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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 07.03.2007 ZB 2007 3

7 mars 2007·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,847 mots·~14 min·8

Résumé

Forderung (Zuständigkeit) | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 07. März 2007 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 07 3 (Mit Urteil 4A_119/2007 vom 9. Oktober 2007, als BGE 134 III 16 publiziert, hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde gutgeheissen und das vorliegende Urteil aufgehoben.) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Riesen-Bienz und Hubert Aktuar ad hoc Bänziger —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde der C.X. und des D.X., Beklagte und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Eva Druey Just, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, wiedervertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Heinz Macchi, Postfach 343, Obere Bahnhofstrasse 49, 9501 Wil SG 1, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Albula vom 2. November 2006, mitgeteilt am 18. Dezember 2006, in Sachen gegen E., Kläger und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Postfach 553, Goldgasse 11, 7002 Chur, betreffend Forderung (Zuständigkeit),

2 hat sich ergeben:

3 A. Im Zeitraum Januar 2005 bis April 2005 nahmen C.X. und D.X. erstmals Kontakt mit E. auf, wobei es vorerst um den Kauf einer Liegenschaft in A. ging. Zu einem späteren Zeitpunkt wurde E. vom Ehepaar X. sodann mit Architekturleistungen beauftragt. E. zog für diese Arbeiten verschiedene weitere Unternehmer bei, welche ihrerseits Arbeiten für die Liegenschaft des Ehepaars X. ausführten. Anfangs November 2005 wurde mit den Bauarbeiten begonnen. Am 13. November 2005 wurde E. vom Ehepaar X. angehalten, einen Baustopp vorzunehmen. Mit Schreiben vom 20. Januar 2006 beendete das Ehepaar X. die Zusammenarbeit mit E., worauf dieser am 31. Januar 2006 seine Schlussrechnung stellte. Diese Rechnungsstellung wurde von C.X. und D.X. bestritten. B. Die Klage von E. wurde am 28. März 2006 beim Kreisamt A. zur Vermittlung angemeldet. Die Parteien konnten sich an der Sühneverhandlung vom 3. Mai 2006 nicht einigen, so dass am 5. Mai 2006 der Leitschein ausgestellt wurde. Mit Prozesseingabe vom 29. Mai 2006, welche frist- und formgerecht beim Bezirksgericht Albula einging, stellte E. folgende Rechtsbegehren: „1. Solidarische Verpflichtung der Beklagtschaft auf Anerkennung und Leistung von CHF 52'414.65 zuzüglich 5% Zins seit 25.01.2006. 2. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagtschaft.“ Zum Formellen liess der Kläger ausführen, dass sich die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Albula aus Art. 19 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über den Gerichtsstand in Zivilsachen (GestG, SR 272) ergebe, da er Architektenhonorarforderungen für Leistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück in A. geltend mache. Des Weiteren hätten sich die Beklagten auf die Klage hierorts auch eingelassen. C. Mit frist- und formgerechter Prozessantwort vom 11. Juli 2006 stellte das Ehepaar X. folgende Rechtsbegehren: „1. Es sei die Klage, soweit darauf eingetreten werden kann, vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers.“ Das Ehepaar X. bestritt in ihrer Prozessantwort die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, welche der Kläger aus Art. 19 Abs. 1 lit. c GestG ableitete. Bereits im vorprozessualen Verfahren, wie auch anlässlich der Friedensverhandlung vor dem Kreisamt A., sei die Zuständigkeit ausdrücklich bestritten worden. Die

4 Beklagten hätten sich auch nicht auf den Prozess eingelassen, wie dies vom Kläger behauptet wurde. Der ordentliche Gerichtsstand sei im vorliegenden Fall der Wohnsitz der Beklagten in B. im Kanton Schwyz. D. Mit Verfügung des Bezirksgerichtsvizepräsidenten Albula vom 24. Juli 2006 wurde den Parteien angezeigt, dass der Vorsitzende in Betracht ziehe, über die Frage der Zuständigkeit einen Entscheid im Sinne von Art. 93 ZPO fällen zu lassen, bevor über die Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels und einer allfälligen Beweiserhebung entschieden werde. Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich bis zum 16. August 2006 zu dieser Verfahrensfrage zu äussern. Die Beklagten teilten in der Folge mit Schreiben vom 25. Juli 2006 mit, dass sie mit einem die Zuständigkeit betreffenden Vorentscheid einverstanden seien und verwiesen zur Begründung der Bestreitung der Zuständigkeit auf die Prozessantwort. Der Kläger nahm mit Eingabe vom 11. August 2006 zur Frage der örtlichen Zuständigkeit Stellung, wobei er festhielt, dass die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Albula gegeben sei, da das Gericht gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c GestG, am Ort, an welchem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist, zuständig sei für „andere“ Klagen, die sich auf das Grundstück beziehen, worunter auch die Klage hinsichtlich Honorarforderungen von Architekten gegen den Grundeigentümer fallen würden. E. Mit Urteil vom 2. November 2006, mitgeteilt am 18. Dezember 2006, erklärte sich das Bezirksgericht Albula aufgrund von Art. 19 Abs. 1 lit. c GestG für die vorliegende Streitigkeit als örtlich zuständig, da die behaupteten Leistungen des Klägers einen Bezug von einer „gewissen Intensität“ zur Örtlichkeit des Grundstücks der Beklagten in A. aufweisen würden. Das Gericht erkannte demnach in seinem Urteil: „1. Das Bezirksgericht Albula erklärt sich als die für die vorliegende Streitigkeit örtlich zuständige Gerichtsbehörde. 2. Die Kosten des Bezirksgerichts Albula in der Höhe von Fr. 2'500.00 für den Entscheid über die Zuständigkeit gehen zulasten der Beklagten. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die ausseramtliche Entschädigung der Parteien wird bei der Prozedur belassen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“

5 F. Gegen dieses Urteil des Bezirksgerichts Albula liessen C.X. und D.X. mit Eingabe vom 10. Januar 2007, eingegangen am 11. Januar 2007, Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erheben. In ihrer Rechtsschrift stellen sie folgende Begehren: „1. Das angefochtene Zwischenurteil sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass für die streitige Forderung im Gerichtsbezirk Albula kein Gerichtsstand besteht. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung nach Durchführung des Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter erst- und zweitinstanzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers.“ Zur Begründung bringen die Beschwerdeführer vor, dass die junge Lehre und Rechtsprechung zum Gerichtsstandsgesetz den Gerichtsstand am Ort des Grundstücks für eine beschränkte Anzahl rein obligatorischer Klagen zulasse. Für solch rein obligatorische Klagen werde aber ein besonders enger Bezug der Klage zum Grundstück verlangt. Unter Berücksichtigung des auch heute noch verfassungsmässig garantierten Gerichtsstandes am Wohnsitz des Beklagten gemäss Art. 30 Abs. 2 BV sei für die Annahme eines Gerichtsstandes am Ort des gelegenen Grundstücks betreffend rein obligatorischer Klagen grösste Zurückhaltung geboten. Der Beschwerdegegner selbst habe des Weiteren auch keine architekturtypischen Leistungen für sie erbracht. Seine Tätigkeit habe sich auf die Erbringung einiger Koordinationsdienstleistungen beschränkt. Selbst bei einem umfassenden Architektenvertrag könne kein Gerichtsstand am Ort des Grundstücks bestehen, da die zu erfüllenden Planungsaufgaben grossmehrheitlich ortsunabhängig vorgenommen werden können, so dass die sich aus dem Vertrag ergebenden Forderungen des Architekten nicht per se in einem besonders intensiven Zusammenhang zum Grundstück stünden, was allenfalls eine Aushebelung des Wohnsitzgerichtsstandes rechtfertigen könnte. Ob man bei Vorliegen der Bauleitung zu einem anderen Schluss kommen würde, brauche nicht beurteilt zu werden, da vorliegend unbestritten keine Bauleitung ausgeführt worden sei. Da der Kläger keine architekturtypischen Leistungen erbracht habe, gäbe es für diese Forderungen selbst dann keinen Gerichtsstand am Ort der gelegenen Sache, wenn Forderungen eines Architekten gegen den Grundeigentümer in grundsätzlicher Weise am Gerichtsstand des Ortes des gelegenen Grundstückes zugelassen würden. Sämtliche Leistungen, welche eine fundierte Auseinandersetzung mit der Örtlichkeit bedingt hätten, habe der Beschwerdegegner an Dritte delegiert, welche separat für ihre Dienste entschädigt worden seien. Der Beschwerdegegner habe bloss einige wenige Koordinationsleistungen erbracht, welche ortsunabhängig hätten durchgeführt werden können und im Übrigen

6 bereits abgegolten worden seien. Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren vor, dass die Vorinstanz mit ihrer Begründung, dass die Leistungen des Klägers eine nähere Auseinandersetzung mit der alten Liegenschaft bedingt hätten, dem Beweisergebnis in unzulässiger Weise vorgegriffen habe. Die entsprechende Feststellung im angefochtenen Urteil sei damit willkürlich. G. Der Beschwerdegegner stellt in seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2007, eingegangen am 25. Januar 2007, folgende Anträge: „1. Abweisung der Beschwerde. 2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführer.“ Zur Begründung bringt der Beschwerdegegner vor, dass er als Architekt im Zusammenhang mit der Sanierung des alten Hauses in A. etliche Arbeiten für die Beschwerdeführer erledigt habe. Bei einer Klage, bei der ein Bezug zu einem Grundstück bestehe und die Beweiserhebung im Zusammenhang mit einem Grundstück stehe, könne ein gemäss Art. 19 GestG erforderlicher genügender Bezug zum Grundstück bejaht werden, dies aufgrund des Gesetzestextes des Art. 19 GestG, der bundesrätlichen Botschaft, sowie der gewandelten Rechtsprechung. Ein besonders intensiver Bezug der Klage zum Grundstück werde gemäss GestG nicht verlangt, wie dies die Beschwerdeführer geltend machen würden. H. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 29. Januar 2007, eingegangen am 31. Januar 2007, auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. a) Nach Art. 93 Abs. 1 ZPO kann der Gerichtspräsident in jedem Stadium des Verfahrens, nötigenfalls nach Erhebung der erforderlichen Beweise, eine Gerichtsverhandlung ansetzen, an welcher über die Prozessvoraussetzungen entschieden wird. Entscheide betreffend die Zuständigkeit können in jedem Fall mittels Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden (Art. 93 Abs. 2 und 232 Ziff. 1 ZPO). b) Die Beschwerde von C.X. und D.X. vom 10. Januar 2007, eingegangen am 11. Januar 2007, richtet sich gegen das Urteil des Bezirksgerichts Albula vom 2. November 2006, mitgeteilt am 18. Dezember 2006, welches einzig die Frage

7 der örtlichen Zuständigkeit zum Gegenstand hatte. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel wird hiermit eingetreten. 2. a) Im vorliegenden Fall geht es um die örtliche Zuständigkeit für die Geltendmachung von Honoraransprüchen für Architekturleistungen. Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c GestG ist das Gericht am Ort, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist oder aufzunehmen wäre, zuständig für andere Klagen, die sich auf das Grundstück beziehen, wie solche auf Übertragung von Grundeigentum oder auf Einräumung beschränkter dinglicher Rechte an Grundstücken. b) Wie auch die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe ausführen, können gemäss Lehre und Rechtsprechung auch rein obligatorische Klagen unter Art. 19 Abs. 1 lit. c GestG subsumiert werden. Inwiefern der Bezug einer solchen rein obligatorischen Klage eine besondere Intensität zum Grundstück aufzuweisen hat und ob ein solcher bei einer Honorarforderung eines Architekten gegeben ist, gilt es im Folgenden zu prüfen. 3. a) Gemäss Botschaft zum GestG vom 18. November 1998, S. 2855 ff. wurde die Öffnung des Forums der gelegenen Sache auch für rein obligatorische Klagen, welche Grundstücke betreffen, in der Vernehmlassung vereinzelt kritisiert. Der Bundesrat hielt gemäss Botschaft jedoch am Vorschlag der Expertenkommission fest, denn die Neuregelung knüpft an eine moderne kantonale Tendenz an, die im kantonalen Recht begann und in jüngeren Gerichtsstandsnormen des Bundesrechts ihre Fortsetzung fand. Die Botschaft verweist diesbezüglich auch auf die entsprechenden Bestimmungen der Bündnerischen wie auch der Zürcherischen ZPO. Nach Sträuli/Messmer (Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 1982, N. 16-18 zu § 6/7) fallen unter die „anderen Klagen, die mit einem Grundstück in Zusammenhang stehen“ gemäss § 6 lit. d Abs. 2 der Zürcherischen ZPO ausdrücklich auch Honorarforderungen von Architekten. In PKG 1990 Nr. 11 liess es das Kantonsgericht offen, ob diese eher weite Interpretation auch für den Kanton Graubünden Gültigkeit hat. Die Botschaft zum GestG besagt aber auch unmissverständlich, dass der Bezug einer rein obligatorischen Klage zum Grundstück von einer gewissen Intensität sein muss, damit am Ort des gelegenen Grundstücks eine Zuständigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c GestG gegeben ist. Ein bloss entfernter sachlicher Zusammenhang mit dem Grundstück genügt gemäss Botschaft nicht. So wäre beispielsweise die Klage eines Unternehmers aus Reparaturarbeiten am Haus gegen den Grundeigentümer am Ort der gelegenen Sache zulässig; ungenügend wäre der Zusammenhang hingegen, würde sich die Klage gegen irgend-

8 einen Dritten richten (z.B. gegen den Architekten), der weder das Eigentums- noch ein Nutzungsrecht am Grundstück hat. Aus dieser beispielhaften Aufzählung lässt sich die Frage der Zuständigkeit von Architektenhonorarforderungen nicht abschliessend beurteilen. Im vorliegenden Fall richtet sich die Klage nicht gegen irgendeinen Dritten, sondern gegen die Eheleute Spenger, die am Grundstück das Eigentums- und Nutzungsrecht haben. Ob ein Architekt mit seinen Honorarforderungen jedoch grundsätzlich gleich, wie ein Unternehmer, der aus Reparaturarbeiten am Haus klagt, zu behandeln ist, ergibt sich aus der Botschaft nicht. b) Von den Kommentaren, welche sich mit den GestG-Bestimmungen befassen, spricht sich soweit ersichtlich lediglich Nicolas von Werdt explizit dafür aus, auch Honorarforderungen von Architekten unter den Art. 19 Abs. 1 lit. c GestG zu subsumieren, dies jedoch nur, insoweit sich diese Forderungen gegen den Grundeigentümer richten (Nicolas von Werdt, Gerichtsstandsgesetz, Kommentar zum Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen, Bern, 2005, N 33 ff. zu Art. 19 GestG). Die weiteren Kommentare zu Art. 19 Abs. 1 lit. c GestG folgen zur hier anstehenden Frage der Botschaft des Bundesrates, indem sie bei rein obligatorischen Klagen einen Bezug zum Grundstück von einer „gewissen Intensität“ fordern (Oscar Vogel/Karl Spühler/Myriam A. Gehri, Grundriss des Zivilprozessrechts und des internationalen Zivilprozessrechts der Schweiz, 8. Aufl., Bern, 2006; Georg Naegeli, Gerichtsstandsgesetz, Kommentar zum Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen, Zürich, 2001, N 31 ff. zu Art. 19; Luca Tenchio, Kommentar zum Schweizerischen Zivilprozessrecht, Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen (GestG), Basel/Genf/München, 2001, N 32 ff. zu Art. 19; Dominik Vock, Besondere Gerichtsstände im Gerichtsstandsgesetz (GestG), in: Das Gerichtsstandsgesetz, Schriften der Stiftung für die Weiterbildung schweizerischer Richterinnen und Richter SWR/Band 2, Bern, 2001.) Unter diesen Umständen schliesst sich der Kantonsgerichtsausschuss in dieser Frage der bundesrätlichen Botschaft und der herrschenden Lehre an. Es erscheint in der Tat gerechtfertigt, bei rein obligatorischen Klagen vom verfassungsmässigen Wohnsitzgerichtsstand nur dann abzuweichen, wenn die Klage auch eine gewisse Intensität, d.h. einen recht engen Bezug zum betreffenden Grundstück hat. Dies bedeutet für Honorarforderungen von Architekten, dass im Zusammenhang mit der Gerichtsstandsfrage zu prüfen ist, wie sehr der Architekt sich mit dem Grundstück selbst auseinandersetzen musste. 4. Der genaue Umfang der vom Beschwerdegegner erbrachten Leistungen ist umstritten und braucht in diesem Verfahren nicht festgelegt zu werden. Die bisher produzierten Akten lassen indessen ohne weiteres den Schluss zu, dass es

