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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 03.10.2007 ZB 2007 5

3 octobre 2007·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,412 mots·~7 min·12

Résumé

Gerichtsgebühr | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 03. Oktober 2007 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 07 5 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Riesen-Bienz und Michael Dürst Aktuar Engler —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des Z., Beklagter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Schütt, Postfach 342, Via Stredas 4, 7500 St. Moritz, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Maloja vom 14. November 2006, mitgeteilt am 15. Dezember 2006, in Sachen der Y., Klägerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur, gegen den Beklagten und Beschwerdeführer, betreffend Ehescheidung (Kostenberechnung, Gerichtsgebühr), hat sich ergeben:

2 A. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Maloja vom 14. November 2006, mitgeteilt am 15. Dezember 2006 (Proz. Nr. 110-2006-6), wurde die Ehe der Y. und des Z. geschieden (Ziff. 1 des Dispositivs). Gleichzeitig wurden die Scheidungsfolgen geregelt (Ziff. 2, 3 und 4 des Dispositivs). Überdies wurden den Parteien je zur Hälfte die Verfahrenskosten überbunden, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 30'000.00, einem Streitwertzuschlag von Fr. 20'000.00 und einer Schreibgebühr von Fr. 1'000.00 (Ziff. 5 des Dispositivs). Die ausseramtlichen Kosten schliesslich wurden wettgeschlagen (Ziff. 6 des Dispositivs). Beide Parteien fochten das Urteil an, Z. mit Berufung und Y. mit Anschlussberufung (ZF 07 8). Unter Mitwirkung des Kantonsgerichtspräsidiums (Vizepräsident Schlenker) gelang es ihnen in der Folge, alle zwischen ihnen bestehenden Streitpunkte gütlich beizulegen. Mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 28. September 2007 konnten deshalb die Berufung und die Anschlussberufung als durch gerichtlichen Vergleich erledigt abgeschrieben werden. Die Ziff. 3 des vorinstanzlichen Dispositivs (güterrechtliche Auseinandersetzung) wurde aufgehoben. An deren Stelle trat die entsprechende Regelung gemäss dem gerichtlichen Vergleich. Als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wurden daneben ein Gesuch von Z. betreffend Abänderung der vorsorglichen Massnahmen (PZ 07 28) sowie ein Gesuch von Y. um Erlass superprovisorischer und vorsorglicher Massnahmen (PZ 07 87). Die bereits erlassenen superprovisorischen Anordnungen wurden vollumgänglich widerrufen. B. Mit dem Rechtsmittel der Berufung nicht beanstandet werden konnte ein nicht genehmer Punkt der vorinstanzlichen Kostenberechnung (vgl. PKG 1996-21-97). Z. liess deshalb am 22. Januar 2007 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Beschwerde einreichen mit dem Begehren: „1. In Abänderung von Ziff. 5 des Scheidungsurteils sei die Gerichtsgebühr von CHF 30'000.00 angemessen zu reduzieren. 2. Unter angemessener Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Bezirks Maloja, eventualiter zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

3 C. Mit Schreiben ihres Anwaltes vom 09. Februar 2007 schloss sich Y. dem Begehren der Gegenpartei insoweit an, als sie unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz die Herabsetzung der auf Fr. 30'000.00 festgelegten Gerichtsgebühr verlangt hatte. Das Bezirksgericht Maloja verzichtete auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Stattdessen verwies es auf seine Ausführungen im angefochtenen Urteil. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: 1. Die auf die Parteien abwälzbaren Verfahrenskosten setzen sich gemäss Art. 2 der Verordnung über die Verfahrenskosten und Entschädigung im Zivilverfahren (BR 320.070) aus der Schreibgebühr, den Barauslagen sowie der (am stärksten ins Gewicht fallenden) Gerichtsgebühr zusammen, wobei zu letzterer nach Art. 7 des Kostentarifs im Zivilverfahren (BR 320.075) unter bestimmten, hier nicht weiter interessierenden Voraussetzungen noch ein Streitwertzuschlag erhoben werden kann. Stehen wie im vorliegenden Fall in einer vor Bezirksgericht zu beurteilenden Zivilstreitsache die vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen im Vordergrund, ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr, wie denn auch unbestritten geblieben ist, von Art. 2 des Kostentarifs im Zivilverfahren auszugehen, der einen Rahmen von Fr. 1000.00 bis Fr. 20'000.00 vorsieht. Bei besonders umfangreichen Verfahren oder aussergewöhnlichen Schwierigkeiten kann der Maximalbetrag zudem um höchstens die Hälfte angehoben werden (Art. 6 Abs. 2 des Kostentarifs im Zivilverfahren). Der innerhalb dieser Eckwerte zu bestimmende Betrag darf dabei nach dem das Verhältnismässigkeitsgebot konkretisierenden Äquivalenzprinzip nicht in ein offensichtliches Missverhältnis zum objektiven Wert der beanspruchten Leistung geraten und er muss sich zudem in vernünftigen Grenzen bewegen. Ausserdem ist dem Kostendeckungsprinzip Rechnung zu tragen, wonach die Gesamteinnahmen einer Gebühr die Gesamtkosten der betreffenden Amtshandlungen nicht übersteigen dürfen (vgl. BGE 132 II 47 E. 4.1 S. 55 f.). Wenn Art. 3 der Verordnung über die Verfahrenskosten und Entschädigung im Zivilverfahren in diesem Zusammenhang vorschreibt, dass die Gerichtsgebühren nach dem Arbeits- und Zeitaufwand der Behörden zu bemessen seien, wobei zusätzlich auch die Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache sowie die wirtschaftlichen Interessen berücksichtigt

4 werden könnten, will damit gerade erreicht werden, dass es nicht zu Verletzungen der eben angeführten Grundsätze kommt (vgl. das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 02. September 2003, ZB 03 12, mit Hinweisen auf BGE 120 Ia 171 E. 2a S. 174 sowie BGE 118 Ib 349 E. 5 S. 352). 2. Die Ehescheidungssache, welche im vorliegenden Verfahren durch das Bezirksgericht Maloja sowie dessen Ausschuss und dessen Präsidium bewältigt werden musste, war insoweit nicht alltäglich, als über beträchtliche Interessenwerte zu befinden war, die Vermögensverhältnisse der Parteien nur schwer zu durchschauen waren und zum Teil für die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen deutsches Recht heranzuziehen war. Auf der anderen Seite darf nicht übersehen werden, dass verschiedene Umstände den Umfang des Streitgegenstandes doch deutlich mindern liessen. Die Scheidung selbst war unbestritten, so dass dieser Punkt mit keinem aussergewöhnlichen Aufwand verbunden war, und da die Ehe kinderlos geblieben war, bestand in diesem Bereich (Zuteilung, Unterhalt, Besuchs- und Ferienrecht) überhaupt kein Regelungsbedarf. Ausserdem gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass die Parteien gegenseitig rechtsgültig auf einen Vorsorgeausgleich verzichtet hätten und dass die Ehefrau Gleiches auch in Bezug auf einen allfälligen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt getan habe. Eine einlässliche (insbesondere rechnerische) Auseinandersetzung mit solchen Forderungen entfiel damit weitgehend. Bei der verbleibenden Vermögensentflechtung und Beurteilung der gegenseitigen Forderungen der Eheleute konnte sich die Vorinstanz schliesslich auf eine von ihr als verbindlich angesehene Vereinbarung der Parteien abstützen, wonach der Ehefrau eine Ausgleichszahlung in der Höhe von 2,35 Millionen Franken und Schmuck im Wert von rund 750'000 Euro zustehe, desgleichen auf eine Erklärung von Y., wonach sie bereits im Besitz der ihr gehörenden Schmuckstücke sei. Hinzu kommt nun, dass die Vorinstanz angesichts des Ausmasses der auf dem Spiele stehenden wirtschaftlichen Interessen zusätzlich zur Gerichtsgebühr von Fr. 30'000.00 einen Streitwertzuschlag von immerhin Fr. 20'000.00 erhob und dass in den separat abgerechneten Nebenverfahren (Behandlung von Gesuchen um Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie von Beschwerden gegen Präsidialverfügungen) weitere Fr. 9'300.00 in Rechnung gestellt wurden. Nicht ausser Acht gelassen werden darf aber auch, dass dem laufenden Prozess bereits ein in der Folge wieder eingestelltes Scheidungsverfahren vorangegangen ist. Der Umstand, dass dort Gerichtsgebühren von insgesamt Fr. 15'000.00 verlangt wurden, zeigt hinlänglich, dass sich die Vor-

5 instanz damals einlässlich mit der Scheidungssache des Z. und der Y. auseinander gesetzt hatte, was seinerseits den Schluss erlaubt, dass sie im zweiten, nunmehr abgeschlossenen Verfahren Kenntnisse aus dem ersten verwenden konnte. Insgesamt betrachtet erscheint es unter den geschilderten Umständen unhaltbar, dass das Bezirksgericht Maloja im angefochtenen Urteil vom 14. November 2006 gestützt auf die Ausnahmebestimmung von Art. 6 Abs. 2 des Kostentarifs im Zivilverfahren eine Gerichtsgebühr beanspruchte, die über dem in Art. 2 des gleichen Erlasses genannten Maximalbetrag liegt. Sie ist deshalb in Gutheissung der Beschwerde des Z. entsprechend herabzusetzen, von Fr. 30'000.00 auf Fr. 20'000.00. 3. Da es keine der Parteien zu vertreten hat, dass im Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes Maloja vom 14. November 2006 eine übersetzte Gerichtsgebühr erhoben wurde, rechtfertigt es sich, für das Beschwerdeverfahren keine Kosten in Rechnung zu stellen. Gleichzeitig ist der Kanton Graubünden zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Kantonsgerichtsausschuss eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen. Sie wird dem mutmasslichen notwendigen Aufwand entsprechend auf Fr. 1'000.00 festgesetzt. Y., die sich unter Verzicht auf eine eigenständige Begründung bloss dem (Haupt)begehren von Z. anzuschliessen brauchte, steht demgegenüber keine Umtriebsentschädigung zu.

6 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird die Gerichtsgebühr gemäss Dispositiv Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichtes Maloja vom 14. November 2006 (Proz. Nr. 110-2006-6) auf Fr. 20'000.00 herabgesetzt. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Der Kanton Graubünden wird verpflichtet, Z. für das Beschwerdeverfahren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1000.00 zu bezahlen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar

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