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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 04.12.2007 S 2007 157

4 décembre 2007·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·2,252 mots·~11 min·5

Résumé

Anspruch nach AVIG (Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge) | Arbeitslosenversicherung

Texte intégral

S 07 157 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 4. Dezember 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Anspruch nach AVIG (Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge) 1. a) Die heute 40-jährige … (geb. …) ist ledig, wohnt in … und ist von Beruf gelernte Handarbeitslehrerin. Zuletzt war sie bei der Schulgemeinde … tätig. Seit April 2005 ist sie arbeitslos und beansprucht Arbeitslosenentschädigung (ALE). Sie sucht seither Stellen als Handarbeitslehrerin, Turn-/Sportlehrerin, Telefonistin oder Bürogehilfin. b) Am Beratungsgespräch vom 25.07.2005 wurden der Versicherten die relevanten Formulare für die ALE erklärt und sie wurde in den Informationstag vom 04.08.2005 eingebucht. Unter anderem wurde ihr das Merkblatt „Wochenaufenthalterbeiträge“ ausgehändigt. c) Während zwei Monaten (23.10.-23.12.2006) war sie sodann an verschiedenen Tagen während total 30 Stunden in der Primarschule … im Zwischenverdienst (ZV) tätig. Im Dezember 2006 war sie überdies im selben Umfang auch noch in der Primarschule … im ZV tätig. Bereits zuvor, nämlich am 19.09. und 26.09.2006, war sie schon einmal spontan für drei Lektionen in der Schule in … als Lehrerin tätig. d) Am 30.11.2006 stellte die Versicherte das Gesuch um Pendlerbeiträge für die auswärtige Tätigkeit in … (ab 23.10.2006) bzw. in … (ab 05.12.2006). Die von ihr dazu gemachten Angaben wurden von den betreffenden Schulgemeinden am 04.12. bzw. 12.12.2006 bestätigt.

e) Mit Verfügung vom 12.03.2007 teilte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) der Gesuchstellerin mit, dass sie ihr nur noch Wochenaufenthaltsbeiträge für den Zeitraum vom 01.-31.12.2006 ausrichten könnte, da sie einerseits ihr Gesuch um derartige Beiträge für die Pendlerfahrten nach … zu spät gestellt habe (erst am 30.11. statt vorschriftsgemäss schon 10 Tage vor Stellenantritt am 23.10.2006) und andererseits die höchstzulässige Beitragszeit (6 Monate) dann ausgeschöpft sei. f) Damit konnte sich die Versicherte nicht einverstanden erklären, weshalb sie dagegen Einsprache erhob, mit den Anträgen, es seien ihr die beantragten Pendler-/Wochenaufenthalterbeiträge bereits seit dem 23.10.2006 und über das verfügte Einstelldatum per 31.12.2006 hinaus zu gewähren. g) Mit Entscheid vom 27.07.2007 wies das KIGA diese Einsprache mit derselben Begründung ab, wie sie bereits in der Verfügung enthalten war. 2. Dagegen erhob die Einsprecherin am 27.08.2007 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den sinngemässen Begehren, der angefochtene Entscheid des KIGA sei aufzuheben und es seien ihr die beantragten Pendlerkosten ab 23.10.2006 und weiterhin auch ab 2007 zu gewähren, zumal bei der höchstzulässigen Beitragsfrist von 6 Monaten die verweigerte Auszahlung infolge angeblich verspäteter Geltendmachung (23.10.-30.11.2006) zu Unrecht bei jener 6monatigen Frist mitgezählt worden sei. Zum Vorwurf der verpassten Anmeldefrist für die Pendlerbeiträge im Okt./Nov. 2006 hielt sie fest, dass sie am 23.10.2006 sehr kurzfristig und bloss für eine Woche eine Stellvertretung übernommen habe. Für eine solch kurze Zeit habe sie aber keine Beiträge beantragen wollen. Da sich der Gesundheitszustand der vertretenen Lehrerin in der Folge aber nicht gebessert habe, sei sie vom Schulleiter jeweils immer erst am Donnerstag darüber informiert worden, ob sie noch in der kommenden Woche als Stellvertreterin gebraucht würde. Die Einhaltung der 10-tägigen Frist vor Stellenantritt am 23.10.2006 sei daher gar nicht möglich bzw. eine frühere Anmeldung (Ungewissheit der Anstellungsdauer) nicht sinnvoll

gewesen, weshalb ihr dies nun auch nicht zum Nachteil gereichen dürfte. Überdies habe das besagte Gesuch auch noch mit den jeweiligen Schulleitungen besprochen und durch diese bestätigt bzw. komplettiert werden müssen, was ebenfalls noch Zeit beansprucht und somit zur „Verzögerung“ der Gesuchseinreichung beigetragen habe. 3. In seiner Vernehmlassung beantragte das KIGA (hiernach Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde. Für ihre beiden Standpunkte (verpasste Meldefrist für Pendlerbeiträge vor dem 01.12.2006 und trotzdem Abzug jener Zeitspanne [23.10.-30.11.2006] von der höchstzulässigen Bezugsfrist von 6 Monaten innert der Rahmenfrist von 2 Jahren seit dem Bezug von ALE) brachte die Vorinstanz hauptsächlich vor, dass die Versicherte innert der 2jährigen Rahmenfrist bereits für 3 Monate und 17 Tage Pendlerbeiträge erhalten habe und sie damit nur noch für rund 2 ½ Monate Anspruch auf derartige Beiträge gehabt habe. Angesichts ihrer früheren Bezüge und des Besuchs der Info-Veranstaltung im Aug. 2005 habe sie gewusst oder hätte sie wissen müssen, dass sie bereits vor Stellenantritt und sicherlich nicht erst über einen Monat später das fragliche Gesuch hätte einreichen müssen. Ihr Anspruch auf Pendlerbeiträge ab 23.10.2006 sei daher verwirkt, zumal es sich bei der Fristvorgabe von 10 Tagen grundsätzlich nicht bloss um eine Ordnungsvorschrift, sondern um eine formelle Anspruchsvoraussetzung handle. Ihre Ausführungen in der Beschwerde (Kurzfristigkeit der Fortbeschäftigung; Ungewissheit der Anstellungsdauer; Verzögerungen infolge Einholung der schulbehördlichen Bestätigungen) vermöchten ihr allesamt nicht zu helfen, da sie die verspätete Gesuchseinreichung nicht entschuldigen könnten. Für diesen Zeitraum (23.10.-30.11.2006) sei daher mit Grund auf die Ausrichtung der beantragten Pendlerbeiträge verzichtet worden. Was die Anrechnung jener Zeitspanne an die maximal zu gewährende Frist von 6 Monaten für Pendlerbeiträge innert der vorliegend am 31.07.2007 endenden Rahmenfrist angehe, so sei unerheblich, dass die Versicherte während jenes Zeitraums keine Beiträge erhalten habe, da besagte Frist stets ab Beginn des Stellenantritts zu laufen beginne und somit die Zeit vom 23.10.-30.11.2006 zu Recht von der max. Gesamtzeit von 6 Monaten für Pendlerbeiträge abgezogen worden sei. Aufgrund der Tatsache,

dass sie davon früher bereits über 3 ½ Monate bezogen habe, sei ihr Anspruch bis Ende 2006 aber schon voll aufgebraucht gewesen. 4. Trotz Einladung vom 26.09.2007 reichte die Versicherte keine Replik ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 68 Abs. 2 des Arbeitslosengesetzes (AVlG; SR 837.0) erhalten betroffene Versicherte Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge innerhalb der Rahmenfrist während längstens sechs Monaten. Der Pendlerkostenbeitrag deckt die nachgewiesenen notwendigen Fahrkosten der Versicherten, die täglich vom neuen Arbeitsort an ihren Wohnort zurückkehren. Gemäss Art. 95 Abs. 1 der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV; SR 837.02) gilt für die Frist zur Einreichung des Gesuchs um einen Pendlerbeitrag oder einen Beitrag an Wochenaufenthalter Art. 81e Abs. 1 AVIV sinngemäss. Nach jener Bestimmung muss eine an arbeitsmarktrechtlichen Massnahmen (AAM) teilnehmende Person ihr Gesuch um Zustimmung spätestens zehn Tage vor Beginn der Massnahme der zuständigen kantonalen Amtsstelle einreichen. Reicht sie das Gesuch ohne entschuldbaren Grund nach Beginn der Massnahme ein, so werden die Leistungen erst vom Zeitpunkt der Gesuchstellung an ausgerichtet. 2. a) Im Lichte dieser Vorgaben gilt es im konkreten Fall zu entscheiden, ob die Vorinstanz korrekt handelte, als sie der Versicherten zum einen die – innert der 2-jährigen Rahmenfrist ein weiteres Mal seit 2005 - beantragten Pendlerbeiträge für die Zeitspanne vom 23.10.-30.11.2006 infolge verspäteter Gesuchseinreichung (Anspruchsverwirkung) nicht gewährte und zum anderen jene unbezahlte Pendlerzeit trotzdem von der längst dafür möglichen Beitragszeit von 6 Monaten zum Abzug brachte, was nach einer zuvor bereits unbestritten konsumierten Beitragszeit von über 3 ½ Monaten ein Restguthaben von knapp noch 2 ½ Monaten ergeben hätte. Unter Anrechnung der „verwirkten Anspruchszeit“ (1 Monat + 7 Tagen) - trotz

Stellenantritt am 23.10.2006 - zuzüglich der noch vom 01.-31.12.2006 gewährten Pendlerbeiträge (1 Monat), wäre das besagte Restguthaben aber bereits per Ende Dez. 2006 und nicht erst bei Ablauf der 2-jährigen Rahmenfrist per Ende Juli 2007 komplett „aufgebraucht“ gewesen. Sollte die Vorinstanz also korrekt gehandelt haben, so hätte die längstens während 6 Monaten zu gewährende Starthilfe (Pendlerbeiträge) vorliegend rechnerisch tatsächlich schon 2006 geendet, womit auf weitere Beiträge ab 2007 (wegen Ausübung anderer auswärtiger Lehr-/Erwerbstätigkeiten) kein Anspruch mehr entstehen konnte, da die Gesamtzeit von 6 Monaten bis dahin eben schon vollständig aufgebracht bzw. konsumiert worden wäre. b) Unbestritten ist hier, dass die Versicherte ihr Gesuch um erneute Ausrichtung von Pendlerbeiträgen zur Deckung der täglichen Fahrtkosten von ihrem Wohnort (…) an ihre damaligen Arbeitsorte in einem Teilpensum (… [Okt.- Dez. 06] u. … [Dez. 06]) erst am 30.11.2006 stellte; mithin also erst einen Monat und 7 Tage nach ihrem Stellenantritt am 23.10.2006 als Aushilfslehrerin. Das nach Art. 81e Abs. 1 bzw. Art. 95 Abs. 1 AVIV verlangte Formerfordernis, wonach die Gesuchseinreichung spätestens 10 Tage vor Stellenantritt zu erfolgen hätte, wurde somit ohne Zweifel verpasst. Jenes Versäumnis muss laut Art. 81e Abs. 1 AVIV zwingend eine adäquate Anspruchskürzung (pro rata temporis) zur Folge haben, es sei denn, die Verspätung sei entschuldbar, womit die erwähnte Sanktionsmassnahme entfiele. Vorliegend führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie jeweils erst äusserst kurzfristig über ihre Einsätze informiert worden sei und zudem selbst nicht gewusst habe, wie lange die Stellvertretung in … dauern würde. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Gesuchstellerin schon im Beratungsgespräch mit der Vorinstanz vom 25.07.2005 als auch am Informationstag vom 04.08.2005 über ihre Rechte und Pflichten betreffend Bezug der ALE samt Auslagenersatz aufgeklärt und sie eigens noch mit dem einschlägigen Merkblatt „Wochenaufenthalterbeiträge“ bedient wurde. Im Übrigen ist erstellt, dass sie seit ihrer Arbeitslosigkeit im April 2005 gleich mehrmals sporadisch andernorts im Zwischenverdienst erwerbstätig war und folglich auch in der Praxis genau um die strengen Formerfordernisse betreffend rechtzeitige Gesuchsanmeldung wusste. Ausserdem räumte die Versicherte in ihrer

Beschwerde sogar noch selbst ein, dass sie schon am 19. und 26.09.2006 spontan drei Lektionen in … unterrichtet habe, womit von einer echten Überraschung bzw. völlig unerwarteten und äusserst kurzfristig erhaltenen Arbeitsstelle in derselben Gemeinde (mit Stellenantritt 23.10.2006) ebenfalls nicht die Rede sein kann. Vielmehr wäre es ihr bereits damals durchaus zumutbar gewesen, ein entsprechendes Gesuch möglichst rasch und zumindest prophylaktisch (vorsorglich) bei der Vorinstanz einzureichen. Entgegen der Meinung der Versicherten vermag das Gericht denn auch weder in der von ihr befürchteten Kurzfristigkeit einer Fortbeschäftigung, der Ungewissheit der Anstellungsdauer noch der Verzögerung durch die Einholung schulbehördlicher Bestätigungen einen hinreichenden Entschuldigungsgrund zu erblicken, um die bemängelte Anspruchskürzung tatsächlich als ungerechtfertigt bzw. rechtswidrig erscheinen zu lassen. Dies gilt um so mehr, als im betreffenden Gesuchsformular im Voraus weder die Dauer des Anstellungsverhältnisses angegeben werden muss noch schon bei Stellenantritt (23.10.2006) sämtliche Belege für das Zustandekommen einer entsprechend auswärtigen Erwerbstätigkeit komplett vorhanden sein müssen. Die Nachreichung jener Bestätigungsunterlagen muss selbstverständlich auch noch später und losgelöst von der Gesuchsanmeldung zulässig sein, andernfalls der Wiedereinstieg ins Erwerbsleben resp. die sofortige Beendigung der Arbeitslosigkeit unnötig erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht würde. Die Bestätigungen vom 04.12.2006 und 12.12.2006 sind nicht der Grund für die Anspruchsverwirkung; vielmehr trägt die Versicherte für ihr sorgloses Verhalten während über eines Monats seit Stellenantritt (23.10.-30.11.2006) selbst die volle Verantwortung, was bedeutet, dass an der Leistungskürzung infolge verspäteter Gesucheinreichung kein Weg vorbeiführte und die Vorinstanz demnach korrekt handelte, als sie ihr die strittigen Pendlerbeiträge erst (wieder) ab 01.12.2006 zusprach. c) Zu klären bleibt damit noch, ob die Vorinstanz die unbezahlte Zeitspanne (23.10.-30.11.2006) nichts desto trotz zur halbjährlichen Beitragszeit nach Art. 68 Abs. 2 AIVG hinzuzählen durfte und deshalb die volle Beitragszeit schon per Ende Dez. 2006 voll ausgeschöpft wurde, womit ab 2007 keine weiteren

Pendlerbeiträge mehr ausgerichtet werden konnten, obwohl die 2-jährige Rahmenfrist für die Arbeitslosenunterstützung erst per Ende Juli 2007 abgelaufen wäre. Nach gefestigter Rechtsprechung sollten mit dem Institut des Pendlerkostenbeitrags Versicherte, denen in ihrer Wohnortsregion keine zumutbare Arbeitsstelle zugewiesen werden konnte, ermuntert werden, so trotzdem eine auswärtige Arbeit anzunehmen. Den Versicherten sollte aber nur in einer ersten Phase bzw. während einer befristeten Überbrückungszeit von total 6 Monaten innert der Rahmenfrist eine solche Besserstellung als Anreiz zur Annahme einer auswärtigen Arbeit zugestanden werden (ARV 1987 Nr. 3 S. 46 E. 3b [EVG v. U 20.01.1987). Diese Vorschrift muss zweifelsfrei restriktiv ausgelegt werden, da sie das Ziel verfolgt, die Versicherten möglichst rasch und dauerhaft (wieder) ins Erwerbsleben einzugliedern, ohne dass sie sofort gezwungen werden, ihren bisherigen Wohnort zu verlassen und stattdessen an den Ort des neuen Arbeitsorts umzusiedeln. Die betreffende 6-monatige Pendlerbeitragszeit will mit anderen Worten sicherstellen, dass ein Versicherten im Zwischenverdienst auswärts arbeiten kann, ohne zugleich die Hoffnung auf den Erhalt einer neuen Stelle in der eigenen Wohnortregion begraben zu müssen. Während der besagten Starthilfe von im Maximum 6 Monaten sollte es den Versicherten erlaubt sein, neben ihrem auswärtigen ZV weiterhin eine zumutbare Stelle nahe des Wohnorts zu suchen, ohne deshalb wegen der zusätzlichen Fahrkosten unnötig in finanzielle Not zu geraten. Diese Starthilfe sollte indessen sicherlich nicht dazu führen, dass die Mobilität zwischen Wohnort und neuer Arbeitsstelle auf Dauer (über 6 Monate) gefördert bzw. staatlich subventioniert werden sollte. Vielmehr sollten sich die Versicherten innert jener vernünftigen Frist entscheiden, entweder am neuen Arbeitsort ebenfalls ihren neuen Wohnsitz zu begründen oder sonst innerhalb derselben Zeitspanne am bisherigen Wohnort wieder eine neue Anstellung zu suchen und zu finden, um so effizient und nachhaltig die eigene Arbeitslosigkeit mit guten Erfolgschancen für die Zukunft überwinden zu können. Angesichts dieser Zweckbestimmung von Art. 68 Abs. 2 AIVG ergibt sich indes eindeutig, dass die entsprechenden Fristen bereits ab Stellenantritt - unbesehen des Zeitpunkts der Gesuchseinreichung - zu laufen begonnen haben und daher auch zur Gesamtzeit von 6 Monaten hinzugezählt werden müssen. Wollte

man dazu anderer Meinung sein, hätte es die Versicherte letztlich selber in der Hand gehabt, ab welchem Zeitpunkt die Pendlerbeiträge geschuldet worden wären, wobei sie jene Zeitspanne durch verspätete Gesuchsanmeldungen noch künstlich hätte verlängern können, was dem Sinn und Zweck der betreffenden Starthilfe geradezu diametral widersprechen würde. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz korrekt sowie im Sinne der einschlägigen ALE-Vorschriften handelte, als sie die nicht beanspruchte Arbeitsperiode seit 23.10.2006 - von total einem Monat und 7 Tagen – dennoch bei der Maximalzeit von 6 Monaten für Pendlerbeiträge mitberücksichtigte und somit ebenfalls von diesem Gesamtkontingent zum Abzug zuliess, womit insgesamt 3 ½ Monate (Zeitraum 2005-2006) zzgl. 1 Monat und 7 Tage (23.10-30.11.2006) plus 1 Monat (im Dez. 2006) effektiv bereits bis Ende 2006 konsumiert wurden. Am angefochtenen Entscheid gibt es daher auch unter diesem Blickwinkel nichts auszusetzen, da die Aufrechnung der unbezahlten Beitragszeit zu Recht erfolgte und die höchstzulässige Beitragszeit schon voll ausgeschöpft wurde, so dass ab 2007 eben kein Anspruch mehr auf weitere Pendlerbeiträge geltend gemacht werden konnte. 3. a) Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach in jeder Beziehung als rechtens, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde führt. b) Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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