9 im vorliegenden Fall nicht bloss um erste Arbeiten für ein Projekt „auf der grünen Wiese“ ging, sondern um relativ anspruchsvolle Umbauarbeiten an einem sanierungsbedürftigen Altbau, die zunächst ein intensives Auseinandersetzen mit dem Objekt voraussetzten (Bestandesaufnahmen, Abklärung der Erschliessung etc.). Bei solchen Arbeiten handelt es sich – entgegen der Meinung der Beschwerdeführer – sehr wohl um architektentypische Leistungen, da sich ein Architekt typischerweise in der ersten Phase seiner Planung mit der Bestandesaufnahme, der Erschliessung etc. zu befassen hat. Auch die Vertreterin der Beschwerdeführer anerkannte im von ihr vor dem Bezirksgericht Albula gehaltenen Plädoyer vom 2. November 2006 verschiedene vom Architekten erbrachte Leistungen an. Das Kriterium der „gewissen Intensität“ des Bezugs der Klage zum Grundstück lässt sich somit bereits anhand der eingereichten klägerischen Akten prüfen und bedeutet – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer – keine Vorwegnahme des Beweisergebnisses hinsichtlich des Leistungsumfanges. Bei Würdigung der klägerischen Akten und Rechtsbegehren erscheinen die vom Beschwerdegegner eingeklagten Forderungen nicht bloss zum Zwecke der Begründung eines Gerichtsstand am Ort des gelegenen Grundstücks geltend gemacht worden zu sein. Wie die Beschwerdeführer wohl richtig ausführen, darf ein Gericht für die Frage der Zuständigkeit nicht einfach blindlings auf die Behauptungen des Klägers abstellen, da der Kläger damit zu einem beinahe beliebigen Gerichtsstand gelangen könnte. Dem Gericht muss es indes gestattet sein, die materiellen Behauptungen des Klägers anhand der eingereichten Akten für die Frage der Zuständigkeit kritisch zu würdigen, ohne damit bereits das Beweisergebnis in der Hauptsache vorwegzunehmen. Falls dies dem Gericht verwehrt würde, könnte sich für rein obligatorische Klagen nie ein Gerichtsstand aufgrund Art. 19 Abs. 1 lit. c GestG ergeben, was nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen ist. 5. Die Würdigung der Prozessakten führt den Kantonsgerichtsausschuss zum Schluss, dass für die Honorarforderungen des Architekten im vorliegenden Fall ein Gerichtsstand am Ort des gelegenen Grundstücks gegeben ist. Dies insbesondere deshalb, da sich die Arbeiten des Beschwerdegegners nicht bloss in Planarbeiten, die allesamt von Zuhause aus zu erledigen waren, erschöpft haben, sondern es sich um die Sanierung eines bestehenden Hauses gehandelt hat, deren Planung einer näheren Auseinandersetzung mit dem Grundstück bzw. mit dem darauf erstellten Haus bedurfte. Das Gericht erachtet es aufgrund der Akten und den Behauptungen des Klägers als erstellt, dass der Beschwerdegegner sich im Zuge seiner Arbeiten genauer mit dem Grundstück und dem Haus auseinandersetzen musste. Dabei dürfen auch die Abklärungen beigezogener Fachleute nicht ausser

10 Acht gelassen werden, mit denen der Architekt in Kontakt stand, diese begleiten, koordinieren und sich im Hinblick auf die Gesamtplanung befassen musste (Bauingenieur, Heizungs- und Sanitärfachmann, Holzrestaurierungsspezialist, Büro für Gebäudeaufnahmen). Damit besteht für die Forderung des Architekten ein Bezug von einer „gewissen Intensität“ zum Grundstück, wie sie Art. 19 Abs. 1 lit. c GestG zur Begründung eines Gerichtsstandes am Ort des gelegenen Grundstückes verlangt. Die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Albula zur Beurteilung der Klage des Beschwerdegegners auf Bezahlung seines Architektenhonorars ist somit gegeben, so dass die Beschwerde abzuweisen ist. 6. Bei diesem Ausgang werden die Beschwerdeführer verpflichtet, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und den Beschwerdegegner ausseramtlich zu entschädigen (Art. 122 ZPO). Der Beschwerdegegner konnte in seiner Vernehmlassung hauptsächlich auf bereits früher vorgebrachte rechtliche Erwägungen zurückgreifen, weshalb das Gericht eine aussergerichtliche Entschädigung von CHF 1'000.00 als angemessen erachtet.

11 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'660.00 (Gerichtsgebühr CHF 1'500.00, Schreibgebühr CHF 160.00) gehen zu Lasten der Beschwerdeführer, welche den Beschwerdegegner aussergerichtlich mit CHF 1'000.00 zu entschädigen haben. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 92 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc:

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