Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ____________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 18. November 2008 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 08 23 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Hubert Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde der Y . , Beklagte und Beschwerdeführerin, vertreten durch K., wiedervertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Schütt, Via Stredas 4, Postfach 342, 7500 St. Moritz, gegen den Kostenentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 1. Juli 2008, mitgeteilt am 2. Juli 2008, betreffend das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 27. Mai 2008, mitgeteilt am 13. Juni 2008, in Sachen der X . , Klägerin, vertreten durch L., wiedervertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, Plazza da Scoula 10, Postfach 45, 7500 St. Moritz, gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin, betreffend Kostenberechnung, hat sich ergeben: A. Am 5. März 2002 schlossen die X. und die Y. einen Architekturvertrag. Bei dessen Abwicklung kam es zwischen den Vertragsparteien zum Streit. Mit Ver-
Seite 2 — 17 mittlungsbegehren vom 8. August 2003 instanzierte die X. beim Kreispräsidenten Oberengadin eine Forderungs- bzw. Feststellungsklage gegen die Y.. Der Leitschein vom 26. November 2003 enthält folgende Rechtsbegehren: „Klägerisches Rechtsbegehren 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 184'967.35 zuzüglich 5% Zins seit dem 5. August 2003 zu bezahlen. 2. Demzufolge sei in der Betreibung Nr. A. des Betreibungsamtes Oberengadin vom 18. Juli 2003 gegen die Beklagte der Rechtsvorschlag zu beseitigen und der Klägerin bzw. Gläubigerin definitiv Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 184'967.35 nebst 5% Zins seit dem 5. August 2003 und CHF 200.- Zahlungsbefehlskosten. 3. Es sei allgemein (nicht im Sinne von Art. 85a SchKG) festzustellen, dass die Klägerin der Beklagten in Bezug aus dem Architekturvertrag vom 5. März 2002 „Umbau und Erweiterung Restaurant B., Parzelle C., D., E. GR“ inkl. Ergänzungen nichts mehr schuldet und insbesondere keine Forderung der Beklagten gegenüber der Klägerin in der Höhe von CHF 2'000'000.-, wie mit Zahlungsbefehl Nr. F. vom 14. Juli 2003 erstmals behauptet, bis heute aber nie substanziert wurde, zuzüglich Zins besteht. Schadenersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte bleiben ausdrücklich vorbehalten. 4. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6% MwSt. zu Lasten der Beklagten. Beklagtisches Rechtsbegehren 1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Widerklage: Die Klägerin und Widerbeklagte sei zu verpflichten, der Beklagten und Widerklägerin Fr. 2'000'000.00 nebst Zins von 5% seit 10. Juli 2003 zu bezahlen. 3. Der Beklagten und Widerklägerin sei in der Betreibung Nr. F. des Betreibungsamtes Oberengadin für den Betrag von 2'000'000.- nebst Zins von 5% seit 10. Juli 2003 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin und Widerbeklagten.“ Die Klage wurde in der Folge an das Bezirksgericht Maloja prosequiert. B. Mit Verfügung vom 24. August 2005 ordnete der Bezirksgerichtspräsident Maloja die in den Rechtsschriften von beiden Parteien beantragte Expertise an. Als Experte wurde dipl. Architekt HTL/STV G. bestimmt. Er wurde ersucht, dem Bezirksgericht Maloja vorgängig eine Kostenschätzung für seine Expertise bekannt zu geben. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2005 schätzte G. den Kostenaufwand inklusive Mehrwertsteuer und Nebenkosten auf Fr. 100'000.--. Nachdem die Y. der Aufforderung zur Leistung des Kostenvorschusses für die Expertise von Fr.
Seite 3 — 17 100'000.-- nicht nachgekommen war, verfügte der Bezirksgerichtspräsident am 1. März 2006, dass dieser Beweis nicht abgenommen werde. Gegen diese Verfügung erhob die Y. mit Eingabe vom 22. März 2006 Beschwerde an den Bezirksgerichtsausschuss Maloja. Mit Entscheid vom 5. April 2006, mitgeteilt am 18. April 2006, wurde die Beschwerde abgewiesen. Am 21. April 2006 stellte G. dem Bezirksgericht Maloja den Betrag von Fr. 12'946.25 in Rechnung. Der Bezirksgerichtspräsident forderte die Y. am 17. Mai 2006 auf, einen Kostenvorschuss von nunmehr noch Fr. 13'000.-- zu leisten. Da die Y. auch diesen Vorschuss nicht bezahlte, schrieb der Bezirksgerichtspräsident Maloja mit Verfügung vom 14. Juli 2006, mitgeteilt am 28. Juli 2006, die Widerklage der Y. als erledigt ab. C. Mit Urteil vom 14. November 2006, mitgeteilt am 6. Dezember 2006, wies das Bezirksgericht Maloja die Klage der X. ab. Die Verfahrenskosten wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, die ausseramtlichen Kosten wettgeschlagen. Das Bezirksgericht erachtete den Honoraranspruch der Klägerin als rechtsgenüglich ausgewiesen. Es vertrat indes die Auffassung, dass die von der Klägerin wegen Verletzung der Aufklärungs- und Benachrichtigungspflicht zu vertretende Baukostenüberschreitung den noch offenen Honoraranspruch deutlich übersteige, und wies die Klage daher vollumfänglich ab. Mit Entscheid vom 28. Februar 2007, mitgeteilt am 1. März 2007, wies das Bezirksgericht Maloja das Gesuch der Y. vom 21. Dezember 2006 auf Erläuterung des Urteils ab. Gegen das Urteil vom 14. November 2006 liessen sowohl die X. als auch die Y. die Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären. Mit Urteil vom 6. März 2007 (ZF 07 6/7), mitgeteilt am 20. März 2007, wies das Kantonsgericht die Sache zum Einholen eines Gutachtens und zur neuen Entscheidung an das Bezirksgericht Maloja zurück. Das Kantonsgericht war zur Erkenntnis gelangt, dass das Nichtleisten des Kostenvorschusses durch die Y. nichts an der Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens ändere, da dem Gericht die Fachkenntnis zur Feststellung und Würdigung des Tatbestands fehle. Daher müsse ein solches Gutachten eingeholt werden. Die Beklagte sei aber von der Beteiligung am Verfahren auszuschliessen, was die Expertise betreffe. Darüber hinaus habe das Bezirksgericht Maloja die negative Feststellungsklage der X. vollständig und nicht nur im Umfang des von dieser geltend gemachten Honoraranspruchs zu beurteilen.
Seite 4 — 17 D. Mit Verfügung vom 18. Juni 2007 ordnete der Bezirksgerichtspräsident Maloja eine Expertise an und bestimmte Dipl. Ing. H., I. AG, als Experten. Er wurde ersucht, dem Gericht einen Kostenvoranschlag für die Expertise einzureichen. In seinem Schreiben vom 30. Juli 2007 schätzte der Experte seinen Aufwand auf Fr. 85'000.-- bis Fr. 95'000.--. Am 25. Januar 2008 legte I. AG das Gutachten vor. Die Aufwendungen des Experten beliefen sich insgesamt auf Fr. 91'998.--. E. Am 27. Mai 2008 fand die zweite Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Maloja statt. Mit Urteil vom 27. Mai 2008, mitgeteilt am 13. Juni 2008, erkannte das Gericht, wie folgt: „1. Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 184'967.35, zuzüglich 5 % Verzugszins seit 5. August 2003, zu bezahlen. 2. Der Klägerin wird in der Betreibung Nr. A. des Betreibungsamtes Oberengadin für den Betrag von CHF 184'967.35 nebst 5 % Zins seit dem 5. August 2003 definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegenüber der Klägerin aus dem Architekturvertrag vom 2. März 2002 keine Forderungen zustehen. 4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 30'000.-, einem Streitwertzuschlag von CHF 4'000.-, Gutachterkosten von CHF 104'944.25 (CHF 12'946.25 + CHF 91'998.-) und Schreibgebühren von CHF 1'000.-, sowie die vermittleramtlichen Kosten von CHF 220.-, werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin mit CHF 98'298.50 ausseramtlich zu entschädigen. 6. (Rechtsmittelbelehrung) 7. (Mitteilung)“ F. Mit Schreiben vom 26. Juni 2008 ersuchte die Y. den Bezirksgerichtspräsidenten Maloja um Begründung der Gerichtsgebühr von Fr. 30'000.-- sowie der Gutachterkosten von Fr. 104'944.25. Am 1. Juli 2008, mitgeteilt am 2. Juli 2008, erliess der Bezirksgerichtspräsident Maloja den folgenden Kostenentscheid: „1. Die der Gesuchstellerin im Urteil vom 27. Mai 2008 auferlegten Kosten mit einer Gerichtsgebühr von CHF 30'000.-, einem Streitwertzuschlag von CHF 4'000.-, Schreibgebühren von CHF 1'000.- und Gutachterkosten von CHF 104'944.25 werden im Sinne der Erwägungen bestätigt. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung)“
Seite 5 — 17 G. Gegen diesen Kostenentscheid liess die Y. mit Eingabe vom 4. August 2008 Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erheben. Sie stellt folgende Anträge: „1. In Abänderung von Ziff. 4 des Urteils vom 27. Mai 2008 bzw. in Abänderung von Ziff. 1 des Kostenentscheids vom 1. Juli 2008 sei die Gerichtsgebühr von CHF 30'000.00 angemessen zu reduzieren, mindestens jedoch auf CHF 15'000.00. 2. In Abänderung von Ziff. 4 des Urteils vom 27. Mai 2008 bzw. in Abänderung von Ziff. 1 des Kostenentscheids vom 1. Juli 2008 seien die Gutachterkosten von CHF 104'944.25 angemessen zu reduzieren, mindestens jedoch auf CHF 35'000.00. 3. Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens seien dem Kanton Graubünden aufzuerlegen, eventualiter der Beschwerdegegnerin. 4. Der Kanton Graubünden (oder eventualiter die Beschwerdegegnerin) sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für dieses Beschwerdeverfahren eine ausseramtliche Entschädigung von CHF 9'935.35 inklusive Mwst und Barauslagen zu zahlen.“ Der Bezirksgerichtspräsident Maloja verzichtete gemäss seinem Schreiben vom 12. August 2008 auf eine Stellungnahme und beantragte unter Verweis auf die umfangreichen Akten die Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1a. Die kostenpflichtige Partei kann von dem mit der Streitsache befassten Gerichtspräsidenten gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung über die Verfahrenskosten und Entschädigung im Zivilverfahren (BR 320.070) innert 10 Tagen seit Zustellung des Urteils eine Begründung der Gerichtsgebühr sowie eine detaillierte Abrechnung über Schreibgebühren und Barauslagen verlangen. Nach Art. 13 der genannten Verordnung kann gegen die Berechnung der Verfahrenskosten in diesem Kostenentscheid innert zwanzig Tagen seit Mitteilung der begründeten Kostenabrechnung gemäss Art. 232 ff. der Zivilprozessordnung wegen Missachtung des Kostentarifs schriftlich beim Kantonsgerichtsausschuss Beschwerde geführt werden. Dies gilt auch, wenn gleichzeitig gegen das den Kostenspruch enthaltende Urteil Berufung erhoben wird (PKG 2006 Nr. 12; PKG 1996 Nr. 21). Vorliegend ersuchte die Y., der im Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 27. Mai 2008, mitgeteilt am 13. Juni 2008, die Kosten auferlegt worden waren, den Be-
