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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 11.04.2006 S 2006 18

11 avril 2006·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·3,196 mots·~16 min·7

Résumé

Anspruch nach AVIG | Arbeitslosenversicherung

Texte intégral

S 06 18 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 11. April 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Anspruch nach AVIG 1. a) Der heute 45-jährige … (geb. …) ist verheiratet, Vater zweier Kinder, portugiesischer Staatsangehöriger und wohnhaft in …/GR. Er ist angelernter Maurer und arbeitete lange bei einer grossen Baufirma auf diversen Baustellen. Am 31.01.2002 erlitt er einen Arbeitsunfall, als ihm ein rund 400 Kilogramm schwerer Betonpfeiler auf das linke Bein stürzte, wobei er sich den linken Unterschenkel sowie das linke Fussgelenk brach und die Fusszehen zerquetscht wurden. Noch am selben Tag wurde er im Kantonsspital Chur operiert, wo er danach über einen Monat auch noch gepflegt wurde (Hospitalisation 31.01.-07.03.02). b) Es folgten später (2003-05) zahlreiche Untersuchungen und Abklärungen über den Gesundheitszustand und die Restarbeitsfähigkeit des Versicherten. Im Juli 2005 meldete sich der Versicherte und frühere Arbeitnehmer bei der zuständigen Arbeitslosenkasse (ALK …) zum Bezug einer Arbeitslosenentschädigung (ALE) an, wobei er gleichzeitig eine Stelle als Hilfsarbeiter für körperlich leichtere Tätigkeiten suchte. Mit Verfügung vom 23.09.2005 teilte die ALK dem Gesuchsteller mit, dass er ab 01.09.2005 keinen Anspruch auf ALE habe, da die Kündigungsfrist der Arbeitgeberin erst per Ende Okt. 05 auslaufe (bis dahin Lohnfortzahlungspflicht) und deshalb erst ab dem 01.11.2005 Leistungen der ALK möglich wären, sofern die Vermittlungsfähigkeit durch das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) vorher noch geprüft und alsdann bejaht würde. Eine dagegen erhobene Einsprache des Versicherten wies die ALK mit Entscheid vom 17.12.2005 ab.

c) Das KIGA seinerseits stellte mit Verfügung vom 11.11.2005 fest, dass die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten – namentlich gestützt auf den letzten Hausarztbericht – ab dem 01.09.2005 zu verneinen sei und deshalb kein Anspruch auf ALE bestehe. Eine dagegen erhobene Einsprache des Versicherten wies das KIGA mit Entscheid vom 24.01.2006 ab. 2. Hiergegen erhob der Einsprecher am 31.01.2006 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen um kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Entscheide der ALK und des KIGA sowie Ausrichtung einer ALE ab 01.09.2005. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass die erwähnten Entscheide widersprüchlich und daher nicht haltbar seien; während die ALK von einer Arbeitsfähigkeit von 50% (ab 01.09.-31.10.05) ausgehe und somit ein Anspruch auf ALE bestünde, habe das KIGA seine Vermittlungsfähigkeit ab 01.09.2005 verneint und so jede Bezugsberechtigung auf ALE abgelehnt. Entgegen der Sachdarstellung des KIGA habe sich der Unfallschein der SUVA (ab 13.09.05 bis auf weiteres zu 100% arbeitsunfähig) einzig auf die körperlich schwere Arbeit als Maurer bzw. Bauarbeiter bezogen; nicht jedoch auf eine leidensangepasste Ersatztätigkeit. Um die strittige Vermittlungsfähigkeit seriös prüfen zu können, müssten indes noch entsprechende Arbeitsversuche durchgeführt werden. Auch treffe es nicht zu, dass die Lohnfortzahlungspflicht der früheren Arbeitgeberin bis Ende Okt. 05 angedauert hätte, da für die Dauer des Unfalls die SUVA leistungspflichtig wäre; diese habe ihre Pflichten mangels vernünftiger Heilungschancen aber per Ende Aug. 05 eingestellt. Ein Verbleib bei der früheren Arbeitgeberin hätte zudem keinen Sinn gemacht, da die dort vorhandenen Tätigkeiten allesamt zu schwer bzw. körperlich zu anstrengend für ihn gewesen wären. Im Ergebnis sei es daher stossend, dass er trotz seiner Restarbeitsfähigkeit und Vermittlungsfähigkeit ab 01.09.05 keine Leistungen der ALK bzw. des KIGA erhalten habe und so letztlich zum Sozialfall würde. 3. In der Stellungnahme beantragte das KIGA Abweisung der Beschwerde. Zur Bestätigung der bestrittenen Vermittlungsunfähigkeit des Versicherten (ab 01.09.05) hielt es fest, dass selbst sein Hausarzt letztlich zum Schluss

gekommen sei, dass er auf dem freien Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sei. Daran ändere auch die ihm attestierte Arbeitsfähigkeit von 50% für ganztätige, vorwiegend sitzende Beschäftigungen mit eingeschränkter Tragfähigkeit und der Notwendigkeit von Gehhilfen beim Laufen nichts, da er für Ersatztätigkeiten im handwerklichen Bereich praktisch so stark behindert sei, dass keine neue Stelle für ihn gefunden werden könnte. Für leichtere Arbeiten (Bürotätigkeiten usw.) käme er aber ebenso nicht in Frage, da er weder über eine entsprechende Ausbildung noch über die dafür erforderlichen Deutschkenntnisse verfüge, um selbst bei guter Konjunkturlage als Hilfsarbeiter (mit eben sehr schlechten Qualifikationen) auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit Erfolg platziert werden zu können. Er sei objektiv daher als nicht vermittlungsfähig einzustufen, weshalb der angefochtene Entscheid rechtens und zu schützen sei. 4. In ihrer Stellungnahme beantragte die ALK gleichfalls Abweisung der Beschwerde. Ein Widerspruch zwischen dem Entscheid des KIGA und ihrem Entscheid liege nicht vor, da die Vorfrage der Einhaltung der Kündigungsfristen durch die Arbeitgeberin durchaus sinnvoll sei, bevor über die Vermittlungsfähigkeit und die Leistungspflichten der ALK entschieden werde. Im Übrigen habe die SUVA dem Versicherten ab Sept. 05 sogar eine volle Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit im Zuge der zu prüfenden Rente attestiert, weshalb bis zum Ablauf der ordentlichen (3-monatigen) Kündigungsfrist per Ende Okt. 05 eben auch kein Anspruch auf ALE durch die ALK entstanden sein könne. Ihr Entscheid sei darum zu bestätigen. 5. Ein zweiter Schriftenwechsel brachte keine wesentlichen neuen Erkenntnisse hervor, vertieften und bekräftigten die Parteien darin doch nur noch einmal ihre gegensätzlichen Standpunkte über die Einhaltung und Bedeutung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen, der Restarbeitsfähigkeit sowie der strittigen Vermittlungsfähigkeit ab 01.09.2005. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Zunächst gilt es festzuhalten, dass die Beschwerden gegen den Einspracheentscheid der ALK und gegen den Einspracheentscheid des KIGA aus prozessökonomischen Gründen in einem Verfahren behandelt und in einem einzigen Urteil entschieden werden können, da es inhaltlich um denselben Sachverhalt und eng miteinander verbundene Rechtsfragen unter den gleichen Parteien geht, und daher eine Vereinigung dieser Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG; BR 370.100) sinnvoll und geboten erscheint. 2. a) Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (ALE), wenn er ganz oder teilweise arbeitslos ist. Laut Art. 10 AVIG gilt als arbeitslos, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Voll- oder zumindest Teilzeitbeschäftigung sucht. Nach Art. 11 AVIG ist der Arbeitsausfall lediglich anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat (Abs. 1). Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für den dem Arbeitslosen noch Lohn- oder Entschädigungsansprüche zustehen (Abs. 3). Zur Lohnfortzahlungspflicht im Arbeitsrecht wird in Art. 324a des Obligationenrechts (OR; 220) bestimmt: Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall [...], ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist (Abs. 1). Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist (Abs. 4). Gemäss Arbeitsvertrag vom 04.12.1996 zwischen der ehemaligen Arbeitgeberin (Baufirma) und dem Versicherten als Arbeitnehmer sollte die Kündigungsfrist vom zweiten bis neunten Dienstjahr zwei Monate (jeweils auf Ende des angebrochenen Monats) und ab dem 10. Dienstjahr drei Monate betragen. Erstelltermassen arbeitete der Versicherte seit 1997 bis zum Unfall im Januar 02 – also fast fünf Jahre – bei derselben Baufirma, womit

mindestens eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten gewesen wäre. Aktenkundig wurde dem Arbeitnehmer mit eingeschriebener Post Mitte August 2005 per Ende Monat gekündigt, was nach Art. 324a bzw. laut Arbeitsvertrag (bzw. dem integrierten LMV nach Art. 21) aber offensichtlich nicht zulässig gewesen wäre. Laut Art. 324a bzw. vertraglicher Abmachung hätte das Arbeitsverhältnis frühestens per Ende Okt. 05 aufgelöst werden können. Bis dahin hätte laut Art. 324a OR zweifelsfrei noch eine Lohnfortzahlungspflicht der früheren Arbeitgeberin bestanden. Diese zivilrechtliche Sach- und Rechtslage musste nach Art. 11 Abs. 1 und 3 AVIG indes zur Konsequenz haben, dass die ALK vor Ablauf jener Kündigungsfrist samt entsprechender Lohnansprüche vor Nov. 05 aber tatsächlich nicht berechtigt gewesen wäre, allfälligen Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung stattzugeben. Der angefochtene Entscheid der ALK erweist sich damit als rechtens und ist zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. b) Anders verhält es sich aber bezüglich des angefochtenen Entscheids des KIGA, in dem die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten – gestützt auf ein Zeugnis des Hausarztes vom Aug. 05 - ab anfangs Sept. 05 verneint wurde. Konkret sind hier folgende ärztlichen Befunde, Stellungnahmen und Klinikberichte bekannt und für die Entscheidfindung von Bedeutung:  In der ersten Unfallmeldung betreffend Arbeitsunfall vom 31.01.2002 der damaligen Arbeitgeberin ist von Knochenbrüchen am linken Bein (Unterschenkel) und am linken Fuss die Rede.  Im Operationsbericht vom 01.02.2002 des Rätischen Kantonsspitals Chur (KSC) wurde die Diagnose einer geschlossenen multifragmentären Tibiakopftrümmerfraktur (Schienbeinbruch) links und einer komplexen Vorfussverletzung links mit Quetschtrauma gestellt; womit die Indikation zur Gelenk überbrückenden Fixation (Einsatz Metallschiene) am Schienbein und zur Revision der schweren Vorfussverletzung (Zehenamputation) gegeben sei und umgehend zu erfolgen habe.  Im Operationsbericht vom 07.02.2002 ist von der Befestigung einer 7- Loch-Platte bzw. 4-Loch-Drittelrohrplatte am Schienbein links und der Revision des Vorderfusses in ca. 5 Tagen die Rede. Im Bericht vom 21.03.2002 wird als aufgetretene Komplikation der Wundheilung eine Weichteilinfektion am Vorderfuss links genannt. Eine erste klinische und radiologische Verlaufskontrolle sollte am 26.03.02 erfolgen.

 Im KSC-Sprechstundenbericht vom 26.03.2002 ist noch von Schmerzen im Vorderfuss und unter Belastung teils im lateralen Kniegelenk links die Rede, wobei der Patient mit dem Resultat zufrieden sei. Die laufende Therapie in der Reha-Klinik … sei daher fortzusetzen.  Im Austrittsbericht vom 22.05.2002 der Klinik … (nach stationärem Aufenthalt 07.03.-10.05.02) – ca. 3½ Monate nach dem Unfall – wurde ihm (organisch; funktional) wieder die Zumutbarkeit einer Teilbelastung von aktuell 50 kg des linken Beines an zwei Unterarmgehstützen attestiert. Die Operationsnarben seien reizlos verheilt. Phantomschmerzen (wegen Teilamputation Zehen links) seien nicht mehr geklagt worden. Die Physiotherapie sei ambulant fortzusetzen. Bis zur Stockentwöhnung sei er weiterhin 100% arbeitsunfähig (AUF).  Gemäss Spitalverlaufsbericht vom 18.06.2003 (Stempel) erfolgte die operative Metallentfernung am linken Bein im Januar 03. Im Mai 03 klagte der Patient über starke Knieschmerzen, wobei teilweise Pseudoblockaden aufgetreten seien, die den Versicherten beim Treppensteigen bzw. Bergabwärtslaufen beeinträchtigt hätten. Zum Aufbau der Oberschenkelmuskulatur wurde Physiotherapie angeordnet. Ein MRI des linken Beins/Kniegelenks anfangs Juni 03 ergab einen verheilten Schienbeinbruch mit leichter Stufenbildung (Kettenverletzung) an den linken unteren Extremitäten.  Laut Attest des Hausarztes (Dr. …) vom 01.09.2003 war der Versicherte (nach einem zweiten Unfall) bis Ende Aug. 03 zu 100% arbeitsunfähig; darauf sei er aber wieder zu 100% arbeitsfähig.  Im Zwischenbericht des Hausarztes vom 01.10.2003 (für die SUVA) wurde präzisiert, dass ihm die Wiederaufnahme einer Arbeit zu 50% seit Mitte März 03 möglich sei, wobei fortan aber mit Schmerzen und einer eingeschränkten Funktion des linken Knies zu rechnen sei.  Im Bericht vom 02.12.2003 des Kantonsspitals Baden wird von Konturirregularitäten der Gelenksflächen und Anzeichen einer aktivierten Arthrose am linken Knie gesprochen.  Im Austrittsbericht vom 21.01.2004 der Klinik … (nach stationärem Abklärungsaufenthalt vom 29.10.-10.12.03) wurden aktuell belastungsabhängige Vorderfuss-/Knieschmerzen (nach Zehenamputation; bei posttraumatischer Gonarthrose/Meniskopathie) festgestellt. Der Versicherte sei als zu 100% AUF seit 11.12.03 zu betrachten.  Laut KSC-Operationsbericht vom 23.04.2004 wurde beim Versicherten eine Arthroskopie am linken Knie, eine Teilmeniskusresektion lateral und partielle Synovektomie (Gelenkshaut) durchgeführt.  Aus der kreisärztlichen Untersuchung vom 14.06.2004 geht hervor, dass die Beschwerden seit der letzten Operation (vor 7 Wochen)

