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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 23.02.2007 S 2006 155

23 février 2007·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·2,365 mots·~12 min·6

Résumé

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Texte intégral

S 06 155 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 23. Februar 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1. …, geboren am 3. September 1977, ist mazedonischer Staatsangehöriger und verheiratet. Am 2. September 2005 meldete er sich bei der Arbeitsvermittlung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (ALE) an. Er fügte hinzu, dass er Hilfsarbeiter für normale Arbeiten sei und eine 100%ige Stelle als Fabrik-, Hilfs- oder Betriebsarbeiter suche. 2. a) Am 23. März 2006 wurde dem Versicherten beim Baugeschäft … in … eine befristete Stelle als Bauhandlanger zugewiesen, welche bis Herbst 2006 dauern sollte. Der Rückmeldung des möglichen Arbeitgebers vom 25. März 2006 ist zu entnehmen, dass der Versicherte sich dort am 24. März 2006 telefonisch gemeldet habe und gleichentags persönlich vorstellig wurde. Wegen zu hoher Lohnansprüche und Spesen sei es aber nicht zu einer Anstellung gekommen. b) In seiner vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) angeforderten Stellungnahme vom 8. April 2006 schrieb der Versicherte, er habe sich telefonisch und persönlich beim möglichen Arbeitgeber gemeldet. Dieser habe ihm CHF 22.50 pro Stunde ohne Spesenentschädigung angeboten. Er habe den möglichen Arbeitgeber gefragt, ob ihm Fahrzeug und Spesen bezahlt würden. Dieser habe dann gesagt, er überlege es sich bis zum 29. März 2006, jedoch schon am 27. März dem Versicherten abgesagt, da er sich schon für eine andere Person entschieden habe.

c) Gemäss einer Aktennotiz des KIGA vom 20. April 2006 habe die Ehefrau des möglichen Arbeitgebers telefonisch angegeben, der Versicherte habe gesagt, für diesen Lohn würde er nicht kommen. Er brauche einen höheren Lohn und zusätzlich noch Spesen, da er in … wohne. Seine Forderungen seien masslos überzogen gewesen. 3. a) Das KIGA stellte den Versicherten mit Verfügung vom 4. Mai 2006 für 37 Tage in der Anspruchsberechtigung mit der Begründung ein, er habe das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses aufgrund seiner zu hohen Lohnansprüche plus Spesenvergütung verhindert. b) Dagegen erhob der Versicherte am 15. Mai 2006 Einsprache und führte im Wesentlichen aus, er sei mit der Einstellungsdauer nicht einverstanden. Er habe die Regeln eingehalten und habe lediglich gefragt, ob der mögliche Arbeitgeber die Spesen plus das Fahrzeug auch bezahle, nicht dass er sie bezahlen müsse. Er habe dann keine Antwort bekommen, weil jener sich die Sache bis am 29. März 2006 überlegen wollte, jedoch schon am 27. März 2006 angerufen und seiner Schwester mitgeteilt habe, sie solle ihm ausrichten, dass er eine andere Person eingestellt habe. Es handle sich sicher um ein Missverständnis. c) Einer Aktennotiz des KIGA vom 19. Mai 2006, welche aufgrund einer weiteren Rückfrage beim möglichen Arbeitgeber und dessen Ehefrau erstellt wurde, ist zu entnehmen, dass der Versicherte beim Gespräch mit dem möglichen Arbeitgeber nach dem Lohn gefragt habe. Letzterer habe ihm gesagt, er erhalte den Tariflohn und dann würde man nach gewisser Zeit weiter sehen. Dann habe der Versicherte nach Spesen gefragt und er habe ihm geantwortet, er erhalte keine. Der Versicherte habe dann gesagt, dass er bei seinem letzten Arbeitgeber eine Spesenentschädigung bekommen habe. Der mögliche Arbeitgeber habe geantwortet, dass ihn das nicht interessiere. Darauf habe der Versicherte gesagt, in diesem Fall habe er kein Interesse. Die Sache sei erledigt gewesen. Weiter habe die Ehefrau des möglichen Arbeitgebers gesagt, sie habe einen Telefonanruf von einer Frau, vermutlich von der

Schwester des Versicherten, erhalten. Diese habe ihr „alle Schand“ gesagt und beigefügt, das mit dem Lohn und den Spesen sei nur Spass gewesen. d) Am 10. November 2006 wies das KIGA die Einsprache mit der Begründung ab, es sei vorliegend davon auszugehen, dass der Versicherte mit dem offerierten Lohn nicht einverstanden gewesen sei und ein zusätzliches Entgelt verlangt habe. Weiter habe die Schwester des Versicherten anlässlich eines Telefonats gegenüber der im Betrieb mitarbeitenden Ehefrau des möglichen Arbeitgebers eingeräumt, der Versicherte habe nur zum Spass zusätzlichen Lohn bzw. Spesen gefordert. Aufgrund dieser Tatsache sei davon auszugehen, der Versicherte sei tatsächlich nicht mit dem offerierten Lohn einverstanden gewesen und habe ein zusätzliches Entgelt gefordert. Dass er dies nur zum Spass gemacht habe, sei eine Schutzbehauptung. Damit erscheine es überwiegend wahrscheinlich, dass der Versicherte anlässlich des Vorstellungsgesprächs nicht unmissverständlich seinen Willen zum Vertragsabschluss bekundet habe und dadurch nicht seiner Schadensminderungspflicht nachgekommen sei. 4. a) Am 15. November 2006 schrieb der Versicherte bzw. dessen Schwester, dass sie sehr enttäuscht gewesen sei, dass man im Einspracheentscheid geschrieben habe, sie sei am Telefon ziemlich laut gewesen und erzählt haben soll, der Versicherte habe einen Spass gemacht. Sie habe gar nie mit der Ehefrau des möglichen Arbeitgebers telefoniert, sondern mit dem Arbeitgeber bloss ein kurzes Telefongespräch geführt. Dieser habe gesagt, sie solle ihrem Bruder ausrichten, dass ein anderer die Stelle bekommen habe. Sie wüsste nicht, weswegen man da laut werden solle. Sie habe ihm ja auch nichts zu sagen gehabt, schliesslich sei es nicht um sie gegangen. Sie sei bereit, sich persönlich mit der Ehefrau des möglichen Arbeitgebers zu treffen. Am 22. November 2006 überwies das KIGA dem Gericht das Schreiben zur Behandlung als Beschwerde. b) In seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2006 beantragte das KIGA Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Schreiben vom 15. November 2006 sei vom Versicherten und von dessen Schwester

unterzeichnet und offenbar von Letzterer aufgesetzt worden. Darin werde nur bestritten, dass die Schwester ein Telefongespräch mit der Ehefrau des möglichen Arbeitgebers geführt habe und dass sie anlässlich dieses Gesprächs laut geworden sei. Davon abgesehen, dass das Schreiben kein Rechtsbegehren enthalte, setzte sich der Versicherte mit der Frage, ob er das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses durch überhöhte Lohnforderungen und die Geltendmachung von Spesenentschädigung vereitelt habe, nicht auseinander. Das Schreiben sei folglich als ungenügende Beschwerdeschrift zu werten, weswegen darauf nicht einzutreten sei. Sollte trotzdem auf die Beschwerde eingetreten werden, sei sie abzuweisen. Der Versicherte stelle nicht in Abrede, dass er den möglichen Arbeitgeber nach einer Spesenentschädigung gefragt habe, bestreite indessen, diese als zusätzliches Entgelt gefordert zu haben. Wenn sich zwei Aussagen widersprächen, sei vom Sachverhalt auszugehen, wie er sich nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit präsentiere. Das Anstellungsverhältnis sei gemäss der Rückmeldung des möglichen Arbeitgebers deshalb nicht zustande gekommen, weil der Versicherte zu hohe Lohn- und Spesenansprüche gestellt habe. Dies habe der mögliche Arbeitgeber zweimal bestätigt. Die Aussagen des Versicherten, er habe lediglich nach einer Spesenentschädigung gefragt, seien nicht glaubwürdig. Die Stellungnahme des Versicherten vom 8. April 2006 lasse darauf schliessen, dass der Versicherte mit dem offerierten Lohn und der verweigerten Spesenentschädigung nicht einverstanden gewesen sei. Folglich stehe fest, dass der Versicherte dadurch das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses verhindert habe. Auf weitere Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. Januar 2007 ist das neue Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) in Kraft getreten, welches das bisherige

Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG; BR 370.100) und für das Versicherungsgericht (Art. 49 Abs. 2 VRG) die bisherige grossrätliche Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) abgelöst hat. Die Übergangsbestimmung in Art. 85 Abs. 2 VRG legt fest, dass Rechtsmittelverfahren sich nach neuem Recht richten, wenn bei dessen In-Kraft-Treten die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist. Da im vorliegenden Fall die Rechtmittelfrist noch im Jahr 2006 abgelaufen ist, kommt für das Verfahren bisheriges Recht zur Anwendung. 2. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid des KIGA vom 10. November 2006 bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung derselben Instanz vom 4. Mai 2006 (Nr. 210451778). Bevor sich das Versicherungsgericht in materieller Hinsicht mit der Streitsache befassen kann, sind die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen. Nachfolgend ist zu beurteilen, ob das Schreiben vom 15. November 2006 eine ungenügende Beschwerdeschrift darstellt und folglich nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. 3. Eine Beschwerde muss den Anforderungen in Art. 61 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) genügen, wonach eine Beschwerde mindestens eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten sollte. Diese Bestimmung ist im Hinblick auf den in Art. 61 lit. a ATSG verankerten Grundsatz des einfachen Verfahrens dahingehend auszulegen, dass die formellen Anforderungen an eine Beschwerde gering sind (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Rz. 97 zu Art. 61). Die Einhaltung der Formvorschriften wird somit nicht nach strengen Massstäben beurteilt und die Eintretensschwelle ist tief anzusetzen. Immerhin muss eine individualisierte Person gegenüber einem bestimmten Einspracheentscheid bzw. einer bestimmten Verfügung den klaren Anfechtungswillen schriftlich bekunden, d.h. sie hat erkenntlich ihren Willen zu manifestieren, dass sie einen Entscheid bestreitet, um eine Veränderung desselben anzustreben (vgl. SVR 1994 Nr. 10 E. 4.c und BGE 116 V 356 E. 2b). Trotz formeller Bedenken ist auf die Beschwerde einzutreten, denn der Versicherte gibt immerhin zu

erkennen, dass er nach wie vor bestreitet, einen höheren Lohn und Spesenentschädigung zur conditio sine qua non des Zustandekommens eines Arbeitsverhältnisses gemacht zu haben, und dass er sowohl mit der angefochtenen Verfügung bzw. dem Einspracheentscheid als auch mit der damit verbundenen Einstellungsdauer generell nicht einverstanden ist. 4. a) Zu beurteilen bleibt die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen schweren Verschuldens 37 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. b) Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) hat eine versicherte Person, welche Versicherungsleistungen beanspruchen will, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Schadensminderungspflicht). Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen des Arbeitsamtes nicht befolgt; namentlich wenn sie eine zumutbare Arbeit nicht annimmt bzw. durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird und durch dieses Verhalten schuldhaft einen Schaden im Sinne des Eintritts oder der Verlängerung der Arbeitslosigkeit verursacht. Sie ist im Rahmen der Schadensminderungspflicht deshalb gehalten, bei Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber ihre Bereitschaft zur Annahme der Stelle klar und eindeutig zu bekunden. Eine Einstellung hat zu unterbleiben, wenn eine versicherte Person die Stelle ohnehin nicht erhalten hätte (vgl. Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss., Zürich 1998, S. 148). Einer versicherten Person darf kein Nachteil daraus erwachsen, dass sie ihre Lohnvorstellungen, die nicht mit denjenigen des möglichen Arbeitgebers deckungsgleich sind, bekannt gibt oder Angaben über ihr früheres Einkommen macht (ARV 1982 Nr. 5 S. 43). Es muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die Lohnforderungen der versicherten Person übersetzt sind und sie durch ihr Verhalten bei der Lohnverhandlung ihre Anstellungschancen absichtlich oder grobfahrlässig gefährdet hat (Chopard, a.a.O., S 149). Gemäss dem im vorliegenden Fall geltenden

Grundsatzes der überwiegenden Wahrscheinlichkeit reicht es für die Annahme einer Tatsache nicht aus, dass diese möglich ist; deren Bestehen muss aber nicht mit Sicherheit nachgewiesen werden (BGE 125 V 195 E. 2;121 V 45 E. 2a). Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, wenn der begründeten Überzeugung keine konkreten Einwände gegenüberstehen. Widersprechen sich jedoch mehrere Möglichkeiten, so ist diejenige überwiegend wahrscheinlich, welche sich am ehesten zugetragen hat (Kieser, a.a.O., Rz. 23 zu Art. 43). c) Dem Versicherten wird von der Vorinstanz vorgeworfen, das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses wegen zu hoher Lohnforderung und Forderung nach Spesenentschädigung verhindert zu haben. Der mögliche Arbeitgeber ist bei seiner anfänglich geäusserten Bestätigung geblieben, dass das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses insbesondere an die vom Versicherten vorgebrachte Spesenentschädigung scheiterte. Aus den Aussagen des möglichen Arbeitgebers ergibt sich jedoch die Ungereimtheit, dass der Versicherte schon beim Vorstellungsgespräch gesagt haben soll, wenn er die Spesenentschädigung nicht erhalte, sei er nicht interessiert und dass dann die Angelegenheit erledigt gewesen sei, dieser jedoch in der Folge jenen resp. dessen Schwester – unbestritten – am 27. März 2006 angerufen hat, um mitzuteilen, dass eine andere Person eingestellt wurde. Die Ungereimtheit vermag allerdings nichts an der Lage zu ändern, weil der mögliche Arbeitgeber bei der Prüfung der Bewerbungen davon ausgehen konnte, dass der Versicherer als möglicher Bewerber eine Spesenentschädigung wolle. Was der Versicherte dagegen vorbringt, vermag hingegen nicht zu überzeugen, denn bei einer Anfrage um Spesenentschädigung muss angenommen werden, dass der Anfragende diese auch will. Zudem hat der mögliche Arbeitgeber von Anfang an angegeben, der Versicherte habe zusätzlich einen höheren Lohn gefordert. Bei dieser Darstellung ist er geblieben. Der Versicherte hat dies nicht bestätigt, jedoch in seiner Stellungnahme und Einsprache auch nicht ausdrücklich bestritten. Aufgrund dieser Überlegung kommt es letztlich nicht darauf an, ob das – vom Versicherten bestrittene – Telefongespräch zwischen dessen Schwester und der Ehefrau des möglichen Arbeitgebers überhaupt

stattgefunden hat oder nicht. Auf jeden Fall war die ganze Angelegenheit nach Beendigung des Vorstellungsgesprächs – entgegen der Darstellung des möglichen Arbeitgebers – noch nicht erledigt, sonst hätte er den Versicherten am 27. März 2006 nicht mehr angerufen. Somit kann angenommen werden, dass nach dem Vorstellungsgespräch bezüglich der Anstellung und der Anstellungsbedingungen noch kein definitiver Entscheid vorlag und der Versicherte – entgegen der Darstellung des möglichen Arbeitgebers – nicht gesagt hat, er sei nicht interessiert. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit steht jedoch fest, dass der Versicherte einen höheren Lohn und eine Spesenentschädigung gefordert hat. Dieser Umstand genügt jedoch nicht für die Verfügung von Einstelltagen. Diesbezüglich ist verlangt, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen muss, dass die Lohnforderung des Versicherten übersetzt war. Vorliegend bestehen keinerlei Angaben über die Höhe der Lohn- und Spesenforderungen des Versicherten, weshalb das Gericht nicht überprüfen kann, ob nun eine übersetzte Forderung vorgelegen hat oder nicht. Folglich hat die Vorinstanz nicht alle massgebenden Rechts- und Tatfragen für eine Einstellungsverfügung abgeklärt und geprüft, weshalb eine Neubeurteilung der Angelegenheit zwingend vorgenommen werden muss. d) Die Pflicht, eine zugewiesene Arbeitsstelle anzunehmen, hängt zudem auch von ihrer Zumutbarkeit für den Versicherten ab. Die Gründe für eine Unzumutbarkeit einer Arbeitsstelle und damit die Befreiung von der Annahmepflicht sind in Art. 16 Abs. 2 AVIG abschliessend aufgezählt. Eine Arbeitsstelle muss gemäss lit. i dieser Bestimmung unter anderem nicht angenommen werden, wenn sie dem Versicherten einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes (vgl. VGU vom 4. März 2003 S 03 10). Mangels der nötigen Angabe, wie hoch der versicherte Verdienst in casu war, kann die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle nicht überprüft werden. Die Zumutbarkeitsprüfung hat die Vorinstanz deshalb noch vorzunehmen. 5. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren laut Art. 61 lit. a ATSG – ausser hier nicht zutreffender

Ausnahmen – kostenlos ist. Der im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ist praxisgemäss aussergerichtlich nicht zu entschädigen (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Überprüfung und Ausfällung eines neuen Entscheids im Sinne der Erwägungen an das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

S 2006 155 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 23.02.2007 S 2006 155 — Swissrulings