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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 15.11.2006 ZB 2006 18

15 novembre 2006·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·3,917 mots·~20 min·6

Résumé

Übertrag von Grundeigentum (aussergerichtliche Entschädigung) | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 15. November 2006 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 06 18 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Riesen-Bienz, Hubert Aktuarin ad hoc Huwiler —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde der X., Klägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur Urs A. Nater, Via Maistra 5, 7500 St. Moritz, gegen das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 30. Juni 2006, mitgeteilt am 5. Juli 2006, in Sachen der Klägerin und Beschwerdeführerin, gegen die Y., Beklagte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego F. Schwarzenbach, Postfach 342, Via Stredas 4, 7500 St. Moritz, betreffend Übertrag von Grundeigentum (aussergerichtliche Entschädigung), hat sich ergeben:

2 A. Die Beschwerdeführerin erwarb von der Beschwerdegegnerin mit Kaufvertrag vom 23. Dezember 2002 zwei Stockwerkeinheiten in der A. in C.. Die Beschwerdegegnerin verpflichtete sich im Kaufvertrag zur Übertragung des Eigentums mit Anmeldung beim Grundbuch, sobald der Kaufpreis vollständig geleistet worden sei. Den Kaufpreis von insgesamt CHF 6.21 Mio. hat die Beschwerdeführerin in Raten vollständig beglichen. Eine Grundbuchanmeldung durch die Beschwerdegegnerin erfolgte nicht, weil diese darauf bestand, dass zuerst der Erstwohnungsanteil durch die Gemeinde C. auf den Stockwerkeinheiten angemerkt werden müsse. B. Um eine solche Anmerkung zu verhindern, ersuchte die Beschwerdeführerin den Bezirksgerichtspräsidenten Maloja am 7. Mai 2004 um Erlass einer Verfügungssperre. Gleichzeitig wehrte sich die Beschwerdeführerin gegen die Erstwohnungsverpflichtung in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren. Im Einverständnis mit der Beschwerdegegnerin wurde die Verfügungssperre am 23. Juni 2004 im Grundbuch vorgemerkt, bis die Frage, ob eine Erstwohnungsverpflichtung auf den beiden von der Beschwerdeführerin erworbenen Stockwerkeinheiten laste, im öffentlich-rechtlichen Verfahren entschieden worden ist. C. Nach erfolgloser Vermittlung beantragte die Beschwerdeführerin mit Prozesseingabe vom 25. Oktober 2004 die Übertragung des Eigentums an den zwei Stockwerkeinheiten. In der Begründung machte sie geltend, die Stockwerkeinheiten seien ohne Erstwohnungsverpflichtung erworben worden. In ihrer Prozessantwort beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Klage, da die Anmerkung des Erstwohnungsanteils im Kaufpreis berücksichtigt worden sei und diese Anmerkung deshalb zu erfolgen habe. D. Am 8. Februar 2005 ersuchte die Beschwerdeführerin den Bezirksgerichtspräsidenten Maloja um Erlass einer Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB auf den beiden Stockwerkeinheiten. Mit Verfügung vom 11. Februar 2005 hiess der Bezirksgerichtspräsident Maloja das Gesuch superprovisorisch gut, hob die Verfügung indessen am 11. April 2005 wieder auf. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 3. Mai 2005 Beschwerde beim Bezirksgerichtsausschuss Maloja. Dieser wies die Beschwerde mit Verfügung vom 22. Juni 2005 ab. E. Nachdem auf öffentlich-rechtlichem Gebiet zur Frage des Erstwohnungsanteils Verfahren beim Verwaltungsgericht Graubünden und beim Bundesgericht angehoben worden waren, einigten sich die Parteien darauf, das zivilrechtliche

