Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 07. Juli 2008 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 08 20 18. Juli 2008 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Riesen-Bienz und Hubert Aktuarin ad hoc Ankes —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde der X., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Patrik Wagner, Rosenhügelweg 6, 7270 Davos Platz, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums A. vom 27. Mai 2008, mitgeteilt am 27. Mai 2008, in Sachen der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin betreffend unentgeltliche Rechtspflege, hat sich ergeben:
2 A. Mit Gesuch vom 12. Februar 2008 liess die französische Staatsangehörige X. beim Bezirksgerichtspräsidium A. die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das dort hängige arbeitsrechtliche Verfahren beantragen. Zur Begründung wurde angeführt, seit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in B. im Sommer 2007 hätte sie – bis zur Aufnahme einer neuen Arbeitstätigkeit in C. von der Substanz gelebt; sie verfüge über keine Vermögenswerte und sei nicht rechtsschutzversichert. Die aktuellen Einnahmen in Höhe von monatlich ca. Euro 2'000.─ reichten nicht aus, einen Prozess zu führen und allfällige Gerichtskosten und ausseramtliche Entschädigungen zu bezahlen. Zudem sei die Klage nicht aussichtslos und die Beiordnung eines unentgeltlichen Prozessvertreters gerechtfertigt. Dem Gesuch waren aktuelle Lohnabrechnungen von November 2007 bis Januar 2008 beigelegt. B. Die Gemeinde B. regte in ihrer Stellungnahme vom 20./21. Februar 2008 an, die Einkommens- und Vermögenssituation der Gesuchstellerin zu überprüfen. Nach entsprechender Aufforderung des Gerichts reichte diese daraufhin diverse Bankbelege nach. C. Mit Verfügung vom 27. Mai 2008, mitgeteilt gleichentags, verfügte das Bezirksgerichtspräsidium wie folgt: "1. Das Gesuch der X. um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im von ihr eingeleiteten Verfahren gegen die Unterm Wald GmbH, B., betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag wird abgewiesen. 2. (Rechtsmittelbelehrung) 3. (Mitteilung)" Begründet wurde der Entscheid damit, dass zwar die Einkommensverhältnisse der Gesuchstellerin es nicht zuliessen, neben den notwendigen Lebenshaltungskosten noch für die Gerichts- und Anwaltskosten aufzukommen. Jedoch verfüge sie über Ersparnisse von über Fr. 50'000.─, weshalb es ihr ohne weiteres zuzumuten sei, vorerst auf diese zurückzugreifen. C. Hiergegen liess X. am 16. Juni 2008 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit folgenden Anträgen erheben: "1. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und den Unterzeichneten als Rechtsvertreter zu ernennen. 2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge." Zur Begründung wurde ausgeführt, sie verdiene derzeit Euro 2'700.─ monatlich, wovon sie keine Ersparnisse anlegen könne. Die Rücklagen aus der Zeit in B.
3 müssten nun ausschliesslich für Gerichts- und Anwaltskosten geopfert werden. Allenfalls könne die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (URP) bei Vorliegen des Urteils mit einer Auflage um Verwendung eines Teils ihres Vermögens verbunden werden. D. Mit Schreiben vom 24. Juni 2008 verzichtete das Bezirksgericht A. unter Zustellung der Verfahrensakten samt Aktenverzeichnis auf eine Stellungnahme, ebenso der Gemeindevorstand B. mit Schreiben vom 25./27. Juni 2008. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.a. Gemäss Art. 47a der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 232 Ziff. 8 ZPO können Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege mit zivilrechtlicher Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden. Die Beschwerde ist schriftlich innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Kantonsgerichtspräsidenten einzureichen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 233 ZPO). b. Mit dem Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums A. vom 27. Mai 2008, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung abgelehnt wurde, liegt ein taugliches Anfechtungsobjekt vor; auch die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 47a ZPO steht ausser Frage. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss prüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das vorausgehende Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt haben, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Die Kognition des Kantonsgerichtsausschusses ist hierbei auf Rechtsverletzungen und willkürliche Tatsachenfeststellungen beschränkt (Art. 235 Abs. 1 und 2 ZPO). Gleiches gilt grundsätzlich auch dort, wo dem Richter ein Ermessensspielraum eingeräumt wird; eine Rechtsverletzung liegt in solchen Fällen nur dann vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als rechtsmissbräuchlich erweist oder wenn es überschritten wird, das heisst, wenn sich ein Ermessensentscheid auf keine sachlich vertretbaren Gründe abstützen lässt oder er dem Gerechtigkeitsempfinden in stossender Weise zuwiderläuft (vgl. PKG 1987
4 Nr. 17, E. 1). Die Beschwerde ist somit im Rahmen dieser beschränkten Kognitionsbefugnis zu überprüfen. 3. Anspruch auf URP - bestehend aus der Gerichtskostenbefreiung (Art. 45 Abs. 1 ZPO) und bedarfsweiser Bestellung eines Rechtsbeistands auf Kosten des Gemeinwesens (Art. 46 ZPO) - haben gemäss Art. 42 Abs. 1 ZPO Personen, die öffentliche Sozialhilfe beziehen oder sonst nicht in der Lage sind, neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre Angehörigen für die erforderlichen Prozesskosten aufzukommen. Die unentgeltliche Rechtspflege will zum Nutzen des Ansprechers finanzielle Hindernisse auf dem Weg zum Recht beseitigen. Sie soll einen Prozess ermöglichen, ohne dass die ersuchende Person deswegen das Notwendige entbehren muss (ZBJV 2000, S. 596). Zudem darf die beabsichtigte Prozessführung nicht offensichtlich mutwillig oder aussichtslos sein (Art. 42 Abs. 2 ZPO). a. Da vorliegend weder Mutwilligkeit noch Aussichtslosigkeit der Beschwerde ersichtlich sind, ist zu überprüfen, ob im konkreten Fall die so genannte Prozessarmut gegeben ist. Diese bemisst sich nach der aktuellen Finanzlage der Gesuchstellerin, wobei nicht nur die Höhe ihrer Einkünfte, sondern auch die Vermögenslage zu berücksichtigen sind. b. Der notwendige Lebensunterhalt im Sinne von Art. 42 Abs. 1 ZPO setzt sich nach der Praxis des Kantonsgerichtsausschusses (prozessualer Notbedarf; vgl. Urteil Kantonsgerichtsausschuss vom 10. Februar 2003 i.S. B., ZB 02 14, E. 3-5, S. 5-16 ) zusammen aus - dem betreibungsrechtlichen Notbedarf gemäss dem aktuellen Kreisschreiben des Kantonsgerichtsausschusses betreffend die Änderung der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1), - erweitert um die laufenden Steuern (unter der Voraussetzung, dass diese bislang effektiv bezahlt wurden und inskünftig bezahlt werden) - sowie einem Zuschlag von 20 % auf dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag. Die Gesuchstellerin arbeitet mittlerweile als Restaurantchefin ("responsable restaurant") auf Korsika und verdient dort nach eigenen Angaben in der Beschwer-
5 deschrift 2'700 Euro, d.h. rund Fr. 4'400.─, monatlich. Betrachtet man die eingereichten Lohnausweise für Dezember 2007 und Januar 2008, so beträgt der durchschnittliche Monatslohn rund 2'800 Euro brutto. Darin enthalten ist ein Naturallohn für Kost und Logis. Nach Abzug der Sozialabgaben kommt die Beschwerdeführerin auf einen monatlich ausbezahlten Betrag von rund 2'037 Euro oder rund Fr. 3'340.─, wobei sie davon weder Unterkunft noch Verpflegung zu bezahlen hat. Letzteres wirkt sich erheblich auf die Berechnung des prozessualen Notbedarfs aus, zumal aufgrund des Lohnausweises des Weiteren nicht ganz schlüssig ist, ob die Krankenkassenbeiträge nicht auch – wenigstens teilweise – in den Sozialabgaben enthalten sind. Die Beschwerdeführerin reicht denn auch keine weiteren Unterlagen zu den für die Berechnung des prozessualen Notbedarfs relevanten Positionen (Krankenkasse, Steuern) ein, womit sie die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 1 ZPO verletzt. Auf jeden Fall kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sie monatlich gegen Fr. 1'500.─ für Prozesskosten von ihrem Lohn entbehren kann. Letztlich kann diese Frage aber offen gelassen werden, da sie – wie nachfolgend aufgezeigt wird – über ausreichendes Vermögen verfügt, welches zur Bestreitung der Prozesskosten heranzuziehen ist. c. Hat ein Ansprecher Vermögen, welches im Ausmass den üblichen "Notgroschen" (welcher in Form eines Freibetrages zu belassen ist, ohne dass er für die Bezahlung von Prozesskosten beigezogen werden müsste; vgl. Norbert Brunner, Die unentgeltliche Rechtspflege nach bündnerischem Zivilprozessrecht – unter Berücksichtigung der neueren Praxis des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden, in: ZGRG 04/03, S. 172) einer Person in vergleichbarer Lage übersteigt, ist es ihm grundsätzlich zuzumuten, in erster Linie dieses für die Finanzierung der Prozesskosten einzusetzen. Die Höhe des als "eiserne Reserve" zu belassenden Freibetrags musste vom Kantonsgericht noch nie explizit festgelegt werden. Gemäss der kantonalen Praxis ist jedoch in jedem Falle ein Betrag, der deutlich über Fr. 15'000.─ liegt, auch unter prekären Umständen nicht mehr als "Notgroschen" anzusehen (PKG 2002 Nr. 15: Unantastbarkeit eines Betrags von Fr. 5'000.- -; ZB 05 30 vom 12. Juli 2005: Keine Prozessarmut eines Gesuchstellers mit einem liquiden Wertschriftenguthaben von Fr. 17'000.--; dies entspricht auch der aargauischen Praxis, welche die Bedürftigkeit bei Sparvermögen in der Grössenordnung von 10`000 – 15`000 Franken verneint [Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau 1998, N.17 zu § 125]). c. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein Vermögen, das diese Beträge deutlich übersteigt. Aus den vorliegenden Kontoauszügen geht hervor, dass sie - ausgehend von einem Eurokurs von Fr. 1.60 - über ein Bankvermögen von ca.
6 Fr. 55'000.─ verfügt (2 Konten D.: Euro 13'666.40 per Ende 2007 bzw. Euro 4'360.95 per 13. Januar 2008; Konto E.: Fr. 26'236.53 per Ende 2007). Selbst im Falle des vollständigen Unterliegens verbliebe ihr immer noch ein frei verfügbarer Geldbetrag, welcher den zitierten "Notgroschen" übersteigen würde. Aus diesem Grund bleibt auch kein Raum für die – hilfsweise von ihrem Vertreter angeregte – Gewährung der URP in reduziertem Umfang (teilweise URP, teilweise Einsatz des Vermögens). 6.a. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass bereits angesichts der Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin eine Bedürftigkeit, welche die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erlauben würde, nicht besteht. Die Ansprecherin ist ohne weiteres in der Lage, aus ihrem Vermögen die Prozesskosten zu bezahlen. Der Entscheid der Vorinstanz ist rechtmässig und daher vollumfänglich zu schützen. b. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer auf Fr. 300.– festzusetzenden, in solchen Fällen verminderten Gerichtsgebühr gemäss Art. 5 lit. b des Kostentarifs im Zivilverfahren (KT, BR 320.075) und einer Schreibgebühr von Fr. 112.─ (Art. 8 Abs. 1 KT), gehen gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin; bei diesem Verfahrensausgang steht ihr auch keine aussergerichtliche Entschädigung zu (Art. 122 Abs. 2 ZPO).
7 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.─ zuzüglich Fr. 112.─ Schreibgebühren, total somit Fr. 412.─, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff., 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin ad hoc: