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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 18.06.2008 ZB 2008 15

18 juin 2008·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,245 mots·~11 min·11

Résumé

Forderung aus Arbeitsvertrag | OR Einzelarbeitsvertrag

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 18. Juni 2008 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 08 15 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Möhr und Michael Dürst Aktuarin ad hoc Rusch —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde der Z., Klägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Victor Benovici, Postfach 553, Goldgasse 11, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts W. vom 18. Januar 2008, mitgeteilt am 16. April 2008, in Sachen der Klägerin und Beschwerdeführerin gegen Y., Beklagter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn, Postfach 101, Bahnhofstrasse 7, 7001 Chur, betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag, hat sich ergeben:

2 A. Z. und Y., Inhaber einer Reinigungs- und Hauswartungsfirma, schlossen am 12. Februar 2007 einen Teilzeit-Arbeitsvertrag, mit welchem Z. ab dem 5. Februar 2007 als Raumpflegerin zu einem Bruttolohn von Fr. 20.00 pro Stunde angestellt wurde. Das Arbeitsverhältnis wurde für eine unbestimmte Dauer begründet und war nach Ablauf der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen jeweils auf Ende eines Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar. Im Zusammenhang mit der Arbeitszeitenregelung wurde vertraglich vereinbart, dass über die gewöhnliche Arbeitszeit hinaus acht bis zehn Mal pro Jahr an Samstagen gearbeitet werden müsse. B. Y. beendete das Arbeitsverhältnis am 25. Mai 2007 fristlos. Mit Vermittlungsbegehren vom 13. Juni 2007 machte Z. beim Kreispräsidenten X. als Vermittler eine Forderungsklage über Fr. 9‘390.00 aus Arbeitsvertrag wegen ungerechtfertigter Kündigung anhängig. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung wurde am 12. Juli 2007 der Leitschein mit den klägerischen Rechtsbegehren ausgestellt, der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 9‘390.00 zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten. Diese Klage wurde mit Prozesseingabe vom 19. Juli 2007 an das Bezirksgericht W. prosequiert, wobei eine herabgesetzte Entschädigung im Umfang von fünf Monatslöhnen, d.h. ein Betrag von Fr. 5‘868.75 geltend gemacht wurde. Mit Prozessantwort vom 13. August 2007 beantragte Y. die kostenfällige Abweisung der Klage. C. Mit Entscheid vom 18. Januar 2008, mitgeteilt am 16. April 2008, erkannte das Bezirksgericht W. wie folgt: „1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Bezirksgerichtes W. von CHF 6'300.90 (Gerichtsgebühren CHF 5'000.00, Schreibgebühren CHF 707.00, Bargebühren CHF 413.90, Streitwertzuschlag CHF 180.00) gehen zu Lasten der Gerichtskasse. Z. hat Y. ausseramtlich mit CHF 3'602.45 (inkl. Barauslagen und 7.6% MWST) zu entschädigen. 3. (Aufforderung an Parteivertreter der Klägerin zur Einreichung der Honorarnote). 4. (Mitteilung).“ D. Dagegen erhob Z. am 7. Mai 2008 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Sodann sei Y. zu verpflichten, die Forderung von Fr. 5'868.75 anzuerkennen und zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen zu Lasten des Y.. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, es sei nicht erwiesen, dass Z. gegenüber Y. die Ausdrücke "Sklavin" und "Sklaventreiber" verwendet

3 habe. Selbst wenn jedoch diese Ausdrücke gefallen seien, sei die fristlose Kündigung ohne vorangehende Verwarnung ungerechtfertigt. E. In der Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2008 beantragte Y. die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Z.. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe weder bei der Beweiswürdigung Beweisvorschriften verletzt noch den Sachverhalt willkürlich festgestellt, weshalb die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen für die Beschwerdeinstanz bindend sei. Die von der Beschwerdeführerin ausgesprochene Beschimpfung ihres Vorgesetzten vor versammeltem Team rechtfertige für sich allein eine fristlose Entlassung, sei doch dadurch das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien vollumfänglich zerstört worden. Hinzu komme die unberechtigte Arbeitsverweigerung der Beschwerdeführerin ebenfalls vor allen Anwesenden. Das Bezirksgericht W. verzichtete mit Schreiben vom 21. Mai 2008 auf eine Vernehmlassung. Auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeschriften und die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 232 der kantonalen Zivilprozessordnung (ZPO; BR 320.000) kann beim Kantonsgerichtsausschuss wegen Gesetzesverletzung Beschwerde geführt werden gegen nicht berufungsfähige Urteile und prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichtsausschusses und des Bezirksgerichtes, ferner gegen Entscheide dieser Instanzen im Sinne von Art. 232 Ziff. 1 bis 8 ZPO. Die Berufung an das Kantonsgericht kann ergriffen werden gegen Sachteile der Bezirksgerichte im Sinne von Art. 19 ZPO (Art. 218 Abs. 1 ZPO). Berufungsfähig sind somit vermögensrechtliche Streitigkeiten im Betrage von über Fr. 8‘000.00 oder nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten. Demnach ist das vorliegende Urteil des Bezirksgerichts W. mit einem Streitwert von unter Fr. 8‘000.00 nicht berufungsfähig, weshalb dagegen Beschwerde gemäss Art. 232 ZPO geführt werden kann. Diese ist schriftlich innert 20 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheids einzureichen. Darin ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 233 ZPO).

4 2. a) Im konkreten Fall stellt sich zunächst die Frage, ob auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann. Gemäss Art. 235 Abs. 1 ZPO greift der Kantonsgerichtsausschuss auf die Beschwerde wegen Gesetzesverletzung nur ein, wenn der angefochtene Entscheid oder das diesem vorausgegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, es sei denn, sie seien unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen oder erwiesen sich als willkürlich (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Auf offensichtlichem Versehen beruhende Feststellungen sind von Amtes wegen zu berichtigen. Die Beschwerdeinstanz prüft die Beweiswürdigung nur dann auf ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit, wenn eine offensichtlich unhaltbare Wertung des Beweismaterials vorgenommen wurde, die sich mit sachlichen Gründen nicht mehr vertreten lässt (vgl. PKG 1981 Nr. 18). Die Kognitionsbefugnis der Beschwerdeinstanz ist somit eingeschränkt, und es werden im Beschwerdeverfahren nur willkürlich festgestellte Tatsachen korrigiert. b) Die Beschwerdeführerin beanstandet, im angefochtenen Urteil fehle der unmittelbare Beweis dafür, dass sie den Ausdruck „Sklavin“ verwendet und ihren Vorgesetzten als „Sklaventreiber“ bezeichnet habe. Zur Begründung führt sie aus, den vom Beschwerdegegner aufgerufenen Zeugen sei das Zeugenfragethema zugestellt worden. Auch seien nicht, wie von ihr beantragt, alle am Abend des 25. Mai 2007 anwesenden Mitarbeitenden als Zeugen befragt worden. Weder im Protokoll der fraglichen Abendsitzung noch in der schriftlichen Kündigungsbestätigung vom 29. Mai 2007 sei der Ausdruck „Sklaventreiber“ erwähnt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin legt entgegen seiner Rügeund Substantiierungspflicht in der Beschwerdeschrift nicht dar, dass und inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz unhaltbar ist bzw. deren Tatsachenfeststellungen willkürlich sind. Stattdessen übt er bloss appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz. Diesem Vorwurf war er im Übrigen bereits in dem von ihm zitierten Verfahren ZB 06 20 ausgesetzt. Formell könnte auf die Beschwerde somit nicht eingetreten werden. Tritt der Kantonsgerichtsausschuss dennoch darauf ein, so nur deshalb, weil sich die Beschwerde, wie sich nachfolgend zeigen wird, auch materiell-rechtlich als offensichtlich unbegründet erweist. 3. a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die fragliche Samstagsarbeit sei zu kurzfristig angeordnet worden. Es handle sich dabei um eine reine Machtdemonstration seitens des Arbeitgebers. Die Beschwerdeführerin sei berechtigt gewesen, sich zu wehren.

5 Diese Auffassung kann nicht geteilt werden. Vielmehr ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Teamsitzung vom 30. März 2007 auf die arbeitsvertraglich vorgesehenen Arbeitseinsätze an acht bis zehn Samstagen nach Ostern bis in den Juni hinein (act. IV/2) hingewiesen worden war (act. IV/3). Folglich kam der für den Samstag 26. Mai 2007 vorgesehene Arbeitseinsatz, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, nicht vollkommen unerwartet. Im Gegenteil, angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt erst an drei Samstagen für Reinigungsarbeiten eingesetzt worden war (act. III/3), musste sie mit einem entsprechenden Arbeitsaufgebot geradezu rechnen. Ihr Vorbringen, das am Vorabend erfolgte Aufgebot sei zu viel zu kurzfristig erfolgt, geht daher ins Leere. Offensichtlich hatte die Beschwerdeführerin an jenem Samstag auch nichts Dringendes vor. Jedenfalls machte sie zu keinem Zeitpunkt konkrete Gründe geltend, die einem betreffenden Arbeitseinsatz entgegenstanden und mithin ihre Arbeitsverweigerung entschuldigten. In der Beschwerdeschrift behauptet die Beschwerdeführerin zwar, am 26. Mai 2007 bereits anderweitig „disponiert“ zu haben. Es wird darin indessen nicht substantiiert dargelegt und nachgewiesen, inwiefern sie am betreffenden Samstag tatsächlich verhindert war, den angeordneten Arbeitseinsatz zu leisten. Somit ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin trotz der entsprechenden Aufforderung durch ihren Vorgesetzten ihrer Arbeitspflicht ohne entschuldbare Gründe nicht nachgekommen ist. Demzufolge ist eine schuldhafte Arbeitsverweigerung ohne weiteres ausgewiesen. b) Sodann stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, bei der Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Beschwerdegegner anlässlich der Teamsitzung am Abend des 25. Mai 2007 seien keine Schimpfworte gefallen. Insbesondere bestreitet sie, die Ausdrücke „Sklavin“ und „Sklaventreiber“ verwendet zu haben. Wie jedoch dem Protokoll der Teamsitzung vom 25. Mai 2007 entnommen werden kann, ist es im Zusammenhang mit den obligatorischen samstäglichen Reinigungsarbeiten zu einer heftigen und teilweise sehr unanständigen Diskussion zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner gekommen. Überdies ist im Protokoll die fristlose Entlassung erwähnt; ein Vorgesetzter müsse sich einen derart respektlosen Ton und Beleidigungen einer Mitarbeiterin in Gegenwart anderer Mitarbeiterinnen nicht gefallen lassen (act. IV/12). Hinweise auf eine entsprechende Auseinandersetzung sind zudem in sämtlichen Zeugeneinvernahmeprotokollen enthalten (vgl. act. VI/1-5). Alle Zeugen haben übereinstimmend angegeben, dass die Beschwerdeführerin die fraglichen Ausdrücke vor versammelter Runde geäussert habe. Wohl trifft es, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht,

6 zu, dass der Ausdruck „Sklaventreiber“, in der schriftlichen Kündigungsbestätigung vom 29. Mai 2007 (act. IV/4) nicht ausdrücklich aufgeführt ist. Aus diesem Umstand kann die Beschwerdeführerin indessen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die genannten Hinweise im Teamsitzungs-Protokoll und die Zeugenaussagen genügen als Nachweis dafür, dass dieser Ausdruck tatsächlich gefallen ist. 4. Erhebt die Beschwerdeführerin die Rüge einer fehlerhaften Beweiswürdigung durch die Vorinstanz, ist sie nicht zu hören. Bei diesem Vorwurf handelt es sich um blosse Provokation, sind doch keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die einen solchen Schluss erlaubten. In diesem Zusammenhang ist vielmehr darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz sowohl die Zustellung des Zeugenfragethemas als auch die persönliche Nähe einzelner Zeugen zum Arbeitgeber berücksichtigt hat. Somit hat eine kritische Würdigung bzw. Gewichtung des Beweismaterials seitens der Vorinstanz stattgefunden. Für die Bewertung der einzelnen erhobenen Beweismittel gilt im Zivilprozess der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Da die Zeugenaussagen klar sowie widerspruchsfrei sind und im Wesentlichen übereinstimmen, ist nichts dagegen einzuwenden, vollumfänglich darauf abzustellen. Angesichts dieser inhaltlichen Übereinstimmung der einvernommenen Zeuginnen erübrigte es sich auch, weitere Zeugenbefragungen durchzuführen. Eine Verletzung von Beweisvorschriften und eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung seitens der Vorinstanz sind in keiner Weise ersichtlich. Damit steht fest, dass die vorinstanzlich getroffenen Tatsachenfeststellungen für die Beschwerdeinstanz verbindlich sind. 5. Zu beurteilen bleibt die umstrittene Frage, ob die erfolgte fristlose Kündigung gerechtfertigt ist. Der Beschwerdegegner stützt seine Kündigung auf die Vorkommnisse vom 25. Mai 2007, als die Beschwerdeführerin anlässlich der Teamsitzung grundlos die ihr zugewiesene Arbeit verweigerte und ihn in Gegenwart des versammelten Teams beschimpfte. Die Beschwerdeführerin trägt diesbezüglich vor, die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei vorliegend nicht gerechtfertigt, könne ihr doch keine schwere Verfehlung angelastet werden. Die Vorkommnisse am Abend des 25. Mai 2007 hätten lediglich eine Verwarnung seitens des Beschwerdegegners zur Folge haben können. Die Vorinstanz hat die Gesetzesbestimmungen betreffend die ausserordentliche Kündigung und die dazu ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung umfassend und zutreffend dargelegt. Dabei hat sie die massgebenden Gesichtspunkte sorgfältig erörtert und gewichtet. Die Würdigung der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten hat sie ausführlich dargelegt. Es kann daher anstelle von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen

7 werden (vgl. Art. 229 Abs. 3 ZPO in analoger Anwendung). Wie die Vorinstanz zu Recht schlussfolgert, vermag im vorliegenden Fall allein das Zusammentreffen dieser beiden Vorfälle in derselben Begegnung – die Arbeitsverweigerung der Beschwerdeführerin ohne jegliche Begründung und die vor den versammelten Mitarbeitenden ausgesprochene Beleidigung gegenüber dem Arbeitgeber – eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen (vgl. Portmann, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 4. Aufl., Basel 2007, N 3 zu Art. 337 OR). Ob jeder dieser Vorfälle für sich allein einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 337 des Obligationenrechts (OR; SR 220) für eine ausserordentliche Kündigung darstellt, kann unter den gegebenen Umständen daher offen gelassen werden. In ihrer Kombination waren sie auf jeden Fall geeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien vollumfänglich und unwiderrufbar zu zerstören. Die fristlose Kündigung ohne vorgängige Verwarnung war vorliegend gerechtfertigt. 6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz weder Beweisvorschriften verletzt noch den Sachverhalt willkürlich festgelegt, noch diesen rechtlich unzutreffend gewürdigt hat. Da die vom Beschwerdegegner ausgesprochene fristlose Kündigung nach dem vorstehend Gesagten nicht zu beanstanden ist, erübrigt sich die Frage nach der Ausrichtung einer allfälligen Entschädigung an die Beschwerdeführerin gemäss Art. 336a OR. Die Beschwerde ist somit, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann, in allen Punkten als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäss Art. 343 Abs. 2 und 3 OR, wonach den Parteien bei Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 keine gerichtlichen Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen, grundsätzlich von der Gerichtskasse zu tragen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO wird die Beschwerdeführerin jedoch verpflichtet, den obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner aussergerichtlich für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Vorliegend erscheint eine aussergerichtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 1'000.00 als angemessen.

8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten der Gerichtskasse. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegner aussergerichtlich für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1‘000.00 inklusive Mehrwertsteuer zu entschädigen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 15'000 Franken betreffende arbeitsrechtliche Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff., 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin ad hoc:

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