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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 08.01.2008 S 2007 206

8 janvier 2008·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·2,158 mots·~11 min·6

Résumé

ausseramtliche Entschädigung | Arbeitslosenversicherung

Texte intégral

S 07 206 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 8. Januar 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend ausseramtliche Entschädigung 1. ... ist am 9. Mai 1943 geboren, geschieden und gelernte Detailhandelsangestellte. Zuletzt war sie als Pflegehelferin tätig. Am 15. Juni 2005 meldete sie sich zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an, welche ihr in der Folge gewährt wurde. 2. Mit Verfügung vom 17. März 2006 wurde die Versicherte für 30 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, da sie eine ihr zugewiesene Stelle abgelehnt hatte. Dagegen liess sie am 10. April 2006 Einsprache erheben, welche vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) mit Entscheid vom 4. Dezember 2006 abgewiesen wurde. Hiergegen liess die Versicherte am 11. Januar 2007 Beschwerde erheben. Diese wurde vom Verwaltungsgericht am 23. März 2007 mit VGU S 07 9 unter Aufhebung des Einspracheentscheides und der zugrunde liegenden Verfügung gutgeheissen und die Angelegenheit zur Überprüfung und Ausfällung eines neuen Entscheids im Sinne der Erwägungen an das KIGA zurückgewiesen. 3. Anlässlich einer vertrauensärztlichen Untersuchung stellte der damit betraute Arzt fest, dass die der Versicherten zugewiesene Stelle aus gesundheitlichen Gründen eine übermässige Beanspruchung dargestellt hätte. Gestützt auf dieses Ergebnis hob das KIGA die Verfügung vom 17. März 2006 auf und verzichtete auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung. 4. Mit Schreiben vom 13. August 2007 ersuchte die Versicherte das KIGA, ihr die noch nicht entschädigten Auslagen für das Einspracheverfahren gemäss

Schreiben vom 20. Februar 2007 an das Verwaltungsgericht zu ersetzen, da ihre Rechtsbegehren mit erwähntem VGU in vollem Umfang gutgeheissen worden seien. In letzterem Schreiben hatte die Versicherte beim Gericht beantragen lassen, ihr sei für das Einspracheverfahren, welches zu dem Verfahren S 07 9 vor Verwaltungsgericht geführt hatte, eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1'302.00 zu bezahlen. Das Gericht hatte im erwähnten Verfahren nur über die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung im Beschwerde-, nicht aber über diejenige im Einspracheverfahren entschieden. 5. Mit Verfügung vom 15. August 2007 lehnte das KIGA den geltend gemachten Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren ab. Es hielt im Wesentlichen fest, dass das Einspracheverfahren kostenlos sei und Parteientschädigungen in der Regel nicht zugesprochen würden. Damit werde ermöglicht, einer Partei, welcher eine unentgeltliche Vertretung bestellt worden sei, bei Gutheissung der Einsprache dennoch eine Parteientschädigung zuzusprechen. Denn der Anspruch auf Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters falle in einem solchen Fall grundsätzlich weg. Vorliegend habe die Versicherte die unentgeltliche Rechtspflege im Rahmen des Einspracheverfahrens nicht beantragt, weshalb ein Anspruch auf Parteientschädigung entfalle. 6. Dagegen liess die Versicherte am 17. August 2007 fristgerecht Einsprache erheben und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung der aussergerichtlichen Entschädigung. Ihr sei für das laufende Verfahren ausserdem die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass die Einsprecherin im Einspracheverfahren, welche im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen könnte, bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung habe. Die nötigen Voraussetzungen dazu seien im Einspracheverfahren gegeben gewesen. Zudem habe sie vollumfänglich obsiegt. Auch bei der vorliegenden Einsprache seien die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gegeben.

7. Mit Entscheid vom 24. Oktober 2007 wies das KIGA die Einsprache ab. Es machte zur Hauptsache geltend, dass die Versicherte für das Einspracheverfahren vom 10. April 2006 kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt habe. Es hätten zudem keine besonderen Umstände vorgelegen, welche eine Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von Amtes wegen gerechtfertigt hätten. Sie könne folglich für das Einspracheverfahren weder unter dem Titel der unentgeltlichen Rechtspflege noch unter demjenigen der ausseramtlichen Entschädigung eine Entschädigung beanspruchen. Der in der Einsprache vom 17. August 2007 gestellte Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege könne nur für dieses Verfahren berücksichtigt werden. Das KIGA entschädigte die Versicherte für die Aufwendungen des unentgeltlichen Rechtsvertreters im vorliegenden Einspracheverfahren mit Fr. 400.00. 8. Dagegen liess die Versicherte am 6. November 2007 frist- und formgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Das KIGA sei zu verpflichten, ihr für das Einspracheverfahren vom 10. April 2006 die ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1'302.00, eventuell nach richterlichem Ermessen, zu bezahlen. Zudem seien ihr für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. In ihrer Begründung vertiefte die Beschwerdeführerin die bereits vorgebrachten Argumente. Daneben brachte sie vor, das KIGA übersehe, dass bei Vorliegen der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung eine ausseramtliche Entschädigung sowohl bei Unterliegen als auch im Falle des Obsiegens geschuldet sei. Habe die Einsprecherin auf den unentgeltlichen Rechtsbeistand verzichtet, so habe sie nur dann einen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung, wenn sie obsiege. Im Falle des Unterliegens würde sie leer ausgehen. Da die Versicherte vorliegend vollständig obsiegt habe, sei ihr eine entsprechende Entschädigung auszurichten. 9. Mit Stellungnahme vom 29. November 2007 beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde und vertiefte die bereits vorgebrachten Argumente. Die Beschwerdeführerin habe im Einspracheverfahren vom 10. April 2006 keinen Antrag auf Parteientschädigung gestellt, sondern erst mit

Schreiben vom 13. August 2007. Bei erfolgreicher Einsprache würden ihr die Aufwendungen ihres Rechtsvertreters nicht unter dem Titel der unentgeltlichen Rechtspflege, sondern unter dem Titel der ausseramtlichen Entschädigung erstattet. Falls sie nicht anwaltlich vertreten sei, werde auch bei Obsiegen keine Parteientschädigung ausbezahlt. Ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt worden, womit sie auch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung habe. Falls das Gericht dennoch zum Schluss komme, es bestehe ein Anspruch auf eine Parteientschädigung, so sei festzuhalten, dass die Versicherte erst am 13. August 2007 den entsprechenden Antrag gestellt habe. Dieser sei folglich verspätet. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2007 bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 15. August 2007. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob der Versicherten der Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung für das Einspracheverfahren zu Recht verwehrt wurde. 2. a) Gemäss Art. 52 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist das Einspracheverfahren kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet. Eine solche Anordnung ist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht verfassungswidrig (vgl. BGE 117 V 403 f.). Der Gesetzgeber schliesst den Anspruch nur in der Regel aus. Damit wird ermöglicht, einer Partei, welcher eine unentgeltliche Vertretung bestellt wurde (Art. 37 Abs. 4 ATSG), bei einer Gutheissung der Einsprache dennoch eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. BBl 1999 4612 sowie BGE 130 V 573). In einem solchen Fall entfällt nämlich grundsätzlich der Anspruch auf Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters (vgl. BGE 117 V 404 f.; Ueli

Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 52 Rz. 28 sowie Art. 61 Rz. 92). Darüber hinaus lässt der Wortlaut von Art. 52 Abs. 3 ATSG die Zusprechung einer Parteientschädigung auch bei Vorliegen sonstiger besonderer Umstände, wie etwa ausserordentlicher Aufwendungen oder Schwierigkeiten, zu (Kieser, a.a.O., Art. 52 Rz. 28). Das Bundesgericht hat letzteres jedoch in BGE 130 V 573 nicht bestätigt, sondern offen gelassen. b) Nach Ueli Kieser (a.a.O., Art. 52 Rz. 28) berücksichtigt der Grundsatz der Entschädigungslosigkeit des Einspracheverfahrens nicht, dass dieses Verfahren zwingend zu durchlaufen ist, bevor ein Beschwerdeverfahren eingeleitet werden kann. Er lasse ausser Acht, dass angesichts der verfahrensrechtlichen Schwierigkeiten, der materiellrechtlichen Problemstellungen und in Anbetracht der Bedeutung der Entscheide in vielen Fällen eine fachkundige Vertretung erforderlich sei. Deshalb wäre eine Regelung vorzuziehen gewesen, wonach im Einspracheverfahren ein Anspruch auf Parteientschädigung bestanden hätte. Der Gesetzgeber hat sich jedoch, wie erwähnt, für den Grundsatz der Entschädigungslosigkeit des Einspracheverfahrens entschieden (Art. 52 Abs. 3 ATSG). c) Das Verwaltungsgericht schliesst sich der Meinung von Kieser (a.a.O., Art. 52 Rz. 28) an, dass die Stellung eines vorgängigen Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege nicht unabdingbare Voraussetzung für die Ausrichtung einer Parteientschädigung bei Obsiegen im Einspracheverfahren ist. Bei Vorliegen besonderer Umstände, eben etwa bei ausserordentlichen Aufwendungen oder Schwierigkeiten, kann eine Parteientschädigung zugesprochen werden. Wäre dem anders, hätte der Gesetzestext entsprechend enger gefasst werden müssen. Vorliegendenfalls lagen jedoch keine besonderen Umstände vor, welche ein Abweichen vom Grundsatz der Entschädigungslosigkeit gerechtfertigt hätten. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hatte im Einspracheverfahren keine übermässigen Aufwendungen zu tätigen, da der Fall weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bot. Die Frage, ob bei Vorliegen sonstiger besonderer Umstände ebenfalls eine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen wäre, kann deshalb, analog zu BGE 130 V 570, hier offen gelassen werden.

d) Wenn das Bundesgericht im Einklang mit dem Gesetzgeber festhält, derjenige habe einen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung im Einspracheverfahren, der bedürftig sei und im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung hätte beanspruchen können, so stellt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ab. Es ist unstreitig, dass bei der Beschwerdeführerin zur Zeit der Einspracheerhebung eine finanzielle Bedürftigkeit bestand. Massgebend muss also sein, ob die Versicherte für das Einspracheverfahren vom 10. April 2006 im Fall des Unterliegens die unentgeltliche Rechtspflege hätte beanspruchen können. 3. a) Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Die Gesetzesbestimmung geht davon aus, dass die unentgeltliche Vertretung beantragt werden muss. Dies schliesst aber nicht aus, dass die unentgeltliche Verbeiständung unter besonderen Umständen von Amtes wegen gewährt werden kann. Es handelt sich um Sachverhalte, in denen wegen einer im konkreten Fall ausschlaggebenden Unbeholfenheit der Versicherten nicht sichergestellt werden kann, dass ein Entscheid von erheblicher Tragweite in zutreffender Weise gefällt wird (Kieser, a.a.O., Art. 37 Rz. 19). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, und es ist also davon auszugehen, dass die Stellung eines Antrages Voraussetzung für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist. b) Die unentgeltliche Vertretung kann auch rückwirkend bewilligt werden (Kieser, a.a.O., Art. 37 Rz. 24 und Art. 61 Rz. 93), dies allerdings klarerweise nur, wenn bereits damals die massgebenden Kriterien erfüllt waren (vgl. SVR 2000 UV Nr. 3). Zur Beurteilung der finanziellen Bedürftigkeit ist grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheides über das eingereichte Gesuch abzustellen (vgl. BGE 108 V 269). Sowohl die finanzielle Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin als auch die übrigen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind vorliegend unbestritten gegeben. Zusätzlich darf das Verfahren, für welches die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verlangt wird, zur Zeit der Gesuchstellung materiell

noch nicht abgeschlossen sein. Es gilt also noch die Frage zu klären, ob ein Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung bis heute vorliegt. c) Anfänglich gilt es klarzustellen, dass die Versicherte nicht erst mit Schreiben vom 13. August 2007 einen Antrag auf Parteientschädigung für das Einspracheverfahren gestellt hat, wie dies die Beschwerdegegnerin behauptet. In der Einsprache vom 10. April 2006 stellte sie unter anderem folgenden Antrag: „Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der verfügenden Behörde“. Dieser Antrag beinhaltet auch eine allfällige Parteientschädigung. Im Weiteren hat die Versicherte in der Einsprache vom 10. April 2006 jedoch keinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gestellt. In der Beschwerde vom 11. Januar 2007 hat sie die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung nur für das Beschwerdeverfahren beantragt. Mit Schreiben vom 13. August 2007 hat die Beschwerdeführerin lediglich Antrag auf Ausrichtung einer ausseramtlichen Entschädigung gestellt. In der Einsprache vom 17. August 2007 verlangte sie ebenfalls eine ausseramtliche Entschädigung, zusätzlich stellte sie dort aber Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Dieser Antrag ist weder befristet noch auf ein bestimmtes Verfahren bezogen. In der Beschwerde vom 6. November 2007 forderte die Versicherte die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung für das Einspracheverfahren vom 10. April 2006. Für das Gerichtsverfahren stellte sie Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Das Verfahren, für welches die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verlangt wird, war materiell noch nicht abgeschlossen, da die Sache mit dem VGU S 07 9 zur medizinischen Abklärung an den Beschwerdegegner zurückgewiesen wurde. Dies stellt gemäss BGE 133 V 482 einen Zwischenentscheid dar. Ausserdem wurde das Verfahren mit der Einsprache vom 17. August 2007 fortgesetzt. In dieser Einsprache stellte die Beschwerdeführerin den unbefristeten und nicht auf ein bestimmtes Verfahren beschränkten Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Angesichts der unbestimmten Formulierung dieses Antrags muss davon ausgegangen

werden, dass dieser das Einspracheverfahren vom 10. April 2006 mit umfasst. Ein gegenteiliges Ergebnis müsste als zu formalistisch angesehen werden. Es schadet auch nichts, dass das Gesuch verspätet eingereicht worden ist, weil die Bewilligung bei Vorliegen der Voraussetzungen nach dem oben Gesagten rückwirkend erfolgen kann. Die Vorinstanz hätte dem Antrag der Beschwerdeführerin entsprechen müssen. Diese hat das Gesuch aber nicht in vollem Umfang, sondern nur für das Einspracheverfahren vom 17. August 2007, geprüft. 4. Zusammenfassend wird festgehalten, dass der Versicherten bereits für das Einspracheverfahren vom 10. April 2006 rückwirkend die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden muss. Infolge Obsiegens in diesem Verfahren muss der Versicherten gestützt auf Art. 52 Abs. 3 ATSG bzw. im Einklang mit BGE 130 V 570 eine ausseramtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'302.00 zugesprochen werden. 5. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist im vorliegenden Verfahren gegenstandslos geworden, da die Versicherte obsiegt und ihr demzufolge eine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen ist. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2007 bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 15. August 2007 im Sinne der Erwägungen aufgehoben. Das KIGA hat … für das Einspracheverfahren vom 10. April 2007 eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1302.00 zu bezahlen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Das KIGA hat … für das vorliegende Beschwerdeverfahren aussergerichtlich mit Fr. 1'284.75 (inkl. MwSt) zu entschädigen.

S 2007 206 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 08.01.2008 S 2007 206 — Swissrulings