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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 17.10.2007 ZB 2007 30

17 octobre 2007·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,689 mots·~8 min·6

Résumé

Forderung (Abschreibung infolge Vergleichs) | Leitentscheid, publiziert als PKG 2007 5\x3Cbr\x3E | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 17. Oktober 2007 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 07 30 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Möhr und Zinsli Aktuar ad hoc Thöny —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des A., Beklagte und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Benno Burtscher, Postfach, Hinterm Bach 6, 7002 Chur, gegen die Abschreibungsverfügung des Kreispräsidiums C. vom 8. Juni 2007, mitgeteilt am 8. Juni 2007, in Sachen des B., Kläger und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fritz Frey, Postfach 1123, Nüschelerstrasse 35, 8021 Zürich, gegen die Beklagten und Beschwerdeführer, betreffend Forderung (Abschreibung infolge Vergleichs), hat sich ergeben:

2 A. B. stellte nach durchgeführtem Betreibungsverfahren am 06. Oktober 2006 beim Kreisamt C. das Vermittlungsbegehren gegen A.. Er brachte hierzu eine Forderung von insgesamt Fr. 34'095.40 aus der nicht bezahlten Honorarrechnung für seine Architekturleistungen vor, die sich aus dem effektiven Zeitaufwand in Höhe von Fr. 33'312.00 sowie Kosten für die Planpausen und Fotokopien in Höhe von Fr. 783.40 zusammensetzt. Am 25. Oktober 2006 wurde die Sühneverhandlung beim Kreisamt C. durchgeführt und folgender Vergleich erzielt: „1. Die Parteien vereinbaren, dass das Honorarschiedsgericht SIA bzw. der SIA Verein Zürich die Honorarrechnung und Rechnung für Planpausen des Klägers nach SIA Norm 7.9 (Leistungstabelle und Prozentwerte) prüft und neu berechnet. 2. Beide Parteien vereinbaren, dass sie das Honorarschiedsgericht SIA bzw. SIA Vereins Zürich unwidersprochen akzeptieren. 3. Die Kosten des Honorarschiedsgerichts SIA bzw. SIA Vereins Zürich werden von den Parteien je zur Hälfte übernommen. 4. Die vermittleramtlichen Verfahrenskosten von Fr. 500.00 werden von den Parteien je zur Hälfte übernommen. 5. Mit dem Vollzug dieses vermittleramtlichen Vergleichs erklären sich die Parteien per Saldo aller Ansprüche für vollständig auseinandergesetzt.“ B. Mit Schreiben vom 28. resp. 29. Mai 2007 reichte der Experte D. dem Kreisamt C. ein Gutachten der Honorarkommission SIA 102 ein. Daraus ergibt sich ein Honorar von B. nach Baukosten in Höhe von Fr. 46'026.30. C. Mit Verfügung vom 08. Juni 2007 schloss der Kreispräsident C. das Sühneverfahren ab und verfügte folgendermassen: „1. Das Verfahren wird hieramts abgeschrieben. 2. Gemäss Gutachten der Honorarkommission SIA 120, Zürich, und bezugnehmend auf Ziff. 2 des vermittleramtlichen Vergleichs werden die Beklagten verpflichtet, dem Kläger den Betrag von Fr. 46'026.30 zu bezahlen. 3. Die Gutachterkosten der Honorarkommission SIA 120, Zürich, bzw. D., Chur, von Fr. 3'797.50 gehen gemäss Ziff. 3 des vermittleramtlichen Vegleichs je zur Hälfte zu Lasten der Parteien. 4. Die vermittleramtlichen Verfahrenskosten von Fr. 500.00 gehen gemäss Ziff. 4 des vermittleramtlichen Vergleichs ebenfalls je zur Hälfte zu Lasten der Parteien. 5. (Rechtsmittelbelehrung). 6. Mitteilung.“

3 D. Gegen diese Abschreibungsverfügung reichten A. mit Schreiben vom 20. Juni 2007 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss Graubünden ein und beantragten sinngemäss, die Abschreibungsverfügung vom 08. Juni 2007 sei aufzuheben. Zur Begründung führten sie aus, es bestehe der Verdacht, der Experte sei nicht unabhängig. Mit Schreiben vom 05. Juli 2007 reichte der inzwischen von den Beschwerdeführern beigezogene Rechtsvertreter eine Ergänzung der Beschwerde ein mit dem Begehren: „1. Die Abschreibungsverfügung vom 08. Juni 2007 sei aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners und des Kreisamtes C..“ Zur Begründung seiner Anträge liess der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer anführen, es sei Ziel des Vergleichsabschlusses gewesen, sich durch gegenseitiges Nachgeben zu finden, nicht aber, dass eine im Vergleich eingegangene Verpflichtung betragsmässig über die vollständige Anerkennung des Anspruch - in Verletzung der im Zivilprozess geltenden Dispositionsmaxime gemäss Art. 119 ZPO - hinausgehe. Dies würde den konkreten Absichten der Parteien widersprechen, weshalb der Kreispräsident die Beschwerdeführer nicht zur Bezahlung von Fr. 46'026.30 an den Beschwerdeführer hätte verpflichten dürfen. Damit habe er seine Kompetenz als Vermittler im Sinne von Art. 63 ff. ZPO überschritten. Zudem stelle die Vereinbarung eine übermässige Bindung und damit eine Persönlichkeitsverletzung dar, was die Nichtigkeit des Vergleichs zur Folge habe. Weiter beinhalte der Vergleich Willensmängel, weshalb dieser wegen Irrtums angefochten werde. E. Der Kreispräsident C. beantragte in seiner am 04. Juli 2007 eingereichten Vernehmlassung zur Beschwerde von A. die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei und verwies des weiteren auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid. Mit Schreiben vom 09. Juli 2007 nahm der Kreispräsident C. mit denselben Anträgen zur Ergänzung der Beschwerde Stellung. F. Mit Schreiben vom 07. September 2007, eingegangen am 10. September 2007, liess der Beschwerdegegner seine Beschwerdeantwort einreichen und stellte folgende Anträge: „1. Es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführer.“

4 In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine anscheinend vorliegende, fehlende Neutralität des Experten sei völlig unbelegt und entbehre jeglicher sachlicher Grundlage. Mit dem Vergleichsabschluss hätten die Parteien eine prozessuale Auseinandersetzung beseitigen und sich somit auch verpflichten wollen, das Ergebnis der Prüfung und der Neuberechnung durch die SIA unwidersprochen zu akzeptieren. Das Prinzip der Inhaltsfreiheit sei unter Vorbehalt der zwingenden Schranken des Gesetzes auch auf Vergleiche anwendbar. Eine Verletzung dieses Prinzip sei jedoch nicht ersichtlich, weshalb sich die Beschwerde von vornherein als unbegründet erweise. Zudem sei der Vorwurf der Verletzung der Dispositionsmaxime nicht stichhaltig, zumal der Kreispräsident C. den Prozessvergleich selbständig vollzogen habe. Weiter könne im Abschluss des in Frage stehenden Vergleichs keine übermässige Bindung und damit auch keine Persönlichkeitsverletzung erblickt werden, da die Beschwerdeführer in guten finanziellen Verhältnissen ständen und selbst eine über die eigenen Kräfte hinausgehende vertragliche Bindung praxisgemäss keine Verletzung der Persönlichkeit darstelle. Schliesslich gehe auch eine Anfechtung wegen Irrtums fehl, da die Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses gar keine Kenntnis vom wirklichen Sachverhalt gehabt hätten und sich somit nicht irren konnten. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtschriften wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Die Abschreibung eines Verfahrens stellt ein Prozessurteil dar, gegen welches nach der bündnerischen Zivilprozessordnung (ZPO; BR 320.000) grundsätzlich die Beschwerde vorgesehen ist (Art. 232 ZPO; PKG 1997 Nr. 4, 1989 Nr. 16). Gemäss Art. 235 ZPO überprüft der Kantonsgerichtsausschuss im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt. Ausgehend vom Wortlaut des vorliegenden Vergleichs ist unklar, was die Parteien tatsächlich vereinbart haben, respektive vereinbaren wollten, insbesondere ob sie die SIA als Schiedsgericht einsetzen oder lediglich ein unabhängiges Gutachten einholen lassen wollten. Das Wort „Honorarschiedsgerichts“ und die Formulierung, diesen Bericht resp. diese Berechnung unwidersprochen zu akzeptieren, sprechen zunächst für das Erstere. Die Wiedergabe der Diskussion im Protokoll der Vermittlungsverhandlung, worin das

