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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 19.10.2007 S 2007 150

19 octobre 2007·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,504 mots·~8 min·7

Résumé

Versicherungsleistungen nach AVIG (Anspruchsberechtigung) | Arbeitslosenversicherung

Texte intégral

S 07 150 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 19. Oktober 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach AVIG (Anspruchsberechtigung) 1. …, geboren 1961 und verheiratet, meldete am 26. September 2006 bei der Arbeitslosenkasse Graubünden (ALK) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (ALE) ab 1. Oktober 2006 an. Mit Verfügung vom 28. November 2006 wurde ihm unter Berücksichtigung seiner Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vom 12. Juli 2004 bis 12. Februar 2006 eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet. Dagegen erhob der Versicherte Einsprache mit der Begründung, er habe die 12-monatige Beitragszeit erfüllt, weshalb die Rahmenfrist nicht gestützt auf einen Befreiungstatbestand eröffnet werden müsse. Am 12. April 2007 wurde der Versicherte seitens des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) schriftlich aufgefordert, Nachweise für seine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit zu liefern. Mit Entscheid vom 26. Juni 2007 wurde die Einsprache abgewiesen. Der Versicherte könne während der massgeblichen Rahmenfrist für die Beitragszeit keine 12-monatige, beitragspflichtige Beschäftigung nachweisen. 2. Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 20. August 2007 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er habe vom 1. Oktober 2005 bis am 30. September 2006 (12 Monate) beim … und vom 13. Februar bis am 30. September 2006 (ca. 7.5 Monate) bei der … AG eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt. Somit erreiche er die erforderliche Mindestbeitragszeit von 12 Monaten, weshalb die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erfüllt

seien. Zudem habe er bis Ende 2004 auf freiwilliger Basis Sozialversicherungsbeiträge geleistet. Im Übrigen vermisse er im Einspracheentscheid eine Rechtsmittelbelehrung. 3. In ihrer Stellungnahme beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Der Versicherte sei zwar bis Ende 2004 offenbar selbständig erwerbstätig gewesen, jedoch ohne nachweislich Beiträge an die Arbeitslosenversicherung entrichtet zu haben. Beitragspflichtige Erwerbstätigkeiten könne er lediglich vom 13. Oktober 2005 bis am 1. August 2006 sowie vom 13. Februar bis am 30. September 2006 nachweisen. Die Zeit, während der der Versicherte zwei beitragsrelevante Beschäftigungen ausgeübt habe, werde nur einmal gewertet. Somit erreiche der Versicherte innert der massgebenden Rahmenfrist vom 1. Oktober 2004 bis zum 30. September 2006 anstelle der erforderlichen Mindestbeitragszeit von 12 Monaten lediglich eine Beitragszeit von 11 Monaten und 18.2 Tagen. Folglich seien die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld nicht erfüllt. Die vom Beschwerdeführer behaupteten, freiwillig geleisteten Beiträge an die Arbeitslosenversicherung seien nicht nachgewiesen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid vom 26. Juni 2007 bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 28. November 2006. Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht den geltend gemachten Anspruch auf ALE mit Verweis auf die Nichterfüllung der Beitragszeit abgelehnt hat. 2. a) Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG; SR 837.0) hat ein Versicherter Anspruch auf ALE, wenn er die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Für die Erfüllung der Beitragszeit gilt gemäss Art. 9 Abs. 1 und 2 AVIG eine zweijährige

Rahmenfrist, welche ab dem Tag läuft, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Innerhalb dieser vorgesehenen Frist muss der Versicherte gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG mindestens eine 12monatige, beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben. b) Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist umstritten, ob der Beschwerdeführer innerhalb der massgeblichen Beitragsrahmenfrist vom 1. Oktober 2004 bis zum 30. September 2006 mindestens 12 Monate einer beitragspflichtigen Beschäftigung aufweisen kann. Uneinig sind sich die Parteien sowohl in Bezug auf die Zeiten, in welchen der Beschwerdeführer eine beitragsrelevante Beschäftigung ausgeübt hat, als auch in Bezug auf die Art der Berechnung dieser Beitragszeit. 3. a) Unklarheiten bestehen zunächst in Bezug auf den Beginn der Beitragszeit im Herbst 2005. Der Beschwerdeführer führt mit Verweis auf die Arbeitgeberbescheinigung vom 27. März 2007 zuhanden der ALK aus, er sei seit dem 1. Oktober 2005 teilzeitig beim Amt für Berufsbildung erwerbstätig gewesen und habe seither entsprechende Sozialbeiträge geleistet. Demgegenüber anerkennt der Beschwerdegegner den Monat Oktober nicht als vollen Beitragsmonat, sondern nimmt den 13. Oktober 2005 als Beginn der beitragsrelevanten Tätigkeit. Der genannten Arbeitgeberbescheinigung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2005 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis gestanden hat und nach Bedarf beschäftigt worden ist. Der genaue Beginn des Arbeitsverhältnisses ist jedoch daraus nicht ersichtlich. Wie aus der Lohnabrechnung für die Monate Oktober 2005 bis Juli 2006 hervorgeht, war der Beschwerdeführer erstmals am 13. Oktober 2005 im Einsatz. Gemäss Bestätigungsschreiben des Amtes für Berufsbildung vom 18. Juli 2007 übernahm der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2005 das Amt des Chefexperten. Bei Abrufarbeit bzw. wie im vorliegenden Fall bei Beschäftigungen nach Bedarf ist die Ermittlung der Beitragszeit nach den für die unregelmässige Teilzeitarbeit entwickelten Grundsätzen vorzunehmen (vgl. Thomas Faesi, Arbeitslosentschädigung und Zwischenverdienst, Zürich 1999, S. 328). Bei

Teilzeitbeschäftigungen ist bei der Bestimmung des Beitragsmonats auf die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses abzustellen, auch wenn in dieser Dauer unterschiedlich oft und unterschiedlich lang gearbeitet wird. Es wird keine Mindestanzahl von Arbeitstagen verlangt. Somit ist bei Teilzeitbeschäftigten zur Ermittlung des Bemessungszeitraums darauf abzustellen, ob die Arbeit im Rahmen eines Teilzeitarbeitsverhältnisses oder aufgrund von Einzeleinsätzen mit je einem neuen Arbeitsvertrag erbracht wird (BGE 121 V 170 E. 2c). Bei stunden- oder tageweisen Beschäftigungen müssen die gearbeiteten Tage mit dem Faktor 1,4 in Kalendertage umgerechnet werden (BGE 122 V 251 E. 2c, 122 V 259 E. 3a) (vgl. Hans- Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 23 f.). Demzufolge ist im vorliegenden Fall für die Ermittlung der Beitragszeit entgegen der Annahme der Vorinstanz unerheblich, wann der erste Arbeitseinsatz des Beschwerdeführers stattfand. Wesentlich ist einzig, dass eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgewiesen ist. Dies ist vorliegend, wie der Arbeitgeberbescheinigung vom 27. März 2007 zu entnehmen ist, der Fall, weshalb der Monat Oktober 2005 als voller Beitragsmonat gezählt wird. Die Vorinstanz geht demnach zu Unrecht vom 13. Oktober 2005 als Beginn des Arbeitsverhältnisses aus. b) Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe zunächst als Selbständigerwerbender, sodann auf freiwilliger Basis bis Ende 2004 Sozialversicherungsbeiträge geleistet. Einen Beweis für die Richtigkeit dieser Behauptung erbringt der Beschwerdeführer jedoch nicht. Aus der Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse geht lediglich hervor, dass er als Selbständigerwerbender bis am 31. Dezember 2004 Beiträge an die Altersund Hinterlassenenversicherung leistete. Allein aus dieser Tatsache lässt sich jedoch nicht ableiten, dass er auch Beiträge an die Arbeitslosenversicherung erbracht hat. Weitere Belege zur Stützung seiner Aussage wurden nicht vorgelegt. Somit kann die Zeit bis Ende 2004 nicht als Beitragszeit angerechnet werden.

c) Gemäss dem Gesagten übte der Beschwerdeführer innerhalb der massgebenden Rahmenfrist somit vom 1. Oktober 2005 bis am 1. August 2006 sowie vom 13. Februar bis am 30. September 2006 beitragspflichtige Erwerbstätigkeiten aus. 4. Die Ermittlung der Beitragszeit ist in Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) geregelt. Danach zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist (Abs. 1). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Abs. 2). Übt der Versicherte gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäftigungen aus, so wird die Beitragszeit nur einmal gezählt (Abs. 4). Wie der Beschwerdegegner korrekt ausführt, wird demzufolge die Zeit vom 13. Februar bis am 1. August 2006, während der der Beschwerdeführer zwei beitragspflichtige Beschäftigungen ausübte, nicht doppelt gezählt. Für die Berechnung der Beitragszeit ist im vorliegenden Fall somit die Zeit vom 1. Oktober 2005 (Beginn der ersten beitragsrelevanten Tätigkeit) bis am 30. September 2006 (Beendigung der letzten beitragsrelevanten Tätigkeit) massgebend, was genau 12 Beitragsmonaten entspricht. Damit ist die erforderliche Mindestbeitragszeit erreicht und die Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug sind gegeben. 5. Der Beschwerdeführer rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht schliesslich, dass der dem Einspracheentscheid zugrunde liegenden Verfügung vom 28. November 2006 keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt worden sei. Auch wenn dieser Hinweis zutrifft, kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Umstand, dass in einer Verfügung keine Rechtsmittelbelehrung enthalten ist, stellt nämlich praxisgemäss keinen Nichtigkeits-, sondern lediglich einen Anfechtungsgrund dar (Art. 22 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]; PVG 1988 Nr. 79). Die mangelhafte Eröffnung der Verfügung bzw. die fehlende Rechtsmittelbelehrung berührt grundsätzlich die Gültigkeit oder Wirksamkeit

des Verwaltungsaktes nicht. Der betroffenen Person darf jedoch daraus kein Rechtsnachteil erwachsen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1645). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer durch die fehlende Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 28. November 2006 keinen Nachteil erlitten, hat er doch rechtzeitig und formgerecht dagegen Einsprache erhoben. 6. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Juni 2007 sowie die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 28. November 2006 erweisen sich somit als nicht rechtmässig, weshalb sie aufzuheben sind. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Versicherten ab 1. Oktober 2006 die beantragten gesetzlichen Versicherungsleistungen zu gewähren. 7. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Sozialversicherungssachen – abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen - kostenlos, weshalb vorliegend keine Gerichtskosten erhoben werden. Eine aussergerichtliche Entschädigung ist dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer praxisgemäss nicht zuzusprechen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Juni 2007 sowie die Verfügung vom 28. November 2006 werden aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, über die Anspruchsberechtigung des Versicherten im Sinne der Erwägungen neu zu verfügen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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