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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 12.05.2003 ZFE 2002 2

12 mai 2003·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·3,410 mots·~17 min·4

Résumé

Verantwortlichkeit | Leitentscheid, publiziert als PKG 2003 6\x3Cbr\x3E | ZFE Übrige Fälle

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 12. Mai 2003 Schriftlich mitgeteilt am: ZFE 02 2 Urteil Zivilkammer Präsident Brunner, Kantonsrichterinnen und Kantonsrichter Heinz-Bommer, Sutter-Ambühl, Tomaschett-Murer und Vital, Aktuar Engler. —————— In der Zivilsache des Z., Kläger, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Barbara Hug, Advokatur Gartenhof, Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich, gegen den Kanton Graubünden , Reichsgasse 35, Regierungsgebäude, 7000 Chur, Beklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Elmar Jerjen, Bahnhofstrasse 8, 7001 Chur betreffend Verantwortlichkeit (sachliche Zuständigkeit), hat sich ergeben:

2 A. Der algerische Staatsangehörige Y. stellte in der Schweiz am 2. Mai 1993 ein erstes Asylgesuch. Mit Entscheid vom 9. März 1994 verneinte jedoch das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) dessen Flüchtlingseigenschaft und wies ihn aus der Schweiz weg. Dies wurde von der Schweizerischen Asylrekurskommission mit Urteil vom 7. Juli 1994 bestätigt. Auf ein weiteres Asylgesuch vom 6. März 2001 trat das BFF mit Entscheid vom 27. März 2001 gar nicht erst ein und es wurde Y. erneut aus der Schweiz weggewiesen. Mit dem Vollzug wurde der Kanton Graubünden beauftragt. Da Y. nicht bereit war, die Schweiz freiwillig zu verlassen, wurde er am 13. Juli 2001 festgenommen. Ein erster Ausschaffungsversuch vom 16. Juli 2001 scheiterte indessen an seinem Widerstand. In der Folge befand er sich ab dem 17. Juli 2001 mit Billigung des zuständigen Richters in X. in Haft. Nachdem ein zweiter Ausschaffungsversuch vom 15. August 2001 wegen der Gegenwehr des Betroffenen abgebrochen worden war, wurde auf den 20. September 2001 ein weiterer Ausschaffungstermin festgelegt. Im Hinblick darauf wurde Y. am 19. September 2001 von X. nach Q. verlegt, wo er sich in der Nacht auf den 20. September 2001 das Leben nahm. Nach Meinung von Z., dem Vater des verstorbenen Y., sollen Angehörige verschiedener Bündner Behörden für den Tod seines Sohnes verantwortlich sein. B. Am 16. September 2002 machte Z. beim Kreispräsidenten Chur als Vermittler eine Forderungsklage anhängig, die sich, stellt man auf die vom Kläger verwendete Bezeichnung ab, einerseits gegen den Regierungsrat (die Regierung) des Kantons Graubünden und anderseits das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden richtete. Laut dem Leitschein Nr. 162/02 vom 31. Oktober 2002 hatten die Parteien an der Sühneverhandlung vom 14. Oktober 2002 die folgenden Anträge gestellt: Klägerisches Rechtsbegehren: „1. Der Staat (der Beklagte) ist im Sinne des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der Behörden und Beamten zu verpflichten, dem Kläger (den Hinterbliebenen von Y.) sämtliche Bestattungskosten, inkl. Aufwendungen in der Schweiz, und Überführung des Leichnams nach Algerien in der Höhe von Fr. 6509.10 sowie einen Versorgerschaden in der Höhe von Fr. 24'000.– zu bezahlen.

