Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 17. Oktober 2006/kj Schriftlich mitgeteilt am: ZB 06 21 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Tomaschett und Vital Aktuarin ad hoc Vanoni —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde der A., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Susanna Mazzetta, Postfach 536, Obere Plessurstrasse 25, 7001 Chur, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 16. August 2006, mitgeteilt am 17. August 2006, in Sachen der Beschwerdeführerin, betreffend Widerruf der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 5. September 2006 samt mitgereichten Akten, in die von der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten sowie in Erwägung,
2 - dass A. am 1. Juni 2006 beim Bezirksgerichtspräsidium Plessur gegen B. ein Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen eingereicht hat, - dass A. gleichzeitig ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsverbeiständung gestellt hat und dieses mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 14. Juni 2006 bewilligt wurde, - dass das Bezirksgerichtspräsidium Plessur A. am 28. Juli 2006 zwecks Überprüfung der Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege aufforderte, bis am 8. August 2006 die Steuererklärung 2005 einzureichen, - dass sich A. dazu am 8. August 2006 dahin vernehmen liess, dass sie keine Steuererklärung 2005 eingereicht habe, da davon ausgegangen worden sei, dass der Ehemann für das Jahr 2005 noch eine gemeinsame Steuererklärung ausfüllen werde, die Stadt D. als neue Wohnsitzgemeinde aber für das Steuerjahr 2006 von einem steuerbaren Einkommen von Fr. 20'000.-ausgehe, - dass der Bezirksgerichtsvizepräsident Plessur am 16. August 2006 die Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege widerrief mit der Begründung, aus den Steuerunterlagen ergebe sich, dass die Ehefrau in der Gemeinde D. über zwei Liegenschaften verfüge; ausserdem seien in der Veranlagungsverfügung für das Jahr 2005 Privatwertschriften und Guthaben von Fr. 81'147.-aufgeführt und im Wertschriftenverzeichnis von B. für das Jahr 2005 lediglich noch ein solches von Fr. 11'606.-- , so dass davon auszugehen sei, dass die übrigen Vermögenswerte der Ehefrau zugeteilt worden seien, - dass A. dagegen am 5. September 2006 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden rechtzeitig Beschwerde erhob mit dem Begehren, der Widerruf der unentgeltlichen Rechtspflege sei aufzuheben, - dass die Beschwerde insbesondere damit begründet wurde, dass die Annahme der Vorinstanz, dass der in der Steuererklärung 2005 des Ehemannes nicht mehr ausgewiesene Betrag der Ehefrau zugewiesen worden sei, aktenwidrig und willkürlich sei und der Ehemann vielmehr sein auf das betreffende Konto einbezahlte Erbe im Jahr 2005 verbraucht habe, - dass sowohl das Bezirksgerichtspräsidium Plessur als auch der Kanton Graubünden als Kostenträger auf eine Vernehmlassung verzichtet haben,
3 - dass gemäss Art. 42 ZPO einer Partei, die öffentliche Sozialhilfe bezieht oder sonst nicht in der Lage ist, neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre Angehörigen für die erforderlichen Prozesskosten aufzukommen, die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist, sofern die Prozessführung nicht offensichtlich mutwillig oder aussichtslos ist, - dass das Bezirksgerichtspräsidium Plessur in seiner Verfügung vom 14. Juli 2006 die finanziellen Voraussetzungen zur Bewährung der unentgeltlichen Prozessführung als erfüllt betrachtete und sich dabei offenbar auf die Ausführungen der Gesuchstellerin in ihrem Eheschutzgesuch vom 1. Juni 2006 stützte, - dass hinsichtlich der Notbedarfsrechnung auch in der Widerrufsverfügung vom 16. August 2006 keine anderen Schlussfolgerungen gezogen wurden, - dass der Bezirksgerichtsvizepräsident den Widerruf damit begründet, es sei davon auszugehen, dass durch den Umstand, dass B. im Jahre 2004 noch Guthaben von Fr. 81'147.-- deklariert habe, im Jahre 2005 indessen nur noch Fr. 11'606.-- ausweise, die übrigen Vermögenswerte (rund Fr. 70'000.--) der Ehefrau zugeteilt worden seien, - dass sich in den Akten für eine derartige Annahme keine Anhaltspunkte finden lassen, - dass vielmehr der Bezirksgerichtsvizepräsident in seiner Eheschutzverfügung vom 28. September 2006 (S. 9) selbst davon ausgeht, dass das ursprüngliche Wertschriftenguthaben von Fr. 81'147.--, welches unbestrittenermassen aus einer Erbschaft des Gesuchsgegners stamme, grösstenteils für den Unterhalt der Familie verwendet worden sei, so dass im Jahre 2005 nur noch ein Guthaben von Fr. 11'606.-- bestanden habe, - dass diese Begründung mit den Erklärungen der Parteien übereinstimmt und somit sich die Annahme, es seien rund Fr. 70'000.-- an die Ehefrau zugewiesen worden, als offensichtlich falsch erweist, was im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen ist (Art. 235 Abs. 2 ZPO), - dass die Beschwerdeführerin auch nicht über andere erhebliche Vermögenswerte verfügt, welche sich leicht verwerten liessen,
4 - dass es sich bei den vom Bezirksgerichtsvizepräsidenten erwähnten Grundstücken der Gesuchstellerin um Miteigentumsanteile von einem Drittel an einem Maiensäss bzw. einer Wiese in D. handelt, welche von vornherein nur schwierig zu versilbern wären, - dass die Beschwerde somit gutzuheissen und der Widerruf der Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege aufzuheben ist, so dass die ursprüngliche Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Verfügung vom 14. Juni 2006 in Kraft bleibt, - dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden gehen, welcher die Beschwerdeführerin aussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat, - dass noch einmal von einer Überbindung der Kosten und der Parteientschädigung auf die Vorinstanz verzichtet wird (vgl. PKG 2004 Nr. 11),
5 erkannt : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Widerruf der Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege vom 16. August 2006 aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher die Beschwerdeführerin aussergerichtlich mit Fr. 600.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin ad hoc: