Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 19.10.2007 S 2007 152

19 octobre 2007·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,745 mots·~9 min·5

Résumé

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Texte intégral

S 07 152 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 19. Oktober 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1. a) …, 1964 geboren und ledig, bezog bei der … Arbeitslosenentschädigung (ALE). Am 19. Oktober 2006 schloss er mit der … AG einen vom 15. Dezember 2006 bis 15. April 2007 befristeten Arbeitsvertrag für eine teilzeitige Anstellung als Skiliftmitarbeiter ab. Diese Tätigkeit wurde ihm von der … als Zwischenverdienst angerechnet. Am 22. Januar 2007 unterzeichnete der Versicherte einen Arbeitsvertrag für eine unbefristete Vollzeitstelle ab 1. April 2007 als Postautochauffeur bei der Firma ... Das befristete Arbeitsverhältnis bei der … AG wurde bereits per 18. Februar 2007 beendet. b) Mit Schreiben vom 21. Februar (recte: März) 2007 orientierte der Versicherte die … über die veränderte Arbeitssituation. In einem gemeinsamen Gespräch mit der bisherigen Arbeitgeberin und dem zukünftigen Arbeitgeber sei nach sinnvollen Lösungen gesucht worden. Er sei auf den 18. Februar 2007 – ohne Kündigungsschreiben – freigestellt worden. Da der Arbeitsvertrag mit ihm und der Firma … die bestandene Carprüfung voraussetze, habe er sich innerhalb der kurzen Zeitspanne bis zum 12. März 2007 (Theorieprüfung) auf den Lernstoff konzentrieren müssen. Der Zeitpunkt der praktischen Carpüfung sei noch unbestimmt. In ihrem Schreiben vom 24. März 2007 teilte die bisherige Arbeitgeberin der … mit, das Arbeitsverhältnis sei in gegenseitigem Einverständnis aufgelöst worden, weil der Arbeitnehmer sich auf die bevorstehende Carprüfung habe vorbereiten müssen bzw. wollen. Er habe sich die Chance auf die angebotene Ganzjahresstelle nicht verbauen wollen. Sie sei seinen Wünschen entgegengekommen und habe ihn auf den 18. Februar 2007 freigestellt.

In seinem Schreiben vom 28. März 2007 zuhanden der … stellte sich der Versicherte auf den Standpunkt, er habe die ehemalige Arbeitsstelle nicht freiwillig aufgegeben. Anlässlich des ersten Gesprächs mit der ehemaligen Arbeitgeberin habe er sie über die neue berufliche Situation informiert, woraufhin sie sich bereit erklärt habe, einen Ersatz für ihn zu suchen. Ein paar Tage später habe sie ihm mitgeteilt, dass sie einen Ersatzmitarbeiter gefunden, den sie auf den 18. Februar 2007 einstellen könne. Daraufhin habe er ihr angeboten, bis Ende März weiter zu arbeiten. Auf dieses Angebot sei die ehemalige Arbeitgeberin nicht eingestiegen, weshalb er am 22. Januar 2007 den Arbeitsvertrag mit dem neuen Arbeitgeber unterzeichnet habe. 2. Am 23. April 2007 verfügte die …, dass der Versicherte für 18 Tage in der Einspruchsberechtigung eingestellt werde bzw. sein Anspruch auf ALE ab 19. Februar 2007 entfalle. Da der Versicherte für die neue Festanstellung im Besitz des entsprechenden Fahrausweises hätte sein müssen, sei das befristete Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einverständnis im Februar aufgelöst worden. Im Falle der ordentlichen Kündigung wäre die Lohnzahlung bis am 31. März 2007 erfolgt. Dem Versicherten werde bei der Bemessung der Einstellungsdauer zugute gehalten, dass er sich um eine Festanstellung bemüht und diese letztlich auch erhalten habe. Die dagegen erhobene Einsprache wies die … mit Entscheid vom 10. Juli 2007 ab. 3. Mit Schreiben vom 11. Mai 2007 teilte der zukünftige Arbeitgeber des Versicherten der … mit, der Versicherte könne die Arbeitsstelle nicht vor dem 1. Mai 2007 antreten, weil er erst am 23. April 2007 die Carprüfung bestanden habe und die Firma den Einsatzplan für den April nicht mehr habe umstellen können. 4. a) Am 22. August 2007 liess der Versicherte gegen den Einspracheentscheid der … frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und verlangte die Aufhebung der Einstellungsverfügung. Das Arbeitsverhältnis sei nicht im gegenseitigen Einverständnis beendet worden. Obwohl der Beschwerdeführer der ehemaligen Arbeitgeberin angeboten

habe, weiterhin für sie zu arbeiten, habe sie ihn zu keinen weiteren Arbeitsleistungen mehr aufgeboten. Dieser Umstand sowie die Tatsache, dass es sich bei der Tätigkeit als Skiliftangestellter um einen Zwischenverdienst mit enormen Schwankungen gehandelt habe, seien im Entscheid unberücksichtigt geblieben. Zu betonen sei zudem, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Bemühungen – er habe eine theoretische und praktische Carprüfung bestehen müssen – per 1. Mai 2007 eine Vollzeitstelle gefunden habe. Hätte der Beschwerdeführer gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin verschwiegen, dass er ab 1. April 2007 eine andere Stelle habe, hätte er arbeitsrechtliche Informationspflichten verletzt. Weiter zu berücksichtigen sei, dass die ehemalige Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer nach dessen Information keinen Zwischenverdienst mehr zugewiesen habe. Folglich habe er keinen Zwischenverdienst mehr erwirtschaften können, weshalb die … taggeldpflichtig sei. b) Die … beantragte in ihrer Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde. Gemäss Schreiben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 24. März 2007 bzw. nach telefonischer Rücksprache mit dieser sei das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einverständnis per 18. Februar 2007 aufgelöst worden, weil sich der Arbeitnehmer auf die neue Festanstellung habe vorbereiten wollen. Der Beschwerdeführer habe bereits im Januar um die Beendigung gewusst. Der Verbleib im Zwischenverdienst bei der ehemaligen Arbeitgeberin wäre für den Beschwerdeführer trotz des Besuchs der Theorie- und Fahrstunden möglich und zumutbar gewesen, zumal die Saison dort bis ca. am 15. April 2007 angedauert hätte. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Bereich des mittleren Verschuldens sei vorliegend angemessen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid des KIGA vom 10. Juli 2007 bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 23. April 2007. Streitgegenstand ist die Frage, ob der

Beschwerdeführer infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht zu Recht für 18 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. 2. a) Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG; SR 837.0) ist eine versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, verpflichtet, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu verkürzen oder zu vermeiden (Schadenminderungspflicht). Kommt sie dieser Schadenminderungspflicht nicht nach, namentlich indem sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist, und verursacht sie dadurch schuldhaft einen Schaden im Sinne des Eintrittes oder der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, so ist sie gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 33 ff.). In Art. 44 Abs. 1 lit. a-d der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV; SR 837.02) sind vier Tatbestände selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit umschrieben: Die selbstverschuldete Entlassung infolge Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten (lit. a), die Selbstkündigung bei fehlender Zusicherung einer anderen Stelle (lit. b), die Selbstkündigung einer unbefristeten Stelle zugunsten einer kurzfristigen Anstellung (lit. c), die Nichtannahme einer zumutbaren unbefristeten Stelle zugunsten einer kurzfristigen Anstellung (lit. d). Diese Aufzählung ist allerdings nicht abschliessend. Darüber hinaus kann eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung beispielsweise auch erfolgen, wenn das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einverständnis unter Missachtung der gesetzlichen Kündigungsfrist vorzeitig aufgelöst wird (Aufhebungsvertrag) bzw. auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses bis zum ordentlichen Kündigungstermin verzichtet wird. Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt immer dann vor, wenn die eingetretene Arbeitslosigkeit nicht bloss objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern ihren Ursprung in einem vermeidbaren Verhalten der versicherten Person hat (Chopard, a.a.O., S. 105 ff., S. 130).

b) Im konkreten Fall gilt es zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer ein rechtsgenügliches Verschulden an seiner Arbeitslosigkeit angelastet werden kann. Umstritten und zu prüfen ist in diesem Zusammenhang zunächst, ob die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einverständnis erfolgte und der Beschwerdeführer mithin freiwillig auf die Lohnzahlungen vom 18. Februar bis 15. April 2007 verzichtete. Die Darstellung der ehemaligen Arbeitgeberin, wonach der Beschwerdeführer den Zwischenverdienst habe beenden wollen, um sich seriös auf die neue Ganzjahresstelle vorzubereiten, scheint glaubwürdig. Zudem entspricht sie voll und ganz der Darstellung des Beschwerdeführers in seinem ersten Schreiben vom 21. März 2007 zuhanden der ... Demgegenüber erachtet das Gericht die vorgebrachte jüngere Version des Beschwerdeführers vom 28. März 2007 als sehr unwahrscheinlich bzw. als reine Schutzbehauptung. Da gemäss allgemeiner Lebenserfahrung und nach überwiegender Wahrscheinlichkeit diejenige Aussage, welche eine Person spontan bzw. in Unkenntnis der Konsequenzen abgegeben hat, in der Regel unbefangener und zuverlässiger ist als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45, 47), wird vorliegend auf die erste Darstellung des Beschwerdeführers abgestellt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einverständnis bzw. ein freiwilliger Verzicht des Beschwerdeführers auf weitere Lohnzahlungen vorliegt. Abzuwägen gilt es, ob es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, neben den Vorbereitungen im Hinblick auf die neue Arbeitsstelle bei der ehemaligen Arbeitgeberin weiterzuarbeiten. Wie aus einer aktenkundigen Aufstellung der vom Beschwerdeführer besuchten Theorie- bzw. Fahrstunden hervorgeht, hat der Beschwerdeführer zwischen dem 20. Februar und 27. März 2007 an je vier Tagen zwei Stunden theoretischen bzw. zwischen zwei und drei Stunden praktischen Unterricht absolviert. Angesichts der Tatsache, dass es sich beim Zwischenverdienst um eine sehr unregelmässige Beschäftigung handelte, wäre es mit etwas Flexibilität bzw. Koordination von Seiten des Beschwerdeführers diesem durchaus zumutbar gewesen, bei

seiner ehemaligen Arbeitgeberin weiterzuarbeiten. Zwar sind die Beweggründe des Beschwerdeführers, die ihn zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bewegten, grundsätzlich durchaus nachvollziehbar, zeigt doch sein Verhalten, dass er ernsthaft um eine Festanstellung bemüht war, dennoch vermögen sie die freiwillige Niederlegung des Zwischenverdienstes bzw. den damit verbundenen Lohnverzicht nicht zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer hat der … durch sein Verhalten einen Schaden zugefügt, den er mitzutragen hat. Folglich ist die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht zu beanstanden. 3. Zu prüfen bleibt damit die Rechtmässigkeit der verfügten Einstellungsdauer. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens, das sich der Beschwerdeführer vorwerfen lassen muss. Sie beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage. Gemäss Art. 45 Abs. 2 AVIV bewegt sie sich bei leichtem Verschulden zwischen 1 und 15 Tagen, bei mittelschwerem Verschulden zwischen 16 und 30 Tagen und bei schwerem Verschulden zwischen 31 und 60 Tagen. Dem Verwaltungsgericht ist bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung geboten, weil den Verfügungsinstanzen hierbei ein grosser Ermessensspielraum zukommt. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für 18 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, womit sie sich im unteren Bereich der Einstellungsdauer für mittelschweres Verschulden bewegt. Dabei hat sie sanktionsmindernd berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer dank seiner Bemühungen zumindest ab 1. Mai 2007 eine 100%-ige Dauerstelle antreten konnte. Die Arbeitslosigkeit vom 16. bis 30. April 2007 wurde ihm von der … zu Recht nicht zur Last gelegt, weil sein Zwischenverdienst bekanntlich am 15. April 2007 geendet hätte. In Anbetracht des soeben Ausgeführten und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Versicherte beinahe zwei Monate seinen Zwischenverdienst aufgrund freiwilligen Verzichts nicht ausübte, erscheint dem Gericht die verfügte Einstellungsdauer als angemessen. 4. Damit erweist sich die angefochtene Einstellungsverfügung in allen Teilen als gerechtfertigt, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

5. Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Sozialversicherungssachen - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Der obsiegenden Partei steht keine ausseramtliche Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG, Umkehrschluss; PVG 1999 Nr. 9). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

S 2007 152 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 19.10.2007 S 2007 152 — Swissrulings