3 2. Den Hinterbliebenen ist eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.“ Beklagtisches Rechtsbegehren: „1. Abweisung der Klage. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers.“ C. Mit Prozesseingabe vom 18. November 2002 unterbreitete Z. die Streitsache der Zivilkammer des Kantonsgerichtes, wobei nunmehr drei Beklagte aufgeführt wurden, neben der Regierung des Kantons Graubünden sowie dem Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden auch das kantonale Amt für Polizeiwesen. Das Rechtsbegehren blieb hingegen unverändert. In seiner Prozessantwort vom 24. Dezember 2002 stellte der Kanton Graubünden demgegenüber den Antrag: „1. Auf die Klage sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Klage vollumfänglich abzuweisen. 3. Unter amtlicher und ausseramtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6 % MWSt zu Lasten des Klägers.“ D. Mit Schreiben vom 7. Januar 2003 machte das Kantonsgerichtspräsidium die Rechtsvertreterin des Klägers darauf aufmerksam, dass in der Prozessantwort sowohl die Passivlegitimation der Beklagten wie die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichtes bestritten würden. Rechtsanwältin Hug erhielt Gelegenheit, sich hierzu vernehmen zu lassen. In ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2003 wies sie darauf hin, dass allfällige ungenaue Parteibezeichnungen berichtigt werden könnten, und sollten ernstliche Zweifel an der sachlichen Zuständigkeit der Zivilkammer bestehen, dürfte zu diesem Punkt eine Vorabentscheidung angezeigt sein.

4 Am 10. Februar 2003 verfügte das Kantonsgerichtspräsidium im Sinne von Art. 93 Abs. 1 ZPO, dass an einer gesonderten Gerichtsverhandlung vorerst lediglich über die sachliche Zuständigkeit der angerufenen Instanz befunden werde. E. Am 13. Februar 2003 stellte Rechtsanwältin Hug das Begehren, es sei dem Kläger für das laufende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Das zur Vernehmlassung eingeladene Amt für Zivilrecht erhob hiergegen keine Einwendungen. In der Folge erkannte das Kantonsgerichtspräsidium mit Verfügung vom 12. Mai 2003: „1. Das Gesuch wird gutgeheissen und Z. die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 45 Abs. 1 / Art. 46 ZPO im Verfahren ZFE 02 2 vor Kantonsgericht ab Datum der Gesuchseinreichung erteilt. 2. Die Gerichtskosten und die Kosten der Rechtsvertretung werden dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt. 3. Zur Rechtsvertreterin wird Rechtsanwältin lic. iur. Barbara Hug, Gartenhofstrasse 15, 8036 Zürich, ernannt. Fallen die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 42 Abs. 1 ZPO weg, ist das Kantonsgerichtspräsidium ohne Verzug darüber zu benachrichtigen (Art. 43 Abs. 5 ZPO). 4. Rechtsanwältin lic. iur. Barbara Hug hat nach Abschluss des Hauptverfahrens eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen. Dabei dürfen 75 % des empfohlenen Normalansatzes gemäss geltender Honorarordnung des Bündnerischen Anwaltsverbandes nicht überschritten werden. Streitwertzuschläge fallen ausser Betracht. 5. Wird dem Gesuchsteller im Hauptverfahren eine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen, so hat das kostenbelastete Gemeinwesen die Kosten der Rechtsvertretung nur insoweit zu tragen, als diese durch die zugesprochene Entschädigung nicht gedeckt werden oder die zugesprochene Entschädigung uneinbringlich ist. Die Uneinbringlichkeit ist in der Regel durch Verlustschein nachzuweisen. 6. Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch das kostenbelastete Gemeinwesen im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO bleibt vorbehalten. 7. Mitteilung an: ...“

5 F. An der mündlichen Verhandlung vor der Zivilkammer vom 12. Mai 2003 machte die Rechtsvertreterin von Z. geltend, dass Angehörige der in der Prozesseingabe genannten Behörden für die gegenüber Y. verfügte widerrechtliche Haft und damit auch für dessen Tod einzustehen hätten. Die daraus erwachsenden Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche müssten gemäss Verantwortlichkeitsgesetz vom Kantonsgericht beurteilt werden. Sollte dem nicht so sein, habe die angerufene Instanz die Streitsache an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Was schliesslich allfällige Ungenauigkeiten bei der Parteibezeichnung betreffe, bestehe die Möglichkeit der Verbesserung. Rechtsanwalt Jerjen bestätigte die in der Prozessantwort enthaltenen Rechtsbegehren und hielt ergänzend fest, dass sich der Kanton Graubünden gegen eine Bereinigung der im Leitschein und in der Klageschrift verwendeten Parteibezeichnungen nicht zur Wehr setze. Ein Nichteintretensentscheid lasse sich damit allerdings nicht vermeiden. Überdies gab Rechtsanwalt Jerjen noch eine schriftliche Ausfertigung seines Plädoyers zu den Akten. Auf die weiteren Ausführungen der Parteivertreter zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung: 1. Sowohl im Leitschein wie in der Prozesseingabe sind die Namen und Adressen der Parteien und ihrer Vertreter möglichst genau zu bezeichnen, muss doch gerade im Hinblick auf ein allfälliges Vollstreckungsverfahren eindeutig feststehen, wer gegen wen einen entsprechenden Titel erstritten hat. Ansonsten laufen die Berechtigten Gefahr, dass die von ihnen eingeklagten und vom Gericht geschützten Ansprüche eines Tages nicht durchsetzbar sein werden. Auf der anderen Seite steht das Erfordernis der genauen Parteibezeichnung in einem Spannungsverhältnis zum Verbot des überspitzten Formalismus, sollen doch die Verfahrensbestimmungen der Durchsetzung des materiellen Rechts dienen und nicht einfach Selbstzweck werden. Dann aber müssen Mängel bei der Benennung der Parteien grundsätzlich behoben werden können. Zu berichtigen sind solche Bezeichnungen allerdings nur, wenn sie offensichtlich falsch sind; aus den Akten muss sich für Parteien und Gericht klar und unmissverständlich ergeben, gegen

6 welche – zweifelsfrei identifizierbaren – Personen sich die Klage richtet bzw. von wem sie angehoben wurde (vgl. PKG 1994-3-16). Die Prozesseingabe des Z. vom 18. November 2002 erweckt auf den ersten Blick den Eindruck, als sollten die Regierung des Kantons Graubünden, das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden sowie das kantonale Amt für Polizeiwesen auf die Entrichtung von Schadenersatz und Genugtuung verklagt werden. Im Rechtsbegehren ist dann aber nur noch von einem Beklagten die Rede, dem Staat nämlich, was angesichts des Umstandes, dass einleitend ausschliesslich kantonale Behörden als scheinbare Gegenpartei angeführt werden, nur bedeuten kann, dass die hinter ihnen stehende öffentlichrechtliche Gebietskörperschaft für die Folgen des Todes von Y. belangt werden soll, der Kanton Graubünden eben. Dass dem tatsächlich so ist, wird vollends klar, wenn zusätzlich die in der Klageschrift enthaltenen Ausführungen zu den Parteien in die Beurteilung einbezogen werden. In offensichtlichem Bewusstsein der primären Staatshaftung wird dort nämlich ausgeführt, dass für die widerrechtliche Anordnung und Aufrechterhaltung der über Y. verhängten Haft der Kanton einzustehen habe, weshalb er beklagte Partei sei. Wer Betroffener der im Raume stehenden Verantwortlichkeitsklage ist, wurde damit hinreichend kenntlich gemacht. Die geschilderten Anhaltspunkte wurden denn auch von den in der Prozesseingabe scheinbar als Beklagte angeführten Behörden durchaus richtig verstanden, liess doch die Regierung die von ihr in Auftrag gegebene Prozessantwort weder in eigenem Namen noch in jenem des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartementes oder des Amtes für Polizeiwesen einreichen. Als ins Recht gefasste Partei trat vielmehr allein und ausdrücklich der Kanton Graubünden auf. 2. Gemäss Art. 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der Behörden und Beamten und die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften vom 29. Oktober 1944 (Verantwortlichkeitsgesetz, VG, BR 170.050) werden die auf diesem Erlass beruhenden Klagen im gewöhnlichen Zivilprozessverfahren durchgeführt. Damit übereinstimmend wird dann in Abs. 2 von Art. 20 VG einleitend noch festgehalten, dass sich die Gerichtszuständigkeit grundsätzlich ebenfalls nach den Bestimmungen der ZPO richte. Bringt man dies in Beziehung zu Art. 11 VG, der das direkte Klagerecht der Geschädigten gegen die fehlbaren Behörden bzw. ihre Mitglieder und Mitarbeitenden ausschliesst und damit die primäre Haftung des hinter ihnen stehenden Gemeinwesens vorsieht, ergibt sich

7 als Regel, dass Verantwortlichkeitsklagen gegen die in Art. 8 und 9 VG als mögliche Haftpflichtige aufgeführten öffentlichrechtlichen Körperschaften und selbständigen öffentlichrechtlichen Anstalten – unter ersteren vor allem die ausdrücklich genannten Gebietskörperschaften Kanton, Bezirke, Kreise und Gemeinden – der Zuständigkeitsordnung der ZPO unterliegen, mit der Folge, dass die Erstbeurteilung solcher Streitigkeiten, wie zu zeigen sein wird, nicht beim Kantonsgericht (Zivilkammer; Ausschuss), sondern bei einer unteren Gerichtsinstanz liegt. Soweit Art. 20 Abs. 2 VG zusätzlich eigene, von der ZPO abweichende Zuständigkeitsregeln aufstellt, beziehen sie sich klarerweise nicht auf die erwähnten, vorab zu belangenden Gebietskörperschaften, wären sie doch sonst in diesem Zusammenhang ebenfalls aufgeführt worden, sei es ausdrücklich oder wenigstens durch einen Hinweis auf die Art. 8 und 9 VG, und es wäre dann wohl der in der gleichen Bestimmung enthaltene Grundsatz, dass die ZPO die massgebliche Zuständigkeitsordnung enthalte, weitgehend gegenstandslos und damit nur noch vermeintlicher Natur. Vielmehr sollte bei der Zivilkammer des Kantonsgerichtes (bloss) eine Sonderzuständigkeit geschaffen werden für jene Verantwortlichkeitsklagen, die sich gegen die in Art. 20 Abs. 2 VG konkret bezeichneten Behörden (Regierung, Verwaltungsgericht, Bezirksgerichte, Kreisbehörden) bzw. einzelne ihrer Mitglieder richten, eine Regelung, die angesichts der Verpflichtung, in erster Linie gegen das Gemeinwesen selbst vorzugehen, offenkundig auf Auseinandersetzungen um die Haftung im Innenverhältnis sowie auf Regressforderungen zugeschnitten ist (Art. 4 ff., 12, 17, 18 VG). Die eben beschriebene Auslegung des VG fand im Übrigen – zumindest im Ergebnis – auch ihren Niederschlag in der Rechtsprechung der bündnerischen Gerichte. In den in der Entscheidsammlung des Kantonsgerichtes veröffentlichten Fällen, in denen der Kanton (PKG 1999-12-44, 1998-7-26, 1987-6-30, 1980-8-36, 1976-22-80, 1957-11-45), ein Kreis (PKG 1971-13-51) oder eine Gemeinde (PKG 1987-7-42, 1980-2-14, 1967-5-41, 1967-1-17) Gegenpartei in einer gestützt auf das VG zur gerichtlichen Beurteilung gebrachten Streitsache waren, nahmen die Beteiligten jeweils – von einer noch zu besprechenden Ausnahme abgesehen – als völlig selbstverständlich an, dass solche Prozesse vor der nach der ZPO zu ermittelnden (unteren) Instanz durchzuführen seien. Insbesondere machte das Kantonsgericht, das sich aufgrund der Weiterzugsordnung der ZPO mit der Angelegenheit befasste, in den genannten Entscheidungen nie die geringsten Andeutungen, dass die betreffenden Klagen gestützt auf die Sonderregelung in Art. 20 Abs. 2 VG unmittelbar bei ihm hätten angehoben werden können. Etwas missver-

