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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 12.03.2008 ZB 2008 2

12 mars 2008·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,550 mots·~8 min·7

Résumé

Grundbuchsperre | ZGB Familienrecht

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 12. März 2008 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 08 2 (Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 27. November 2008 abgewiesen worden). Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Rehli und Hubert Aktuarin Mosca —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des X., Kläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin Catherine Weisser, Schulhausstrasse 19, 9471 Buchs, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtsausschusses Maloja vom 12. Dezember 2007, mitgeteilt am 13. Dezember 2007, in Sachen des Klägers und Beschwerdeführers gegen Y., Beklagte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Clemens Achammer, Stöcklerweg 1, LI-9490 Vaduz, betreffend Grundbuchsperre, hat sich ergeben:

2 A. Zwischen Y. und X. ist ein Ehescheidungsverfahren vor dem B. in A. anhängig. B. Am 22. Oktober 2007 ersuchte X. das Bezirksgerichtspräsidium Maloja, Y. ohne vorgängige Anhörung zu verbieten, über eine in ihrem Eigentum stehende Stockwerkeigentumswohnung in C. bis zum rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens zu verfügen. Über das Grundstück sei zudem eine Grundbuchsperre zu errichten. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2007 wies der Gerichtspräsident Maloja das Gesuch ab. C. Am 8. November 2007 liess X. gegen diese Präsidialverfügung Beschwerde gemäss Art. 237 ZPO beim Bezirksgerichtsausschuss Maloja erheben. Er beantragte erneut, Y. sei superprovisorisch zu verbieten, über besagtes Grundstück zu verfügen. Zudem sei eine Grundbuchsperre zu errichten. D. Mit Beschluss vom 13. November 2007 erkannte der Bezirksgerichtsausschuss superprovisorisch, dass der Ehefrau untersagt werde, während der Dauer des Scheidungsverfahrens ohne Zustimmung des Ehemannes die 4 ½ -Zimmerwohnung, Stockwerkeigentum Nr. D., 43/1000 Miteigentum an Parzelle Nr. E., Plan Nr. 36, H., GB C., sowie den Miteigentumsanteil von 1/21 an Parzelle Nr. F. , Benützungsrecht an einem Autoabstellplatz, zu veräussern oder zu belasten. Das Grundbuchamt Oberengadin wurde angewiesen, bis zum Widerruf dieser Verfügung zulasten des besagten Grundstücks eine Grundbuchsperre anzumerken. Y. erhielt die Gelegenheit, bis 24. November 2007, zur Beschwerde des Ehemannes Stellung zu nehmen. E. Mit Stellungnahme vom 22. November 2007 liess Y. die Abweisung der Beschwerde und die Aufhebung der Grundbuchsperre beantragen. Im Weiteren stellte sie den Antrag, X. sei zur Sicherstellung der mutmasslichen ausseramtlichen Kosten anzuhalten. Statt einer Stellungnahme zu diesem Sicherstellungsantrag reichte X. am 5. November 2007 eine eigentliche Replikschrift ins Recht. Mit Verfügung vom 6. und 12. Dezember 2007 wies die Ausschussvorsitzende die Replik von X. aus dem Recht. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2007, mitgeteilt am 13. Dezember 2007, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Maloja: „1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Grundbuchamt Oberengadin wird angewiesen, die zulasten von Stockwerkeigentum Nr. D. , 43/1000 Miteigentum an Parzelle Nr. E. mit Sonderrecht an der 4 ½ Zimmerwohnung Nr. 8 im 2. OG, Kellerabteil Nr. 8 im UG, Plan Nr. 36, H., GB C., sowie des Miteigentumsanteils Nr. M100713, 1/21 an Parzelle Nr. F. , Benützungsrecht an einem Autoabstellplatz, angemerkte Grundbuchsperre zu löschen.

3 3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.--, einschliesslich Schreibgebühren, sowie die grundbuchamtlichen Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin mit Fr. 1'000.-- ausseramtlich zu entschädigen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Mittelung nach Massgabe des BGG Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht erhoben werden. 6. (Mitteilung)“ F. Dagegen liess X. am 31. Dezember 2007 Beschwerde gemäss Art. 232 ZPO an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erklären. Er beantragt: „A. Hauptbegehren 1. Der Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichtsausschusses Maloja vom 12.12.2007(Proz.Nr. 120-2007-16) sei aufzuheben; 2. Es sei der Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 137 ZGB bis zum rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens richterlich zu verbieten, über die in ihrem Alleineigentum stehenden, nachfolgend genannten Grundstücke ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Beschwerdeführers zu verfügen, sei es durch Veräusserung oder durch Belastungen jeglicher Art: Gemeinde C., Stockwerkeigentum Nr. D., 43/1000 Miteigentum am Grundstück Nr. E., Plan Nr. 36, H.; 4 ½-Zimmer-Wohnung Gemeinde C., 1/21 Miteigentum an Grundstück Nr. F. , Benützungsrecht am Autoabstellplatz, 3. Es sei richterlich über folgende Grundstücke der Beschwerdegegnerin eine Grundbuchsperre zu errichten: Gemeinde C., Stockwerkeigentum Nr. D. , 43/1000 Miteigentum am Grundstück Nr. E., Plan Nr. 36, H.; 4 ½-Zimmer-Wohnung Gemeinde C., 1/21 Miteigentum an Grundstück Nr. F. , Benützungsrecht am Autoabstellplatz, B. Eventualbegehren Die Streitsache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.“ Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2008 liess Y. folgendes beantragen: „Die Beschwerdeinstanz möge bei Auferlegung der Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Kostenersatz und der Ausrichtung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin 1. eine volksöffentliche mündliche Verhandlung über die Beschwerde anberaumen sowie

