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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 17.10.2007 ZB 2007 39

17 octobre 2007·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,685 mots·~13 min·6

Résumé

gerichtliche und aussergerichtliche Kosten | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 17. Oktober 2007 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 07 39 10. Dezember 2007 ZB 07 40 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner Richter Möhr und Zinsli Aktuar ad hoc Thöny —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des X., Kläger und Beschwerdeführer, sowie der Y., Klägerin und Beschwerdeführerin, gegen die Verfügungen und die Kostenentscheide des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 20. August 2007, mitgeteilt am 20. August 2007, in Sachen der Kläger und Beschwerdeführer gegen die Kollektivgesellschaft Z . , Beklagte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Allenspach, Postfach 433, Arcas 22, 7002 Chur, betreffend gerichtliche und aussergerichtliche Kosten, hat sich ergeben:

2 A. Nach erfolglos verlaufener Vermittlungsverhandlung vor dem Kreisamt Rhäzüns vom 11. Mai 2007 prosequierten sowohl X. als auch seine Ehefrau Y. in getrennten Verfahren ihre inhaltlich identischen negativen Feststellungsklagen gemäss Art. 85a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) gegen die Kollektivgesellschaft Z. am 10. Juli 2007 rechtzeitig beim Bezirksgericht Imboden. Dabei stellte X. folgende Rechtsbegehren: „1. Es sei festzustellen, dass die Forderung von Fr. 10'000.00 nicht besteht, welche Gegenstand der Betreibungs-Nr. 20700035 des Betreibungsamtes Kreis Rhäzüns ist. 2. Es sei die Betreibung/Pfändung-Nr. 20700035 des Betreibungsamtes Kreis Rhäzüns vorläufig einzustellen.“ Y. stellte folgende Rechtsbegehren: „1. Es sei festzustellen, dass die Forderung von Fr. 10'000.00 nicht besteht, welche Gegenstand der Betreibungs-Nr. 20700034 des Betreibungsamtes Kreis Rhäzüns ist. 2. Es sei die Betreibung/Pfändung-Nr. 20700034 des Betreibungsamtes Kreis Rhäzüns vorläufig einzustellen.“ B. Mit Schreiben vom 12. Juli 2007 wurde der Kollektivgesellschaft Z. Frist zur Einreichung ihrer Prozessantwort gesetzt. Ebenfalls am 12. Juli 2007 wurden sowohl X. als auch seine Ehefrau Y. für ihre Einzelklagen und die Kollektivgesellschaft Z. aufgefordert, dem Bezirksgericht Imboden unter Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Unterlassung gemäss Art. 39 der Zivilprozessordnung (ZPO; BR 320.000) einen Kostenvorschuss von je Fr. 5'000.00 zu leisten. Die Kollektivgesellschaft Z. leistete diesen Betrag innert gesetzter Frist. C. Mit Eingabe vom 16. Juli 2007 stellte die Kollektivgesellschaft Z. beim Bezirksgerichtspräsidium Imboden das Gesuch um Sicherheitsleistung gegen X. mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Es sei der Kläger für die mutmasslichen aussergerichtlichen Kosten der Beklagten im Verfahren Proz. Nr. 110-2007-43 zu einer Sicherheitsleistung von Fr. 5'000.00 oder nach richterlichem Ermessen zu verpflichten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers.“ Mit den gleichen Rechtsbegehren, wie sie die Kollektivgesellschaft Z. gegenüber X. gestellt hatte, stellte sie das Gesuch um Sicherheitsleistung ebenfalls am 16. Juli 2007 gegenüber Y.. D. Mit separaten Verfügungen vom 17. Juli 2007 wurde sowohl X. als auch Y. eine Frist bis am 30. Juli 2007 zur Einreichung ihrer Vernehmlassungen gesetzt. Beide reichten in der Folge keine Vernehmlassungen ein.

3 E. Nachdem beide Kläger den Kostenvorschuss nicht innert Frist leisteten, wurde ihnen mit Verfügungen vom 25. Juli 2007 eine letzte Nachfrist angesetzt verbunden mit der Androhung, dass das Verfahren unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu ihren Lasten abgeschrieben werde, falls sie die einverlangte Vertröstung innert dieser letzten Nachfrist nicht bezahlen sollten. Der Kostenvorschuss wurde in der Folge von beiden Parteien nicht geleistet. F. Das Bezirksgerichtspräsidium Imboden schrieb mit Verfügung und Kostenentscheid vom 20. August 2007, mitgeteilt ebenfalls am 20. August 2007, die negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG und das Gesuch um Sicherheitsleistung ab und erkannte wie folgt: „1. Das Verfahren Proz. Nr. 110-2007-43 wird gestützt auf Art. 39 Abs. 1 ZPO als erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Das Verfahren Proz. Nr. 130-2007-107 wird infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten für die Verfahren Proz. Nr. 110-2007-43 und Proz. Nr. 130-2007-107 von Fr. 700.00 gehen zulasten von X. und sind mittels beiliegenden Einzahlungsscheinen innert 30 Tagen dem Bezirksgericht Imboden zu überweisen. Ausseramtlich hat X. die Beklagte mit Fr. 856.70 inkl. Mehrwertsteuer zu entschädigen. 4. Mitteilung.“ Ebenfalls am 20. August 2007, mitgeteilt am 20. August 2007, schrieb das Bezirksgerichtspräsidium Imboden mit Verfügung und Kostenentscheid die negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG und das Gesuch um Sicherheitsleistung der Y. wie folgt ab: „1. Das Verfahren Proz. Nr. 110-2007-44 wird gestützt auf Art. 39 Abs. 1 ZPO als erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Das Verfahren Proz. Nr. 130-2007-108 wird infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten für die Verfahren Proz. Nr. 110-2007-44 und Proz. Nr. 130-2007-108 von Fr. 700.00 gehen zulasten von Y. und sind mittels beiliegenden Einzahlungsscheinen innert 30 Tagen dem Bezirksgericht Imboden zu überweisen. Ausseramtlich hat Y. die Beklagte mit Fr. 856.70 inkl. Mehrwertsteuer zu entschädigen. 4. Mitteilung.“ G. Dagegen erhob X. am 04. September 2007, eingegangen am 05. September 2007, Beschwerde beim Kantonsgerichtsauschuss von Graubünden. Er stellte folgende Begehren:

4 „1. Die Gebühren zu Lasten von uns hinsichtlich der Gerichtsgebühren und der gegnerischen Anwälte sind erheblich zu reduzieren. 2. Die Gebührenentscheide des Bezirksgerichtspräsidenten sind zu prüfen, ob dieser für andere Parteien bewusst höhere Gebühren und Kostennoten erteilt hat. 3. Die Gerichtsentscheide seien aufzuheben und das Verfahren ist unter Beachtung der Gleichberechtigung nochmals durchzuführen resp. beurteilen zu lassen.“ Mit den gleichen Rechtsbegehren, wie sie bereits X. gestellt hatte, wandte sich Y. ebenfalls am 04. September 2007 an den Kantonsgerichtsausschuss Graubünden. Zur Begründung ihrer Anträge führten sie sinngemäss aus, die Vorinstanz habe die Gerichtskosten zu hoch angesetzt, weil vorliegend gar keine Gerichtsverhandlungen stattgefunden hätten. Zudem hätten sie wesentliche Gründe gehabt, diese Verfahren einzuleiten. Es sei ihnen jedoch nicht mehr möglich gewesen, innert Frist einen Anwalt beizuziehen. Weiter habe sich die Vorinstanz nicht neutral verhalten. H. Am 26. September 2007 liess die Kollektivgesellschaft Z. ihre Beschwerdeantwort mit folgenden Rechtsbegehren einreichen: „1. Auf die Beschwerden sei nicht einzutreten, eventuell seien sie vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführer.“ Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführer hätten ihre Beschwerden betreffend die Kostenentscheide beziffern müssen, weshalb aufgrund ungenügender Bestimmtheit der Anträge nicht darauf einzutreten sei. Falls der Kantonsgerichtsausschuss auf die Beschwerden eintrete, seien sie abzuweisen, weil die vom Bezirksgerichtspräsidium gesprochenen ausseramtlichen Entschädigungen gerechtfertigt seien. I. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 20. September 2007 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie in den angefochtenen Verfügungen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

5 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Die durch X. und Y. angestrengten Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden betreffen sowohl in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht den gleichen Streitgegenstand, wobei die Ausführungen zur Begründung der identischen Rechtsbegehren übereinstimmen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Verfahren ZB 07 39 und ZB 07 40 zusammenzulegen, die Anträge gemeinsam zu behandeln und hierzu ein einziges Urteil zu erlassen. 2. a) Das Bezirksgerichtspräsidium Imboden hat mit Verfügungen und Kostenentscheiden vom 20. August 2007 zwei von den Beschwerdeführern je separat angestrengte, inhaltlich identische, negative Feststellungsklagen gemäss Art. 85a SchKG infolge Nichtvertröstung gestützt auf Art. 39 ZPO als erledigt abgeschrieben. Dabei wurden den Beschwerdeführern Verfahrenskosten von je Fr. 700.00 auferlegt und diese zusätzlich verpflichtet, die anwaltlich vertretene Gegenpartei ausseramtlich mit je Fr. 856.70 inkl. MWST zu entschädigen. Diese Erkenntnisse stellen selbständige Kostenentscheide dar, welche, wie es hier geschehen ist, gestützt auf Art. 232 Ziff. 7 ZPO mittels Beschwerde dem Kantonsgerichtsausschuss zur Überprüfung unterbreitet werden können. Somit ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerden den gesetzlichen Formerfordernissen entsprechen (Art. 233 ZPO). b) Die Beschwerde ist gemäss Art. 233 ZPO schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheides und der den Beschwerdeführern schon erstatteten Beweisurkunden innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen einzureichen. In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Abs. 2). Ganz allgemein gilt, dass das Rechtsbegehren so bestimmt sein muss, dass es grundsätzlich bei Gutheissung der Klage zum Urteil erhoben werden könnte. Bei der Anfechtung von Kostenentscheiden bedeutet dies, dass der Antrag – analog zu Forderungsklagen (Art. 67 Abs. 1 ZPO) – grundsätzlich zu beziffern ist. An das Erfordernis der Begründetheit dürfen hingegen mit Blick auf den Zweck von Prozessbestimmungen, auf die Verwirklichung des materiellen Rechts und auf das Gebot, gegenüber Laien hinsichtlich der Einhaltung von Formvorschriften Nachsicht zu üben, nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden. Es darf kein überspitzter, mit keinen schutzwürdigen Interessen zu rechtfertigender Formalismus befolgt werden (vgl. Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1979, S. 52/53; BGE 116 II 219). Demnach ist für den Inhalt des Rechtsbegehrens nicht der eigentliche Wort-

6 laut, sondern vielmehr der Wille der Partei, der sich durch Auslegung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben aus den Rechtsschriften ergibt, entscheidend (vgl. PKG 1991 Nr. 11; PKG 1988 Nr. 4). c) Die Beschwerdeführer haben ihre Rechtsbegehren sehr rudimentär verfasst. Im Grundsatz geht daraus aber ihre Absicht hervor, eine Reduktion der gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten zu erwirken. Eine Bezifferung ist nicht zwingend erforderlich, da es vorliegend nicht um die Zusprechung einer Forderung geht, sondern eine Reduktion von gerichtlich bereits festgelegten Beträgen beantragt wird. Die Beschwerdeführer haben die Möglichkeit, die Höhe der Reduktion im Ermessen des Gerichts zu belassen. d) Die Beschwerdeführer führen in ihrer Beschwerde aus, die Vorinstanz habe die Gerichtskosten zu hoch angesetzt, weil gar keine Verhandlungen und keine materiellen Beurteilungen stattgefunden hätten. Zudem sei aus früheren Urteilen ersichtlich, dass das Bezirksgerichtspräsidium Imboden jeweils überhöhte Kosten auf die Beschwerdeführer überwälze. Zu ihren Gunsten würden die Kosten hingegen jeweils tief angesetzt. Die Beschwerdeführer beantragen pauschal die Aufhebung der von ihnen eingereichten Entscheide und die Wiederholung der Verfahren „unter Beachtung der Gleichberechtigung“. Sie nehmen aber keinen konkreten Bezug auf die angefochtenen Verfügungen. Die Beschwerdeführer hätten zu substantiieren gehabt, inwiefern die Gerichtskosten zu hoch berechnet worden seien. Zu diesem Zweck hätten sie gemäss Art. 12 Abs. 2 der Verordnung über die Verfahrenskosten und Entschädigung im Zivilverfahren (BR 320.070) innert zehn Tagen seit Zustellung des Urteils eine Begründung der Gerichtsgebühr sowie eine detaillierte Abrechnung über die Schreibgebühren und Barauslagen von der Vorinstanz verlangen können. Dies haben die Beschwerdeführer unterlassen. In vorgenannten pauschalen Angaben der Beschwerdeführer kann keine den Erfordernissen von Art. 233 Abs. 2 ZPO genügende Begründung im Rechtssinne erblickt werden. Dafür bräuchte es eine sachbezogene und substantielle Auseinandersetzung mit den einlässlichen und detaillierten Erwägungen der Vorinstanz. Der Kantonsgerichtsausschuss hat nicht von sich aus die Abrechnung auf irgendwelche Fehler zu untersuchen. Überdies sei erwähnt, dass sich die auf die Parteien abwälzbaren Verfahrenskosten gemäss Art. 2 der Verordnung über die Verfahrenskosten und Entschädigung im Zivilverfahren aus der Schreibgebühr, den Barauslagen sowie der (am stärksten ins Gewicht fallenden) Gerichtsgebühr zusammensetzen, wobei zu letzterer nach Art. 7 des Kostentarifs im Zivilverfahren (BR 320.075) unter bestimmten, hier nicht weiter interes-