3 Verfahren zu sistieren. Mit Verfügung vom 9. August 2005, mitgeteilt am 11. August 2005, sistierte der Bezirksgerichtspräsident Maloja das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des öffentlich-rechtlichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Nachdem die Angelegenheit ans Bundesgericht weitergezogen worden war und dieses anschliessend eine Erstwohnungsverpflichtung verneinte, teilte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. April 2006 dem Bezirksgerichtspräsidenten Maloja mit, dass die Sistierung aufgehoben und die Hauptverhandlung angesetzt werden könne. F. Mit Rechtsschrift vom 8. Mai 2006 anerkannte die Beschwerdegegnerin die Klage, weil aufgrund des Ausgangs des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der Eigentumsübertragung ohne Anmerkung des Erstwohnungsanteils nichts mehr im Wege stand. In Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolge beantragte sie die hälftige Teilung der Gerichtskosten und die Wettschlagung der aussergerichtlichen Kosten. In der Begründung führte sie an, dass sie sich gemäss Art. 122 ZPO in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gesehen habe. Die Beschwerdeführerin beantragte die Abschreibung des Verfahrens infolge Klageanerkennung, die Auferlegung der Verfahrenskosten an die Beschwerdegegnerin und die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung in Höhe von CHF 163'062.25. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdegegnerin sei im Verfahren unterlegen, weshalb sie der Beschwerdeführerin die durch den Rechtsstreit verursachten Kosten zu ersetzen habe. Dabei ging sie von einem Stundenansatz in Höhe von CHF 250.00 und einem Interessenwertzuschlag (3/4 von 2% des Streitwertes) in Höhe von CHF 103'500.00 aus. G. Mit Verfügung vom 30. Juni 2006, mitgeteilt am 5. Juli 2006, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Maloja wie folgt: „1. Die Beklagte anerkennt die Klage der Klägerin, es sei dieser das Eigentum an den folgenden Grundstücken im Grundbuch C. zuzusprechen: Stockwerkeigentum Nr. S54‘176, 105/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. 163, mit Sonderrecht am Büro Nr. 3.11 im 3. Obergeschoss, mit Keller Nr. B im 1. Untergeschoss, Stockwerkeigentum Nr. S54‘177, 91/100 Miteigentum an Grundstück Nr. 163, mit Sonderrecht an 3 ½-Zimmerwohnung Nr. 3.12 im 3. Obergeschoss, mit Keller Nr. B 1.26 im 1. Untergeschoss, Miteigentumsanteil Nr. M102‘326, 2/80 Miteigentumsanteil an Grundstück Nr. S54‘180, mit dem Benützungsrecht am Autoeinstellplatz Nr. 28, Miteigentumsanteil Nr. M102‘327, 2/80 Miteigentumsanteil an Grundstück Nr. S54‘180, mit dem Benützungsrecht am Autoeinstellplatz Nr. 29,