4 2. in Abweisung der Beschwerde vom 31.12.2007 2.1 in die Behandlung der Beschwerde nicht eintreten, in eventu 2.2 die angefochtene Entscheidung im vollen Umfang bestätigen, 3. dem Beschwerdeführer auftragen, der Beschwerdegegnerin eine Sicherheitsleistung nach Art. 40 Z 1 ZPO-GR in Höhe von Fr. 5'000.-- zu erlegen sowie eine ausseramtliche Entschädigung einschliesslich einer Parteientschädigung zu bezahlen.“ Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 7. Januar 2008 auf eine Vernehmlassung. G. Am 12. Dezember 2007 liess X. auch eine Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschwerdeentscheid vom 12. Dezember 2007 des Bezirksgerichtsausschusses Maloja ans Bundesgericht erheben. Am 3. Januar 2008 verfügte der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts unter anderem, dass das Beschwerdeverfahren G. bis zum Vorliegen des Beschwerdeentscheids des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden sistiert werde. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Es stellt sich als erstes die Frage, ob auf die Beschwerde des X. gemäss Art. 232 ZPO eingetreten werden kann. Wie der Beschwerdeführer selbst in seinen Anträgen ausführt (vgl. Ziff. 2 der Beschwerde), soll die beantragte Grundbuchsperre im Sinne einer vorsorglichen Massnahme während des Scheidungsverfahrens gemäss Art. 137 ZGB erlassen werden. Die Rechtsmittel gegen vorsorgliche Massnahmen richten sich nach kantonalem Recht (Gloor, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N 59 zu Art. 137 ZGB; Sutter/ Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 49 zu Art. 137 ZGB; Leuenberger, in: Schwenzer, FamKomm Scheidung, Bern 2005, N 59 zu Art. 137 ZGB). Zuständig für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren ist im Kanton Graubünden der Bezirksgerichtspräsident; der Weiterzug richtet sich nach Art. 237 ZPO (Art. 8 Ziff. 7 EGzZGB). Vorliegend hat denn auch der Beschwerdeführer den ablehnenden Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja mit Beschwerde nach Art. 237 ZPO an den Bezirksgerichtsausschuss Maloja weitergezogen. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2007 wies der Bezirksgerichtsausschuss Maloja die Beschwerde des X. ab. Der Beschwerdeführer vertritt nun die Auffassung, gegen diesen Entscheid sei die Beschwerde gemäss Art. 232 ZPO an den Kantonsgerichtsausschuss gegeben, obwohl die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz die Beschwerde ans Bundesgericht vorsah. Gemäss Art. 232 ZPO kann beim Kantonsgerichtsausschuss wegen Gesetzesverletzung Beschwerde geführt werden gegen

5 nicht berufungsfähige Urteile sowie prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichtsausschusses und des Bezirksgerichtes. Gemäss ständiger Praxis des Kantonsgerichtes sind mit „prozesserledigenden Entscheiden“ das Verfahren beendigende Prozessurteile gemeint (vgl. PKG 1998 Nr. 23). Dieser Begriff des kantonalen Prozessrechts muss nicht mit dem Begriff des Endentscheides gemäss BGG übereinstimmen, wie dies der Beschwerdeführer annimmt (Beschwerdeschrift S. 4/5). Die diesbezüglichen Ausführungen zielen somit an der Sache vorbei. Der abweisende Entscheid des Bezirksgerichtsausschusses betreffend Errichtung einer Grundbuchsperre im Rahmen vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren stellt kein das Verfahren beendigendes Prozessurteil dar. Nach ständiger Praxis des Kantonsgerichtes ist gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten betreffend vorsorgliche Massnahmen nur die Beschwerde an den Bezirksgerichtsausschuss gemäss Art. 237 ZPO möglich. Ein Weiterzug an den Kantonsgerichtsausschuss ist ausgeschlossen (vgl. PKG 1978 Nr. 21). Mit dem Entscheid des Bezirksgerichtsausschusses, welcher mit umfassender Kognition urteilt (PKG 2006 Nr. 19), ist der direkte kantonale Instanzenzug erschöpft. Dabei handelt es sich nicht um ein Beiurteil, welches nur mit dem Haupturteil weitergezogen werden kann (Art. 123 Abs. 4 und Art. 218 Abs. 2 ZPO), sondern es muss beim Präsidenten der Rechtsmittelinstanz ein neues Gesuch um vorsorgliche Massnahmen eingereicht werden (vgl. Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur, N 4 zu Art. 237 ZPO). Nach dem Gesagten besteht somit kein kantonales Rechtsmittel gegen den besagten Entscheid des Bezirksgerichtsausschusses Maloja, so dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. 2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- (inkl. Schreibgebühren) zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher die Beschwerdegegnerin ausseramtlich angemessen zu entschädigen hat (Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Beschwerdegegnerin beziffert diesen Aufwand selbst mit rund Fr. 1'500.-- (S. 8 Beschwerdeantwort). Dies ist zu hoch, wenn man berücksichtigt, dass der als angemessen zu qualifizierende Ansatz des Bündnerischen Anwaltsverbandes Fr. 240.-- pro Stunde beträgt. Für die neun Seiten aufweisende Beschwerdeantwort kann nicht mehr als vier Stunden veranschlagt werden, was einen Gesamtaufwand von Fr. 960.-- ergibt. Addiert man die Barauslagen, so erscheint eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1'000.-- als angemessen. Eine Mehrwertsteuer ist nicht aufzurechnen, zumal der Klient seinen Wohnsitz im Ausland hat und seine Anwältin für die für ihn erbrachte Leistung in der Schweiz keine Mehrwertsteuer abliefern muss.

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7 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher die Beschwerdegegnerin ausseramtlich mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen hat. 3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin:

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