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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 15.11.2007 S 2007 127

15 novembre 2007·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·2,229 mots·~11 min·7

Résumé

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Texte intégral

S 07 127 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 15. November 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1. …, geboren 1974, war seit Juni 2002 bei der … AG (Arbeitgeberin) in … als Sachberaterin bzw. im Bereich Verkauf/Sekretariat tätig. Ihr anfänglicher Bruttolohn betrug Fr. 4'000.-- pro Monat, ihre Kündigungsfrist im ersten bis fünften Dienstjahr einen Monat. Mit Schreiben vom 24. Dezember 2004 wurde die Versicherte von ihrer Arbeitgeberin dazu ermahnt, den Arbeitsplan einzuhalten und die Arbeit jeweils pünktlich aufzunehmen. Am 20. Dezember 2006 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf den 31. Januar 2007 auf. 2. Am 23. Januar 2007 forderte die … Arbeitslosenkasse (…) die Arbeitgeberin sowie die Versicherte dazu auf, bezüglich der erfolgten Kündigung Stellung zu nehmen. Die ehemalige Arbeitgeberin führte aus, dass mehrmalige mündliche und eine schriftliche Verwarnung nicht gefruchtet hätten, was in der Folge zur Kündigung geführt habe. Die Arbeitnehmerin habe die arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt, weil sie die Verwarnungen nicht beachtet habe. Die Entlassung sei auf ausschliessliches Selbstverschulden der Arbeitgeberin zurückzuführen. Es sei bereits eine neue Arbeitnehmerin anstelle der Versicherten eingestellt worden. Die Versicherte ihrerseits räumte zwar ein, dass sie zwei- bis dreimal verschlafen habe, ihre Arbeit habe sie jedoch immer gewissenhaft erledigt. Sie sei von der Stellvertreterin und späteren Partnerin des sehr launischen Chefs bei den Mitarbeitern angeschwärzt worden. Diese habe auch immer wieder Unruhe zwischen den einzelnen Parteien gestiftet, was eine gute Zusammenarbeit wesentlich erschwert habe. Es sei auch nicht so, dass man

sie immer wieder mündlich ermahnt habe. Das letzte Gespräch habe im November 2005 stattgefunden. Die Darstellung, dass Ermahnungen nicht befolgt worden seien, sei nicht korrekt. Sie sei stets bemüht gewesen, den Anforderungen gerecht zu werden und alle ihr aufgetragenen Arbeiten bestmöglich und im Interesse der Firma zu erledigen. Der Lohnabrechnung vom 24. Januar 2007 ist zu entnehmen, dass die Versicherte im Januar einen Monatslohn von brutto Fr. 4'535.-- und eine Austritts-Treueprämie von Fr. 377.10 erhalten hat. Am 31. Januar 2007 stellte die … AG der Versicherten ein nach ihren Angaben unkodiertes und transparentes Zeugnis aus. Die Versicherte habe ihre Aufgaben speditiv und unkompliziert zur vollen Zufriedenheit absolviert. Ihre Leistungen hätten den Erwartungen entsprochen und sie sei dank ihrer freundlichen Art bei den Kunden und Mitarbeitern recht beliebt gewesen. Sie hätten die Versicherte als ehrliche und pflichtbewusste Mitarbeiterin kennen gelernt. Die Versicherte erhob ab 1. Februar 2007 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (ALE). 3. Am 16. Februar 2007 stellte die … die Versicherte ab dem 1. Februar 2007 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 35 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die Versicherte habe die Kündigung auf den 31. Januar 2007 erhalten. Der Kündigung seien nicht bestrittene Ermahnungen und eine schriftliche Verwarnung vorangegangen. Die Versicherte sei in ihrer Stellungnahme auf einen grossen Teil der Vorwürfe (Unfreundlichkeit, verlängerte Rauchpausen, Internetbesuche, Privatarbeiten während der Arbeitszeit) überhaupt nicht eingegangen. Sie gebe lediglich an, dass es in der Firma mit dem Personalumgang schon lange nicht mehr gestimmt habe und dass das Auftreten der neuen Chefstellvertretung Probleme gegeben habe. Es sei aber unbestritten, dass die Versicherte öfters verwarnt worden sei und sich ihr Verhalten nicht geändert habe, womit die Kündigung als selbstverschuldet zu qualifizieren sei. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 19. März 2007 Einsprache, welche mit Entscheid vom 14. Mai 2007 abgewiesen wurde.

