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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 05.02.2008 S 2007 189

5 février 2008·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,649 mots·~8 min·5

Résumé

AHV-Beiträge | Alters-/Hinterbliebenenvers.

Texte intégral

S 07 189 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 5. Februar 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend AHV-Beiträge 1. a) Die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (Ausgleichskasse) forderte von … mit provisorischer Beitragsverfügung vom 21. Februar 2005 die für die Beitragsperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Fr. 30'000.--) geschuldeten persönlichen Beiträge in der Höhe von Fr. 1'842.60. Mit Schreiben vom 13. April 2007 erstattete die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Veranlagungsbehörde für die direkte Bundessteuer, der Ausgleichskasse Meldung über das vom Versicherten im Bemessungsjahr 2005 erzielte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Fr. 240'000.--). Gestützt auf diesen Bericht ersetzte die Ausgleichskasse die provisorische Beitragsverfügung vom 21. Februar 2005 durch die definitive Beitragsverfügung für Selbständigerwerbende vom 28. Juni 2007. Bei der Ermittlung der für die Beitragsperiode 2005 geschuldeten persönlichen Beiträge stützte sich die Ausgleichskasse auf das von der kantonalen Steuerbehörde ermittelte massgebende Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 240'000.--, welches auf einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung für die direkte Bundessteuer beruht, und errechnete neu einen Beitrag von Fr. 23'876.--. Dabei wurden die im Jahre 2005 verfügten persönlichen Beiträge (Fr. 6'415.--) aufgerechnet und der vom Versicherten bereits bezahlte Anteil (Fr. 1’842.60) verrechnet. b) Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 25. Juli 2007 fristgerecht Einsprache und machte geltend, das beitragspflichtige Einkommen aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit habe in der

Beitragsperiode 2005 lediglich Fr. 115'000.-- betragen. Er beantragte sinngemäss, das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sei neu zu berechnen, da es andernfalls doppelt mit AHV-Beiträgen belastet werde. 2. a) Mit Entscheid vom 12. September 2007 hiess die Ausgleichskasse die Einsprache teilweise gut. Zur Begründung führte sie aus, es obliege den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer zu ermitteln. Diese Angaben seien für die Ausgleichskassen bindend. Die Grundsätze betreffend die Verbindlichkeit von Steuermeldungen würden, wie vorliegend, auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation gelten. In diesem Sinne habe der Selbständigerwerbende seine Rechte im Hinblick auf die AHVrechtliche Beitragspflicht in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren. Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen beschränke sich aber auf die Bemessung des massgeblichen Einkommens und nicht auf die Qualifikation der Beiträge. Gestützt auf die gemachten Ausführungen schied die Ausgleichskasse das vom Beschwerdeführer im Jahr 2005 erzielte Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Fr. 19'240.--) vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Fr. 240'000.--) aus, da darauf bereits Beiträge entrichtet worden seien. Mit definitiver Nachtragsverfügung vom 13. September 2007 machte die Ausgleichskasse die für die Beitragsperiode 2005 vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Fr. 220'760.--), zuzüglich der aufzurechnenden Beiträge (Fr. 6'415.--), geschuldeten persönlichen Beiträge, in Berücksichtigung des vom Versicherten bereits bezahlten Anteils (Fr. 1'842.60), neu im Gesamtbetrag von Fr. 22'006.20 geltend. b) Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 11. Oktober 2007 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheides der Vorinstanz. Er wendete ein, dass sein Einkommen im Jahr 2005 nicht Fr. 240'000.-- betragen habe. Ein solches sei mit einem Einmannbetrieb nicht möglich. Es liege ein

Berechnungsirrtum vor; sein Einkommen würde sich aus den Einnahmen an der Gewerbeschule (Fr. 19'240.--), den Einnahmen seiner Ehefrau (Fr. 22'200.--) und den Einnahmen aus seiner Tätigkeit als Architekt (Fr. 95'760..-- ) zusammensetzen. Mit Schreiben vom 10. November 2007 reichte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht zudem den Lohnausweis seiner Ehefrau für das Jahr 2005 nach. 3. a) In ihrer Vernehmlassung vom 21. November 2007 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde, soweit sie sie nicht anerkenne, und begründete dies mit den bereits im Einspracheentscheid vorgebrachten Überlegungen. Überdies führte sie aus, der Beschwerde sei teilweise stattzugeben, da das von der Ehefrau im Jahr 2005 erzielte Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Fr. 19'318.--) vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Fr. 220'760.--) auszuscheiden sei. In Berücksichtigung des vom Versicherten bereits geleisteten Anteils seien noch persönliche Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) in der Höhe von Fr. 18'293.20 ausstehend. b) In seiner Replik vom 4. Dezember 2007 brachte der Beschwerdeführer keine neuen rechtserheblichen Argumente vor. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2007 reichte er ergänzend eine Honoraraufstellung und die Kontoauszüge seiner selbständigen Erwerbstätigkeit des Jahres 2005 ein. Mit Schreiben vom 9. Januar 2008 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik und verwies auf ihre Vernehmlassung. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid vom 12. September 2007 bzw. die diesem zugrunde liegende Nachtragsverfügung vom 28. Juni 2007. Zu beantworten ist die Frage, ob sich die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung der Beiträge zu