Seite 6 — 17 zirksgerichtspräsidenten Maloja mit Schreiben vom 26. Juni 2008 um Begründung der Gerichtsgebühr sowie der Gutachterkosten. In der Folge erliess der Bezirksgerichtspräsident Maloja den Kostenentscheid vom 1. Juli 2008, mitgeteilt am 2. Juli 2008. Aufgrund des im vorangehenden Abschnitt Ausgeführten ist der Kantonsgerichtsausschuss für die Beurteilung der gegen diesen Kostenentscheid erhobenen Beschwerde zuständig. b. Die Beschwerde nach Art. 232 ff. ZPO ist schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheides und der dem Beschwerdeführer schon erstatteten Beweisurkunden innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen einzureichen (Art. 233 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden; neue Rechtsbegehren und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 233 Abs. 2 ZPO). Die vorliegende Beschwerde wurde in Berücksichtigung der Gerichtsferien fristgerecht eingereicht und genügt den gesetzlichen Formerfordernissen. Daher kann darauf eingetreten werden. c. Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorausgegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, es sei denn, sie seien unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen, erwiesen sich als willkürlich oder beruhten auf offensichtlichen Versehen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Dasselbe gilt grundsätzlich auch dort, wo das Gesetz dem Gericht einen Ermessenspielraum einräumt. Eine Rechtsverletzung liegt diesfalls nur dann vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als rechtsmissbräuchlich erweist oder wenn das Ermessen überschritten wird, das heisst, wenn sich ein Ermessensentscheid auf keine sachlich vertretbaren Gründe abstützen lässt oder dem Gerechtigkeitsempfinden in stossender Weise zuwiderläuft (PKG 1987 Nr. 17). Die Beschwerde ist folglich unter dieser beschränkten Kognitionsbefugnis zu prüfen. d. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet lediglich die Höhe der Gerichtsgebühr von Fr. 30'000.-- und der Gutachterkosten von Fr. 104'944.25. Der Streitwertzuschlag von Fr. 4'000.--, die Schreibgebühren von Fr. 1'000.-- und die vermittleramtlichen Kosten von Fr. 220.-- wurden nicht beanstandet.
Seite 7 — 17 2. Die Verfahrenskosten setzen sich gemäss Art. 2 der Verordnung über die Verfahrenskosten und Entschädigung im Zivilverfahren aus der Schreibgebühr, den Barauslagen sowie der (am stärksten ins Gewicht fallenden) Gerichtsgebühr zusammen, wobei zu Letzterer nach Art. 7 des Kostentarifs im Zivilverfahren (KTZ; BR 320.075) unter bestimmten Voraussetzungen noch ein Streitwertzuschlag erhoben werden kann. Bestandteil der Gerichtskosten sind auch Kosten, die aus der Beweiserhebung resultieren, wie beispielsweise Expertenhonorare (Martin Sterchi, Gerichts- und Parteikosten im Zivilprozess, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 11 ff., S. 14). Da es sich vorliegend um eine Zivilsache vermögensrechtlicher Art handelt, die vom Bezirksgericht zu beurteilen ist, gilt für die Gerichtsgebühr ein Ansatz von Fr. 1'000.-- bis Fr. 20'000.-- (Art. 2 lit. c KTZ). Zu berücksichtigen ist, dass nach Art. 6 Abs. 2 KTZ bei besonders umfangreichen Verfahren oder bei besonderer Schwierigkeit die Gerichtsgebühr höchstens um die Hälfte der vorgesehenen Höchstansätze erhöht werden kann. Die Gerichtsgebühr wird nach Art. 3 der Verordnung über die Verfahrenskosten und Entschädigung im Zivilverfahren für die Beanspruchung des Gerichts erhoben und erfasst den gesamten Verfahrensaufwand einschliesslich Urteilsredaktion. Sie ist nach dem Arbeits- und Zeitaufwand der Behörde zu bemessen. Überdies können sowohl die Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache als auch die wirtschaftlichen Interessen der Parteien berücksichtigt werden. Nach dem das Verhältnismässigkeitsgebot konkretisierenden Äquivalenzprinzip darf der im genannten Rahmen zu bestimmende Betrag nicht in ein offensichtliches Missverhältnis zum objektiven Wert der beanspruchten Leistung geraten und er muss sich überdies in vernünftigen Grenzen bewegen. Zudem gilt das Kostendeckungsprinzip, wonach die Gesamteinnahmen einer Gebühr den Gesamtaufwand der betreffenden Amtshandlungen nicht übersteigen dürfen (BGE 132 II 47 ff. [55], E. 4.1; BGE 120 Ia 171 ff.). 3a. Im vorliegenden Fall wurde die Gerichtsgebühr auf Fr. 30'000.-- festgesetzt. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang, das Bezirksgericht habe verschiedene Rechts- oder Tatfragen, welche durch Aktenstudium hätten beantwortet werden können, unzulässigerweise auf den Experten abgeschoben und daher nicht in der Qualität gearbeitet, die man beim Maximum der Gebühr erwarten dürfe. All diejenigen Aufgaben, welche einen gewissen Aufwand verursacht hätten, seien an den Experten delegiert worden, so dass für das Gericht nur geringe Eigenleistungen angefallen seien. Auch die Urteilsbegründung könne nicht als
Seite 8 — 17 Grund für die hohe Gerichtsgebühr herhalten, erreiche sie doch lediglich die Begründungstiefe eines summarischen Verfahrens. Ebensowenig dürfe der mit Zwischenverfügungen und Nebenverfahren verbundene Aufwand – namentlich für das Beschwerdeverfahren gegen die Präsidialverfügung vom 1. März 2006 und für den Erläuterungsentscheid vom 28. Februar 2007 – als Argument für ein besonders aufwändiges Verfahren herangezogen werden, habe das Gericht für diese Entscheide doch zusätzliche Gerichtsgebühren verlangt. Die hohe Gerichtsgebühr lasse sich auch nicht mit den umfangreichen Akten begründen, sei doch nur ein verschwindend kleiner Teil davon für den Prozess von Bedeutung gewesen. Das Bezirksgericht scheine denn auch verstanden zu haben, dass es nicht alle Akten studieren müsse, habe es in der Urteilsbegründung doch mit keinem Wort Bezug genommen auf die Akten in den Bundesordnern. Einen Zusatzaufwand habe für das Bezirksgericht lediglich der Umstand bedeutet, dass es zwei Hauptverhandlungen habe durchführen müssen. Dies habe das Gericht aber selbst zu verantworten, sei der Grund für die zweite Verhandlung doch gewesen, dass das Kantonsgericht die Sache an das Bezirksgericht zurückgewiesen habe mit dem Auftrag, eine Expertise zu veranlassen und danach neu zu entscheiden. Ansonsten sei das Verfahren aber nicht besonders aufwändig gewesen. b/aa. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass sich in den Verfahrensakten ein Kostenblatt befindet, auf welchem die Aufwendungen des Bezirksgerichts detailliert aufgeführt sind. In Erwägung 2 des angefochtenen Kostenentscheids wurde bezüglich der Gerichtsgebühr und der Schreibgebühren auf dieses Kostenblatt verwiesen. Mit wenigen Ausnahmen (siehe dazu nachfolgend Erwägung 3b/cc und 3b/dd) zeigt die Beschwerdeführerin mit keinem Wort konkret auf, inwiefern die entsprechende Rechnungsstellung gesetzeswidrig oder willkürlich sein soll bzw. welche der auf dem Kostenblatt aufgeführten Aufwendungen mit dem Kostentarif und/oder dem Äquivalenzprinzip nicht vereinbar sind. Solches ist denn auch nicht ersichtlich. b/bb. Wenn die Beschwerdeführerin einwendet, das Bezirksgericht habe das Aktenstudium bzw. die Beantwortung von Tat- und Rechtsfragen auf den Experten abgeschoben, so verkennt sie, dass das Gericht eine Expertise auf ihre Nachvollziehbarkeit zu prüfen hat. Es hat den in der Expertise dargelegten Sachverhalt auf seine Übereinstimmung mit den Akten zu prüfen und danach seine rechtlichen Überlegungen anzuknüpfen. Mit anderen Worten entbindet auch eine Expertise das Gericht weder vom Studium der Akten – welche die Parteien durch ihre
Seite 9 — 17 Einlage offenbar als relevant erachtet haben – noch von der Beantwortung der massgeblichen Rechts- und Tatfragen. Die vorgenannten Einwände der Beschwerdeführerin sind daher unbehelflich. b/cc. Gefolgt werden kann den Ausführungen der Beschwerdeführerin aber, was die Notwendigkeit zweier Hauptverhandlungen betrifft. Sie wendet diesbezüglich zu Recht ein, dass das Gericht diesen Aufwand selbst zu vertreten hat. Weist ein Gericht die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, wodurch auch eine zweite Hauptverhandlung notwendig wird, so geht es nicht an, die Kosten der ersten Hauptverhandlung in diejenigen der zweiten Hauptverhandlung miteinzubeziehen und damit die im zweiten Verfahren unterliegende Partei zu belasten. Dies erweist sich auch vor dem Hintergrund als unzulässig, dass das erste Urteil auch im Kostenpunkt aufgehoben wurde. Die kostenpflichtige Partei darf nicht schlechter gestellt werden, als wenn von Anfang an eine vollständige und richtige Beurteilung durch die Vorinstanz stattgefunden hätte (vgl. PKG 2002 Nr. 41). Somit sind die Kosten für die Hauptverhandlung vom 14. Juni 2006 (Gerichtsgebühr Fr. 5'500.--, Barauslagen Fr. 20.85) vom Aufwand gemäss Kostenblatt in Abzug zu bringen. Das Gleiche gilt für den Aufwand für die Vorladung zur ersten Hauptverhandlung (Gerichtsgebühr Fr. 40.--, Schreibgebühr Fr. 18.--, Barauslagen Fr. 10.00) sowie für das damalige Protokoll (Gerichtsgebühr Fr. 400.--, Schreibgebühr Fr. 45.--). Es rechtfertigt sich somit eine Reduzierung der Gerichtsgebühr um Fr. 5'940.--, der Schreibgebühr um Fr. 63.-- sowie der Barauslagen um Fr. 30.85 (zu den letzten beiden Positionen vgl. aber Erwägung 3c nachfolgend). b/dd. Was die Einwände der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Zwischenverfügungen und Nebenverfahren betrifft, so kann diesen bezüglich des Erläuterungsentscheids gefolgt werden. Im Erläuterungsentscheid vom 28. Februar 2007, mitgeteilt am 1. März 2007, wurden der Gesuchstellerin und heutigen Beschwerdeführerin Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- und Schreibgebühren von Fr. 350.-- auferlegt. Diese Kosten scheinen in der Kostenzusammenstellung des Bezirksgerichts Maloja nochmals auf und wurden der Beschwerdeführerin insofern doppelt in Rechnung gestellt. Daher rechtfertigt sich ein weiterer Abzug in entsprechender Höhe. Im Gegensatz dazu sind die Kosten des Beschwerdeentscheids des Bezirksgerichtsausschusses gegen die Präsidialverfügung vom 1. März 2006 auf dem Kostenblatt nicht nochmals aufgeführt.
Seite 10 — 17 b/ee. Zu beachten ist schliesslich, dass auf dem Kostenblatt unter dem Datum vom 14. Juni 2006 ein Streitwertzuschlag von Fr. 4'000.-- aufgeführt ist. Der Zuschlag ist somit im Gesamtaufwand des Gerichts von Fr. 32'425.-- enthalten. Im Kostenspruch des Urteils wurde dieser Streitwertzuschlag indes separat, zusätzlich zur Gerichtsgebühr von Fr. 30'000.-- ausgewiesen. Er kann daher nicht gleichzeitig auch noch unter dem Titel Gerichtsgebühr erhoben werden. Obwohl die Beschwerdeführerin diesen Punkt nicht explizit rügt, ist er aufgrund des offensichtlichen Fehlers der Vorinstanz zu korrigieren. c. Aufgrund des Gesagten sind vom Gesamtaufwand des Gerichts von Fr. 32'425.-- somit Fr. 10'940.-- (Gerichtsgebühren im Zusammenhang mit der ersten Hauptverhandlung [Fr. 5'500.-- + Fr. 40.-- + Fr. 400.--], Gerichtsgebühren des Erläuterungsverfahrens [Fr. 1'000.--] sowie Streitwertzuschlag [Fr. 4'000.--]) abzuziehen. Damit ergibt sich eine Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 21'485.--. Die Schreibgebühren beliefen sich gemäss Kostenblatt auf total Fr. 2'259.-und die Barauslagen auf Fr. 1'219.--. Nach Ziffer 4 des Dispositivs des Urteils vom 27. Mai 2008 wurden für die Schreibgebühren indes lediglich Fr. 1'000.-- erhoben und die Barauslagen gar nicht in Rechnung gestellt. Es rechtfertigt sich in Anbetracht dessen nicht, die vorerwähnten Schreibgebühren und Barauslagen abzuziehen, zumal diese Punkte in der Beschwerde auch nicht beanstandet wurden. 4. Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, die Kosten des Experten der I. AG von Fr. 91'998.-- entsprächen nicht dem objektiven Wert der beanspruchten Leistung. a/aa. Zunächst rügt die Beschwerdeführerin eine Schlechterfüllung des Expertenauftrags, wobei sie vorbringt, der Experte sei nicht neutral gewesen. Er habe seinen Bericht unter anderem auf vier Besprechungen mit Herrn J., Geschäftsführer der klägerischen X., aufgebaut. Es ergebe sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei solch einseitiger Beeinflussung kein neutraler Bericht resultieren könne. a/bb. Dass sich ein Experte zwecks Klärung des Sachverhalts mit den Parteien zusammensetzt, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Da die Beschwerdeführerin vorliegend von der Teilnahme am Beweisverfahren ausgeschlossen war, ergab sich für den Experten zwangsläufig, dass er nur mit einer Partei, nämlich der X., in Kontakt treten konnte. Eine Befangenheit liegt deswegen aber noch nicht vor. Davon könnte allenfalls die Rede sein, wenn der Experte die Darlegungen der Partei ohne nähere Prüfung als gegeben übernommen hätte. Solches behauptet aber
Seite 11 — 17 nicht einmal die Beschwerdeführerin. Auch aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergibt sich keineswegs zwingend, dass bei Gesprächen mit einer Partei einseitige Beeinflussungen erfolgen mit dem Ergebnis, dass kein neutraler Bericht resultieren kann. b/aa. Die Beschwerdeführerin führt im Weiteren aus, das Bezirksgericht hätte dem Experten die meisten der gestellten Fragen gar nicht stellen dürfen. Entweder seien diese rechtlich nicht von Bedeutung, zu allgemein formuliert oder deren Beantwortung sei Aufgabe des Gerichts und nicht des Experten. Soweit die Aufwendungen mit unzulässigen Fragen des Gerichts im Zusammenhang ständen, dürften diese den Parteien nicht überbunden werden. Sie selbst sei vom Expertenverfahren ausgeschlossen gewesen, weshalb sie nicht rechtzeitig erfahren habe, welche genauen Fragen das Bezirksgericht dem Experten gestellt hatte und folglich keinen Einfluss auf den Lauf der Dinge habe nehmen können. b/bb. Über die Zulassung von Expertenfragen entscheidet der Instruktionsrichter. Im Zeitpunkt der Experteninstruktion ist nicht immer klar, ob alle von einer Partei gestellten Fragen wirklich rechtsrelevant sind oder nicht, insbesondere bei einem umfangreichen Prozess bzw. umfangreichen Prozessakten. Dem Entscheid des Instruktionsrichters kann daher nur eine summarische Prüfung des Prozessstoffs zu Grunde liegen. Stellt sich alsdann bei der Urteilsberatung heraus, dass die eine oder andere Frage „überflüssig“ war, bedeutet dies nicht, dass sie gar nicht hätte gestellt werden dürfen. Sofern es sich bei den vom Instruktionsrichter zugelassenen Expertenfragen nicht zum Vornherein um völlig unnötige Weiterungen handelt, kann sich die im Prozess unterliegende Partei daher auch nicht darauf berufen, die Expertise habe zu unnötig hohen Expertenkosten geführt, die sie folglich nicht im vollen Umfang zu tragen habe. Im Übrigen ist es nicht die Aufgabe des Experten, die Fragen daraufhin zu prüfen, ob sie rechtlich von Bedeutung sind, ob sie auch durch das Gericht beantwortet werden könnten, ob es für gewisse Fragen überhaupt eines Experten bedurft hätte, etc. Seine Aufgabe ist vielmehr, die ihm unterbreiteten Expertenfragen nach bestem Wissen und Gewissen zu beantworten. Hinzu tritt der Umstand, dass es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht Sache des Gerichts ist, sämtliche zur Aufklärung des Sachverhalts im mehreren Bundesordnern abgelegten Urkunden selbst zu durchforsten, zumal für die richtige Zuordnung von umstrittenen Positionen Fachkenntnisse erforderlich sind (vgl. Art. 188 ZPO). Es geht vorliegend nicht einfach darum, einzelne Positionen zu addieren. In diesem Sinn erweist es
Seite 12 — 17 sich als durchaus gerechtfertigt, dass der Experte alle ihm vorgelegten Fragen beantwortet hat. Für den für seine Aufgabenerfüllung getätigten Aufwand hat der Experte Anspruch auf eine Entschädigung. Dass dieser vorliegend einen unnötig grossen Aufwand betrieb oder sich von sich aus zu Fragen äusserte, die vom Auftrag oder vom Thema nicht erfasst waren, ist nicht ersichtlich. Von einer Schlechterfüllung des Expertenauftrags kann mithin auch in diesem Punkt keine Rede sein. Die Honorarforderung der I. AG ist fraglos ausgewiesen. b/cc. Nicht zuletzt ist auf den Umstand hinzuweisen, dass die Expertenfragen, welche H. von der I. AG unterbreitet wurden, mit denjenigen identisch waren, die dem ursprünglich eingesetzten Experten G. vorgelegt worden waren (vgl. Pli Expertisen [110-03-37] act. 13, Pli Expertisen [110-07-16] act. 2). Die Klägerin wies in ihrem Schreiben vom 9. Juli 2007 an das Bezirksgericht Maloja denn auch darauf hin, die Expertenfragen vom 29. Juni 2005 befänden sich bereits bei den Akten. Zwar reichte sie die Fragen aufgrund einer entsprechenden Aufforderung in der Expertisen-Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 18. Juni 2007 nochmals ein, doch handelte es sich dabei, wie erwähnt, um exakt dieselben Fragen. Im ersten Expertisenverfahren hatte die Beschwerdeführerin keinerlei Einwände gegen das klägerische Expertenfragethema erhoben, obwohl ihr dies zu jenem Zeitpunkt noch möglich gewesen wäre, wurde sie doch erst später – mangels Zahlung des Expertenvorschusses – vom Expertenverfahren ausgeschlossen. Insofern verhält sich die Beschwerdeführerin heute widersprüchlich. c/aa. Schliesslich wird gerügt, das Gericht hätte die offerierte Summe von Fr. 100'000.-- nicht einfach hinnehmen dürfen, sondern bei diesem hohen Betrag Konkurrenzofferten einholen müssen. Diese hätten massive Einsparungen ermöglicht, habe der Experte doch zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-- abgerechnet. Gemäss Auskunft eines erfahrenen Gerichtsexperten aus der Baubranche betrage der mittlere empfohlene Ansatz für Expertenarbeiten aber lediglich Fr. 150.-- pro Stunde. Allein aus dieser Differenz ergebe sich eine Reduktion von 25 %. Von Konkurrenzofferten wäre zu erhoffen gewesen, dass einige Angebote sogar unter dem mittleren Ansatz gelegen hätten, was die Einsparung noch vergrössert hätte. Nach Abzug der genannten 25 % seien vom Expertenhonorar noch diejenigen Aufwendungen abzuziehen, welche die Beantwortung von Rechtsfragen betrafen oder die Beantwortung von Tatfragen, für welche keine besonderen Fachkenntnisse notwendig gewesen seien.
Seite 13 — 17 c/bb. Nach Art. 10 Abs. 1 KTZ ist vor Erteilung eines Auftrags an einen Sachverständigen in der Regel ein Kostenvoranschlag einzuholen. Dieser ist den Parteien vor Auftragserteilung bekannt zu geben. Die Entschädigung des Sachverständigen wird aufgrund der eingereichten Honorarrechnung und des Kostenvoranschlages festgesetzt. Art. 10 KTZ schreibt nicht vor, dass Konkurrenzofferten einzuholen sind. Dies liegt im Ermessen des Gerichts. In casu liegen zwei Offerten vor. Der ursprünglich nominierte Experte G. hatte seinen Kostenaufwand im Schreiben vom 8. Dezember 2005 auf Fr. 100'000.-- geschätzt. Der Kostenvoranschlag der I. AG vom 30. Juli 2007 belief sich auf Fr. 85'000.-- bis Fr. 95'000.--. Die Offerten bewegten sich somit in derselben Grössenordnung. Unter diesen Umständen war nicht zu erwarten, dass eine dritte Offerte wesentlich unter den genannten Beträgen liegen würde, so dass für das Bezirksgericht kein Anlass bestand, ein weiteres Angebot einzuholen. Der Rechnungsbetrag der I. AG über insgesamt Fr. 91'998.-- hielt sich im Übrigen im Rahmen der Offerte. Dass der Experte zu Recht sämtliche ihm gestellten Fragen beantwortete und auch sonst keine Schlechterfüllung des Auftrags vorliegt, wurde bereits dargelegt (vgl. Erwägung 4a und 4b). Als unbegründet erweist sich auch der Einwand der Beschwerdeführerin bezüglich des angewandten Kostentarifs. Die I. AG schlug in ihrem Kostenvoranschlag ausdrücklich vor, ihren Aufwand nach dem SIA-Expertenansatz von Fr. 200.-- pro Stunde und die Reisezeit zu 50 % zu verrechnen, was vom Bezirksgericht offenbar genehmigt wurde. Dieser Ansatz erscheint auch im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin selbst eingelegten Richtlinien „KBOB“ als gerechtfertigt. Darin figuriert ein Experte unter der Kategorie A mit einem Stundenansatz von Fr. 200.--. Jedenfalls vermag die Beschwerdeführerin nicht nachzuweisen, dass der mittlere empfohlene Ansatz für Expertenarbeiten tatsächlich, wie von ihr behauptet, bei Fr. 150.-- pro Stunde liegt. c/cc. Zutreffend ist, dass die Offerte der I. AG der Beschwerdeführerin nicht zugestellt worden war. Dies ist zum einen darauf zurückzuführen, dass sie zu jenem Zeitpunkt vom Expertenverfahren ausgeschlossen war. Zum anderen durfte der Bezirksgerichtspräsident unter den konkreten Umständen ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Parteien mit dem Kostenvoranschlag der I. AG einverstanden waren. Dieser war mit Fr. 85'000.-- bis Fr. 95'000.-- nämlich günstiger als derjenige des ursprünglich eingesetzten Experten G., der seinen Kostenaufwand gemäss Schreiben vom 8. Dezember 2005 auf Fr. 100'000.-- geschätzt hatte. Der Kostenvoranschlag von G. war den Parteien mit Schreiben des Bezirksgerichts Maloja vom
Seite 14 — 17 3. Januar 2006 zur Stellungnahme bis am 25. Januar 2006 zugestellt worden. Keine der Parteien erhob dagegen Einwendungen, auch die Beschwerdeführerin nicht, obwohl ihr dies zu jenem Zeitpunkt noch möglich gewesen wäre, wurde sie doch erst später vom Expertenverfahren ausgeschlossen. Wie bereits erwähnt, brachte die Beschwerdeführerin damals auch keine Einwände gegen die dem Experten zu unterbreitenden Fragen vor. Selbst wenn Art. 10 KTV daher vorschreibt, dass den Parteien der Kostenvoranschlag vor Erteilung des Auftrags bekannt zu geben ist, ist aufgrund der dargelegten Konstellation eine Verletzung der genannten Bestimmung zu verneinen. Die Auftragserteilung an die I. AG stellt weder eine Gesetzesverletzung dar noch ist sie willkürlich. 5a. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, es sei nicht klar, wodurch die Kosten des Experten G. von Fr. 12'946.25 zu rechtfertigen seien. Seine Arbeit habe sich im Wesentlichen auf das Ausarbeiten seiner Offerte vom 8. Dezember 2005 beschränkt. Es sei unüblich, für das Erstellen einer Offerte etwas zu verlangen. Jedenfalls sei das Honorar überrissen. b/aa. In der Expertise-Verfügung vom 24. August 2005 bestimmte der Bezirksgerichtspräsident Maloja G. als Experten. Gleichzeitig wurde er ersucht, dem Gericht vorgängig eine Kostenschätzung für seine Expertise bekannt zu geben. In der Folge reichte G. am 8. Dezember 2005 einen Kostenvoranschlag über Fr. 100'000.-- ein. Nachdem die Beschwerdeführerin der Aufforderung zur Leistung des Kostenvorschusses für die Expertise von Fr. 100'000.-- nicht nachgekommen war, verfügte der Bezirksgerichtspräsident am 1. März 2006, dass dieser Beweis nicht abgenommen werde. Dieser Entscheid wurde vom Bezirksgerichtsausschuss Maloja mit Entscheid vom 5. April 2006, mitgeteilt am 18. April 2006, bestätigt. Am 21. April 2006 stellte G. dem Bezirksgericht Maloja den Betrag von Fr. 12'946.25 in Rechnung. Aus der Rechnung wird ersichtlich, dass es sich beim fraglichen Betrag im Wesentlichen um die Kosten für die Ausarbeitung der Offerte vom 8. Dezember 2005 handelt. So nahm der Experte die Akten und die ihm unterbreiteten Fragen zur Kenntnis, teilte dem Bezirksgerichtspräsidenten mit, welche Unterlagen er von den Parteien noch benötige, und schätzte gestützt auf die vorhandenen Unterlagen sowie auf Besprechungen mit Drittunternehmern, die er beizuziehen beabsichtigte, wie hoch sein Aufwand für die Beantwortung der Fragen sein würde. b/bb. Grundsätzlich hat ein Unternehmer die Kosten einer Unternehmerofferte unter Einschluss der Kalkulationskosten selbst zu tragen, unabhängig davon, ob er seine Offerte auf eigene Initiative oder auf Verlangen des Verhandlungspartners ausgearbeitet hat. Der mit der Ausarbeitung einer Unternehmerofferte verbun-
Seite 15 — 17 dene Aufwand zählt nach allgemeiner Verkehrsanschauung zu den Gemeinkosten des Werkunternehmers. Allerdings kann ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart werden, dass eine Partei die Offertkosten der Gegenpartei, die Kosten für die Ausarbeitung bestimmter Unterlagen oder die gesamten Verhandlungskosten der Gegenpartei zu vergüten hat (Peter Gauch, Der Werkvertrag, 4. A., Zürich 1996, Nr. 448 und Nr. 454). Aus dem Kostenvoranschlag des Experten G. vom 8. Dezember 2005 geht hervor, dass im vorliegenden Fall für die Erstellung einer einigermassen seriösen Offerte ein aussergewöhnlicher Aufwand erforderlich war. Ob die im vorangehenden Abschnitt erwähnte Rechtsprechung auf Offerten, mit denen ein derart hoher Aufwand verbunden ist, überhaupt anwendbar ist oder ob dieser Aufwand nicht vielmehr ganz oder teilweise abgeltungspflichtig ist, erscheint fraglich. Unklar ist auch, ob sich der geltend gemachte Aufwand tatsächlich nur auf die Offertstellung bezog oder ob der Experte in der Zeit bis zum Widerruf des Auftrags nicht schon gewisse Abklärungen getätigt hatte. Letztlich können diese Fragen aber offen gelassen werden. Aus den Akten geht nämlich hervor, dass den Parteien die Leistungsaufstellung/Rechnung des Experten G. mit Schreiben vom 24. April 2006 zur Kenntnis gebracht wurde. Der Bezirksgerichtspräsident räumte ihnen Gelegenheit zu einer Stellungnahme bis am 1. Mai 2006 ein (Pli Korrespondenz Verfahren 110-03-37, act. K9). Keine der Parteien erhob in der Folge Einwände gegen die Rechnung des Experten, auch die Beschwerdeführerin nicht, was der Aufforderung des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 17. Mai 2006 an die Y., nunmehr noch einen Kostenvorschuss von Fr. 13'000.-- zu leisten, entnommen werden kann (Pli Korrespondenz Verfahren 110-03-37, act. K7). Erklärte sich die Beschwerdeführerin aber damals mit den entsprechenden Kosten des Experten einverstanden – unabhängig davon, ob es sich um Offertkosten oder um Kosten für eigentliche Expertenarbeiten handelt –, steht ihr im heutigen Zeitpunkt das Recht, diese zu rügen, nicht mehr zu. Daher sind ihre Einwände gegen die Kosten der Expertise G. zurückzuweisen. 6a. Im Ergebnis steht fest, dass die Beschwerde der Y. insoweit gutzuheissen ist, dass die Gerichtsgebühr von Fr. 30'000.-- auf Fr. 21'485.-- zu reduzieren ist. Die Beschwerdeführerin obsiegt somit im Betrag von Fr. 8'515.--. Beantragt hatte sie bezüglich der Gerichtsgebühr eine Reduktion von Fr. 30'000.-- auf Fr. 15'000.-und bezüglich der Gutachterkosten eine Reduktion von Fr. 104'944.25 auf mindestens Fr. 35'000.--. Der Streitwert lag daher bei Fr. 84'944.25. In Anbetracht dessen ist die Beschwerdeführerin mit ihrer Forderung zu rund einem Zehntel durchgedrungen.
Seite 16 — 17 b/aa. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- zu 1/10, d.h. Fr. 80.--, zu Lasten des Bezirksgerichts Maloja und zu 9/10, d.h. Fr. 720.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 122 Abs. 1 ZPO). b/bb. Darüber hinaus hat das Bezirksgericht Maloja die Beschwerdeführerin angemessen ausseramtlich zu entschädigen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerdeführerin beantragt insgesamt eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 9'935.35. Sie macht zunächst einen Aufwand von 23 Stunden à Fr. 240.-- zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer, somit Fr. 6'117.70, geltend. Für eine Kostenbeschwerde erweist sich dieser Aufwand indes als erheblich übersetzt. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin in weiten Teilen dieselben Einwände wie im Berufungsverfahren erhebt und zudem zum weit überwiegenden Teil Gründe anführt, die offensichtlich unbehelflich sind. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, das geltend gemachte Honorar um knapp 2/3 auf Fr. 2'200.-zu reduzieren. Da die Beschwerdeführerin zu 1/10 obsiegt, wird die ausseramtliche Entschädigung auf Fr. 220.-- festgesetzt. Eine Verrechnung mit den 9/10 des obsiegenden Gerichts entfällt, da dieses keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung oder auf eine Umtriebsentschädigung hat. Darüber hinaus verlangt die Beschwerdeführerin auf dem Streitwert von Fr. 84'944.25 einen Interessenwertzuschlag von Fr. 3'817.65 inklusive Mehrwertsteuer. Allerdings ist der Interessenwertzuschlag auf ein strittiges Verfahren zwischen zwei Privatparteien ausgerichtet und nicht auf ein Verfahren der vorliegenden Art zwischen einer Partei und dem Gericht. Geht es um einen strittigen Kostenentscheid des Gerichts, darf daher kein Interessenwertzuschlag erhoben werden. Es bleibt somit bei einer ausseramtlichen Entschädigung für die Beschwerdeführerin von Fr. 220.--.
Seite 17 — 17 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Maloja vom 27. Mai 2008, mitgeteilt am 13. Juni 2008, wird wie folgt abgeändert: Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 21'485.--, einem Streitwertzuschlag von Fr. 4'000.--, Gutachterkosten von Fr. 104'944.25 (Fr. 12'946.25 + Fr. 91'998.--) und Schreibgebühren von Fr. 1'000.--, sowie die vermittleramtlichen Kosten von Fr. 220.-- werden der Beklagten auferlegt. 2. a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu 1/10, d.h. Fr. 80.--, zu Lasten des Bezirksgerichts Maloja und zu 9/10, d.h. Fr. 720.--, zu Lasten der Y.. b) Das Bezirksgericht Maloja hat die Y. für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich mit Fr. 220.-- zu entschädigen. 3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: