim als dauernd anzusehen, wenn die EL beziehende Person ihre Wohnung aufgelöst hat bzw. wenn eine Rückkehr nach Hause sehr unwahrscheinlich ist. Solange die Rückkehr nach Hause noch möglich ist und die Wohnung beibehalten wird, ist bei Aufenthalt bis zu einem Jahr eine EL-Berechnung für heimbewohnende Personen vorzunehmen. Die Praxis der Ausgleichskasse steht somit auch nicht im Widerspruch zur WEL. c) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Berechnungsweise der Ausgleichskasse führe zu einer Deckungslücke. Diese hält entgegen, dass im Sinne der Rechtsgleichheit nicht davon abgewichen werden könne, auch wenn eine Lücke entstehe. Auch hier ist der Ansicht der Beschwerdegegnerin zu folgen. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Berechnungsmethode und gleichzeitige volle Übernahme der Mehrkosten des Pflegeheims über Rückvergütung von EL-Krankheitskosten würde zu einem Vorteil für jene Personen führen, welche ihre Wohnung noch nicht gekündigt haben. Ausserdem könnte der Zeitpunkt, ab welchem der Aufenthalt in einem Heim oder Spital als definitiv angesehen werden muss, nicht einheitlich festgelegt

werden, was zu einer Ungleichbehandlung führen würde. Vorliegend ist die rechtsgleiche Behandlung jedoch höher zu Werten als das Entstehen einer Deckungslücke, weshalb es am Entscheid der Vorinstanz nichts auszusetzen gibt. Zudem kam die Ausgleichskasse der Versicherten im Rahmen des möglichen Ermessens entgegen, indem sie die vorteilhaftere Berechnung für zu Hause wohnende Personen bis Ende Juli 2007 beibehielt, obwohl diese bereits seit dem 10. April 2007 nicht mehr daheim wohnte. d) Die vom Beschwerdeführer beantragte Übernahme der Pflegeheimkosten gemäss Art. 11 der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den EL (ELKV; SR 831.301.1) muss ebenfalls abgelehnt werden. Im genannten Artikel wird die Vergütung der Kosten für ärztlich verordnete Erholungskuren geregelt. Im vorliegenden Fall geht es hingegen nicht um einen Kuraufenthalt, sondern um einen Eintritt ins Pflegeheim. 3. a) Der angefochtene Entscheid erweist sich somit in jeder Beziehung als rechtmässig, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. b) Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) grundsätzlich kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin praxisgemäss nicht zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

S 2008 13 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 01.04.2008 S 2008 13 — Swissrulings