7 sierenden, Voraussetzungen noch ein Streitwertzuschlag erhoben werden kann. Stehen wie im vorliegenden Fall in einer vor Bezirksgericht zu beurteilenden Zivilstreitsache die vermögensrechtlichen Belange im Vordergrund, ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr von Art. 2 des Kostentarifs im Zivilverfahren auszugehen, der einen Rahmen von Fr. 1’000.00 bis Fr. 20'000.00 vorsieht. Somit liegt die verrechnete Gerichtsgebühr offensichtlich innerhalb des Rahmens von Art. 2 des Kostentarifs im Zivilverfahren, wenn vorliegend auch nicht materiell zu entscheiden war und das Verfahren zu Recht frühzeitig abgeschrieben werden konnte. Im Übrigen ergeben allein schon die Schreibgebühren gemäss Art. 8 des Kostentarifs im Zivilverfahren pro Fall einen Betrag von ca. Fr. 300.00, sodass die Gesamtkosten pro Fall (inkl. das Verfahren über die Sicherheitsleistung) von Fr. 700.00 offensichtlich nicht zu beanstanden sind. Mangels genügender Substantiierung kann auf diese Rüge der Beschwerdeführer aber gar nicht weiter eingetreten werden. 3. Die Beschwerdeführer bringen in ihren Eingaben an den Kantonsgerichtsausschuss Graubünden vom 04. September 2007 weiter vor, die aussergerichtliche Entschädigung des Gegenanwaltes sei erheblich zu reduzieren. a) Zunächst ist grundsätzlich festzuhalten, dass im zivilrechtlichen Beschwerdeverfahren dem Kantonsgerichtsausschuss ein Eingreifen nur bei Rechtsverletzungen und willkürlichen Tatsachenfeststellungen erlaubt ist (Art. 235 Abs. 1 und 2 ZPO). Für jene Bereiche, in welchen dem Richter oder der Richterin ein Ermessensspielraum zusteht, bedeutet dies, dass eine Rechtsverletzung nur dann vorliegt, wenn sich die Ausübung des Ermessens als missbräuchlich erweist oder wenn es überschritten wird, das heisst, wenn sich ein Ermessensentscheid nicht auf sachlich vertretbare Gründe abstützen lässt oder er in stossender Weise dem Gerechtigkeitsempfinden zuwiderläuft (vgl. PKG 1987 Nr. 17). Die angefochtenen Verfügungen und Kostenentscheide können somit nur beschränkt – im eben umschriebenen Sinne – überprüft werden. b) Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin stellte einen Totalaufwand für das vorinstanzliche Verfahren von Fr. 1'713.45 in Rechnung. In Berücksichtigung der Aufwendungen für beide Haupt- und je ein Nebenverfahren ist die Zusprechung dieser aussergerichtlichen Entschädigung nicht zu beanstanden. Zudem hat der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin an zwei Vermittlungsverhandlungen teilgenommen und zwei Prozesseingaben betreffend Sicherheitsleistung verfasst, weshalb der Aufwand detailliert und rechtsgenüglich ausgewiesen ist.

8 Die Beanstandung der zugesprochenen aussergerichtlichen Entschädigung ist somit offensichtlich unbegründet. 4. a) Die Beschwerdeführer rügen in ihrer Beschwerde, dass der Bezirksgerichtspräsident Imboden bei der Entscheidung betreffend Sicherheitsleistung genau gewusst habe, dass sich die Beschwerdeführer in schwierigen finanziellen Verhältnissen befänden und somit nicht in der Lage sein würden, die Sicherheitsleistungen zu bevorschussen. Grundsätzlich werden die Amts- und Gerichtskosten von den Parteien getragen (Art. 37 Abs. 2 ZPO) und solange die ersuchende Partei die vom Richter festgesetzte Vertröstung nicht leistet oder keine Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege vorlegt, sind die Gerichtsbehörden nicht verpflichtet zu handeln (Art. 38 Abs. 2 ZPO). In der Regel haben die Parteien die gleiche Vertröstung zu leisten (Art. 38 Abs. 1 ZPO). Art. 39 ZPO legt die Folgen der Nicht- beziehungsweise nicht rechtzeitigen Vertröstung folgendermassen fest: Wenn eine Partei auf erstmalige Aufforderung nicht vertröstet, setzt ihr der Gerichtspräsident unter Androhung der Säumnisfolgen eine angemessene Nachfrist an. Wenn der Kläger auch innert dieser Frist nicht vertröstet, wird die Klage als erledigt abgeschrieben (Abs. 1). Solange der Beklagte nicht vertröstet hat, ist er von der Beteiligung am Verfahren ausgeschlossen; der Gerichtspräsident entscheidet nach freiem Ermessen, inwieweit seinen Beweisanträgen stattgegeben wird (Abs. 2). Somit kann trotz prekärer finanzieller Situation nicht auf einen Gerichtskostenvorschuss verzichtet werden, solange keine Bewilligung zur unentgeltlichen Prozessführung vorliegt. b) Zudem machen die Beschwerdeführer geltend, der Bezirksgerichtspräsident habe Personen in den Richterstand berufen, welche mit dem Beschwerdeführer in geschäftlichen Aktivitäten gestanden hätten und somit von vornherein keine unparteiische Entscheidung in Bezug auf den Beschwerdeführer treffen konnten. Die Beschwerdeführer übersehen dabei aber, dass das fragliche Gerichtsverfahren gar noch nicht soweit gediehen war, dass die Gerichtskomposition festzulegen gewesen wäre. Selbst wenn bereits eine den Beschwerdeführern nicht genehme Gerichtszusammensetzung festgelegt worden wäre, hätten sie zunächst beim betroffenen Gericht selbst ein Ausstandsbegehren stellen müssen. Die Erhebung eines entsprechenden Einwandes erst im Beschwerdeverfahren wäre ohnehin verspätet. c) Schliesslich bringen die Beschwerdeführer vor, der Bezirksgerichtspräsident habe in früheren Urteilen mit verletzenden Aussagen ihnen gegenüber

9 jeweils Nachdruck seiner Haltung gegeben. Vorliegend ist weder ersichtlich noch nachgewiesen, inwiefern die Vorinstanz verletzende Aussagen getätigt haben soll. 5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass auf die Beschwerden betreffend die Gerichtskosten mangels Substantiierung nicht eingetreten werden kann. In den übrigen Punkten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6. Da die Beschwerdeführer mit ihrem Rechtsmittel keinen Erfolg zu erzielen vermochten, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer auf Fr. 1’000.00 festzusetzenden Gerichtsgebühr sowie einer Schreibgebühr von Fr. 160.00, total somit Fr. 1'160.00, vollumfänglich zu ihren Lasten (Art. 122 Abs. 1 ZPO). Als unterliegende Partei sind die Beschwerdeführer überdies verpflichtet, der Beschwerdegegnerin unter solidarischer Haftbarkeit für deren Umtriebe im Verfahren vor Kantonsgerichtsausschuss eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung zu bezahlen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Sie ist dem mutmasslichen notwendigen Aufwand entsprechend auf Fr. 500.00 festzulegen.

10 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die vereinigten Beschwerden ZB 07 39 und ZB 07 40 werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten der beiden Beschwerdeverfahren von Fr. 1’160.00 (Gerichtsgebühr Fr. 1'000.00, Schreibgebühr Fr. 160.00) gehen je zur Hälfte solidarisch haftend zu Lasten von X. und von Y., welche überdies unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet werden, der Kollektivgesellschaft Z. für das Verfahren vor Kantonsgerichtsausschuss eine Umtriebsentschädigung von insgesamt Fr. 500.00 (inkl. MWST) zu bezahlen. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc:

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