4 Miteigentumsanteil Nr. M102‘328, 2/80 Miteigentumsanteil an Grundstück Nr. S54‘180, mit dem Benützungsrecht am Autoeinstellplatz Nr. 30, Miteigentumsanteil Nr. M102‘329, 2/80 Miteigentumsanteil an Grundstück Nr. S54‘180, mit dem Benützungsrecht am Autoeinstellplatz Nr. 31, und es sei das Grundbuchamt Oberengadin anzuweisen, die Klägerin als Eigentümerin dieser Grundstücke im Grundbuch C. einzutragen. 2. Das Grundbuchamt Oberengadin wird angewiesen, X., geboren 24. September 1958, spanische Staatsangehörige, wohnhaft in 7500 C., Via Tinus 25, als Eigentümerin nachfolgender Liegenschaften einzutragen: Stockwerkeigentum Nr. S54‘176, 105/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. 163, mit Sonderrecht am Büro Nr. 3.11 im 3. Obergeschoss, mit Keller Nr. B im 1. Untergeschoss, Stockwerkeigentum Nr. S54‘177, 91/100 Miteigentum an Grundstück Nr. 163, mit Sonderrecht an 3 ½-Zimmerwohnung Nr. 3.12 im 3. Obergeschoss, mit Keller Nr. B 1.26 im 1. Untergeschoss, Miteigentumsanteil Nr. M102‘326, 2/80 Miteigentumsanteil an Grundstück Nr. S54‘180, mit dem Benützungsrecht am Autoeinstellplatz Nr. 28, Miteigentumsanteil Nr. M102‘327, 2/80 Miteigentumsanteil an Grundstück Nr. S54‘180, mit dem Benützungsrecht am Autoeinstellplatz Nr. 29 Miteigentumsanteil Nr. M102‘328, 2/80 Miteigentumsanteil an Grundstück Nr. S54‘180, mit dem Benützungsrecht am Autoeinstellplatz Nr. 30, Miteigentumsanteil Nr. M102‘329, 2/80 Miteigentumsanteil an Grundstück Nr. S54‘180, mit dem Benützungsrecht am Autoeinstellplatz Nr. 31, Die Kosten des Grundbuchamtes Oberengadin sind gemäss öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 23. Dezember 2002, Ziffer 10, direkt mit den Parteien abzurechnen. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, für das Hauptverfahren die Gerichtskosten inkl. Schreibgebühren von CHF 9'000.00 und einen Streitwertzuschlag von CHF 6'000.00, total CHF 15'000.00, zu tragen. 4. Die Gerichtsgebühr für die Abschreibungsverfügung von insgesamt CHF 1‘700.00 wird zu ¾ der Klägerin (CHF 1'360.00) und zu ¼ der Beklagten (340.00) auferlegt. Ausseramtliche Kosten werden nicht zugesprochen. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, für das Hauptverfahren der Klägerin eine ausseramtliche Entschädigung von CHF 23'767.75 (inkl. Streitwertzuschlag und MWSt) zu bezahlen. 6. Der Prozess X. c. Y. betr. Eigentumsübertragung (Proz. Nr. 110-2004- 33) wird infolge Klageanerkennung als erledigt abgeschrieben. 7. (Rechtsmittelbelehrung) 8. (Mitteilungen)“ H. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 24. August 2006 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Beschwerde. In den

5 Rechtsbegehren beantragt sie eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von CHF 133'275.00 für das vorinstanzliche Verfahren unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Beschwerdeverfahren zu Lasten der Beschwerdegegnerin. I. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 9. Oktober 2006 die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Das Bezirksgericht Maloja verzichtete mit Schreiben vom 1. September 2006 unter Zustellung der Verfahrensakten inklusive Aktenverzeichnis auf eine Vernehmlassung. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art 232 ZPO kann beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden wegen Gesetzesverletzung Beschwerde gegen prozesserledigende Verfügungen der Einzelrichter, des Bezirksgerichtsausschusses und des Bezirksgerichts geführt werden. Mit der angefochtenen Verfügung hat der Bezirksgerichtspräsident Maloja das Verfahren vor dem Bezirksgericht Maloja wegen Klageanerkennung abgeschrieben und über die Kosten entschieden. Die Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten ist eine prozesserledigende Verfügung, gegen welche Beschwerde gemäss Art. 232 ZPO geführt werden kann. Sie ist schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheids und der dem Beschwerdeführer bereits erstatteten Beweisurkunden innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen beim Kantonsgerichtspräsidenten einzureichen (Art. 233 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden; neue Rechtsbegehren und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss greift auf die Beschwerde wegen Gesetzesverletzung gemäss Art. 235 Abs. 1 ZPO nur ein, wenn der angefochtene Entscheid oder das diesem vorausgegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, es sei denn, sie seien unter Verletzung von Beweisvorschriften zustandege-