Recht auf das von der kantonalen Steuerbehörde auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer ermittelte Erwerbseinkommen abgestützt hat. 2. a) Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sind die natürlichen Personen, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch nach diesem Gesetz versichert. Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG schulden die erwerbstätigen Versicherten Beiträge auf dem aus einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen. b) Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt, Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Gemäss Art. 17 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) fallen darunter alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels- , Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf und aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit […]. Weiter bestimmt Art. 23 Abs. 1 AHVV, dass die kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer […] ermitteln. Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Abs. 4). Dabei begründet nach der geltenden Rechtsprechung grundsätzlich jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Die ordentliche Einkommensermittlung obliegt nämlich den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis der Sozialversicherungsrichter nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Der selbständig erwerbende Versicherte hat demnach seine Rechte im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 371). Verbindlich ist auch die auf einer Ermessenstaxation beruhende Steuermeldung (ZAK 1988 S. 298 f., 1992 S. 32 ff.). Ein Abweichen der Ausgleichskasse von einer rechtskräftigen Steuerveranlagung ist in der Regel

nicht möglich, selbst dann nicht, wenn die Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer bei rechtzeitigem Einlegen eines Rechtsmittels wahrscheinlich korrigiert worden wäre. c) Gemäss gefestigter Lehre und ständiger Rechtsprechung ist die in Art. 23 Abs. 4 AHVV erwähnte „Verbindlichkeit“ nicht absolut zu verstehen. Vielmehr ist die absolute Bindungswirkung der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen auf die Bemessung des massgebenden Einkommens (ziffernmässige Betragshöhe) beschränkt. Die zitierte Verbindlichkeit betrifft aber gerade nicht die AHVbeitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens und beschlägt deshalb namentlich auch nicht die Frage, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit vorliegt. Die kantonalen Ausgleichskassen haben demnach ohne Bindung an die Steuermeldung auf Grund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen AHV-bei-tragspflichtig ist. Der Sozialversicherungsrichter darf daher stets dann von rechtskräftigen Steuerveranlagungen abweichen, falls sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind (vgl. BGE 102 V 30 E. 3b, 101 V 86 E. 3 in fine, 98 V 188 E. 2; Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, Bern 1996, Ziff. 8.3, S. 209 ff.; Peter Forster, AHV-Beitragsrecht, Zürich 2007, § 9 S. 144 ff.; Ueli Kieser, Rechtsprechung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung, 2. Auflage, Zürich 2005, Rz. 50-55 S. 98-101; Paul Cadotsch in ASA Bd. 62 [1993/1994]: Die Verbindlichkeit der Steuermeldung für die AHV-Beitragsfestsetzung, S. 371-384). An jener Rechtsprechung wurde auch in neuerer Zeit mehrfach festgehalten, indem jeweils betont wurde, dass die Steuerbehörden die Einkünfte und Vermögenszuflüsse nach steuerrechtlichen Grundsätzen zu bewerten und das Ergebnis der Ausgleichskasse zu melden hätten; Sache der Kassen sei es dann, die erhaltenen Auskünfte weiter zu verarbeiten und insbesondere die AHV-Beitragsaufrech-nung vorzunehmen (BGE 111 V 289, 110 V 369, 125 V 394 E. 6b; VGU S 08 4).

3. a) Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass als Grundlage der Beitragsfestsetzung die entsprechende Steuerveranlagung massgebend ist. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Steuerzahlen mittels einer Ermessenstaxation ermittelt worden sind. Die Vorinstanz hat also korrekterweise das für die Berechnung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer festgesetzt. b) Weiter können in der Berechnung des massgeblichen Einkommens und der daraus folgenden Beitragsbemessung für das Jahr 2005 durch die Vorinstanz keine offensichtlichen Unrichtigkeiten festgestellt werden. Ausgehend vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemäss Ermessenstaxation (Fr. 240'000.--) abzüglich des im Einspracheverfahren anerkannten Einkommens des Beschwerdeführers aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Fr. 19'240.--) resultiert das massgebende Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Jahres 2005 von Fr. 220'760.--. Zudem hat die Ausgleichskasse im Beschwerdeverfahren, zusätzlich zu den bereits im Einspracheverfahren gemachten Zugeständnissen, das von der Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 2005 erzielte Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Fr. 19’318.--) anerkannt und zum Abzug zugelassen. Bei dieser Anerkennung ist die Ausgleichskasse zu behaften, womit die vorliegende Beschwerde in diesem Punkt gegenstandslos wird. Durch die Subtraktion der ausgewiesenen Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ergibt sich schliesslich das massgebende Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2005 von Fr. 201'442.--. Auf der Basis dieses Einkommens sind die noch ausstehenden persönlichen Beiträge in der Höhe von Fr. 18'293.20 zu erheben. 4. a) Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtmässig, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit diese nicht gegenstandslos geworden ist.

b) Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Der teilweise obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine aussergerichtliche Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht durch Anerkennung gegenstandslos geworden ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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