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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 28.04.2006 S 2006 31

28 avril 2006·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·2,196 mots·~11 min·7

Résumé

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Texte intégral

S 06 31 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 28. April 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1. … ist 1956 geboren, verheiratet und Vater zweier volljähriger Kinder. Er war seit 1. Januar 2003 bei der … AG angestellt und in … zuletzt als Finanzbuchhalter bei der … AG tätig. Vorher war er bei derselben Firma schon seit 1. Juni 1981 tätig gewesen. In einer Aufhebungsvereinbarung vom 27. Mai 2005 wurde das Arbeitsverhältnis mit beiderseitigem Einverständnis per 31. Oktober 2005 aufgehoben. Weiter wurde darin festgehalten, dass die Aufhebung zufolge betriebsbedingter Verlegung des Rechnungswesens nach … (BS) erfolge und man sich im gegenseitigen Einverständnis darauf geeinigt habe, das Arbeitsverhältnis schon vor Ablauf der 6-monatigen Kündigungsfrist aufzulösen. Zwar hätte die Arbeitgeberin es sehr begrüsst, die Dienste des Versicherten auch am neuen Standort in Anspruch nehmen zu dürfen, dieser habe aber entschieden, sich einer neuen Herausforderung zu stellen, was man sehr bedaure. In der Arbeitgeberbescheinigung vom 21. Oktober 2005 wird bestätigt, dass die Vertragsaufhebung auf 5 Monate statt der 6 Monate gemäss Arbeitsvertrag erfolgt sei. Am 23. September 2005 meldete sich der Versicherte zur Arbeitsvermittlung an und beanspruchte ab 1. November 2005 Arbeitslosenentschädigung (ALE). 2. a) Am 4. November 2005 schrieb die Arbeitslosenkasse dem Versicherten, dass sie eine vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit prüfe, da er einvernehmlich auf die vertragliche Kündigungsfrist von 6 Monaten verzichtet hätte. Zudem solle er zur Frage Stellung beziehen, weswegen er die ihm angebotene weitere

Anstellung am neuen Standort nicht angenommen und sich hiefür vorübergehend als Wochenaufenthalter in Basel angemeldet habe. b) Am 14. November 2005 schrieb der Versicherte, dass bereits am 28. Februar 2005 erste Gespräche mit der Geschäftsleitung über die Verlegung der Administration geführt worden seien. Eine Kündigung durch die Arbeitgeberin wäre damals schon per 30. September 2005 möglich gewesen. Er hätte sich bereit erklärt, bis zur Regelung der Nachfolge auch noch nach dem 30. September zur Verfügung zu stehen. Er habe somit sein Arbeitsverhältnis um einen Monat verlängern können. Die Aufhebungsvereinbarung vom 27. Mai 2005 sei deshalb korrekt. Weiter wies der Versicherte darauf hin, dass er im Oktober 2005 teilzeitlich am neuen Standort als Wochenaufenthalter gearbeitet habe. Als unterstützungspflichtiger Familienvater einer intakten Partnerschaft und Eigenheimbesitzer habe er aber den Vorschlag zum Wegzug resp. einen Wohnungswechsel als Wochenaufenthalter ausgeschlagen. c) Auf Anfrage vom 21. November 2005 teilte die ehemalige Arbeitgeberin am 28. November 2005 der Arbeitslosenkasse mit, dass sie im gegenseitigen Einverständnis mit dem Versicherten zur Sicherstellung der Nachfolgeregelung die Kündigung hinausgeschoben habe. In diesem Zusammenhang sei ebenfalls vereinbart worden, dass die gültige Kündigungsfrist von 6 auf 5 Monate reduziert werden könne. 4. Mit Verfügung V 2005/1760 vom 7. Dezember 2005 wurde der Versicherte für 35 Tage wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt, weil er ohne entschuldbaren Grund eine ihm zumutbare Weiterbeschäftigung beim gleichen Arbeitgeber aufgegeben habe, was die Schadensminderungspflicht verletze. 5. Dagegen erhob der Versicherte am 14. Dezember 2005 Einsprache und beantragte die Aufhebung der Einstellung. Zur Begründung führte er an, dass der Arbeitsweg von … zum neuen Standort mindestens 2 ½ Stunden betrage und somit nicht als zumutbar begründet werden könne. Zudem bestätige das

beigelegte Schreiben seiner damaligen Arbeitgeberin vom 28. November 2005, dass das Arbeitsverhältnis um mindestens einen Monat verlängert habe werden können. 6. Mit Einspracheentscheid E 110/05 vom 3. Februar 2006 wies die Arbeitslosenkasse Graubünden die Einsprache ab. Es stehe fest, dass das Arbeitsverhältnis mit der Aufhebungsvereinbarung vom 27. Mai 2005 per 31. Oktober 2005 aufgelöst worden sei resp. dass er eine Weiterbeschäftigung bei der gleichen Arbeitgeberin abgelehnt habe, und ihm keine andere Stelle zugesichert gewesen sei. Das Verbleiben an der Arbeitsstelle wäre ihm aber als Wochenaufenthalter zumindest bis zum Auffinden einer neuen, ihm besser zusagenden Stelle zuzumuten gewesen, zumal er schon im Oktober 2005 als Wochenaufenthalter am neuen Standort tätig gewesen sei und die Vorgebrachten persönlichen Gründe für die Annahme einer Zumutbarkeit auch nicht ausreichend seien. Immerhin sehe Art. 70 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) Wochenaufenthalterbeiträge vor. Die Annahme des schweren Verschuldens sei von Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) vorgeschrieben. Die Festsetzung der Einstellungsdauer im Anfangsbereich des schweren Verschuldens sei gerechtfertigt. 7. Am 2. März 2006 erhob der Versicherte frist- und formgerecht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte die Aufhebung desselben sowie der zugrunde liegenden Verfügung, eventualiter die Reduktion der Einstellungsdauer von 35 auf 5 Tage. Seine Anträge begründete der Beschwerdeführer damit, dass er nicht selber gekündigt habe. Es sei ihm bereits am 28. Februar 2005 mündlich auf Ende September 2005 gekündigt worden. Man habe ihn aber gebeten, trotz der mündlichen und gültigen Kündigung weiter zu arbeiten, bis die Nachfolgeregelung funktioniere. Dies habe er nicht ausgeschlagen und damit sein Arbeitsverhältnis trotz Aufhebungsvereinbarung eigentlich um einen Monat verlängert. Insofern sei das Schreiben der Arbeitgeberin vom 28. November 2005 nicht ganz

zutreffend, wie dem erläuternden Schreiben derselben vom 1. März 2006 entnommen werden könne. Weiter sei ihm aus moralischen Gründen und seiner obligationenrechtlichen Treuepflicht nicht zuzumuten gewesen, die bisherige Stelle beizubehalten, hätte er doch dafür seine Arbeitgeberin in Verletzung seiner Pflichten als langjähriger und leitender Angestellter dahingehend täuschen müssen, dass die Arbeitgeberin auch am neuen Standort fürderhin auf ihn zählen könne. Diese hätte auf seine Dienste sicherlich verzichtet, hätte sie gewusst, dass er dort nur bis zum Finden einer neuen Stelle in der Heimat verblieben wäre. 8. Am 24. März 2006 (Poststempel) beantragte die Arbeitslosenkasse Graubünden die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf den Einspracheentscheid und ergänzte noch, dass sowohl der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf ALE als auch die Arbeitgeberin in ihrer Arbeitgeberbescheinigung angegeben hätten, dass dem Beschwerdeführer im Mai 2005 per Ende 2005 gekündigt worden sei. Es spiele aber keine Rolle, ob der Vertrag bereits am 28. Februar 2006 oder effektiv erst am 27. Mai 2005 aufgelöst worden sei, weil feststehe, dass der Versicherte eine Weiterbeschäftigung bei der gleichen Arbeitgeberin am neuen Standort abgelehnt habe, obwohl es die Arbeitgeberin begrüsst hätte, ihn dort weiterzubeschäftigen. Soweit nun der Beschwerdeführer neu geltend mache, ihm sei eine Weiterbeschäftigung aus moralischen Gründen nicht zumutbar gewesen, sei dies zwar achtenswert. Es handle sich dabei aber um einen rein persönlichen Grund, welcher nicht relevant sei. Auch sei die Höhe der verfügten Einstelltage mit 35 Tagen nicht zu beanstanden. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt bilden der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Februar 2006 sowie die diesem zugrunde liegende Verfügung V

2005/1760. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zu Recht für insgesamt 35 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 2. a) Nach Art. 30 AVIG ist ein Versicherter in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenversicherungstaggeld dann einzustellen, wenn er namentlich durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist (Abs. 1 lit. a). Laut Art. 44 Abs. 1 AVIV gilt die Arbeitslosigkeit insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war; es sei denn, dass ihm der Verbleib an der bisherigen Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (lit. b). Unter diesen Einstellungstatbestand fällt auch die vorzeitige Auflösung von Arbeitsverhältnissen im gegenseitigen Einvernehmen (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, N 696). Die Pflicht zur Beibehaltung einer Stelle ist Teil der dem Versicherten obliegenden Schadenminderungspflicht im Sozialversicherungsrecht (Art. 17 Abs. 1 AVIG), die ihre Grenze am Zumutbarkeitsgedanken findet (Art. 16 AVIG). Hierfür können die Zumutbarkeitsregeln nach Art. 16 AVIG als Auslegungshilfe herangezogen werden (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetzt, Art. 30 N 13). In diesem Sinne wird davon ausgegangen, dass eine Stelle dem Versicherten grundsätzlich dann nicht zum Beibehalten zugemutet werden kann, wenn sie den persönlichen Verhältnissen nicht angemessen ist (lit. c) oder einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht und bei welcher für den Versicherten am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann (lit. f). Dabei ist aber die Zumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz strenger zu beurteilen als die Zumutbarkeit der Annahme einer Stelle. Entscheidend ist dabei die objektive Unzumutbarkeit und nicht das subjektive Empfinden des Versicherten. So kann dem Versicherten im Regelfall zugemutet werden, für eine begrenzte Zeit in einem unbefriedigenden Arbeitsverhältnis zu verbleiben, um von dort aus eine neue Stelle zu suchen. Belastende Verhältnisse am Arbeitsplatz begründen demnach keine

Unzumutbarkeit für den Arbeitnehmer (Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, S. 116 f.). b) Vorliegend ist unbestritten und wird durch die Akten erstellt, dass die bisherige Arbeitgeberin den Beschwerdeführer auch am neuen Standort weiterbeschäftigen wollte. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer neu als Unzumutbarkeitsgrund für die Beibehaltung der Stelle einzig noch moralische Bedenken und eine allfällige Verletzung seiner Treuepflicht gegenüber der Arbeitsgeberin in dem Sinnen geltend, dass er, um die Stelle beibehalten zu könne, seine Arbeitgeberin betreffend seinen Absichten, die Stelle nur bis zum Finden einer neuen in der Heimat weiterzuführen, hätte täuschen müssen, ansonsten ihm eine Weiterbeschäftigung am neuen Standort nicht angeboten worden wäre. Abgesehen davon, dass es sich hierbei um eine unbelegte Behauptung des Beschwerdeführers handelt, die angesichts der vom Beschwerdeführer beigebrachten Schreiben der Arbeitgeberin auch unglaubwürdig erscheint, vermag dies keine Unzumutbarkeit der Beibehaltung der Stelle im Sinne des Arbeitslosenversicherungsrechts zu begründen. Nicht nur sind die angeführten moralische Bedenken rein subjektive Gründe und daher nicht relevant, sondern hätte er bei einer Weiterbeschäftigung auch ohne weiteres laut Arbeitsvertrag auf jedes Monatsende unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen können, ohne dadurch rechtlich in Gefahr zu laufen, seine Treuepflichten gegenüber dem Arbeitgeber zu verletzen. Weitere Unzumutbarkeitsgründe werden mit Bezug auf die angebotene Weiterbeschäftigung am neuen Standort nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer auch in seiner Anspruchsberechtigung einzustellen war. c) Selbst wenn man unbeachtet lässt, dass der Beschwerdeführer schon wegen der Ablehnung der ihm zumutbaren Weiterbeschäftigung in seiner Anspruchsberechtigung einzustellen war, hat sich Beschwerdeführer erwiesenermassen mit der Aufhebungsvereinbarung vom 27. Mai 2005 und damit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses schon vor dem Ablauf der sechsmonatigen Kündigungsfrist einverstanden erklärt. Dies kommt einer

Selbstkündigung gleich, weshalb der Beschwerdeführer ebenfalls einzustellen war. Daran kann auch die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei eigentlich schon am 28. Februar 2005 mündlich gekündigt worden, er habe die Kündigungsfrist aber noch um einen Monat auf den 31. Oktober 2005 verlängern können und diese sei daher von ihm auch nicht verkürzt worden, nichts ändern. Im Gegenteil erscheint dies angesichts der früheren Äusserungen des Beschwerdeführers sowie der Arbeitgeberin und der Tatsache, dass in der Aufhebungsvereinbarung ausdrücklich gesagt wird, man löse das Arbeitsverhältnis schon vor dem Ablauf der sechsmonatigen Kündigungsfrist auf, als reine Schutzbehauptung und die diesbezügliche Bestätigung der ehemaligen Arbeitgeberin vom 1. März 2006 als wenig glaubwürdig, mithin als Gefälligkeitsaussage. d) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass kein Grund gegeben war, der den Verzicht auf die vertragliche Kündigungsfrist oder auf eine Weiterbeschäftigung am neuen Standort wegen Unzumutbarkeit hätte rechtfertigen lassen. Daraus folgt, dass der Einstellungsgrund laut Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV im konkreten Fall so oder anders zweifelsfrei erfüllt und der Beschwerdeführer somit auch zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3. a) Damit bleibt noch zu klären, ob die Einstellung auch hinsichtlich ihrer Dauer gerechtfertigt ist. Nach Art. 45 Abs. 2 AVIV bemisst sich die Dauer der Leistungseinstellung nach dem Verschulden des Versicherten an der Arbeitslosigkeit. Bei leichtem Verschulden beträgt die Einstellungsdauer 1-15 Tage (lit. a), bei mittelschwerem Verschulden 16-30 Tage (lit. b) und bei schwerem Verschulden 31-60 Tage (lit. c). b) Wie oben dargetan, liegt hier so oder anders ein Einstellungsgrund nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV vor. Dies hat zur Konsequenz, dass gestützt auf Art. 45 Abs. 3 AVIV zwingend von einem schweren Verschulden ausgegangen werden muss, sofern eine zumutbare Stelle ohne entschuldbaren Grund gekündigt oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt wurde (BGE 130 V 129). Wie vorstehend gezeigt, begründen die vom Beschwerdeführer angeführten

Gründe vorliegend keine Unzumutbarkeit (E. 2). Diese Gründe lassen den Verzicht auf die vertragliche Kündigungsfrist oder auf eine Weiterbeschäftigung am neuen Standort auch nicht entschuldbar erscheinen, weshalb zwingend von einem schweren Verschulden auszugehen ist, zumal andere entschuldbare Gründe ebenfalls nicht vorliegen. c) Die Einstelldauer muss also nach der aufgezeigten "Strafskala" zwischen 31- 60 Tagen betragen. Dem Verwaltungsgericht ist bei der Beurteilung der Einstellungsdauer jedoch Zurückhaltung geboten, da den Verfügungsinstanzen hierbei ein grosser Ermessensspielraum zukommt. Vorliegend hat die Vorinstanz auf eine Kürzung von 35 Tagen erkannt. Die Einstellung liegt somit im unteren Drittel des anwendbaren Strafrahmens. Das Gericht kann hierin keine Verletzung des Ermessenspielraums der Verfügungsinstanz erkennen. Vielmehr erscheint die Höhe der Einstelltage als angemessen, gilt es doch zu beachten, dass der Beschwerdeführer nicht nur auf die vertragliche Kündigungsfrist verzichtet hatte, sondern vor allem eine ihm angebotene Weiterbeschäftigung am neuen Standort auch nicht annahm, obschon beides zumutbar war und er auch schon teilzeitig als Wochenaufenthalter gearbeitet hatte. 5. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit in jeder Hinsicht als rechtens und haltbar, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der kantonalen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VSS; BR 542.300) ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die obsiegende Vorinstanz entfällt (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

S 2006 31 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 28.04.2006 S 2006 31 — Swissrulings