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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 23.05.2007 ZB 2007 19

23 mai 2007·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,730 mots·~14 min·7

Résumé

Wiedererwägung | Beschwerde gegen Kantonsgerichtspräsidium 237 ZPO

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 23. Mai 2007 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 07 19/20 Beiurteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Hubert Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel —————— In den zivilrechtlichen Beschwerden der Y . und der Z . , Beklagte, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Franz Hoffet, Homburger Rechtsanwälte, Weinbergstrasse 56/58, Postfach 338, 8006 Zürich, wiedervertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel, Vazerolgasse 2, Postfach 731, 7002 Chur, (ZB 07 19), sowie der X . , Klägerin, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Hans Casper von der Crone, Samariterstrasse 5, 8032 Zürich, wiedervertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Barbara Janom Steiner, Hinterm Bach 40, Postfach 203, 7002 Chur, gegen die Beklagten, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, (ZB 07 20), gegen die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden vom 14. März 2007, mitgeteilt am 16. März 2007, in Sachen der X . gegen die Y . und die Z . , betreffend unzulässige Wettbewerbsbeschränkung/ Wiedererwägung, hat der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden nach Prüfung der im vorliegenden Zusammenhang massgeblichen Rechtsschriften und Akten sowie

2 in Erwägung : - dass die X. am 29. Januar 2005 beim Kantonsgericht von Graubünden gegen die Y. und die Z. Klage wegen unzulässiger Wettbewerbsbeschränkung (Geschäftsgeheimnisse) erhob, - dass der Kantonsgerichtspräsident als instruierender Richter nach abgeschlossenem Schriftenwechsel und - unter Vorbehalt von Art. 108 ZPO - abgeschlossenem Beweisverfahren am 31. Oktober 2006 unter anderem verfügte, die Verfahrensakten würden gemäss Art. 15 Abs. 1 KG der Wettbewerbskommission zur Erstellung eines Gutachtens über die in den Erwägungen aufgeführten Fragen zugestellt, - dass er in dieser Verfügung den Parteien Gelegenheit einräumte, dem Kantonsgerichtspräsidium bis zum 20. November 2006 die Begutachtung weiterer Rechtsfragen durch die Wettbewerbskommission zu beantragen, - dass die Parteien von dieser Möglichkeit mit Eingabe vom 17. bzw. 20. November 2006 Gebrauch machten, - dass die Beklagten zugleich die Verfahrensanträge stellten, es sei vor der Einholung eines Gutachtens bei der Wettbewerbskommission das Beweisverfahren abzuschliessen und durch das Gericht eine bereinigte Sachverhaltsdarstellung zu erstellen, die den Parteien zur Stellungnahme zu unterbreiten sei, verbunden mit der Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu Handen der Wettbewerbskommission einzureichen, - dass der Kantonsgerichtspräsident mit Verfügung vom 14. März 2007 die Verfahrensakten der Wettbewerbskommission zur Erstellung eines Gutachtens zu den in dieser Verfügung und den Rechtsschriften gestellten Rechtsfragen überwies, - dass der Kantonsgerichtspräsident dieser Verfügung als Anhang eine von ihm redigierte zusammenfassende Sachverhaltsdarstellung beilegte, - dass er unter Ziffer 3 der Verfügung festhielt, das Gutachten sei aufgrund dieses zusammengestellten Sachverhalts und der zugestellten Verfahrensakten zu erstatten, - dass er in den Erwägungen unter Ziffer 4 auf den Verfahrensablauf im Zusammenhang mit der Bereinigung der Beweise und Festlegung des Sachverhalts nach der bündnerischen ZPO hinwies und vermerkte, es könne im jetzigen Verfahrensstadium nicht darum gehen, der Hauptverhandlung vor-

