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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 27.05.2005 S 2005 35

27 mai 2005·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·993 mots·~5 min·4

Résumé

Anspruch nach AVIG | Arbeitslosenversicherung

Texte intégral

S 05 35 1. Kammer URTEIL vom 27. Mai 2005 betreffend Anspruch nach AVIG 1. a) … (geb. …) ist ledig und übte seit 2000 die Erwerbstätigkeit als selbständige Naturheilpraktikerin in … aus. Daneben arbeitete sie ab Frühling 2003 als Sektretärin (Büroanstellte) in einer Arztpraxis in … sowie stundenweise pro Woche als Dozentin (Lehrerin) bei … in …/… (…), wobei sich ihr Arbeitspensum in 50% (Selbständige Erwerbstätigkeit [SE] als Naturheilerin), in 20% (Unselbständige Erwerbstätigkeit [UE] als Sekretärin) bzw. in 20-30% (UE als Lehrerin) gliederte. Infolge Zahlungsunfähigkeit bzw. Konkurses … verlor sie ihre bisherige Dozentenstelle auf den 31.07.2004 und wurde deshalb in diesem Umfang arbeitslos. b) Am 10./16.08.2004 meldete sich die Teilarbeitslose bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Graubünden (ALK) zum Bezug auf Arbeitslosenunterstützung an. Ferner gab sie an, in einer Teilzeitanstellung noch höchstens zu 40% auf dem Arbeitsmarkt verfügbar zu sein. c) Mit Verfügung vom 18.10.2004 lehnte die ALK den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mit der Begründung ab, dass bloss Verdienstausfälle aus UE versichert seien; sie aber seit Herbst 2000 nachweislich als SE im Haupterwerb erfasst und beitragspflichtig sei, womit die Ausrichtung von Taggeldern (mangels Versichertenstatus) vorab

ausser Betracht falle. Eine hiergegen erhobene Einsprache der Gesuchstellerin wies die ALK mit Entscheid vom 14.02.2005 vollumfänglich ab. 2. Dagegen erhob die Einsprecherin am 14.03.2005 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids samt der ihm zugrunde liegenden Verfügung und um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Berechnung und Ausrichtung der ordentlichen Arbeitslosenentschädigung ab August 2004; eventuell um Rückweisung zur Neubeurteilung an die ALK. Zur Begründung brachte sie hauptsächlich vor, dass das angeführte AHV- Beitragsstatut (weil SE im Haupterwerb; keine Bezugsberechtigung mangels Versichertenstatus) vorliegend für ihren Anspruch nicht massgebend sein könne, da sie ausser der Haupttätigkeit als SE (50% Heilpraktikerin) teilzeitlich noch als UE (20% Sekretärin; 20-30% als Lehrerin) gearbeitet habe, wofür sie bzw. ihre Arbeitgeber jeweils korrekt Beiträge bezahlt hätten, weshalb sie eben auch in diesem Umfang gegen Arbeitslosigkeit versichert gewesen sei. Jede andere Betrachtungsweise würde namentlich die so genannten „Portfolio- bzw. Cappuccinoworker/- Innen“ (Stellen ihre Berufstätigkeit aus mehreren Jobs, Dienstleistungen oder Projekten selbst zusammen [„Eigengemixter Erwerbscocktail“]) arg benachteiligen, da diese (trotz intensiver Suche nach einer weiteren Teilzeiterwerbstätigkeit) so meist ebenfalls vom Versichertenschutz der ALK ausgeschlossen blieben. 3. In ihrer Stellungnahme beantragte die Vorinstanz kostenfällige Abweisung der Beschwerde und damit Bestätigung des angefochtenen Entscheids. In Wiederholung ihrer früheren Ausführungen hielt sie erneut fest, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung davon abhänge, ob eine Person

AHV-Beiträge aus selbständiger oder eben unselbständiger Erwerbstätigkeit [SE oder UE] geleistet habe. SE seien nicht versichert und könnten sich auch nicht freiwillig versichern. Die ALV sei folglich eine reine Arbeitnehmerversicherung, womit der im Haupterwerbszweig als SE gemeldeten Gesuchstellerin zu Recht keine ALV-Taggelder gewährt worden seien. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Nach Art. 8 lit. a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVlG; SR 837.0) hat die Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist. Laut Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG gilt als zum Teil arbeitslos, wer eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht. Vorliegend ist erstellt, dass die Versicherte seit dem 10. August 2004 teilweise arbeitslos ist, weil ein Teil ihrer UE (20-30% als Dozentin) infolge Konkurses der damaligen Arbeitgeberin (…) weggefallen ist. Unbestritten ist zudem, dass sie weiterhin teils SE (50% als Naturheilpraktikerin mit Praxis) und teils UE (20% als Sekretärin) war. Strittig ist demnach einzig, ob die Gesuchstellerin Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die partiell eingetretene Arbeitslosigkeit seit Aug. 04 hat, obschon sie doch zur Hauptsache als Selbständigerwerbende bei der AHV-Versicherung gemeldet und beitragspflichtig war. b) Ausgangspunkt für den Versichertenstatus bildet Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG, worin bestimmt wird, dass das AHV-Beitragsstatut sowie das Einkommen aus der unselbständigen Erwerbstätigkeit hierfür massgebend seien. Die Vorinstanz leitet daraus ab, dass eine im Haupterwerb als SE gemeldete Person damit zum vornherein nicht in den Genuss einer

Arbeitslosenentschädigung kommen könnte, was die Prüfung der in Art. 8 AVIG erwähnten Anspruchsvoraussetzungen vorweg unnötig erscheinen lasse. Dieser Meinung kann sich das Gericht nicht anschliessen. Zwar ist es richtig, dass das AHV-Beitragsstatut der UE (Art. 5 AHVG) und der SE (Art. 8 AHVG) unterschiedlich geregelt sind und das AVIG im Grundsatz rein auf die soziale Absicherung der Arbeitnehmer-/Innen ausgerichtet ist, was mit der Aufzählung in Art. 1a AVIG zweifelsfrei dokumentiert wird. Diese Tatsachen bedeuten aber trotzdem nicht, dass eine freiwillige Aufteilung des vollzeitlichen Arbeitspensums in einen Teil SE und einen Teil UE schon allein deshalb die Anwendbarkeit des AVIG verunmöglichen sollte. Bei einer differenzierteren und sachlich gerechtfertigten Betrachtungsweise ergibt sich im Gegenteil, dass für die Erwerbseinkünfte als SE (50% als Naturheilpraktikerin) AHV-Beiträge nach Art. 8 AHVG geleistet wurden und somit nur eine allfällige Arbeitslosigkeit auf diesem eigenverantwortlichen Haupterwerbszweig nicht von der ALV abgedeckt sein würde. Umgekehrt ergibt sich daraus aber eben so klar, dass auf den Lohneinkünften als UE (20% Sekretärin bzw. hier im Besonderen 20-30% als arbeitslose Dozentin der insolventen …) stets korrekt AHV-Beiträge nach Art. 5 AHVG entrichtet wurden, weshalb im Resultat auch nicht ersichtlich ist, wieso Art. 1a in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG angesichts des Stellenverlustes als vormals beitragspflichtige UE im Umfang von 20-30% nicht anwendbar sein sollte. Der Versichertenstatus zum Bezug allfälliger ALV-Taggelder ist bei der Gesuchstellerin deshalb im erwähnten Umfang der Teilarbeitslosigkeit klar zu bejahen, was zur Konsequenz hat, dass die Vorinstanz die Anspruchsvoraussetzungen laut Art. 8 AVIG diesbezüglich noch einer abschliessenden Prüfung zu unterziehen hat.

c) Die Beschwerde wird demnach teilweise gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die ganze Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der grossrätlichen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (BR 542.300), ausser hier nicht zutreffender Ausnahmen, kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung entfällt praxisgemäss. Demnach erkennt das Gericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Arbeitslosenkasse (ALK) zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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