6 kommen, erwiesen sich als willkürlich oder beruhten auf offensichtlichen Versehen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Wenn nun das Gesetz als Beschwerdegrund die willkürliche Tatsachenfeststellung in den Vordergrund stellt, bedeutet dies, dass nicht jede Beweiswürdigung auf ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit überprüft werden kann. Dazu braucht es ein mehreres, nämlich eine offensichtlich unhaltbare Wertung der Beweise, die sich mit sachlichen Gründen nicht mehr vertreten lässt (vgl. PKG 1981 Nr. 18). Dabei liegt Willkür nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Der angefochtene Entscheid muss vielmehr offensichtlich unhaltbar sein, mit der tatsächlichen Situation im Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Grundsatz krass verletzen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (vgl. BGE 125 II 10 mit Hinweisen). Dasselbe gilt grundsätzlich auch dort, wo das Gesetz dem Richter einen Ermessensspielraum einräumt. Es liegt nur dann eine Rechtsverletzung vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als missbräuchlich erweist oder das Ermessen überschritten wird, d.h., wenn sich ein Ermessensentscheid nicht auf sachlich vertretbare Gründe abstützen lässt oder dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwiderläuft. Die Beschwerde ist folglich unter dieser beschränkten Kognitionsbefugnis zu prüfen (vgl. PKG 1987 Nr. 17). 3. Vor der Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 163'062.25 geltend gemacht. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung der Beschwerdeführerin eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 23'767.75 zugesprochen. In ihrer Beschwerdeschrift hat die Beschwerdeführerin ihr Begehren auf Fr. 133'275.00 reduziert. Die einzelnen geltend gemachten Positionen werden nachfolgend geprüft. 4.a) Gemäss Art. 114 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 2 ZPO wird der Beklagte, der die Klage anerkennt, in der Regel gehalten, der Gegenpartei alle ihr durch den Rechtsstreit bislang entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, worunter vor allem jene aus der Verpflichtung eines Anwaltes ins Gewicht fallen. Dabei ist der Zeitaufwand des Anwalts, die Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen und die mit dem Fall verbundene Verantwortung, die sich auch in der Höhe des Streitwertes zeigen kann, zu berücksichtigen (vgl. BGE 119 III 68 E. 3b; PKG 2004 Nr. 11; PKG 1973 NR. 19). Grundsätzlich abgegolten werden nicht nur die Aufwendungen, die unmittelbar aus dem Verfassen von Rechtsschriften und der Teilnahme an Sühne- und Hauptverhandlungen erwachsen, sondern auch jene, die sich aus deren Vorbereitung ergeben. Übriger vorprozessualer Aufwand hat die unterlegene

7 Partei jedoch nicht zu entschädigen. Es besteht keine Verpflichtung, innerhalb dieses anerkannten Bereichs für jede beliebige, noch so zeitintensive Bemühung des gegnerischen Anwalts aufzukommen, sondern nur für das, was zur Interessenwahrung notwendig war. Solches lässt sich wiederum nicht schematisch festlegen, sondern bedarf einer individuellen Würdigung, unter Berücksichtigung insbesondere der Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen und der mit dem Fall verbundenen Verantwortung (vgl. ZB 06 6; ZB 06 7; PKG 2004 Nr. 11). Die Überführung des Ganzen in Frankenbeträge erfolgt dann nach den Honoraransätzen des Bündnerischen Anwaltsverbandes, wobei unter Umständen nebst der Entschädigung nach Zeitaufwand auch noch ein in einem vernünftigen Verhältnis hierzu stehender Interessenwertzuschlag gefordert werden kann (vgl. PKG 2004 Nr. 11). b) Die Beschwerdeführerin macht einen Aufwand ihres Rechtsvertreters in Höhe von 70 Stunden geltend für Prozessvorbereitung und die Ausarbeitung der Prozesseingabe. In der Begründung führt der Rechtsvertreter aus, dass wegen der mangelnden Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin ihr sämtliche Gerichtsakten erklärt werden mussten, was sehr zeitaufwendig gewesen sei. Die Vorinstanz reduzierte diesen Zeitaufwand auf 20 Stunden zuzüglich 5 Stunden für die Zeugeneinvernahmen. Unbestreitbar ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der ganze Streit sich sowohl im öffentlich-rechtlichen wie im privatrechtlichen Verfahren um die Frage drehte, ob auf den von der Beschwerdeführerin erworbenen Wohnungen ein Erstwohnungsanteil lastete oder nicht. Diese Frage wurde letztlich vom Bundesgericht entschieden. Bis zur Klärung dieser Frage wurde das Zivilverfahren sistiert und anschliessend infolge Klageanerkennung abgeschrieben. Auch im parallel geführten öffentlich-rechtlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin den selben Rechtsvertreter mit der Wahrung ihrer Interessen betraut. Die Vorinstanz geht deshalb zu Recht davon aus, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin grosse Vorkenntnisse über den Sachverhalt und der sich stellenden Rechtsfragen aus dem öffentlich-rechtlichen Verfahren hatte. Diese Kenntnisse konnte er ins privatrechtliche Verfahren übernehmen. Folglich war der Aufwand für die Prozessinstruktion und das Sammeln von Beweisurkunden sehr gering. Es geht also unter dem Titel „Prozessvorbereitung/ Prozesseingabe“ im wesentlichen um das Verfassen des Vermittlungsbegehrens, die Teilnahme an der Vermittlung, Erstellen der zehnseitigen Prozesseingabe mit dem erwähnten, bekannten Sachverhalt und den grösstenteils bereits vorhandenen Urkunden. Dafür ist ein Zeitaufwand von ungefähr 10 Stunden angemessen. Der Vorinstanz ist deshalb keine Willkür vorzuwerfen, wenn sie den Aufwand für die Prozessvorbereitung und die Prozesseingabe auf 20 Stunden reduziert hat (vgl. auch unten lit. d).

8 c) Für die Einvernahme von drei Zeugen erachtet die Beschwerdeführerin einen Aufwand ihres Rechtsvertreters in Höhe von 18 Stunden als gerechtfertigt. Dieser Aufwand wird mit Vorbereitung der Einvernahmen, Reisezeit und Teilnahme an den Zeugeneinvernahmen begründet. Insbesondere habe der Prozessstoff jeweils nochmals studiert werden müssen, da die Einvernahmen fünf und sieben Monate nach der Prozesseingabe durchgeführt worden seien. Die Vorinstanz reduzierte den Aufwand auf 5 Stunden. Den Verfahrensakten kann entnommen werden, dass die erste Zeugeneinvernahme um 09.15 Uhr begann und die zweite Zeugeneinvernahme am selben Tag um 10.00 Uhr erfolgte. Die zweite Einvernahme war sogar eher kürzer und die gestellten Fragen waren mit derjenigen der ersten Zeugeneinvernahme vergleichbar. Die dritte Zeugeneinvernahme war bezüglich Umfang ähnlich. Den Zeugen wurden einfache Fragen gestellt, wofür kein umfangreiches, vorgängiges Aktenstudium notwendig war. Es rechtfertigt sich folglich von drei Zeugeneinvernahmen mit einer Dauer von je ca. 45 Minuten auszugehen. Die Wegstrecke von C. nach Samedan ist kurz, weshalb auch die Reisedauer nicht ins Gewicht fällt. Der von der Vorinstanz angenommene Zeitaufwand von 5 Stunden für die Zeugeneinvernahmen lässt sich daher auf sachlich vertretbare Gründe stützen, sodass sie ihr Ermessen nicht überschritten hat. Die berücksichtigten 5 Stunden für drei Zeugeneinvernahmen sind deshalb nicht zu beanstanden. d) Für die Editionsbegehren und die Analyse der Beweisverfügung macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 15 Stunden geltend. Die Vorinstanz erachtete diesen Aufwand in den 20 Stunden für Prozessvorbereitung und Prozesseingabe als abgegolten. Bei genauerer Betrachtung handelte es sich vorliegend um eine einfache Beweisverfügung, für deren Studium nicht mehr als 0.5 Stunden aufgewendet werden mussten. Bei den zur Edition verlangten Urkunden handelte es sich um Pläne und Bauprogramme, welche die Wohnung der Beschwerdeführerin betrafen, deshalb nicht unbekannt waren und kein intensives Studium erforderten. Zudem darf davon ausgegangen werden, dass diese für den Prozessverlauf von geringer Relevanz waren. Letztlich ist nicht nachvollziehbar, weshalb dafür eine längere Besprechung mit der Beschwerdeführerin nötig gewesen sein soll. Aus diesem Grund ist für die Editionsbegehren und die Beweisverfügung höchstens ein Aufwand von einer Stunde gerechtfertigt. e) Im weiteren macht die Beschwerdeführerin Anwaltskosten für das Gesuch um Erlass einer Verfügungssperre vom 28. Juni 2005 geltend. Der Aufwand sei beträchtlich gewesen, weil dem Gerichtspräsidenten die Notwendigkeit dieser Massnahme habe erklärt werden müssen, weil dieser zwei ähnliche Gesuche be-

9 reits abgelehnt hatte. Der beigezogene Anwalt B. habe dafür 8.3 Stunden aufgewendet, was gerechtfertigt sei. Dazu komme ein Aktenstudium von 3 Stunden, weshalb von einem Aufwand von insgesamt 11.3 Stunden auszugehen sei. Bei näherer Betrachtung der verschiedenen Verfahren zeigt sich folgendes Bild: Im ersten Verfahren um Erlass vorsorglicher Massnahmen haben die Parteien gemäss richterlichem Entscheid gegenseitig auf eine Entschädigung verzichtet, weshalb der entsprechende Aufwand nicht nachträglich im Hauptprozess geltend gemacht werden kann. Im zweiten vorsorglichen Massnahmeverfahren ist die Beschwerdeführerin unterlegen und wurde mit Verfügung vom 11. April 2005 verpflichtet, die Beschwerdegegnerin ausseramtlich mit Fr. 600.00 zu entschädigen. Ihren Aufwand kann sie nun nicht im Hauptverfahren einfordern. Auf das Gesuch von Rechtsanwalt Dr. iur Peter Schnyder hin wurde das Verfahren wegen Rückzugs abgeschrieben und keine ausseramtliche Entschädigung ausgesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde beim Bezirksgerichtsausschuss wurde abgewiesen und der Beschwerdegegnerin zu Lasten der Beschwerdeführerin eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'000.00 zugesprochen, weshalb die Beschwerdeführerin auch aus diesem Verfahren keinen Anspruch auf Entschädigung ableiten kann. Für das Verfahren betreffend Editionen aus Händen der Staatsanwaltschaft Graubünden vor dem Kantonsgerichtspräsidenten (vgl. Art. 169 Abs. 3 ZPO) wurde keine aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aus all diesen Verfahren keine Entschädigungspflicht der Beschwerdegegnerin ableiten kann. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die dafür geltend gemachten Aufwände nicht berücksichtigt. f) Schliesslich macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Aufwand für die vierseitige Stellungnahme zur Klageanerkennung vom 26. Mai 2006 in Höhe von 4.8 Stunden geltend. Da die Beklagte mit ihren Anträgen betreffend die aussergerichtliche Entschädigung zum grossen Teil unterlegen ist, hat die Vorinstanz den Aufwand für diese Stellungnahme durchaus zu Recht nicht als abgeltungspflichtig anerkannt. g) Anhand der vorgenommenen Überprüfung des notwendigen Aufwands des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass die Annahme der Vorinstanz, für das Klageverfahren einen Stundenaufwand von 25 Stunden als gerechtfertigt zu erachten, keineswegs unangebracht ist. Den Erwägungen des Kantonsgerichtsausschusses ist vielmehr zu entnehmen, dass die Annahmen der Vorinstanz als entgegenkommend zu werten sind. Da der angefochtene Entscheid

10 von der Beschwerdegegnerin nicht angefochten worden ist, hat es aber mit den Feststellungen der Vorinstanz sein Bewenden. 5. Die Vorinstanz ist gestützt auf Art. 3 der Honoraransätze des bündnerischen Anwaltsverbandes vom normalen Stundenansatz in Höhe von Fr. 220.00 ausgegangen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erachtet einen Stundenansatz in Höhe von Fr. 250.00 für gerechtfertigt. Zur Begründung führt er aus, dass die Beschwerdeführerin spanische und englische Staatsangehörige sei, weshalb der gesamte mündliche und schriftliche Verkehr in Englisch geführt werden musste. Zudem verweist er auf die Komplexität des Falles. Dies rechtfertige gestützt auf Art. 4a der Honoraransätze eine Erhöhung des Stundenansatzes. Gemäss ständiger Praxis stellt das Kantonsgericht von Graubünden bei der Bemessung der Entschädigung für die anwaltliche Vertretung auf die Honorarordnung des Bündnerischen Anwaltsverbandes ab (vgl. PKG 2004 Nr. 11). Gemäss der in der Fassung vor der Änderung vom 8. Dezember 2006 geltenden Honorarordnung beträgt der ordentliche Stundenansatz Fr. 220.00 (vgl. Art. 3 Honorarordnung). Gemäss Art. 4 der Honorarordnung kann der Stundenansatz angemessen erhöht werden, wenn der Fall sich durch besondere Schwierigkeiten, wie die Anwendung ausländischen Rechts, die Beanspruchung von Spezialkenntnisse sowie durch die besondere Dringlichkeit des Falles etc. auszeichnet. In der vorliegenden Angelegenheit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz keine besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit des Falles auszumachen, welche eine Erhöhung des Stundenansatz gemäss Art. 4 der Honorarordnung rechtfertigen würde. Zudem wurde das gesamte Verfahren auf Deutsch geführt, d.h. sämtliche Rechtsschriften, Zeugeneinvernahmen und die Korrespondenz zwischen den Rechtsvertretern erfolgte auf Deutsch. Lediglich die Besprechungen mit der Beschwerdeführerin erfolgten offenbar in Englisch. Für das Klageverfahren waren nur wenige Besprechungen und Korrespondenz mit der Beschwerdeführerin notwendig, weil der Rechtsvertreter bereits über ein umfassendes Wissen aus dem öffentlich-rechtlichen Verfahren verfügte. Zudem ist die Honorarnote nicht derart detailliert, dass ersichtlich ist, wie gross der notwendige Aufwand für die Kontakte mit der Beschwerdeführerin war. Überdies ist der Gebrauch der englischen Sprache im Oberengadin, insbesondere im Weltkurort C., für einen dort tätigen Anwalt nicht aussergewöhnlich. Aus all diesen Gründen ist es deshalb nicht gerechtfertigt, einen Stundenansatz in Höhe von Fr. 250.00 geltend zu machen. Auf jeden Fall kann unter den gegebenen Umständen die Beschränkung der Vorinstanz auf einen Stundenansatz von Fr. 220.00 nicht als willkürlich bezeichnet werden.

11 6.a) Die Beschwerdeführerin geht im Weiteren von einem Interessenwert in Höhe von 6.9 Millionen aus, was dem Kaufpreis der Stockwerkeinheiten entspricht. Sie geht davon aus, dass der volle Interessenwert gemäss Art. 5 Abs. 2 der Honorarordnung, wonach bei einem Streitwert von über 1 Million ein Zuschlag von 2% des Interessenwertes zulässig ist, Fr. 138'000.00 betrage. In Anbetracht dessen, dass keine Hauptverhandlung durchgeführt worden sei, reduziert sie gestützt auf Art. 6c der Honorarordnung ihren Anspruch auf 3/4 davon, d.h. Fr. 103'500.00. Die Vorinstanz hingegen ging von einem Streitwert in Höhe von Fr. 3.455 Millionen aus, weil sie einen wirtschaftlichen Vor- bzw. Nachteil zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Verfahrens von höchstens 3.445 Millionen annahm. In der Begründung führte sie aus, dass es beim Streit höchstens um die Wertdifferenz zwischen den Wohnungen mit Erstwohnungsanteil oder ohne Erstwohnungsanteil gegangen sei. Von diesem Streitwert ausgehend hat die Vorinstanz einen Interessenwertzuschlag in Höhe von Fr. 16‘500.00 ermittelt, indem sie einen ermittelten vollen Interessenwertzuschlag in Höhe von Fr. 69‘000.00 entsprechend reduziert hat. b) Der Interessenwert hat gestützt auf Art. 5 Abs. 4 der Honorarordnung in einem angemessenen Verhältnis zum Honorar nach Zeitaufwand zu stehen. Er wird analog den Regeln der ZPO betreffend Feststellung des Streitbetrages bestimmt (vgl. Art. 5 Abs. 3 der Honorarordnung). Ein Streitwert in Höhe von 6.9 Millionen als Ausgangspunkt für die Berechnung des Interessenwertzuschlags ist offensichtlich zu hoch. Die Eigentumsübertragung an sich war nie streitig, sondern es stellte sich lediglich die Frage, ob der Eintrag mit oder ohne Erstwohnungsanteil erfolgen sollte. Aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Verfügung der Gemeinde C. macht die Beschwerdegegnerin heute gegen die Beschwerdeführerin einen Abgeltungsbetrag in Höhe von Fr. 928'079.00 geltend. Damit ist bereits fraglich, ob der von der Vorinstanz angenommene Streitwert nicht schon zu hoch ist. Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden, da gemäss PKG 2004 Nr. 11 die Entschädigung nach Zeitaufwand in einem vernünftigen Verhältnis zum Interessenwertzuschlag zu sein hat (vgl. auch ZB 06 6, ZB 06 7). Der von der Vorinstanz ermittelte Interessenwertzuschlag entspricht dem Dreifachen des von ihr ermittelten Honorars nach Zeitaufwand. Angesichts des Umstands, dass gemäss Art. 5 Abs. 4 der Honorarordnung bei einem Stundenaufwand von Fr. 3'000.00 nur weitere Fr. 3'000.00 als Interessenwertzuschlag möglich sind, ist der Entscheid der Vorinstanz bereits sehr entgegenkommend. Dazu kommt, dass gemäss Art. 6 lit. c der Honorarordnung nicht der volle Interessenwertzuschlag verrechnet werden kann, wenn der Streitfall durch Anerkennung erledigt wurde. Nach dieser Bestimmung ist in einem solchen Fall ein Zuschlag von 1/4 bis 3/4 des Zuschlages angemessen. Da eine Hauptver-

12 handlung noch weit entfernt war, wäre wohl höchstens die Hälfte des Interessenwertzuschlags gerechtfertigt gewesen. Es gibt daher keinen Grund, den von der Vorinstanz zugestandenen Interessenwertzuschlag zu beanstanden. 7.a) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die von der Vorinstanz ermittelte ausseramtliche Entschädigung von insgesamt Fr. 23'767.75, bestehend aus einem Honorar nach Zeitaufwand in Höhe von Fr. 5'500.00, einem Interessenwertzuschlag in Höhe von Fr. 16'500.00, Barauslagen in Höhe von Fr. 89.00 und 7.6 % Mehrwertsteuer in Höhe von 1'678.75, nicht unangemessen ist. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen. b) Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO wird in der Regel die unterliegende Partei zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Zudem wird sie verpflichtet, der obsiegenden Partei alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO). In der vorliegenden Angelegenheit ist die Beschwerdeführerin in allen Punkten unterlegen, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 4'000.00 zuzüglich Schreibgebühren in Höhe von Fr. 208.00 zu ihren Lasten gehen. Zudem hat sie die Beschwerdegegnerin aussergerichtlich mit Fr. 2'000.00 inklusive Mehrwertsteuer zu entschädigen.

13 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 4'000.00 zuzüglich Schreibgebühren in Höhe von CHF 224.00, total somit CHF. 4'224.00, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin, welche den Beschwerdegegner aussergerichtlich mit CHF 2'000.00 inklusive Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 3. Gegen diese einen Streitwert von mindestens 30'000.00 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin ad hoc:

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