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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 06.07.2006 S 2006 34

6 juillet 2006·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,581 mots·~8 min·6

Résumé

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Texte intégral

S 06 34 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 6. Juli 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1. a) … ist geboren am 6. Februar 1984, ledig, gelernter Schreiner und zuletzt auch als solcher tätig. Am 3. August 2005 meldete er Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung an. Er suchte eine Stelle als Montageschreiner, Aufseher Bahnen oder Hilfsarbeiter. Am 21. November bewarb sich der Versicherte schriftlich bei der Firma … Plattenbeläge auf eine offene Stelle als Plattenleger. Die Stelle wurde ihm nicht durch das regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zugewiesen. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2005 teilte der mögliche Arbeitgeber dem RAV … mit, der Versicherte habe sich beworben. Es sei ihm angeboten worden am Montag zu arbeiten, dies habe der Versicherte jedoch abgelehnt. b) Nachdem der Versicherte zur Stellungnahme aufgefordert wurde, bestätigte er mit Schreiben vom 30. Dezember 2005 die schriftliche Bewerbung. Er sei daraufhin zurückgerufen worden und der potentielle Arbeitgeber habe ihm erklärt, es sei eine Stelle als Helfer (Fugen, Sockelleisten usw.) frei. Beide Parteien seien interessiert gewesen. Es habe sich aber das Problem gestellt, dass er, der Versicherte, im nächsten Sommer eine neue Lehre oder Schule machen wolle und somit nur bis ungefähr August hätte arbeiten können, was er auch getan hätte. Doch der mögliche Arbeitgeber habe jemanden gesucht, der ein bis zwei Jahre hätte bleiben können, weil ein Ungelernter sich die ersten zwei bis drei Monate einarbeiten müsse. Somit sei er für diese Stelle nicht geeignet gewesen.

c) Mit Verfügung vom 9. Januar 2006 wurde der Versicherte in der Anspruchsberechtigung für 37 Tage eingestellt, da er eine zumutbare Stelle abgelehnt habe. Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 27. Januar 2006 vom KIGA abgewiesen. 2. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 24. Februar 2006 frist- und formgerecht „Einsprache“ ans KIGA, welche zuständigkeitshalber ans Verwaltungsgericht weitergeleitet wurde. Sinngemäss wurde beantragt, den angefochtenen Einspracheentscheid des KIGA aufzuheben. Der Versicherte machte geltend, er habe den möglichen Arbeitgeber im Vorstellungsgespräch nicht belügen wollen. Als dieser darauf hinwies, die Stelle sei für eine längere Zeit gedacht, da habe er ohne viel nachzudenken erwähnt, im Sommer eine neue Lehre oder Schule anfangen zu wollen. Er habe mit dieser Antwort nichts beabsichtigt, sondern sei nur ehrlich gewesen. 3. In seiner Vernehmlassung beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde. Der Versicherte sei verpflichtet alles zu unternehmen, um seine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Die Nichtannahme einer zugewiesenen Arbeit wiege schwer. Er müsse bei den Verhandlungen mit den künftigen Arbeitgebern klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss bekunden und sich so verhalten, dass er die Chance habe, eine Stelle zu erhalten und damit seine Arbeitslosigkeit zu beenden. Indem der Versicherte darauf hinwies, dass er im Herbst 2006 eine zweite Lehre oder Schule anfangen wolle, habe er die Stelle implizit abgelehnt. Da seine Pläne noch nicht weit fortgeschritten gewesen seien, hätte auch kein Anlass bestanden, den möglichen Arbeitgeber darüber zu informieren. Es spiele deshalb keine Rolle, ob der mögliche Arbeitgeber die Stelle entsprechend seinem Schreiben ans RAV vom 19. Dezember 2005 tatsächlich angeboten hatte oder ob den Versicherten aufgrund seiner Äusserungen nicht mehr anstellen wollte. Ausserdem habe der Versicherte auch im Zusammenhang mit zwei weiteren Arbeitsstellen das Nichtzustandekommen eines Arbeitsverhältnisses schuldhaft verursacht.

4. In seiner Replik macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Stelle sei ihm nicht zugewiesen worden, sondern er habe sie selber gefunden. Ausserdem bringe der Hinweis auf die anderen Stellen hier nichts zur Sache bei, weil er dort einen Fehler begangen und die Einstelltage akzeptiert habe. Das KIGA verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist der Einspracheentscheid des KIGA vom 27. Januar 2006. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zu Recht für 37 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 2. a) Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG; SR 837.0) hat eine versicherte Person, welche Versicherungsleistungen beanspruchen will, alles Zumutbare zu unternehmen um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Schadenminderungspflicht). Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG (in der seit 1. Juli 2003 gültigen Fassung) ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen des Arbeitsamtes nicht befolgt; namentlich wenn sie eine zumutbare Arbeit nicht annimmt bzw. durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird und durch dieses Verhalten schuldhaft einen Schaden im Sinne des Eintrittes oder der Verlängerung der Arbeitslosigkeit verursacht. So kann eine Absage beispielsweise provoziert werden indem übersetzte Lohnansprüche gestellt werden, durch erwähnen von bereits gebuchter Ferien oder wenn der Arbeitgeber mit Hinweis auf andere Stellen hingehalten wird (Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss., Zürich 1998, S. 148). Die arbeitslose versicherte Person ist im Rahmen der Schadenminderungspflicht deshalb gehalten, bei Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber ihre

Bereitschaft zur Annahme der Stelle klar und eindeutig zu bekunden, um die Arbeitslosigkeit bald möglichst zu beenden. b) Die versicherte Person darf eine angebotene Stelle nur ablehnen, wenn die Arbeit im Sinne des abschliessenden Katalogs von Art. 16 Abs. 2 lit. a–i AVIG unzumutbar ist. Solche vom Gesetz genannte Gründe werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Auch macht das Gesetz hier keinen Unterschied zwischen zugewiesenen und selbst gefundenen offenen Stellen. Der Versicherte muss gemäss Art. 16 AVIG jede zumutbare Arbeit unverzüglich annehmen, ansonsten kann eine Sanktion ausgesprochen werden (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Aus diesem Grund ist die Rüge des Beschwerdeführers, die Stelle sei ihm nicht durch das RAV zugewiesen worden, in diesem Zusammenhang unbeachtlich. 3. a) Zu prüfen bleibt deshalb, ob der Versicherte durch den Hinweis auf seine Pläne einer Weiterbildung im Sommer 2006 in Kauf genommen hat, dass die Stelle anderweitig besetzt wird und durch dieses Verhalten schuldhaft einen Schaden im Sinne des Eintrittes oder der Verlängerung der Arbeitslosigkeit verursacht hat. b) Der Verweis auf eine baldige Weiterbildung kann wie beispielsweise ein Verweis auf gebuchte Ferien die Absage durch den Arbeitgeber provozieren. Gemäss Darstellung des Versicherten hatte diese Aussage im vorliegenden Fall denn auch die Wirkung auf den möglichen Arbeitgeber, dass kein Interesse mehr an einem Vertragsschluss bestand. Der Beschwerdegegner macht geltend, der Versicherte habe durch sein Verhalten die Pflicht verletzt, klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsschluss zu bekunden und hätte dadurch die Chance auf eine Stelle vertan. Da seine Pläne noch nicht weit fortgeschritten gewesen seien, hätte kein Anlass bestanden den möglichen Arbeitgeber darüber zu informieren. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, er sei nur ehrlich gewesen und hätte den potentiellen Arbeitgeber nicht anlügen oder ihm gar einen Schaden zufügen wollen.

c) Zwischen der gesetzlichen Pflicht, seine Arbeitskraft klar und eindeutig zur Verfügung zu stellen einerseits und dem Verlangen die Wahrheit über Zukunftspläne zu bekunden andererseits, besteht naturgemäss ein Spannungsfeld. So dürfen Fakten von entscheidender Bedeutung für das Arbeitsverhältnis nicht vorenthalten werden. Anderseits ist es nicht Aufgabe des Versicherten, den potentiellen Arbeitgeber über vage Absichten und mögliche Zukunftspläne aufzuklären. Der Beschwerdeführer hatte für den Sommer 2006 noch keine konkreten Zusagen. Es stand noch nicht einmal fest, ob er eine Schule besuchen oder eine neue Lehre anfangen wolle. Die Zukunftspläne waren somit wenig über den Entschluss hinausgewachsen, im Sommer 2006 eine Ausbildung beginnen zu wollen. Angesichts dieser vagen Aussichten war es nicht Aufgabe des Beschwerdeführers, den möglichen Arbeitgeber über seine Pläne aufzuklären. Spätestens als die Anstellung aufgrund der Reaktion des möglichen Arbeitgebers gefährdet war, hätte er die vorbehaltlose Annahme der zumutbaren Arbeit erklären müssen. Indem er dies unterliess, stellte dies eine implizite Ablehnung einer zumutbaren Stelle dar. 4. a) Zu prüfen bleibt, ob auch die vorgesehene Dauer der Einstellung für 37 Tage dem Verschulden des Beschwerdeführers gerecht wird. Nach Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage. Erläuternd führt Art. 45 Abs. 2 lit. a-c AVIV aus, dass die Einstellung 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden beträgt. Gemäss Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) wird schweres Verschulden vermutet, wenn der Versicherte ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. b) Ein Verschulden ist auf jeden Fall zu bejahen. Der Beschwerdeführer hat sich aus freiwilligen Stücken entschlossen, ab Sommer 2006 noch einmal eine Ausbildung anzufangen. Wenn er die Stelle wirklich gewollt hätte, hätte er, da ja in Bezug auf eine weitere Ausbildung überhaupt noch nichts fest war und

er auch in seiner Beschwerdeschrift noch angibt, dass er noch nichts Festes gefunden hat, ihm zuzumuten gewesen, auf diese Ausbildung zu verzichten oder sie noch hinauszuschieben. Dies hat er aber in keiner Art und Weise auch nur in Erwägung gezogen. Auch hätte der Beschwerdeführer sich besser verkaufen können indem er auf seine handwerklichen Fähigkeiten verwiesen hätte, welche einen Einstieg in die neue Stelle erleichtert hätten. Entschuldigend ist vorliegend jedoch zu berücksichtigen, dass der Versicherte die Stelle nach Überzeugung des Gerichts wollte und sich lediglich ungeschickt verhalten hat. Irrelevant ist hingegen der Einwand des KIGA, der Beschwerdeführer habe in zwei anderen Fällen das Nichtzustandekommen eines Arbeitsverhältnisses schuldhaft verursacht. Der Versicherte kann ganz offensichtlich zwischen diesen Fällen differenzieren und er hat sein Verschulden eingesehen. Aus diesen Gründen ist im konkreten Fall von einem mittelschweren Verschulden auszugehen, weshalb eine Reduktion auf 20 Einstelltage als angemessen erscheint. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Dauer der Einstellung in der angefochtenen Verfügung auf 20 Tage reduziert. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

S 2006 34 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 06.07.2006 S 2006 34 — Swissrulings