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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 19.02.2007 ZB 2006 37

19 février 2007·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,195 mots·~6 min·15

Résumé

vormundschaftliche Massnahmen etc. | ZGB Familienrecht

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 19. Februar 2007 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 06 37 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Rehli und Sutter-Ambühl Aktuar Engler —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, gegen die Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein vom 15. November 2006, mitgeteilt am 15. November 2006, in Sachen des Beschwerdeführers gegen die Vormundschaftsbehörde d e s Kreises Z . , Beschwerdegegnerin, betreffend vormundschaftliche Massnahmen etc., wird nach Einsicht in die Akten sowie in Erwägung:

2 ▪ dass die am 13. Februar 1975 geborene B., Tochter des X., entsprechend den Empfehlungen von Gutachtern der Psychiatrischen Klinik Beverin mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises Z. vom 05. Mai 1995, mitgeteilt am 30. Mai 1995, gestützt auf Art. 369 ZGB entmündigt und unter die Vormundschaft von A. gestellt wurde, ▪ dass die hiergegen gerichtete Beschwerde des X. mit Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Heinzenberg vom 04. September 1995, mitgeteilt am 12. September 1995, abgewiesen wurde, ▪ dass X. die Sache an das Kantonsgericht von Graubünden weiterzog, welches die Berufung indessen mit Urteil vom 21. November 1995, mitgeteilt am 29. Januar 1996, abwies, ▪ dass sich X. beim Bezirksgerichtsausschuss Heinzenberg auch gegen die Unterbringung von B. im Wohnheim C. in D. zur Wehr setzte, er die Beschwerde dann aber wieder zurückzog, so dass am 22. Januar 1996 ein Abschreibungsbeschluss ergehen konnte, ▪ dass sich X. am 04. April 2000 bei der Vormundschaftsbehörde des Kreises Z. darüber beklagte, dass die Vormundschaft über B. durch A. nicht ordnungsgemäss geführt werde, ▪ dass die Vormundschaftsbehörde des Kreises Z. in der Folge mit Beschluss vom 05. Oktober 2000, mitgeteilt am 09. Oktober 2000, die Rechnungsführung in Sachen B. mit Wirkung ab 01. Januar 2001 der Amtsvormundschaft Z. übertrug, die Beschwerde in den übrigen Punkten indessen abwies, ▪ dass die hiergegen gerichtete Beschwerde des X. mit Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Heinzenberg vom 13. Dezember 2000, mitgeteilt am 26. Januar 2001, abgewiesen wurde, soweit darauf überhaupt eingetreten werden konnte oder sie nicht gegenstandslos geworden war, ▪ dass B. nach dem Austritt aus dem Wohnhaus C. in D. eine Zeit lang bei ihrer Mutter in G. und nach deren Tod bei ihrem Vater in H. wohnte, ▪ dass sie dort im Jahre 2004 auszog und nach einem kurzen Aufenthalt bei ihrer Patin mit Einverständnis des Vormundes in eine eigene Wohnung in I. zügelte, von wo sie ihrer Arbeit in der E. nachgeht (einer Arbeits- und Beschäftigungsstätte der Psychiatrischen Dienste Graubünden),

3 ▪ dass die Vormundschaftsbehörde des Kreises Z. mit Beschluss vom 10. November 2004, mitgeteilt am 22. November 2004, die Vormundschaft über B. aufhob und stattdessen eine kombinierte Beiratschaft im Sinne von Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB anordnete, ▪ dass im gleichen Beschluss die Patin von B. (F.) zur Beirätin ernannt wurde, ▪ dass X. vorgeworfen wurde, Gelder seiner Tochter in der Höhe von Fr. 12'200.00 an sich genommen und in Aktien investiert zu haben, ▪ dass Rechtsanwalt K. im Januar 2006 durch die Vormundschaftsbehörde des Kreises Z. und die Beirätin beauftragt wurde, diesen Betrag samt Gewinn und Zinsen zurückzufordern, ▪ dass X. am 26. Februar 2006 für Kapital und Zinsen die Überweisung von Fr. 13'000.00 auf das Konto der Beirätin veranlasste, ▪ dass Rechtsanwalt K. in der Folge darauf beharrte, es sei auch noch der mit der Vermögensanlage erwirtschaftete Gewinn herauszugeben, ▪ dass hierüber offenbar bislang keine Einigung erzielt wurde, ▪ dass sich X. am 09. September 2006 mit einem Schreiben an Rechtsanwalt K. wandte, in welchem es nicht um den umstrittenen Anspruch auf Gewinnherausgabe ging, ▪ dass er darin vielmehr zu anderen Themen Anträge stellte, nämlich, ▪ dass die Akten der Vormundschaftsbehörde des Kreises Z. in Sachen B. zur Überprüfung der bisher getätigten Vorkehren einer neutralen Stelle zu unterbreiten seien, dass über B. bei der Chefärztin der Psychiatrischen Dienste Graubünden Klinik Beverin ein neues Gutachten einzuholen sei, dass B. in ihr gewohntes friedliches Umfeld zurückgebracht werde, dass B. Schadenersatz zuzusprechen sei wegen der nicht ordnungsgemässen Führung der Vormundschaft durch A. und dass die für B. errichtete, an die Stelle der Vormundschaft getretene Beiratschaft umgehend aufzuheben sei, ▪ dass eine Kopie dieses Schreibens dem Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement des Kantons Graubünden zugestellt wurde und von dort über das Kantonsgericht an den Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein gelangte, ▪ dass der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein mit Verfügung vom 15. November 2005 auf die Begehren des X. gar nicht erst eintrat und das Verfah-

4 ren mangels eines Anfechtungsobjektes abschrieb, wobei die Kosten auf die Gerichtskasse genommen wurden, ▪ dass es sich hierbei um ein prozessbeendendes Prozessurteil handelt, welches gemäss neuerer Praxis (vgl. PKG 2004-6-34) mit Beschwerde nach Art. 232 ZPO beim Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden kann, ▪ dass X. mit Eingabe vom 03. Dezember 2006 den in der angefochtenen Verfügung korrekt aufgezeigten Rechtsmittelweg beschritt, ▪ dass seine Eingabe anfänglich als in die Zuständigkeit der Zivilkammer des Kantonsgerichts fallende Berufung nach Art. 64 EGzZGB angesehen wurde, ▪ dass sie nunmehr aber durch den hierfür zuständigen Kantonsgerichtsausschuss als Beschwerde behandelt wird, ▪ dass X. in seiner Beschwerde an den Rechtsbegehren gemäss Eingabe vom 09. September 2006 festhält, ▪ dass er überdies beantragt, es seien die dort aufgelisteten Zeugen zu befragen, ▪ dass er zusätzlich das Begehren stellt, es sei ihm eine Kopie des psychiatrischen Gutachtens auszuhändigen, welches im Jahre 1995 über B. abgegeben worden sei, und es sei ihm förmlich zu bestätigen, dass B. ihr Anteil am Nachlass ihrer Mutter ausbezahlt worden sei, ▪ dass die Vormundschaftsbehörde des Kreises Z. in ihrer Vernehmlassung vom 27. Dezember 2006 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde beantragte, ▪ dass das Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein demgegenüber auf eine Stellungnahme verzichtete, ▪ dass zu keinem der Rechtsbegehren, welche dem Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein unterbreitet wurden, ein Verfahren vor der zuständigen Vormundschaftsbehörde vorausgegangen ist, ▪ dass somit keine anfechtbaren Beschlüsse der Vormundschaftsbehörde des Kreises Z. vorlagen, auch nicht etwa in Form einer Weigerung, konkrete Anträge an die Hand zu nehmen,

5 ▪ dass also nicht zu beanstanden ist, dass vor Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein auf die Sache gar nicht erst eingetreten, sondern sie mangels eines Anfechtungsobjektes abgeschrieben wurde, ▪ dass insoweit die hiergegen beim Kantonsgerichtsausschuss eingereichte Beschwerde als offensichtlich haltlos abgewiesen werden muss, ▪ dass unter diesen Umständen auf das Begehren um Einvernahme verschiedener Zeugen von vornherein nicht eingetreten zu werden braucht, ▪ dass auf die vor Kantonsgerichtsausschuss neu erhobenen Begehren mangels eines Anfechtungsgegenstandes ebenso wenig eingetreten werden kann, ▪ dass der Beschwerde also kein Erfolg beschieden ist, ▪ dass bei dieser Sachlage die Kosten des Verfahrens vor Kantonsgerichtsausschuss, bestehend aus einer auf Fr. 1000.00 festzulegenden Gerichtsgebühr und einer Schreibgebühr von Fr. 96.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer zu überbinden sind,

6 erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1096.00 (Gerichtsgebühr Fr. 1000.00, Schreibgebühr Fr. 96.00) gehen zu Lasten von X.. 3. Gegen vorliegende Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Präsident Der Aktuar

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