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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 01.12.2008 ZB 2008 26

1 décembre 2008·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,991 mots·~15 min·7

Résumé

Forderung (Klagerückzug) | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ____________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 01. Dezember 2008 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 08 26 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Rehli und Tomaschett-Murer Aktuarin ad hoc Thoma __________________________________________ In der zivilrechtlichen Beschwerde der A., Klägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Giovanni Maranta, Loestrasse 74, 7000 Chur, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten D. vom 27.08.2008, mitgeteilt am 29.08.2008, in Sachen der Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B., Beklagter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego F. Schwarzenbach, Postfach 342, Via Stredas 4, 7500 St. Moritz und C., Beklagter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Martina Gorfer, c/o Anwaltsbüro Zinsli, Via Maistra 5, 7500 St. Moritz, betreffend Forderung (Klagerückzug) hat sich ergeben:

Seite 2 — 10 A. A. und ihr Ehemann beauftragten im Frühjahr 2000 B. mit der Planung von drei Ferienhäusern und einer gemeinsamen unterirdischen Garage auf ihrer Parzelle Nr. ... in D.. Nachdem A. Stockwerkeigentum begründet und einzelne Stockwerkeinheiten verkauft hatte, schloss sie am 23. April 2003 mit B. einen Totalunternehmervertrag ab. C. wurde als Rechtsvertreter von B. sowie von A. beauftragt. In der Folge rügte die Stockwerkeigentümergemeinschaft eine mangelhafte Erstellung der Garageneinfahrt. Durch den am 5. September 2007 mit der Stockwerkeigentümerschaft abgeschlossenen Vergleich verpflichtete sich A. zur Bezahlung von Fr. 180'000.-- für die Sanierung der fehlerhaften Garageneinfahrt sowie zur Übernahme der der Gemeinschaft angefallenen Anwaltskosten im Umfang von Fr. 40'000.--. B. Am 12. September 2007 erhob A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Giovanni Maranta, Klage gegen B. und C. beim Vermittleramt des Kreises E.. Sie machte eine Forderung von Fr. 220'000.-- gegenüber B. und einen Teilbetrag dieser Summe im Umfang von Fr. 13'600.-- gegenüber C. als Solidarschuldner geltend. Anlässlich der Sühneverhandlung vom 1. Oktober 2007 konnten sich die Parteien nicht einigen, weshalb A. am 2. Oktober 2007 beim Bezirksgericht D. Klage einreichen liess mit den sinngemässen Anträgen, B. sei zur Zahlung von Fr. 220'000.-und C. zur Zahlung von Fr. 13'600.-- an die Klägerin zu verpflichten. C. In der Folge liessen sich B. durch Rechtsanwalt Diego F. Schwarzenbach und C. durch Rechtsanwältin Martina Gorfer vertreten (vgl. Schreiben von C. vom 17. Oktober 2007). D. In seiner Prozessantwort vom 24. Oktober 2007 beschränkte sich C. darauf, die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichts zu bestreiten und verlangte die Durchführung eines Verfahrens mit Entscheid gemäss Art. 93 ZPO. Ausserdem beantragte er in einem vom gleichen Tag datierten Schreiben die Verfahrenstrennung des Prozesses in ein Verfahren gegen B. und in ein Verfahren gegen C.. In der Folge entschied das Bezirksgericht D. am 5. März 2008, mitgeteilt am 11. April 2008, auf die gegen C. gerichtete Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit nicht einzutreten. Das Begehren um Verfahrenstrennung wurde folglich abgeschrieben. Das Bezirksgericht D. verpflichtete A., C. mit Fr. 5'928.75 ausseramtlich zu entschädigen. Die von A. am 15. April 2008 gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 25. September 2008, mitgeteilt am 29. September 2008, als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

Seite 3 — 10 E. Mit Schreiben vom 4. Juli 2008 an das Bezirksgerichtspräsidium D. zog die Klägerin die Klage zurück und ersuchte um Erlass des Abschreibungsbeschlusses. Die Beklagten wurden aufgefordert, eine Stellungnahme zur Kosten- und Entschädigungsfolge abzugeben. C. verwies auf den Zwischenentscheid des Bezirksgerichts D. vom 5. März 2008, in welchem ihm eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 5'928.75 zugesprochen wurde. B. liess am 26. August 2008 die Honorarund Kostenrechnung seines Rechtsvertreters über insgesamt Fr. 17'248.70 einreichen. Dieser Betrag setzte sich wie folgt zusammen: Honorar von Fr. 9'680.--, Kosten von Fr. 290.40, Fahrspesen von Fr. 60.--, Interessenwertzuschlag von Fr. 6'000.--, zuzüglich 7.6% MwSt. F. Am 27. August 2008, mitgeteilt am 29. August 2008, erliess der Bezirksgerichtspräsident D. folgende Abschreibungsverfügung: „1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin die Klage Proz.Nr. ... am 4. Juli 2008 vorbehaltlos zurückzog. 2. Gestützt auf diese Erklärung wird das Verfahren Proz.Nr. ... zufolge Klagerückzuges als erledigt abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von 800.- und Schreibgebühren von CHF 200.-, sowie die vermittleramtlichen Kosten von CHF 250.- werden der Klägerin auferlegt. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, den Beklagten 1 mit CHF 17'248.70 und den Beklagten 2 mit CHF 5'928.75 (vgl. Entscheid vom 5. März 2008, Ziff. 3) ausseramtlich zu entschädigen. 5. (Rechtsmittelbelehrung). 6. (Mitteilungen).“ G. Hiergegen liess A. am 8. September 2008 beim Kantonsgerichtsausschuss Beschwerde einreichen mit dem Begehren: „1. Der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und es sei das Bezirksgerichtspräsidium D. anzuweisen, bevor es den neuen Abschreibungsbeschluss erlässt, dem unterzeichneten Anwalt die Rechnung von RA F. Schwarzenbach von Fr. 17'248.70 zur Stellungnahme zu schicken. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Bezirksgerichtskasse D..“ In der Begründung wurde festgehalten, es liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da ihr vor Erlass der Abschreibungsverfügung keine Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden sei. H. Während C. auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtete, beantragte der Bezirksgerichtspräsident D. die Abweisung der Beschwerde. Es sei zwar richtig, dass die Kostennote von Rechtsanwalt Diego F. Schwarzenbach nicht zur

Seite 4 — 10 Stellungnahme an Rechtsanwalt Dr. iur. Giovanni Maranta zugestellt worden sei. Dieser Mangel könne jedoch im Rechtsmittelverfahren geheilt werden. I. Am 7. Oktober 2008 stellte der Kantonsgerichtspräsident dem Rechtsvertreter von A., Rechtsanwalt Dr. iur. Giovanni Maranta, die Honorarnote von Rechtsanwalt Diego F. Schwarzenbach zu und forderte ihn zur Stellungnahme auf. J. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2008 anerkannte die Beschwerdeführerin den Honorarbetrag von Fr. 9'680.-- sowie die Barauslagen im Betrag von insgesamt Fr. 350.40. Allerdings erachtete sie den Interessenwertzuschlag von Fr. 6'000.-- als eindeutig übersetzt. Gestützt auf die Honorarordnung des bündnerischen Anwaltsverbandes wurde ausgeführt, der Interessenwertzuschlag von Fr. 6'000.-- betrage rund zwei Drittel des Honorarbetrages nach Zeitaufwand. Da der Prozess jedoch nicht über die Erstellung einer Prozessantwort hinausgegangen sei, entspreche dieser Aufwand nicht einmal einem Viertel dessen, was bei der Durchführung des ganzen Prozesses zu erwarten gewesen wäre. Aus diesen Gründen sei es angebracht, den Interessenwertzuschlag um drei Viertel auf rund Fr. 2'000.-- zu reduzieren. K. In seiner Stellungnahme vom 18. November 2008 liess B. demgegenüber beantragen: „1. Die dem Beklagten (B.) zugesprochene ausseramtliche Entschädigung in der Höhe von CHF 17'248.70 sei bei diesem Betrage zu belassen. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. 7.6% MwST) zu Lasten der Beschwerdeführerin.“ Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 232 der Zivilprozessordnung (ZPO; BR 320.000) kann beim Kantonsgericht wegen Gesetzesverletzung Beschwerde geführt werden gegen nicht berufungsfähige Urteile sowie prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichtsausschusses und des Bezirksgerichts, ferner gegen Entscheide dieser Instanzen im Sinne von Art. 232 Ziff. 1 bis 8 ZPO. Die Aufzählung der Anwendungsfälle der Beschwerde in dieser Bestimmung ist nicht vollständig und hat daher nicht abschliessenden Charakter. Abschreibungsbeschlüsse bzw. verfügungen werden in der Aufzählung nicht erwähnt, sondern fallen unter den allgemeinen Ausdruck der „prozesserledigenden Entscheide“. Demnach ist gegen die vom Bezirksgerichtspräsidenten D. in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des

Seite 5 — 10 gleichnamigen Bezirksgerichts erlassene Abschreibungsverfügung die Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss gemäss Art. 232 ZPO gegeben. Sie ist schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheides und der dem Beschwerdeführer schon erstatteten Beweisurkunden innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen beim Kantonsgerichtspräsidenten einzureichen. In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden; neue Rechtsbegehren und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 233 ZPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. b) Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, es sei denn, sie seien unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen, erwiesen sich als willkürlich oder beruhten auf offensichtlichen Versehen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Wenn nun das Gesetz als Beschwerdegrund die willkürliche Tatsachenfeststellung in den Vordergrund stellt, bedeutet dies, dass nicht jede Beweiswürdigung auf ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit überprüft werden kann. Dazu braucht es eine offensichtlich unhaltbare Wertung der Beweise, die sich mit sachlichen Gründen nicht mehr vertreten lässt (PKG 1981 Nr. 18). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt Willkür dabei nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Der angefochtene Entscheid muss vielmehr offensichtlich unhaltbar sein, mit der tatsächlichen Situation im Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Grundsatz krass verletzen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (BGE 125 II 10 mit Hinweisen). Dasselbe gilt grundsätzlich auch dort, wo das Gesetz dem Richter einen Ermessensspielraum einräumt. Es liegt nur dann eine Rechtsverletzung vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als missbräuchlich erweist oder das Ermessen überschritten wird, d.h., wenn sich ein Ermessensentscheid nicht auf sachlich vertretbare Gründe abstützen lässt oder dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwiderläuft (PKG 1987 Nr. 17). Die Beschwerde ist somit unter dieser beschränkten Kognitionsbefugnis zu prüfen. 2. a) Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da sie zur Honorarnote von Rechtsanwalt Diego F. Schwarzenbach nicht habe Stellung nehmen können. Das rechtliche Gehör ist Teil der allgemeinen Verfahrensgarantien, welche in Art. 29 der Bundesverfassung (BV; SR 101) für Verfahren vor

Seite 6 — 10 Gerichts- und Verwaltungsinstanzen geregelt sind. Der Gehörsanspruch dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtstellung eingreifenden Entscheides zu allen relevanten Aspekten zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn es geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b, 127 I 6 E. 5b, 124 I 241 E. 2, je mit Hinweisen). Die Ansprüche auf Orientierung und Äusserung als Teilgehalte des Gehörsanspruchs gewährleisten dem Rechtsuchenden einerseits den Einblick in alle relevanten Unterlagen, andererseits das Recht, vorgängig der Entscheidfindung zur Sache (zumindest schriftlich) Stellung zu nehmen (Steinmann, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender, St. Galler Kommentar zur BV, 2. Aufl., St. Gallen 2008, Art. 29 N 24 f., mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung bzw. des angefochtenen Entscheids. Mit anderen Worten kommt es nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa mit Hinweis auf 126 V 132 E. 2b; vgl. PKG 1994 Nr. 26). b) Der Bezirksgerichtspräsident D. hat mit Abschreibungsverfügung vom 27. August 2008, mitgeteilt am 29. August 2008, über die ausseramtliche Entschädigung an die Beklagten entschieden, ohne die Klägerin dazu Stellung nehmen zu lassen. Gemäss Art. 114 Abs. 1 ZPO ist der Kläger im Falle des Rückzugs verpflichtet, die ergangenen gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten zu vergüten. Die Höhe der aussergerichtlichen Kosten bestimmt im Streitfall der Gerichtspräsident gemäss Art. 122 ZPO, wobei das Gericht nach Ermessen über die gerichtliche und aussergerichtliche Kostenfolge entscheidet, wenn der Prozess gegenstandslos wird oder das rechtliche Interesse an der Klage entfällt (Abs. 4). Um abzuklären, ob in casu überhaupt ein Streitfall gemäss Art. 114 Abs. 1 ZPO vorliegt, hätte der Bezirksgerichtspräsident der Klägerin die Honorarnote zur Stellungnahme zustellen müssen (Urteil KGA vom 25.2.2008, ZB 07 51; PKG 1976 Nr. 19). Indem er dies unterlassen hat, wurde A. das rechtliche Gehör nicht gewährt.

Seite 7 — 10 c) Nach der Praxis des Bundesgerichts kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs in einem nachfolgenden Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Die betroffene Person muss die Möglichkeit haben, sich zum fraglichen Punkt zu äussern und der Rechtsmittelinstanz muss volle Kognition zukommen (BGE 132 V 387 E. 5.1, 127 V 431 E. 3d/aa). Im vorliegenden Verfahren konnte sich A. in der Eingabe vom 20. Oktober 2008 zur Honorarnote äussern. Damit wurde ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt und das erste Erfordernis zur Wiederherstellung des Gehörsanspruchs erfüllt. An dieser Stelle gilt es nochmals festzuhalten, dass die Festsetzung der Parteientschädigung einer Prozesspartei zu den Ermessensentscheiden gehört und dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden bei Ermessensentscheiden keine volle Kognition im Beschwerdeverfahren zukommt. Mit anderen Worten ist eine Heilung des rechtlichen Gehörs aufgrund der beschränkten Kognition des Kantonsgerichtsausschusses nicht möglich und die Angelegenheit grundsätzlich der Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Indes wird die hier in Frage stehende Honorarnote bezüglich Honorar nach Zeitaufwand und Barauslagen anerkannt. In Abrede gestellt wird lediglich die Höhe des Interessenwertzuschlages. Aus prozessökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 235 Abs. 3 ZPO befindet der Kantonsgerichtsausschuss nachfolgend mit voller Kognition über die aussergerichtliche Entschädigung. Die Verletzung des Gehörsanspruchs gilt damit als geheilt. 3. a) Die Beschwerdeführerin beruft sich für die Bemessung des Interessenwertzuschlages auf die Honorarordnung des Bündnerischen Anwaltsverbandes (Honorarordnung BAV). Vom Beschwerdegegner wird zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Honorarempfehlung am 23. November 2007 ersatzlos aufgehoben wurde. Ausgangspunkt für die Aufhebung der Honorarordnung bildete die Kartellrechtsrevision im Jahre 2004, anlässlich welcher die Wettbewerbskommission (WEKO) zum Schluss kam, dass die kantonalen Honorarempfehlungen den kartellrechtlichen Anforderungen nicht genügen würden. Da im Kanton Graubünden bis anhin auf eine gesetzliche Regelung verzichtet und stattdessen auf die Honorarordnung des Anwaltsverbandes verwiesen wurde, beschloss der Grosse Rat am 21. Oktober 2008 die Teilrevision des Bündnerischen Anwaltsgesetzes. Gemäss Art. 19 des revidierten, indessen noch nicht in Kraft gesetzten Anwaltsgesetzes kommt der Regierung die Kompetenz zu, die Einzelheiten der Parteientschädigung zu regeln. Ein entsprechender Entwurf der Regierung zur Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Entwurf Honorarverordnung, E-HV) liegt bereits vor. Die künftige Regelung der Honorarordnung erfährt dabei keine grundsätzlichen Änderungen, vielmehr wird das bisherige System beibehalten (Bot-