5 Wort „Schiedsgericht“ nicht erwähnt wird, der Auftrag an die SIA, wonach ausdrücklich ein Gutachten angefordert wird, das Gutachten selber und die Tatsache, dass die Parteien gegen diese formelle Umsetzung des Vergleichs nichts einzuwenden hatten, lassen eher auf das Zweite als das von den Parteien Gewollte schliessen. Die Wirkungen dieser beiden Interpretationsmöglichkeiten sind denn auch völlig andere: Bei der Einsetzung eines Schiedsgerichts wird der Streit von den staatlichen Gerichtsinstanzen ferngehalten und ein privates Schiedsgericht zum Entscheid zuständig erklärt. Nach den dafür geltenden Regeln wird ein Schiedsverfahren durchgeführt und endet mit einem Schiedsurteil. Wie der Verfahrensablauf zeigt, war es offenbar nicht die Absicht der Parteien, den Rechtsstreit einem Schiedsgericht zum Entscheid zu übergeben, ansonsten der Kreispräsident die Klage aufgrund des Vergleichs hätte abschreiben und die Sache dem eingesetzten Schiedsgericht zur weiteren Behandlung hätte überweisen müssen. Dies wurde aber vom Kreispräsidenten – ohne Widerspruch der Parteien – nicht getan, was zusätzlich darauf hinweist, dass von allem Anfang an nur die Einholung eines (Schieds-) Gutachtens beabsichtigt war. Beim Schiedsgutachten stellt der Gutachter nur die Tatsachen (vorliegend die Honorarberechnung) verbindlich fest. Er entscheidet aber nicht endgültig über die eingeklagte Forderung (VOGEL/SPÜHLER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Auflage, Bern 2001, § 66 N 6; HABSCHEID, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Basel 1986, § 68 N 843 ff.; RÜEDE/HADENFELDT, 2. Auflage, Zürich 1993, S. 21 f.; FRANK/STRÄULI/MESSMER, 3. Auflage, Zürich 1997, § 258 N 1 ff. mit Hinweisen). Letzteres obliegt immer noch dem Richter, der in diesem Zusammenhang andere Einwände, Einreden etc. der Gegenpartei berücksichtigen kann (z.B. Gegenforderungen/Verrechnungen, Mängel der Vertragserfüllung, Verfahrensmängel durch Gutachter, etc.). 2. Wie erwähnt ist aus obigen Gründen davon auszugehen, dass bloss die Einholung eines Schiedsgutachtens vereinbart wurde. Aufgrund der erhaltenen Angaben/Unterlagen der Parteien hat der Gutachter gemäss SIA die Honorarforderung berechnet. Bei dieser handelt es sich um eine Tatsachenfeststellung, welche dem Richter zur Entscheidfindung dienen soll. Das Verfahren ist damit aber noch nicht abgeschlossen und kann nicht ohne weiteres abgeschrieben werden. Vielmehr hat der zuständige Richter im ordentlichen Gerichtsverfahren - wohl in Berücksichtigung des inzwischen eingeholten Gutachtens - den Entscheid zu fällen und allenfalls Einwände der Parteien prozessualer und materieller Art zu berücksichti-

6 gen. Vorliegendenfalls hat der Kreispräsident gestützt auf das Gutachten einen materiellen Entscheid gefällt und damit die gemäss ZPO vorgegebene sachliche Zuständigkeit verletzt. Dem Vermittler selbst steht im Vermittlungsverfahren nämlich keinerlei Entscheidungsbefugnis zu (PKG 1999 Nr. 14). Er hätte nur die Möglichkeit, zu einer zweiten Vermittlungsverhandlung vorzuladen und aufgrund des Gutachtens zu versuchen, eine Einigung herbeizuführen. Auf keinen Fall darf er aber den Inhalt des Schiedsgutachtens einfach zum Urteil erheben. Werden von den Parteien Einwände gegen das Gutachten etc. vorgebracht, so hat der Vermittler vielmehr unter Beschreibung des Ablaufs des Sühneverfahrens den Leitschein auszustellen. Die Kosten des Gutachtens gehören dabei zu den Vermittlungskosten, über welche ebenfalls das zuständige Gericht definitiv zu entscheiden hat. 3. Der Kreispräsident als Vermittler hat somit seine Kompetenz überschritten, indem er mit der Abschreibungsverfügung die Beklagten im Sinne eines Urteils zur Bezahlung von Fr. 46'026.30 an den Kläger verpflichtete und über die Gutachterkosten entschied. Die Abschreibungsverfügung ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher die Beschwerdeführer zudem aussergerichtlich mit Fr. 1'420.30 zu entschädigen hat.

7 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Abschreibungsverfügung vom 08. Juni 2007 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Vermittlungsverfahrens bzw. zur Ausstellung des Leitscheins im Sinne der Erwägungen an das Kreispräsidium C. zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher die Beschwerdeführer aussergerichtlich mit Fr. 1'420.30 zu entschädigen hat. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 113 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Art. 113-119 BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc:

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