zugenommen hätten und der Patient nun ständig auf Gehstöcke angewiesen sei. Klinisch sei das Kniegelenk reizlos; es bestehe eine hochgradige Muskelatrophie (Muskelschwund) bei recht guter Beweglichkeit und intakter Stabilität. Die Röntgenbilder des KSC vom März 04 zeigten eine Inkongruenz im Kniegelenk links mit beginnender lateraler Gonarthrose (Kniegelenksentzündung) und Zeichen der femoro-patellaren Arthrose links (Oberschenkelerkrankung). Diese Gelenksveränderungen erklärten das Beschwerdebild. Bezüglich des linken Fussproblems seien aktive Massnahmen nicht angezeigt; aber es sei auf eine optimale Schuhversorgung zu achten.  Laut KSC-Operationsbericht vom 18.08.2004 erfolgte als Gelenk erhaltender Eingriff die Indikation zu einer Varisationsosteotomie (Knochenkorrektur am linken Schenkelhals) und dadurch eine Entlastung des lateralen Kompartimentes des linken Kniegelenks.  Gemäss Hausarztbericht vom 06.10.2004 bestehen seit der Operation im August 04 beim Versicherten weiterhin Ruheschmerzen sowie eine eingeschränkte Flexion-Extension (Beuge-Streckfunktion), aber kein Erguss mehr am linken Knie. Er sei weiterhin mit Krücken mobil, könne jedoch keine langen Strecken gehen.  Dem schmerztherapeutischen Konsilium vom 17.01.2005 der Klinik … (Untersuchung am 11.01.05) ist zu entnehmen, dass ein nozizeptives Schmerzsyndrom am linken Knie im Vordergrund stehe. Die Schmerzen könnten einem gewissen neuropathischen Schmerzanteil entsprechen, sollte hier eine Nervenverletzung stattgefunden haben. Die klinischen Befunde deuteten aber eher nicht daraufhin.  Im Austrittsbericht vom 18.02.2005 der Klinik … (Abklärungsaufenthalt vom 09.12.-02.02.05) ist sodann von bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen am linken Knie (angewiesen auf zwei Unterarmstöcken als Gehhilfen), einem Reizknie links (verursacht durch störende LISS-Platte am linken Oberschenkenhals) und wiederkehrenden nächtlichen Phantomschmerzen nach Zehenamputation (Dig. I-V) am linken Fuss die Rede. Der Versicherte sei zurzeit 100% AUF. Die Röntgenaufnahmen der Kniegelenke im Seitenvergleich hätten eine beginnende biokompartimentäre Gonarthrose links sowie eine Demineralisation gezeigt. Warum er allerdings bei Austritt nur wenige Meter stockfrei gehen könne, sei nicht nachvollziehbar. Weder erklärten die objektiven Befunde noch entsprechende Schonungszeichen/Entlastungen im Gangbild (kleiner Mineralisationsunterschied laut Röntgenbildern; praktisch symmetrische Beschwielung an den Fersen) solche Beschwerden. Bei Verschwinden des linken Reizknies (nach Metallentfernung im Oberschenkel) wäre dem Patienten aufgrund der objektivierbaren Befunde eine leichte bis mittelschwere, Wechsel belastende Arbeit ganztags, ohne Zwangshaltung für das Knie und ohne wiederholtes Treppensteigen zumutbar. So lange er sich allerdings auch für rein sitzende Tätigkeiten arbeitsunfähig erachte, dürften berufliche Massnahmen zum voraus scheitern.

 Laut Hausarztbericht vom 07.03.2005 brachte die Oberschenkeloperation im Aug. 04 nicht die erhoffte Verminderung der Beschwerden. Von weiteren operativen Eingriffen hätten die Fachleute (KSC/SUVA) abgeraten. Eine Wiederaufnahme der angestammten Maurertätigkeit sei nicht mehr realistisch. Da er jedoch über einen Lastwagenführerschein verfüge, wäre er mindestens noch als Chauffeur einsetzbar.  Im Bericht vom 18.04.2005 der Klinik … sind persistierende Knieschmerzen als Einweisungsgrund genannt. Beim Barfussgang sei ein deutliches Schonhinken erkennbar. Die Operationsnarbe sei reizlos; es sei keine Überwärmung, Rötung oder ein Gelenkserguss ersichtlich. Radiologisch sei eine beginnende Arthrose erstellt.  Gemäss KSC-Operationsbericht vom 25.04.2005 wurde die störende und seit August 04 Schmerzen verursachende Metallplatte entfernt. Alle gelenkerhaltenden Operationen seien damit ausgeschöpft. Bei erneuter Persistenz der Knieschmerzen wäre nur noch die Möglichkeit einer Knie- TP (Ersatzgelenk mittels Kniearthroplastik) gegeben. Im zugleich erstellten Austrittsbericht ist von einem komplikationslosen postoperativen Heilungsverlauf die Rede (Eingriff 22.04.05). Er sei schon am 25.04.05 in gutem Allgemeinzustand mit trockenen und reizlosen Wundverhältnissen wieder nach Hause entlassen worden. Es bleibe nun weiter der Effekt der Metallentfernung abzuwarten. Eine erneute chirurgische Intervention erscheine aufgrund des jungen Alters des Patienten (damals 44-jährig) sowie der klinisch nur schwer nachvollziehbaren Schmerzproblematik und Schmerzlokalisation nicht angezeigt. Für weitere sinnvolle chirurgische (Gelenk-Prothese) oder therapeutische Massnahmen bestünde keine Möglichkeit mehr.  Im kreisärztlichen Abschlussbericht der SUVA vom 16.06.2005 hielt Dr. …, Facharzt FMH orthop. Chirurgie, - unter Einbezug der bisherigen Unfall-/Behandlungsgeschichte - fest, dass beim Versicherten ein unverändertes, chronisches Schmerzsyndrom – akzentuiert im knienahen Bereich – der linken unteren Körperextremität bestehe. Klinisch sei das Kniegelenk trocken und reizlos. Weiter sei ein hochgradiger Muskelschwund bei guter Knie- und Sprunggelenksbeweglichkeit feststellbar. Die Flexion/Extension (Beuge- /Streckfunktionen) des Kniegelenks betrage rechts 145-0-0°, links 130- 0-0°. Psychische Störungen mit Krankheitswert bestünden keine. Von weiteren medizinischen Behandlungsmassnahmen sei keine nennenswerte Besserung mehr zu erwarten. Die bisher ausgeübte Maurertätigkeit sei ihm auf Dauer nicht mehr zumutbar. Eine ganztätige vorwiegend sitzende Beschäftigung mit Einsatz der oberen Extremitäten und das Hantieren mit Werkzeugen sowie leichter Hebe- und Traglasten (bis 10 kg) seien ihm möglich und zumutbar. Die Fortbewegungs- und Gehmöglichkeit (50 bis 100 m) bestehe, allenfalls mit Stockbenützung. Insofern sei ab Mitte Juli 05 von einer halben Vermittlungsfähigkeit (50%) und ab Sept. 05 gar von einer vollen Vermittlungsfähigkeit (0% AUF) auszugehen.

 Im Hausarztzeugnis vom 23.08.2005 wurde dem Versicherten noch eine volle Arbeitsunfähigkeit (vom 29.10.03-31.08.05 zu 100% AUF) bzw. ab 01.09.2005 in einer leidenangepassten Erwerbstätigkeit (sitzende Arbeiten mit nur leichten Hebe-/Traglasten; und Gehfähigkeit nur mit Stöcken) immerhin eine reduzierte Arbeitsfähigkeit (50%) attestiert; wobei er den Versicherten zuhanden der ALK bzw. des KIGA als „nicht vermittelbar“ einstufte (vgl. Parallelfall VGU S 06 18).  Laut Operationsbericht vom 06.01.2006 der Gelenksklinik in Zürich wurde beim Versicherten eine Knieinfiltration links durchgeführt, wobei indes bloss eine Schmerzreduktion von 30-40% im Vergleich zu vorher erzielt worden sei. Dies spreche ebenfalls gegen eine operative Versorgung der Gonarthrose links mittels Knie-TP(-Implantation).  Im letzten Zeugnis (Unfallschein UVG) vom 28.02.2006 bescheinigte der Hausarzt dem Versicherten – ohne zusätzliche Begründung – eine volle Arbeitsunfähigkeit (100% AUF) seit 29.10.2003. c) In Würdigung der soeben erwähnten Unfall-, Arzt- und Klinikberichte ist das Gericht zur festen Überzeugung gelangt, dass keine triftigen Gründe oder Anhaltspunkte bestehen, an den sorgfältig und umfassend ermittelten Befunden sowie den daraus gezogenen Schlussfolgerungen der Vorinstanz zu zweifeln. Die unabhängig voneinander erstellten Operations- und Facharztberichte des KSC, der Kliniken … und …, sowie insbesondere des SUVA-Kreisarztes Dr. … stimmen allesamt darin überein, dass eine Verbesserung des geklagten Knieleidens durch chirurgische Eingriffe oder therapeutische Massnahmen nicht mehr möglich sei und darum der gesundheitliche Endzustand für die Beurteilung der medizinischtheoretischen Restarbeitsfähigkeit erreicht sei. Sie kamen dabei letztlich zum Schluss, dass ihm eine Wiederaufnahme der körperlich anstrengenden Erwerbstätigkeit als Maurer/Bauarbeiter nicht mehr zumutbar sein würde; ihm aber eine leidenangepasste Ersatztätigkeit (rein sitzende Tätigkeiten, ohne das Heben und Tragen schwerer Lasten) ab 01.09.2005 wieder uneingeschränkt möglich und zumutbar wäre (0% AUF). Insoweit der Hausarzt im letzten Zeugnis vom Febr. 06 zu einer gegenteiligen Auffassung gelangte, kann ihm nicht gefolgt werden. Der betreffende Hausarzt bescheinigte knapp ein halbes Jahr zuvor (im Aug. 05) noch selbst, dass der Patient ab Sept. 05 wieder zu 50% arbeitsfähig sei, womit sich der Genannte offensichtlich in Widersprüche verstrickte und auf seine Atteste mangels

Zuverlässigkeit nicht ohne Vorbehalte abgestellt werden kann. Weiter erscheint auch die Einholung eines neurologischen Gutachtens nicht als indiziert, wurde doch nachweislich bereits im schmerztherapeutischen Konsilium der Klinik … vom Jan. 05 auf die Möglichkeit eines neuropathischen Schmerzanteils für die geklagten Bein-/Knieleiden links hingewiesen; gleichzeitig aber ebenso klar dargetan, dass die klinischen Befunden keine Anzeichen für allfällige Nervenverletzungen ergeben hätten. In der Folge wurde diese Einschätzung von keinem der konsultierten Fachärzte angezweifelt; insbesondere bestätigte keiner der Experten, dass die Knie- und Wadenschmerzen mutmasslich - geschweige mit überwiegender Wahrscheinlichkeit – auf zerstörte Nervenbahnen zurückgeführt werden könnten. Auf zusätzliche Abklärungen kann somit verzichtet werden. Im Übrigen belegt speziell der Austrittsbericht der Klinik … vom Februar 05, dass die geklagten Gehschwierigkeiten klinisch nicht nachvollziehbar sind. Die objektivierbaren Befunde hätten im Gegenteil klarerweise auf die Zumutbarkeit einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Arbeit ganztags ohne Zwangshaltungen schliessen lassen. Dieser glaubhaften Gesamtbeurteilung gibt es hier nichts beizufügen, womit der Versicherte medizinisch-theoretisch ab 01.09.2005 in einer behinderungsgerechten Ersatztätigkeit als voll einsatz- und arbeitsfähig (0% AUF respektive 100% AF) hätte taxiert werden müssen. d) Wie aus dem Parallelfall VGU S 06 33 hervorgeht, wurde der Invaliditätsgrad für eine SUVA-Rente zu Recht auf 38% festgelegt. Daraus folgt umgekehrt, dass der Versicherte in einer leidensangepassten Ersatztätigkeit noch zu 62% vermittlungsfähig ist, weshalb er vom KIGA ab 01.11.2005 grundsätzlich auch wieder als vermittlungsfähig hätte bezeichnet werden müssen. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen. 3. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Hingegen hat das KIGA dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG noch eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung zu bezahlen. Eine Parteienentschädigung an die obsiegende

ALK entfällt demgegenüber praxisgemäss (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1. a) Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse (ALK) … wird abgewiesen. b) Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons Graubünden (KIGA) wird gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Vermittlungsfähigkeit (im Umfange der Restarbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit) ab dem 1. November 2005 grundsätzlich bejaht. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Das KIGA hat … aussergerichtlich mit Fr. 2'000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.

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