3 zugreifen und den Sachverhalt abschliessend bis zur letzten Einzelheit festzulegen, - dass die Beklagten hierauf mit Eingabe vom 26. März 2007 dem Kantonsgericht von Graubünden ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 14. März 2007 unterbreiteten, - dass sie darin mehrere von ihr ausformulierte Ergänzungen des im Anhang der Verfügung vom 14. März 2007 zusammengestellten Sachverhalts beantragten, - dass sie in der Begründung unter Ziffer 3 vermerkten, dem Wiedererwägungsgesuch sei aus ihrer Sicht genüge getan, wenn das Gerichtspräsidium dieses der Wettbewerbskommission im Sinne einer Ergänzung zu den bereits überwiesenen Akten nachreiche, - dass die Beklagten für den Fall, dass das Gerichtspräsidium dem Gesuch um Wiedererwägung nicht entsprechen sollte, die Weiterleitung dieses Gesuchs an den Kantonsgerichtsausschuss zur Behandlung als Beschwerde im Sinne von Art. 237 ZPO beantragten, - dass die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 24. April 2007 beantragte, das Wiedererwägungsgesuch der Beklagten sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne, - dass sie eventualiter den Antrag stellte, der Gutachtensauftrag an die Wettbewerbskommission sei auf die Fragen im Zusammenhang mit der Abgrenzung des relevanten Marktes und die Feststellung der marktbeherrschenden Stellung der Beklagten zu beschränken, - dass sie subeventualiter eine Ergänzung des Sachverhalts um mehrere von ihr angeführte Aspekte anbegehrte, - dass der Kantonsgerichtspräsident am 26. April 2007 verfügte, das Wiedererwägungsgesuch vom 26. März 2007 werde dahin entschieden, dass dieses und die Stellungnahme der Gegenpartei vom 24. April 2007 der Wettbewerbskommission zur Kenntnisnahme und allfälligen Berücksichtigung bei der rechtlichen Beurteilung im Sinne von Art. 15 KG zugestellt werde, - dass in dieser Präsidialverfügung zudem den Parteien Frist bis zum 10. Mai 2007 zur Mitteilung angesetzt wurde, ob das Wiedererwägungsgesuch samt Stellungnahme der Gegenpartei dem Kantonsgerichtsausschuss zur Behandlung als Beschwerde gemäss Art. 237 ZPO zu überweisen sei,

4 - dass die Klägerin und Gesuchsgegnerin (nachfolgend kurz: Gesuchsgegnerin) am 9. Mai 2007 dem Kantonsgericht beantragte, das Wiedererwägungsgesuch der Beklagten und Gesuchsteller (nachfolgend kurz: Gesuchsteller) vom 26. März 2007 sei samt ihrer eigenen Stellungnahme vom 24. April 2007 dem Kantonsgerichtsausschuss zur Behandlung als Beschwerde gemäss Art. 237 ZPO zu überweisen, wobei sie an den Anträgen in ihrer Stellungnahme vom 24. April 2007 zum Wiedererwägungsgesuch vollumfänglich festhalte, - dass die Gesuchsteller am 10. Mai 2007 mitteilten, sie würden auf eine Behandlung ihrer Eingabe (gemeint das Wiedererwägungsgesuch vom 26. März 2007) als Beschwerde verzichten. Ihrem Eventualantrag in der Eingabe vom 26. März 2007 sei aus ihrer Sicht Genüge getan, wenn das Gerichtspräsidium diese zusammen mit dem vorliegenden Schreiben (gemeint das vorerwähnte vom 10. Mai 2007) der Wettbewerbskommission im Sinne einer Ergänzung zu den bereits überwiesenen Akten nachreiche, - dass sie zudem vorbrachten, sie würden sich für den Fall, dass die Gesuchsgegnerin an ihren Haupt- und Eventualanträgen festhalte und deren Stellungnahme als Beschwerde gemäss Art. 237 ZPO dem Kantonsgerichtsausschuss zu überweisen beantrage, vorbehalten, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör wahrzunehmen und sich im Sinne von Art. 237 ZPO vernehmen zu lassen, - dass schliesslich für den Fall, dass der Kantonsgerichtsausschuss wider Erwarten in einem Beschwerdeverfahren nur die Anträge der Stellungnahme der Gesuchsgegnerin behandeln sollte, sie eventualiter beantragen würden, dass auch ihr Gesuch als Beschwerde zu behandeln sei, - dass der Kantonsgerichtspräsident hierauf die Sache an den Kantonsgerichtsausschuss zur Behandlung und Entscheidung weiterleitete, - dass es sich bei der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 14. März 2007 betreffend Gutachterauftrag an die Wettbewerbskommission fraglos um eine prozessleitende Verfügung handelt, gegen die gemäss Art. 237 Abs. 1 ZPO innert 20 Tagen beim Kantonsgerichtsausschuss Beschwerde geführt werden kann, - dass die Beklagten innert dieser Frist ein Wiedererwägungsgesuch stellten und diese Eingabe nur dann als Beschwerde verstanden wissen wollten, wenn das Gerichtspräsidium diesem Gesuch nicht entsprechen sollte,

5 - dass die bündnerische ZPO das Institut der Wiedererwägung nicht regelt, dieser formlose Rechtsbehelf jedoch insbesondere bei prozessleitenden Verfügungen ohne Anspruch auf Neubeurteilung der Sache zulässig ist (vgl. dazu PETER GUYAN, Beweisverfahren im ordentlichen Verfahren vor Bezirksgerichtsausschuss und Bezirksgericht, Diss. Zürich 2000, S. 177; FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, N. 4 zu § 190), - dass die Behandlung eines Wiedererwägungsgesuch in die Zuständigkeit desjenigen Richters fällt, der den diesem Gesuch zugrunde liegenden Entscheid gefällt hat, vorliegend also der Kantonsgerichtspräsident, - dass der Kantonsgerichtspräsident auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist und mit Verfügung vom 26. April 2007 entschieden hat, das Wiedererwägungsgesuch vom 26. März 2007 wie auch die Stellungnahme der Gegenpartei vom 24. April 2007 würden der Wettbewerbskommission zur Kenntnisnahme und allfälligen Berücksichtigung bei der rechtlichen Beurteilung im Sinne von Art. 15 KG zugestellt, - dass der Kantonsgerichtspräsident damit dem Wiedererwägungsgesuch entsprochen hat, war in diesem doch ausdrücklich vermerkt worden, mit dessen Nachreichung an die Wettbewerbskommission sei dem Gesuch Genüge getan, - dass die betreffende Dispositivziffer 1 in der Verfügung vom 26. April 2007 allerdings nach den zutreffenden Einwänden der Gesuchsgegnerin insofern in Widerspruch zu den zuvor angestellten Erwägungen steht, als der Kantonsgerichtspräsident dort ausführte, es werde an der Erwägung in der Verfügung vom 14. März 2007 festgehalten und es bestehe kein Grund, darauf zurückzukommen, - dass der Kantonsgerichtspräsident wohl den der Verfügung vom 14. März 2007 beigelegten Sachverhalt selbst nicht ergänzte und er demnach insofern auf seine Verfügung nicht zurückkam, - dass dies jedoch nichts daran zu ändern vermag, dass Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 26. April 2007 ihrem Inhalt nach eine Ergänzung der Verfügung vom 14. März 2007 darstellt und insoweit der Kantonsgerichtspräsident auf diese „zurückgekommen“ ist, - dass die Verfügung vom 26. April 2007 offensichtlich Unklarheiten geschaffen hat,

6 - dass aus dieser Verfügung entgegen der Auffassung der Gesuchsteller nicht geschlossen werden kann, damit sei (auch) der Gesuchsgegnerin die Möglichkeit zur „Umwandlung“ ihrer Stellungnahme zum Wiedererwägungsgesuch als Beschwerde eröffnet worden, - dass sich aus dieser Verfügung vielmehr ergibt, dass das Wiedererwägungsgesuch auf Antrag als Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss überwiesen wird und dass damit auch die Stellungnahme der Gegenpartei weitergeleitet wird, - dass demzufolge bei einer Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs als Beschwerde die zum Wiedererwägungsgesuch eingereichte Stellungnahme einer Beschwerdeantwort gleichkommt, - dass es somit entgegen der Auffassung der Gesuchsteller in ihrer Mitteilung vom 10. Mai 2007 vorliegend nicht um eine Beschwerde der Gegenpartei geht und daher ihre dazu gemachten Ausführungen sowie ihr geltend gemachter Anspruch auf rechtliches Gehör unbehelflich sind, - dass im Übrigen eine Umwandlung der Stellungnahme der Gesuchsgegnerin in eine Beschwerde auch unzulässig wäre, da sich diese nicht gegen die prozessleitende Präsidialverfügung vom 14. März 2007 richtet, sondern gegen das dazu eingereichte Wiedererwägungsgesuch, - dass die Stellungnahme zudem auch nicht innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen gemäss Art. 237 Abs. 1 ZPO eingereicht wurde und deren Behandlung als Beschwerde somit auch aus diesem weiteren Grund ausser Betracht fällt, - dass für die Zulassung als Beschwerde somit einzig das innert der vorerwähnten peremptorischen Beschwerdefrist eingereichte Wiedererwägungsgesuch zur Diskussion stehen kann, - dass die Gesuchsteller die Behandlung ihrer Eingabe vom 26. März 2007 als Beschwerde anstatt als Wiedererwägungsgesuch von bestimmten Voraussetzungen abhängig machten, - dass der Entscheid darüber, ob diese Eingabe als Beschwerde zu behandeln ist, allein den Gesuchstellern zusteht, - dass mit anderen Worten die Gesuchsgegnerin nicht darüber befinden kann, ob sie das Wiedererwägungsgesuch der Gegenpartei als Beschwerde behandelt wissen will,

7 - dass demnach die in der Präsidialverfügung vom 26. April 2006 diesbezüglich auch der Gesuchsgegnerin eröffnete Möglichkeit nicht haltbar ist, - dass als Zwischenergebnis festzuhalten ist, dass es vorliegend einzig um die Frage geht, ob aufgrund der Mitteilung der Gesuchsteller vom 10. Mai 2007 ihr Wiedererwägungsgesuch als Beschwerde zu behandeln ist, wobei Anfechtungsgegenstand dieser Beschwerde allein die (erste) Präsidialverfügung vom 14. März 2007 sein kann, - dass demzufolge für den Fall, dass diese Frage bejaht wird, das Wiedererwägungsgesuch hinfällig wird mit der Wirkung, dass damit auch die einem Wiedererwägungsentscheid gleichkommende Präsidialverfügung vom 26. April 2007 nachträglich dahinfällt, - dass die Gesuchsteller gemäss ihrer Mitteilung vom 10. Mai 2007 wohl bekannt gaben, sie würden auf eine Behandlung ihrer Eingabe als Beschwerde verzichten, - dass sie anschliessend jedoch ausführten, ihrem Eventualantrag in der Eingabe vom 26. März 2007 (Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs als Beschwerde) sei genüge getan, wenn das Gerichtspräsidium die Eingabe vom 26. März 2007 zusammen mit diesem Schreiben (gemeint die Mitteilung vom 10. Mai 2007) der Wettbewerbskommission im Sinne einer Ergänzung zu den bereits überwiesenen Akten nachreiche, - dass die Gesuchsteller demnach ihren Verzicht auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs als Beschwerde von zwei Voraussetzungen abhängig machten, wobei die zweite Voraussetzung betreffend Überweisung der Mitteilung vom 10. Mai 2007 auch Ausführungen zur Zulässigkeit des von der Gegenpartei subeventualiter gestellten Antrags beinhaltet, - dass der Kantonsgerichtspräsident die Mitteilung vom 10. Mai 2007 nicht der Wettbewerbskommission überwiesen hat, sondern – wie eingangs erwähnt die Verfahrensakten dem Kantonsgerichtsausschuss als Beschwerdeinstanz weitergeleitet hat, - dass er somit der von den Gesuchstellern genannten zweiten Voraussetzung für die Nichtbehandlung des Wiedererwägungsgesuchs als Beschwerde nicht entsprochen hat, - dass demzufolge das Wiedererwägungsgesuch als Beschwerde im Sinne von Art. 237 ZPO entgegenzunehmen ist,

8 - dass dem Kantonsgerichtsausschuss bei Beschwerden im Sinne von Art. 237 ZPO volle Kognition zukommt (ZB 05 61, E. 2; GIUSEP NAY, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz für den Kanton Graubünden, Chur 1986, Anmerkung 1 zu Art. 237 ZPO), - dass das Gesuch an die Wettbewerbskommission zur Erstellung eines Gutachtens (Art. 15 Abs. 1 KG) gemäss den in RPW 1997 S. 593 ff. genannten Richtlinien unter anderem eine bereinigte Darstellung des Sachverhalts zu enthalten hat, wobei der Sachverhalt vom Richter zu präsentieren ist und die Wettbewerbskommission bei ungenügender Sachverhaltsdarstellung ein entsprechender Vorbehalt im Gutachten anbringt (Entscheid der Wettbewerbskommission vom 12. Oktober 1998, publ. in: RPW 1998 S. 621), - dass es mithin Sache der Richters ist, den Sachverhalt darzustellen, - dass die Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan kurz: Beschwerdeführer) geltend machen, der in der Verfügung vom 14. März 2007 zusammengestellte Sachverhalt sei unvollständig, er lasse vier bedeutende Elemente des Sachverhalts dieses Rechtsstreits unbeachtet, - dass sich die Sachverhaltsdarstellung zu Handen der Wettbewerbskommission auf feststehende objektive Sachumstände zu beschränken hat, - dass die Beschwerdeführer nicht behaupten, die Sachverhaltsdarstellung in der Präsidialverfügung vom 14. März 2007 genüge diesen Anforderungen nicht, - dass es ihnen vielmehr darum geht, die unbestrittenermassen objektive Sachverhaltsdarstellung in der genannten Präsidialverfügung durch weitere Sachverhaltselemente zu ergänzen, - dass der Kantonsgerichtspräsident in seiner Verfügung vom 14. März 2007 dargelegt hat, weshalb in diesem Verfahrensstadium der Sachverhalt nicht abschliessend bis zur letzten Einzelheit festgelegt werden kann, - dass er damit implizite zum Ausdruck gebracht hat, in diesem Verfahrensstadium sei nicht mittels Beweiswürdigung über umstrittene Parteibehauptungen zu befinden und demzufolge seien solche Behauptungen auch nicht in die von ihm zu redigierende Sachverhaltsdarstellung aufzunehmen, - dass die Beschwerdeführer nicht dartun und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern diese Auffassung unhaltbar sein soll, - dass die von den Beschwerdeführern ausformulierten Ergänzungen gemäss den Anträgen Ziffer 1-4 durchwegs Parteibehauptungen beinhalten, deren

9 Richtigkeit die Beschwerdegegnerin in ihrer hier als Beschwerdeantwort entgegenzunehmenden Stellungnahme vom 24. April 2007 ausdrücklich bestreitet, - dass sich die Divergenzen in den Parteibehauptungen fraglos bereits aus dem im Zeitpunkt der Präsidialverfügung vom 14. März 2007 abgeschlossenen Schriftenwechsel und dem grundsätzlich abgeschlossenen Beweisverfahren ergaben, - dass sich der Kantonsgerichtspräsident in seiner Sachverhaltsdarstellung somit zu Recht auf die zu diesem Zeitpunkt objektiv feststehenden Tatsachen beschränkt hat, - dass er insbesondere den Verfahrensanträgen der Beschwerdeführer in ihrer Eingabe vom 20. November 2006 zu Recht nicht entsprochen hat, - dass die von den Beschwerdeführern gestellten Anträge in ihrer als Beschwerde zu behandelnden Eingabe vom 26. März 2007 zeigen, dass es ihnen damit offensichtlich nicht darum ging, weitere Ergänzungsfragen einzubringen, sondern um die Aufnahme der von ihr aufgestellten und bestrittenen Behauptungen in die richterliche Sachverhaltsdarstellung, - dass solche Behauptungen, wie erwähnt, nicht in die an die Wettbewerbskommission zu übermittelnde Sachverhaltsdarstellung des Richters gehören, - dass mithin nicht ersichtlich ist, inwiefern die Sachverhaltsdarstellung des Kantonsgerichtspräsidenten gesetzeswidrig oder unangemessen sein soll, - dass die Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen ist, - dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens ZB 07 19 von Fr. 1'500.-- den Beschwerdeführern zu überbinden sind, die zudem die Beschwerdegegnerin ausseramtlich angemessen mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen haben, - dass für das Beschwerdeverfahren ZB 07 20 von der Erhebung amtlicher Kosten abgesehen wird, da die X. zu Unrecht auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, Beschwerde zu erheben, - dass es sich auch rechtfertigt, im Verfahren ZB 07 20 die ausseramtlichen Kosten wettzuschlagen, - dass darauf hinzuweisen ist, dass aufgrund des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gegen die Präsidialverfügung vom 14. März 2007 und dem hiermit ergangenen Beschwerdeentscheid die im Rahmen des Wiedererwägungs-

10 verfahrens erlassene Präsidialverfügung vom 26. April 2007 infolge nachträglicher Gegenstandslosigkeit von Amtes wegen aufzuheben ist mit der Folge, dass das Wiedererwägungsgesuch vom 26. März 2007 und die Stellungnahme der Gegenpartei vom 24. April 2007, welche hier als Beschwerde bzw. als Beschwerdeantwort entgegengenommen wurden, nicht der Wettbewerbskommission zur Kenntnisnahme und allfälligen Berücksichtigung bei der rechtlichen Beurteilung im Sinne von Art. 15 KG zuzustellen sind,

11 entschieden : 1. Auf die Beschwerde der X. (ZB 07 20) wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde der Y. und der Z. (ZB 07 19) wird abgewiesen. 3. Die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 26. April 2007 wird infolge nachträglicher Gegenstandslosigkeit aufgehoben. 4. Für das Beschwerdeverfahren ZB 07 20 werden keine Kosten erhoben. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens ZB 07 19 von Fr. 1'500.-- gehen unter solidarischer Haftung zu Lasten der Y. und der Z., die zudem die X. ausseramtlich unter solidarischer Haftung mit Fr. 2'500.-- inkl. MwSt. zu entschädigen haben. 6. Gegen diese Entscheidung kann unter den Voraussetzungen von Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. b und Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 7. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

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