8 ständlich wirken allein die Ausführungen in PKG 1991-9-39. Dort war eine Verantwortlichkeitsklage beim Kantonsgericht eingereicht worden, das auf sie allerdings gar nicht erst eintrat, mit der Begründung nämlich, es könne ihr nicht verlässlich entnommen werden, gegen wen sie sich überhaupt richte. Sollte sie, wurde ergänzend gesagt, den Kreispräsidenten betreffen, müsste sie abgewiesen werden, da Art. 11 VG die direkte Belangung einzelner Behörden und ihrer Mitglieder verbiete. Wenn nun in diesem Zusammenhang mit klarem Bezug auf Art. 11 VG überdies ausgeführt wird, auf die Klage könnte nur eingetreten werden, wenn sie sich gegen den Kreis als öffentlichrechtliche Gebietskörperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit richte, liegt darin lediglich eine Bekräftigung des Grundsatzes, dass das Gemeinwesen primär haftbar sei. Eine weitergehende Bedeutung in dem Sinne, dass damit gleichzeitig eine verbindliche Aussage darüber gemacht werden sollte, dass ein solcher Prozess vor dem Kantonsgericht zu führen sei, darf dem hingegen nicht zugemessen werden, zumal keine Auseinandersetzung mit dem VG als Ganzem erfolgte, insbesondere nicht dargetan wurde, welche Bewandtnis es mit dem ausdrücklichen Hinweis in Art. 20 Abs. 2 VG auf die Zuständigkeitsordnung der ZPO habe, und schliesslich mit keinem Wort auf die bisherige Rechtsprechung eingegangen wurde. Dieser völlig isoliert dastehende Entscheid, der in den seither gefällten, auf der ursprünglichen Linie liegenden Urteilen stillschweigend übergangen wurde, bietet also keinen ausreichenden Anlass, um von der im Übrigen konstanten und nach dem oben Gesagten gesetzeskonformen Praxis abzuweichen. Richtet sich folglich die Zuständigkeit bei Verantwortlichkeitsansprüchen gegenüber dem Kanton nach den einschlägigen Bestimmungen der ZPO, ist offenkundig, dass auf die Rechtsbegehren des Z. nicht eingetreten werden kann. Es geht im vorliegenden Fall nicht um eine immaterialgüterrechtliche Auseinandersetzung, die je nach Streitwert durch den Kantonsgerichtsausschuss bzw. die Zivilkammer als einzige kantonale Instanz beurteilt werden müsste (Art. 20 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 Ziff. 2 ZPO). Vielmehr handelt es sich um eine gewöhnliche Forderungsklage, die bei Erreichen des Streitwertes und dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen (Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses am Überspringen einer Instanz) allenfalls mittels einer Vereinbarung im Sinne von Art. 21 ZPO (Prorogation) der Zivilkammer zum Entscheid hätte unterbreitet werden können (die Begründung in PKG 1967-5-42 für den Ausschluss der Prorogationsmöglichkeit trifft nach der ZPO-Revision von 1985 nicht mehr zu). Solches ist aber gerade nicht geschehen. Somit werden sich der Kantonsgerichtsausschuss bzw.

9 die Zivilkammer frühestens in einem gegen ein vorinstanzliches Erkenntnis gerichteten Beschwerde- oder Berufungsverfahren (Art. 20 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 Ziff. 1 ZPO) mit den Ansprüchen des Klägers zu befassen haben. Heute muss es dagegen mit dem Nichteintreten sein Bewenden haben. 3. Dem Schadenersatz und Genugtuung fordernden Vater des verstorbenen Häftlings wäre im Ergebnis freilich auch dann nicht geholfen, wenn davon ausgegangen würde, dass er tatsächlich die in der Prozesseingabe vordergründig genannte Gegenpartei (Regierung, Departement, Amt für Polizeiwesen) zur Verantwortung ziehen wolle. Da gemäss Art. 11 VG wie gesehen das direkte Klagerecht der Geschädigten gegen die fehlbaren Behörden bzw. ihre Mitglieder und Mitarbeitenden ausgeschlossen ist, sondern das jeweilige Gemeinwesen (hier also der Kanton Graubünden) belangt werden muss, wäre eine solche Klage, sollte sie, was für die Regierung hinsichtlich der Zivilkammer zutreffen dürfte (Art. 20 Abs. 2 VG), bei der an sich zuständigen Instanz angehoben worden sein, ohne Weiterung wegen fehlender Passivlegitimation der beklagten Partei abzuweisen, während es in Bezug auf die beiden übrigen, von der genannten Sonderbestimmung nicht erfassten Beklagten wiederum zu einem Nichteintretensentscheid käme. 4. Für den Fall, dass die durch den Kanton Graubünden erhobene Einrede der sachlichen Unzuständigkeit gutgeheissen werden sollte, liess Z. an der Verhandlung nach Art. 93 ZPO vorbringen, dann habe die Zivilkammer seine Klageschrift eben an jenes Gericht weiterzuleiten, welches sich der Streitsache gemäss Gesetz anzunehmen habe. Dem ist nicht so. Art. 93 Abs. 4 ZPO, der auf Vorabentscheidungen über die Zuständigkeit als Prozessvoraussetzung, wie hier eine ansteht, zugeschnitten ist, sieht eine Weiterleitungspflicht nicht generell vor, sondern nur innerhalb der angerufenen Instanz (Präsidium, Ausschuss, Plenum) bzw. gegenüber dem Kreispräsidenten als Einzelrichter (vgl. hierzu und zum Folgenden auch PKG 1992-23-114 f.). Aus BGE 118 Ia 241 ff., der einen Fall aus dem Kanton Graubünden betrifft, vermag der Kläger nichts Gegenteiliges abzuleiten. Dort wird festgehalten, dass bei einem Rechtsmittel, welches rechtzeitig bei einer unzuständigen gerichtlichen Behörde eingereicht werde, die Frist (entgegen PKG 1986-44-150) selbst dann gewahrt sei, wenn die Eingabe nicht mehr vor Fristablauf der Post zur Weiterbeförderung an die zuständige Instanz übergeben werden könne. Eine Bestimmung, wonach im Kanton Graubünden Klageschriften,

10 die bei einer beliebigen richterlichen Behörde eingereicht wurden, von Amtes wegen an den jeweiligen Kreispräsidenten als Vermittler oder – über den durch Art. 93 Abs. 4 ZPO gezogenen Rahmen hinaus – an den zuständigen Sachrichter weitergeleitet werden müssten, kennt hingegen weder die bündnerische Zivilprozessordnung noch gibt es einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der solches vorschreiben würde. Es bleibt in diesen Fällen vielmehr beim blossen Nichteintreten. Der betroffene Kläger erleidet dadurch im Übrigen auch keine nennenswerten Nachteile; insbesondere wird ihm der Rechtsweg nicht versperrt, sieht doch Art. 93 Abs. 5 ZPO vor, dass die Rechtshängigkeit bestehen bleibe, falls die Streitsache innert 60 Tagen seit Mitteilung des Nichteintretensentscheides dem zuständigen Gericht zur Beurteilung unterbreitet werde. Um zu verhindern, dass Z. wiederum an eine unzuständige Instanz gelangt oder dass sich das neu angerufene Gericht fälschlicherweise als nicht zuständig erklärt, erscheint es freilich angezeigt, sich noch kurz darüber zu äussern, welche richterliche Behörde, sollte sie in dieser Sache angegangen werden, die gegenüber dem Kanton Graubünden erhobene Forderungsklage an die Hand zu nehmen hätte. Dabei wird davon ausgegangen, dass der Kläger eine allenfalls bestehende Möglichkeit, den Prozess am eigenen Wohnsitz anzuheben, nicht wahrzunehmen gedenkt, sondern dass er den Kanton, wie aus dem bisherigen Verhalten zu schliessen ist, auf dessen Territorium belangen will. Eine ausdrückliche Vorschrift, wo dies genau zu geschehen hat bzw. an welchem konkreten Ort hierzu Gelegenheit besteht, gibt es freilich weder im Gerichtsstandsgesetz (GestG) des Bundes noch in der bündnerischen ZPO. Angesichts des Umstandes, dass für Klagen aus unerlaubter Handlung neben allfälligen besonderen Gerichtsständen immer auch der allgemeine Gerichtsstand am Wohnsitz bzw. Sitz der beklagten Partei zur Verfügung steht (vgl. Art. 129 Abs. 1 und 2 IPRG, Art. 25 GestG, Art. 13 ZPO), muss ein Kanton analog der Regelung für den Bund (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. c GestG) an seinem Hauptort, dem Sitz der Regierung, eingeklagt werden können (vgl. Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Aufl., Bern 2000, Art. 23 Rz. 7), Graubünden also in Chur. Da es im vorliegenden Fall um eine vermögensrechtliche Streitigkeit geht, deren Streitwert den Betrag von Fr. 8000.– übersteigt (eingeklagt wurde Schadenersatz in der Höhe von Fr. 30'509.10 und eine Genugtuung von Fr. 10'000.–), fällt sie gemäss Art. 19 Ziff. 1 ZPO in den Entscheidungsbereich des für Chur zuständigen Bezirksgerichtes; dies ist das Bezirksgericht Plessur. Mit der Klageeinleitung beim Kreisamt Chur als Vermittlerinstanz wurde der Prozess an sich am richtigen Ort anhängig ge-

11 macht, obwohl bei Annahme des Kantonsgerichtes als einziger kantonal zuständiger Instanz ein Vermittlungsverfahren nicht nötig gewesen wäre (PKG 1991-9- 39 ff.). Bei Weiterverfolgung des Klagebegehrens ist die Prozesseingabe somit innert der peremptorischen Frist von 60 Tagen seit Mitteilung des vorliegenden Erkenntnisses beim Bezirksgericht Plessur einzureichen. In Erwartung eines Nichteintretensentscheides der Zivilkammer liess der Kanton Graubünden schliesslich noch vorbringen, Z. habe seine Klage, falls er an ihr festhalten wolle, innert der genannten Frist von 60 Tagen bei der zuständigen Instanz einzureichen, und zwar beim Bezirksgericht Plessur, was offenkundig der eben dargestellten Möglichkeit entspricht. Ergänzend wurde dann ausgeführt, da der Präsident des Bezirksgerichtes Plessur in der Angelegenheit des Y. als Haftrichter tätig gewesen sei, müssten er und seine Richterkolleginnen und -kollegen als voreingenommen angesehen werden. Prozessökonomische Gründe liessen es unter diesen Umständen als angezeigt erscheinen, für die Beurteilung der im laufenden Verfahren geltend gemachten Ansprüche bereits heute ein unbefangenes Gericht einzusetzen. Dem kann nicht entsprochen werden. Abgesehen davon, dass über solche Fragen nicht die Zivil-, sondern die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichtes zu befinden hat, wäre auch ihr zur Zeit ein Einschreiten verwehrt; sie kann erst tätig werden, wenn das an sich zuständige Gericht als Ganzes abgelehnt werden bzw. in den Ausstand treten sollte oder wenn ein erstinstanzlicher Zwischenentscheid über bestrittene Ausstandsfragen mittels Justizaufsichtsbeschwerde bei ihr angefochten wird. 5. Kann nach dem Gesagten auf die Klage nicht eingetreten werden, gehen die Kosten des Verfahrens vor der Zivilkammer zu Lasten von Z.. Sie werden indessen, da dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 45 Abs. 2 ZPO dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt. Als unterliegende Partei ist Z. überdies verpflichtet, dem Kanton Graubünden für dessen Umtriebe im Verfahren vor der Zivilkammer eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung zu bezahlen. Sie wird dem mutmasslichen notwendigen Aufwand entsprechend auf Fr. 2000.– festgelegt.

12 Demnach erkennt die Zivilkammer: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Verfahrens vor der Zivilkammer von Fr. 2195.– (Gerichtsgebühr Fr. 2000.–, Schreibgebühr Fr. 195.–) gehen zu Lasten des Klägers. Sie werden unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 45 Abs. 2 ZPO dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt. 3. Der Kläger wird verpflichtet, dem Kanton Graubünden für dessen Umtriebe im Verfahren vor der Zivilkammer eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 2000.– zu bezahlen. 4. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Präsident Der Aktuar

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