4. Dagegen erhob die Versicherte am 13. Juni 2007 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheides und die Ausrichtung der Taggelder ab dem 1. Februar 2007. Eventualiter seien Einstelltage im unteren Rahmen eines leichten Verschuldens zu verfügen. Begründend führte sie aus, nach der Verwarnung vom 24. Dezember 2004 habe ihre Arbeit zu keinerlei Beanstandungen mehr Anlass gegeben. Sie habe sogar eine Lohnerhöhung von monatlich CHF 525.-- erhalten. Am 12. Dezember 2006 habe sie zusätzlich eine Treueprämie von einem Monatslohn erhalten. Im Dezember 2006 seien drei neue Mitarbeiterinnen angestellt worden, deren Einarbeitung ihr übertragen worden sei. Mit einer dieser drei Angestellten sei es in der Folge zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen, worauf ihr am nächsten Tag auf Ende Januar 2007 gekündigt worden sei. Eine Aussprache habe nie stattgefunden, bzw. es sei keine Erklärung abgegeben worden. Ihr sei ein gutes Arbeitszeugnis ausgestellt worden. Die Beschwerdeführerin beklagte sich darüber, dass sie vom Beschwerdegegner die Stellungnahme der ehemaligen Arbeitgeberin, auf welche sich die Kasse in der Einsprachebegründung berufen habe, nicht zugestellt erhalten habe, was eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs darstelle. Die gemäss Darstellung der ehemaligen Arbeitgeberin erfolgten mehrmaligen mündlichen Verwarnungen seien nirgends belegt, weshalb es sich diesbezüglich um blosse Behauptungen handle, was nicht ausreiche, um auf ein fehlerhaftes Verhalten der Beschwerdeführerin zu schliessen. Angesichts nicht erfolgter Verwarnungen in den Jahren 2005 und 2006 sowie der Lohnerhöhung, der Treueprämie und des guten Arbeitszeugnisses sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zur Zufriedenheit ihrer Arbeitgeberin gearbeitet habe. Die einmalige Meinungsverschiedenheit mit einer Mitarbeiterin, welche ihren Ursprung in den persönlichen Verknüpfungen zwischen Geschäftsführer, dessen Stellvertreterin und Partnerin sowie deren Freundin gehabt habe, dürfe ihr nicht als schuldhaftes Verhalten angelastet werden, welches zur Arbeitslosigkeit geführt habe. Des Weiteren könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie zu Kunden und Lieferanten unfreundlich gewesen sei, weil es ansonsten nicht erklärbar sei, dass sie fünf Jahre lang im gleichen Büro angestellt gewesen

sei sowie Lohnerhöhungen und eine Treueprämie erhalten habe. Auch die weiteren Vorwürfe (private Nutzung des Internets, häufige Rauchpausen, Kompetenzüberschreitungen) seien blosse Behauptungen. 5. In ihrer Stellungnahme beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Die Arbeitgeberin habe die Kündigungsgründe entsprechend dargelegt. Die Beschwerdeführerin sei auf einen grossen Teil der Vorwürfe überhaupt nicht eingegangen. Sie habe lediglich angegeben, dass es in der Firma mit dem Personalumgang schon lange nicht gestimmt habe und dass das Auftreten der neuen Chefstellvertretung Probleme gegeben habe. Die Beschwerdeführerin habe durch ihr Verhalten die Arbeitslosigkeit selbst verursacht bzw. verschuldet. Dies gehe aus den der Arbeitslosenkasse zugestellten Unterlagen sowie der Nachfrage bei … hervor. Dieser bestätige, dass die Beschwerdeführerin mehrmals von ihm verwarnt worden sei. Demnach sei nicht bloss von einer einmaligen Meinungsverschiedenheit auszugehen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor. Nur die Aktennotiz vom 11. Mai 2007 sei der Beschwerdeführerin nicht zugestellt worden. Herr … habe jedoch zugesichert, in den nächsten Tagen eine entsprechende Stellungnahme einzureichen, welche die auf der Aktennotiz vermerkten Aussagen bekräftigen. Diese würde nach Erhalt umgehend dem Gericht weitergeleitet werden. 6. Wie angekündigt, schickte der Beschwerdegegner in der Folge dem Gericht noch Unterlagen, welche sich jedoch bereits bei den Akten befanden. Die Beschwerdeführerin führte hierzu aus, dass es sich bei den eingereichten Unterlagen respektive der Stellungnahme um die ursprüngliche Auskunftserteilung vom 31. Januar 2007 handle. Offenbar wolle Herr … den Inhalt des Telefongesprächs mit der … nicht kommentieren. Jedenfalls fehle sowohl seine Aussage als auch eine schriftliche Aktennotiz durch die Arbeitslosenkasse. 7. Am 17. September 2007 wurde … vor dem Verwaltungsgericht als Zeuge einvernommen. Er führte zur Sache aus, dass er nicht genau sagen könne, was sich am 20. Dezember 2006 abgespielt habe. Generell sei die

Beschwerdeführerin nicht teamfähig gewesen. Schriftlich sei sie bloss einmal im Dezember 2004 verwarnt worden. Der Arbeitseinsatz sei gut gewesen, die Arbeitsqualität jedoch nicht. Die Treueprämie sei aufgrund des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) geschuldet gewesen. Im Büro habe es sowohl im 2006 als auch im 2007 vielleicht sieben Abgänge gegeben. Die vielen Wechsel erkläre er sich dadurch, dass die Mitarbeiter den Anforderungen nicht gewachsen waren. Er habe dem Beschwerdegegner das Kündigungsschreiben und das Zeugnis geschickt. Es seien alle vom Beschwerdegegner verlangten Unterlagen zugestellt worden. Er könne sich nicht erinnern, ob er dem Beschwerdegegner Ende Januar noch einmal schriftlich Auskunft erteilt habe oder nicht. Wenn es von diesem verlangt worden sei, sei dies sicher gemacht worden. Die Beschwerdeführerin habe er mindestens drei Mal mündlich verwarnt. Sie habe eigentlich keine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt, sondern sei einfach nicht teamfähig gewesen und häufig unberechtigt im Internet. Zur Diskrepanz zwischen Zeugnis und Kündigungsschreiben führte Herr … aus, man könne ja kein schlechtes Zeugnis ausstellen. Grundsätzlich stimme das, was im Kündigungsschreiben stehe. Im Zeugnis seien die Aufgaben der Beschwerdeführerin richtig wiedergegeben und vermerkt, dass sie frei von allen Verpflichtungen sei. Die Arbeit sei aber oft nicht zur Zufriedenheit der Arbeitgeberin erledigt worden. Die Treueprämie richte sich nach dem GAV und sei leistungsunabhängig geschuldet. Im ersten Jahr erhalte eine Arbeitnehmerin grundsätzlich einen halben Dezemberlohn und in jedem Folgejahr einen ganzen Dezemberlohn. Die Bemerkung im Schreiben vom 31. Januar 2007 an den Beschwerdegegner, wonach die Beschwerdeführerin wegen ausschliesslichen Selbstverschuldens entlassen worden sei, stimme. Die Beschwerdeführerin habe neben dem unzulässigen Surfen im Internet neue Mitarbeiter hinausgedrängt und abgeschottet, zudem sei sie nicht teamfähig gewesen. Die Ereignisse vom 20. Dezember 2006 seien ihm von seiner Lebenspartnerin zugetragen worden. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid der … vom 14. Mai 2007 bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 16. Februar 2007. Streitgegenstand ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht zu Recht für 35 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. 2. a) Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG; SR 837.0) ist eine versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, verpflichtet, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu verkürzen oder zu vermeiden (Schadenminderungspflicht). Kommt sie dieser Schadenminderungspflicht nicht nach, namentlich indem sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist und verursacht sie dadurch schuldhaft einen Schaden im Sinne des Eintrittes oder der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, so ist sie gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 33 ff.). Nach Art. 44 Abs. 1 lit. a der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV; SR 837.02) gilt die Arbeitslosigkeit als selbstverschuldet, wenn die Versicherte durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, der Arbeitgeberin Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat. Dabei werden keine wichtigen Gründe im Sinne von Art. 337 oder Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) vorausgesetzt (ARV 1981, Nr. 11). Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der Versicherten Anlass zur Kündigung oder Entlassung gegeben hat, ohne dass Beanstandungen in beruflicher Hinsicht vorgelegen haben müssen bzw. die eingetretene Arbeitslosigkeit nicht bloss objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern ihren Ursprung in einem vermeidbaren Verhalten der versicherten Person hat (ARV 1982 N 4; Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich, 1998, S. 107 ff.). b) konkreten Fall gilt es zu beurteilen, ob der Beschwerdeführerin ein rechtsgenügliches Verschulden an ihrer Arbeitslosigkeit angelastet werden kann.

In Bezug auf Sachverhaltsdarstellungen gilt im verwaltungsrechtlichen Verfahren gemäss Art. 21 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben die Richter den Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (BGE 117 V 359, 360). Zu folgen ist jener Sachverhaltsdarstellung, die von allen möglichen Geschehnisabläufen als die Wahrscheinlichste gewürdigt wird. Da die Aussagen von … bei der Zeugenbefragung konstant und überzeugend gewesen sind und diesem weder Vor- noch Nachteile aus dem Verfahrensausgang erwachsen, sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, an dessen Glaubhaftigkeit zu zweifeln, weshalb sich das Gericht beim Entscheid auf diese abstützt. c) Die Zeugeneinvernahme hat gezeigt, dass gegenüber der Beschwerdeführerin, neben der unbestrittenen schriftlichen Verwarnung vom 24. Dezember 2004, wiederholt mündliche Verwarnungen ausgesprochen worden sind. Die gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe hat der Zeuge ebenfalls bestätigt sowie die im Arbeitszeugnis gemachten Ausführungen relativiert. Auch die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Treueprämie steht nicht in direktem Zusammenhang mit deren Arbeitsleistung, sondern resultiert aus Verpflichtungen, welche sich aus dem GAV ergeben. Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, die gegen sie erhobenen Vorwürfe betreffend Verfehlungen am Arbeitsplatz zu entkräften. So hat sie sich mit keinem Wort zum unerlaubten Internetgebrauch, den Rauchpausen, den Privatarbeiten am Arbeitsplatz und der Kompetenzüberschreitung geäussert. Der umstrittene Vorfall vom 20. Dezember 2006 war wohl das letzte Ereignis einer längeren Kette von Verfehlungen der Beschwerdeführerin, welches das Fass zum Überlaufen gebracht hat und die Arbeitgeberin dazu veranlasst hat, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit geht das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitslosigkeit

durch ihr Verhalten selbst verschuldet hat, weshalb zu Recht eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügt wurde. 3. a) Zu prüfen bleibt damit die Rechtmässigkeit der verfügten Einstellungsdauer. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens, das sich die Beschwerdeführerin vorwerfen lassen muss. Sie beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage. Gemäss Art. 45 Abs. 2 der Arbeitslosenversicherungsverordnung bewegt sie sich bei leichtem Verschulden zwischen 1 und 15 Tagen, bei mittelschwerem Verschulden zwischen 16 und 30 Tagen und bei schwerem Verschulden zwischen 31 und 60 Tagen. Dem Verwaltungsgericht ist bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung geboten, weil den Verfügungsinstanzen hierbei ein grosser Ermessensspielraum zukommt. b) Die Vorinstanz erachtete aufgrund der obgenannten Bemessungskriterien eine Einstellungsdauer von 35 Tagen dem Verschulden der Beschwerdeführerin als angemessen. In Würdigung aller Umstände hat sie nach Auffassung des Verwaltungsgerichts in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens auf einen schweren Verschuldensgrad erkannt und ist innerhalb dieses Strafrahmens korrekterweise im unteren Bereich geblieben. Damit wurde die Beschwerdeführerin zu Recht im Umfang von 35 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 4. Nach dem Gesagten erweist sich der Einspracheentscheid bzw. die verfügte Einstellungsdauer als gerechtfertigt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Sozialversicherungssachen - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Der obsiegenden Partei steht keine aussergerichtliche Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG, Umkehrschluss; PVG 1999 Nr. 9). Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 5. März 2008 abgewiesen (8C_22/2008).

S 2007 127 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 15.11.2007 S 2007 127 — Swissrulings