Seite 8 — 10 schaft der Regierung an den Grossen Rat, Teilrevision des Anwaltsgesetzes, 24. Juni 2008, Heft Nr. 6/2008-2009, S. 193). Dies gilt auch in Bezug auf die Interessenwertzuschläge, welche gleich wie in der bisherigen Honorarordnung des Bündnerischen Anwaltsverbandes geregelt werden. Vorliegend kann daher ohne weiteres auf diese Regelungen abgestellt werden. Nach wie vor muss der einmalige Interessenwertzuschlag in einem angemessenen Verhältnis zum Honorar nach Zeitaufwand stehen (Art. 3 Abs. 2 E-HV; Art. 5 Abs. 3 Honorarordnung BAV; PKG 2005 Nr. 6). Kein bzw. ein reduzierter Interessenwertzuschlag wird ausgerichtet, wenn das Verfahren durch Vergleich, Rückzug oder Anerkennung erledigt wird (Art. 3 Abs. 4 Ziff. 3 E-HV; Art. 6 lit. c Honorarordnung BAV). Bei Klagerückzug wurde gemäss Art. 5 lit. c Honorarordnung BAV lediglich ein Zuschlag von ¼ bis ¾ des berechneten Zuschlags erhoben. b) Vorliegend sind sich die Parteien über die Höhe des Interessenwertes von Fr. 233'600.-- einig. Wird auf diesem Betrag der zu berücksichtigende Zins von 5% erhoben, ist von einem Interessenwert von Fr. 245'280.-- auszugehen. Gemäss Art. 3 Abs. 2 E-HV bzw. Art. 5 Honorarordnung BAV wird bei einem Interessenwert zwischen Fr. 100'000.-- und 500'000.-- ein Zuschlag von Fr. 4'000.-- bis Fr. 15'000.-erhoben. Folglich resultiert ein durch Interpolation berechneter Zuschlag von Fr. 7'767.20. Da der Prozess im Stadium des Schriftenwechsels durch Rückzug beendet wurde, stellt sich jedoch die Frage, um wie viel dieser Zuschlag zu reduzieren ist. Der Beschwerdegegner stellt grundsätzlich nicht in Abrede, dass eine Reduktion vorzunehmen ist. Allerdings anerkennt er diesbezüglich lediglich einen Abzug von 20%, da das Einarbeiten in den Prozessstoff, wie auch das Verfassen der Prozessschriften den Hauptteil des Mandates ausgemacht habe. Die Beschwerdeführerin ihrerseits erachtet eine Reduktion von 75% auf rund Fr. 2'000.-- als angemessen. In Anwendung der vorstehend umschriebenen Regeln (E. 3a) würde sich eine Reduktion des Interessenwertzuschlages auf ¼ dann rechtfertigen, wenn der Rückzug noch vor dem Kreispräsidenten als Vermittler und nicht vor dem Sachrichter erfolgt wäre (Urteil KGA vom 4.7.2007, ZB 06 7). In casu erfolgte der Rückzug jedoch im Verfahren vor dem Bezirksgericht nach Eingabe der Prozessantwort des Beklagten, somit kurz vor den Beweiserhebungen, aber noch vor der Hauptverhandlung. Mit Blick auf den Honorarbetrag nach Zeitaufwand von Fr. 9'680.40 erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss daher eine Reduktion des Interessenwertzuschlages um ½ auf Fr. 3'883.60 als angemessen. Somit setzt sich die Honorarrechnung von Rechtsanwalt Diego F. Schwarzenbach bzw. die aussergerichtliche Entschädigung von B. für das vorinstanzliche Verfahren wie folgt zusammen: Honorar nach Zeitaufwand Fr. 9'680.00

Seite 9 — 10 Barauslagen Fr. 290.40 Fahrspesen Fr. 60.00 Interessenwertzuschlag Fr. 3'883.60 Zwischentotal Fr. 13'914.00 7.6% MwSt. Fr. 1'057.50 Total Fr. 14'971.50 4. Aus dem eben Dargelegten ergibt sich somit, dass die Beschwerde betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet ist. Die Kosten dieses Verfahrens von Fr. 1'676.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 176.--, sind aufgrund des offenkundigen Verfahrensfehlers zur Hälfte (Fr. 838.--) dem Bezirksgericht D. zu überbinden (PKG 2004 Nr. 11). Da in materieller Hinsicht weder den Anträgen von A. in ihrer Eingabe vom 20. Oktober 2008 noch den Anträgen von B. in seiner Stellungnahme vom 18. November 2008 gefolgt werden kann, gehen die übrigen Kosten von Fr. 838.-- je zur Hälfte zu ihren Lasten.

Seite 10 — 10 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ziff. 4 der Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten D. vom 27. August 2008 dahin abgeändert, dass die Klägerin den Beklagten B. aussergerichtlich mit Fr. 14'971.50 (inkl. MwSt.) zu entschädigen hat. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'676.-- (Gerichtsgebühr Fr. 1'500.--, Schreibgebühr Fr. 176.--) gehen zu ½ zu Lasten des Bezirksgerichts D. und je zu ¼ zu Lasten von A. und B.. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________________________________________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident Die Aktuarin ad hoc

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