Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 19.10.2007 S 2007 104

19 octobre 2007·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,609 mots·~8 min·7

Résumé

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Texte intégral

S 07 104 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 19. Oktober 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1. a) …, geboren 1970, ledig und gelernte Pharmaassistentin, meldete sich am 17. Januar 2005 bei der Arbeitslosenversicherung (ALV) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (ALE) ab selbigem Datum an. b) Am 4. Juli 2006 stellte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) die Versicherte für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung ein, weil sie die in den entsprechenden Formularen aufgeführten persönlichen Arbeitsbemühungen im Monat April 2006 nicht nachweisen konnte. Dagegen erhob die Versicherte Einsprache. Sie habe 16 Arbeitsbemühungen vorzuweisen. Aus finanziellen Gründen habe sie die Bewerbungs- bzw. Absageschreiben nicht kopieren und einreichen können. Sofern die Spesen vorgängig vom KIGA übernommen würden, hole sie dies aber nach. Die telefonischen Arbeitsbemühungen könne sie nicht belegen, weil ihr Telefonanschluss gesperrt sei und sie die Bewerbungsgespräche von der Telefonzelle aus habe machen müssen. Zusätzlich zu den nötigen zehn Arbeitsbemühungen habe sie sich am 11. April 2006 für die ihr zugewiesene Stelle bei der Firma … AG in … beworben. Diese Bewerbungsunterlagen habe sie noch nicht zurückerhalten. Mit Schreiben vom 2. August 2006 informierte das KIGA die Versicherte, über deren unentgeltliche Mitwirkungspflicht. Am 13. April 2007 wurde die Einsprache abgewiesen, weil die Versicherte die behaupteten persönlichen Arbeitsbemühungen nicht habe belegen können.

2. a) Dagegen erhob die Versicherte am 16. Mai 2007 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht und verlangte die Aufhebung der Einstellverfügung. Sie habe dem KIGA die betreffenden Unterlagen am 14. August 2006 zugestellt. Sie gehe davon aus, dass es diese auch erhalten habe. b) Das KIGA beantragte in seiner Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin habe den Beweis für die behaupteten Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode April 2006 weder bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung noch im Rahmen des Einspracheverfahrens erbracht. Das Schreiben vom 14. August 2006 tauche erstmals im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auf. Auffallenderweise präsentiere sie nur eine Reihe von Absageschreiben, jedoch kein einziges Bewerbungsschreiben. Damit entziehe sie sich der qualitativen Kontrolle dieser Schreiben. Bei den eingereichten Absageschreiben gebe es zahlreiche Ungereimtheiten, sodass an der angefochtenen Verfügung festgehalten werde. 3. Am 10. August 2007 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht Kopien von Bewerbungsschreiben in der Kontrollperiode April 2006 ein. Das KIGA ergänzte seine Ausführungen in einer weiteren Stellungnahme dahingehend, dass die zuständige Amtsstelle einer versicherten Person eine einmalige Nachfrist zur Beibringung der erforderlichen Unterlagen setzen müsse. Später eingereichte Arbeitsbemühungen könnten nicht mehr berücksichtigt werden. Die Einstellung sei unverzüglich zu verfügen und auf ein Wiedererwägungsgesuch nach nachträglichem Einreichen der betreffenden Unterlagen dürfe nicht eingetreten werden. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet der Einsprachentscheid des KIGA vom 13. April 2007 bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 4. Juli 2006. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin zu Recht für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 2. a) Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG; SR 837.0) hat die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beansprucht bzw. beanspruchen will, mit Unterstützung der zuständigen Amtsstelle alles Zumutbare zu unternehmen, um ihre Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Schadenminderungspflicht). Insbesondere ist sie verpflichtet, während des Taggeldbezugs mit der gebotenen Intensität eine Arbeitsstelle, allenfalls auch ausserhalb ihres erlernten Berufs, zu suchen. Gemäss Art. 26 Abs. 2 der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV; SR 837.02) hat sie gegenüber der zuständigen Amtsstelle für jede Kontrollperiode den Nachweis ihrer Arbeitsbemühungen zu erbringen. Die zuständige Amtsstelle ist ihrerseits gemäss Abs. 3 der genannten Bestimmung verpflichtet, die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich zu überprüfen. Bemüht sich die versicherte Person persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit, ist sie gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Damit die zuständige Amtsstelle ihrer Kontroll- bzw. Sanktionspflicht nachkommen kann, muss die versicherte Person gemäss Art. 26 Abs. 2bis AVIV den entsprechenden Nachweis für jede Kontrollperiode bis am fünften Tag des Folgemonats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag erbringen. Sind bis zum vereinbarten Zeitpunkt keine Arbeitsbemühungen eingegangen, gewährt die zuständige Amtsstelle der versicherten Person eine angemessene Nachfrist, um die Arbeitsbemühungen nachzureichen oder den Grund des Fehlens anzugeben und weist diese darauf hin, dass andernfalls eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen verfügt wird. Reagiert die versicherte Person innert der ihr angesetzten Frist nicht, verfügt die zuständige Amtsstelle unverzüglich eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Auf ein Wiedererwägungsgesuch nach dem nachträglichen Einreichen von

Arbeitsbemühungen ist nicht einzutreten. Wenn die versicherte Person ihre Rechte nicht im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs geltend machte und sie auf die Folgen der verspäteten Einreichung aufmerksam gemacht wurde, sind die Voraussetzungen der Wiedererwägung der Einstellungsverfügung nicht gegeben (ARV 2003 Nr. 10 S. 119 E. 1; ARV 1982 Nr. 4 S. 40 E. 2b; EVG-Urteile [heute: Bundesgericht] vom 15. Dezember 2003, C 200/03 und vom 23. Januar 2003, C 280/01; Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO über die Arbeitslosenentschädigung [KS ALE], Bern 2007, B 321 ff.). b) Vorliegend gilt es zunächst zu prüfen, ob sich die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für sieben Tage aufgrund fehlenden Nachweises der Arbeitsbemühungen im April 2006 rechtfertigen lässt. Im konkreten Fall wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben des KIGA vom 12. Mai 2006 darüber informiert, dass das eingereichte Nachweisformular für die Kontrollperiode April 2006 als Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen ungenügend sei. Vor Erlass der entsprechenden Verfügung werde ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Nachdem die Beschwerdeführerin in der Folge ein weiteres Nachweisformular eingereicht hatte, wurde sie mit Schreiben vom 2. Juni 2006 darauf aufmerksam gemacht, dass sie die auf den eingereichten Formularen aufgeführten schriftlichen und telefonischen Arbeitsbemühungen im April 2006 mittels Kopien der entsprechenden Bewerbungs- und Absageschreiben und eines Telefonauszuges innert zehn Tagen zu belegen habe. Da die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung in keiner Form nachgekommen ist, ist die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Juli 2007 in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden. Aus dem vorgehend Gesagten folgt, dass das Vorgehen des KIGA in keinerlei Weise zu beanstanden ist. Aufgrund der fehlenden Kopien der Absage- und Bewerbungsschreiben – sämtliche Kopien wurden erst am 10. August 2007 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens dem Gericht zugestellt – war es für das KIGA nicht möglich, zum gegebenen Zeitpunkt deren Qualität und Quantität zu kontrollieren, weshalb dieses zu Recht die Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügt hat. Aufgrund der verspäteten Einreichung

erübrigt es sich im Prinzip auch, zu den einzelnen nachträglich eingereichten Bewerbungs- bzw. Absageschreiben Stellung zu nehmen bzw. zu beurteilen, ob die erforderliche Mindestanzahl von zehn Bewerbungen für die Kontrollperiode April 2006 erreicht wäre. Dennoch sei an dieser Stelle angefügt, dass nach Ansicht des Gerichts von den eingereichten Nachweisen der unternommenen Arbeitsbemühungen nur gerade folgende sechs berücksichtigt werden könnten: ... Die Qualität der übrigen Arbeitsbemühungen erweist sich hingegen als ungenügend. Da in der Kontrollperiode April 2006 mit höchstens sechs zählbaren Arbeitsbemühungen die Quantität als unzureichend erachtet werden müsste, wäre die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auch aus diesem Grund gerechtfertigt. c) Der erhobene Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe aus finanziellen Gründen die verlangten Kopien nicht einreichen können, ist unbehelflich. Zunächst ist einmal darauf hinzuweisen, dass sie diesen Entschuldigungsgrund innerhalb der ihr angesetzten Nachfrist vor Erlass der Verfügung hätte vorbringen müssen und nicht erst im Rahmen des Einspracheverfahrens. Sodann ist festzuhalten, dass dieser Einwand, selbst wenn er rechtzeitig erhoben worden wäre, keinen Erfolg gehabt hätte. Die Beschwerdeführerin sei nämlich an dieser Stelle mit Nachdruck an ihre Mitwirkungspflicht erinnert; die Sachverhaltsermittlung hat zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu erfolgen, die versicherte Person hat jedoch bei der Beweisführung mitzuwirken und die für die Beurteilung des Sachverhaltes notwendigen Beweise zu erbringen. Wie der Beschwerdegegner in seinem Schreiben vom 2. August 2006 an die Beschwerdeführerin korrekt ausgeführt hat, trifft die versicherte Person gemäss Art. 28 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes [ATSG; SR 830.1] eine unentgeltliche Mitwirkungspflicht. Somit wäre das besagte Vorbringen ohnehin nicht als Entschuldigungsgrund anerkannt worden. d) Damit bleibt zu klären, ob die angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2006 auch hinsichtlich der Dauer der Einstellung rechtmässig ist. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich diese nach dem Grad des Verschuldens, das sich die

Beschwerdeführerin vorwerfen lassen muss. Sie beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage. Bei leichtem Verschulden bewegt sie sich gemäss Art. 45 Abs. 2 der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV; SR 837.02) zwischen einem und fünfzehn Tagen. Die Verfügungsinstanzen verfügen hierbei über einen grossen Ermessensspielraum. Dabei entspricht es geltender Praxis, dass die versicherte Person bei fehlenden oder ungenügenden Arbeitsbemühungen erst einmal im Bereich des leichten Verschuldens eingestellt wird (vgl. Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bern 1988, Art. 30 AVIG, N 51 ff.). Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die fehlenden Nachweise für die behaupteten Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode April 2006 selbst zu verantworten hat, erachtet das Gericht die verfügte Einstelldauer als angemessen, und es besteht kein Anlass für eine Reduktion derselben. Vielmehr gilt es diesbezüglich anzumerken, dass die Beschwerdeführerin nicht zum ersten Mal wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen eingestellt worden ist und dass gemäss Kreisschreibens über die Arbeitslosenentschädigung bei zweitmals ungenügenden Arbeitsbemühungen grundsätzlich eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von zehn bis neunzehn Tage vorgesehen ist (vgl. KS ALE, D 72). Folglich hat die Vorinstanz die Einstellungsdauer im Rahmen ihres zulässigen Ermessens verfügt, weshalb diese nicht zu beanstanden ist. 3. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin zu Recht für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Der obsiegenden Partei steht keine aussergerichtliche Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG, Umkehrschluss; PVG 1999 Nr. 9).

Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

S 2007 104 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 19.10.2007 S 2007 104 — Swissrulings