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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 21.08.2006 ZB 2006 17

21 août 2006·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,492 mots·~7 min·5

Résumé

unentgeltliche Rechtspflege | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 21. August 2006 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 06 17 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Rehli und Tomaschett Aktuar ad hoc Hartmann —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des X., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Heinz Raschein, Postfach 536, Obere Plessurstrasse 25, 7001 Chur, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 29. Juni 2006, in Sachen des Gesuchstellers und Beschwerdeführers betreffend unentgeltliche Rechtspflege, hat sich ergeben:

2 A. 1. Am 7. März 2006 liess X. um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rahmen eines Verfahrens auf Abänderung des Scheidungsurteils vom 4. August 2004 des Bezirksgerichtes Imboden beantragen, indem er um Erstreckung der bereits im Scheidungsverfahren mit Verfügung vom 24. November 2003 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte. 2. Dieses Gesuch wurde der Gemeinde Z. am 8. März 2006 zur Stellungnahme unterbreitet. In ihrer Stellungnahme vom 9. März 2006 beantragte die Gemeinde Z., die unentgeltliche Rechtspflege für den Gesuchsteller nicht zu gewähren. Diesbezüglich vertritt sie die Auffassung, dass vom Gesuchsteller verlangt werden könne, durch Erhöhung der hypothekarischen Belastung seines Wohneigentums für die Prozesskosten selber aufzukommen. 3. Am 13. März 2006 wurde X. aufgefordert, zur Stellungnahme der Gemeinde Z. eine Vernehmlassung einzureichen. Der Gesuchsteller liess sich zu dieser Stellungnahme jedoch nicht vernehmen. B. Daraufhin wies der Bezirksgerichtspräsident Imboden mit Verfügung vom 28. März 2006 das Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege ab. Begründet wurde der Entscheid damit, dass der Gesuchsteller seine Mitwirkungspflichten verletzt habe, indem er sich zu den Vorhaltungen der Gemeinde nicht vernehmen liess, woraus sich ableiten lasse, dass er sich weigere, Auskunft über seine Vermögenslage zu erteilen. Zumal sich aus den mit der Prozesseingabe eingelegten Urkunden alleine noch keine Bedürftigkeit ableiten lasse. C. 1. Am 28. Juni 2006 liess X. ein Gesuch um Wiedererwägung betreffend die Verfügung des Bezirksgerichtspräsident Imboden vom 28. März 2006 und um Erstreckung der im Scheidungsverfahren mit Verfügung vom 24. November 2003 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen. 2. Mit Schreiben vom 29. Juni 2006 teilte der Bezirksgerichtspräsident Imboden dem Gesuchsteller mit, dass auf sein Begehren nicht eingetreten werden könne, weil eine Erstreckung der unentgeltlichen Rechtspflege auf Folgeverfahren unmöglich sei, und dass das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen werden müsse, da die geltend gemachten Gründe zu keiner Wiedererwägung führen können und er auch keine Gründe geltend mache, die eine Revision einer rechtskräftigen Verfügung rechtfertigen könnten.

3 D. Gegen diesen Entscheid liess X. Beschwerde erheben und beantragte die Aufhebung desselben sowie die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung wurde hauptsächlich angeführt, dass die Vorinstanz zu Unrecht die Grundsätze der materiellen Rechtskraft auf die rein prozessuale Frage der unentgeltlichen Rechtspflege angewandt habe. Auch sei der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der geltend gemachten Begründung ausgewiesen. E. Mit Schreiben vom 26. Juli 2006 verzichtete der Bezirksgerichtspräsident Imboden unter Verweis auf die beigelegten Akten auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Die Stellungnahme der Gemeinde Z. wurde am 9. August 2006 eingereicht. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Entscheidungen betreffend unentgeltliche Rechtspflege steht den Betroffenen der Beschwerdeweg an den Kantonsgerichtsausschuss offen (Art. 47a, Art. 232 Ziff. 8 ZPO). Das Rechtsmittel ist innert zwanzig Tagen seit Zugang des anzufechtenden Erkenntnisses beim Kantonsgerichtspräsidium einzureichen, wobei in der Beschwerdeschrift mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte beanstandet und welche Änderungen verlangt werden (Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO). Mit der Eingabe vom 20. Juli 2006 ist die 20-tägige Beschwerdefrist (Art. 233 Abs. 1 ZPO) gegen den ablehnenden Entscheid vom 29. Juni 2006 eingehalten. Auf die im Übrigen formgerecht eingelegte Beschwerde ist folglich einzutreten. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss prüft nur im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das vorausgehende Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO). Im zivilrechtlichen Beschwerdeverfahren ist die Kognition des Kantonsgerichtsausschusses auf Rechtsverletzungen und willkürliche Tatsachenfeststellungen beschränkt (Art. 235 Abs. 1 und 2 ZPO). Gleiches gilt grundsätzlich auch dort, wo dem Richter ein Ermessensspielraum eingeräumt wird; eine Rechtsverletzung liegt in solchen Fällen nur dann vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als rechtsmissbräuchlich erweist oder wenn es überschritten wird, das heisst, wenn sich ein Ermessensentscheid auf keine sachlich vertretbaren Gründe abstützen lässt oder er dem Gerech-

4 tigkeitsempfinden in stossender Weise zuwiderläuft (PKG 1987 Nr. 17 E 1). Die Beschwerde ist somit unter dieser beschränkten Kog-nitionsbefugnis zu überprüfen. 3. Vorliegend hat die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. März 2006 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 7. März 2006 abgewiesen, weil der Gesuchsteller zur Vernehmlassung der Gemeinde Z. nicht Stellung genommen habe, was die Mitwirkungspflicht verletze. Dieser Entscheid wurde nicht angefochten. Mit Eingabe vom 28. Juni 2006 verlangte der Gesuchsteller, diesen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen. Dabei machte er jedoch keine neuen Gründe geltend, sondern berief sich nur auf Missverständnisse in der Instruktion, weshalb die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. Juni 2006 das Gesuch abwies. In der dagegen erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer nunmehr geltend, die Vorinstanz wende zu Unrecht die Grundsätze der materiellen Rechtskraft und der Wiedererwägung auf die rein prozessuale Frage der unentgeltlichen Rechtspflege an. Dies gilt es zu prüfen. 4. Gemäss Art. 43 Abs. 1 ZPO ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beim zuständigen Einzelrichter, beim Präsidenten des angerufenen erstinstanzlichen Gerichts und für das Rechtsmittelverfahren beim Präsidenten der angerufenen Rechtsmittelinstanz einzureichen. Weiter bestimmt Art. 43 Abs. 4 ZPO, dass sich die Bewilligung über die unentgeltliche Rechtspflege auf das Verfahren vor einer Instanz bezieht. Aus dem Wortlaut der Norm erhellt, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nur für das Verfahren vor dem für die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege zuständigen Richter bzw. für die angerufene Instanz gelten kann. Entsprechend kann hier die unentgeltliche Rechtspflege eines früheren Scheidungsverfahrens nicht auf ein späteres Abänderungsverfahren erweitert werden. Vielmehr ist ein neues Gesuch mit den nötigen Unterlagen zu stellen. Nur so kann einer allenfalls geänderten Sachlage auch Rechnung getragen werden. 5. Die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ein Verfahren der nichtstreitigen / freiwilligen Gerichtsbarkeit eigener Prägung. Dies führt dazu, dass die Vorschriften des summarischen Verfahrens sinngemäss anwendbar sind (vgl. Art. 139 ZPO in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 EGzZGB). Dem Wesen der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend hat der Richter in Sachen der unentgeltlichen Rechtspflege die Tatsachen grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 43 Abs. 2 ZPO). Die Offizialmaxime gilt indessen nur beschränkt. Eine Einschränkung besteht

5 darin, dass gemäss Art. 43 Abs. 1 ZPO das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu begründen ist und ihm die erforderlichen Unterlagen beizulegen sind. Den Gesuchsteller trifft damit eine erhebliche Mitwirkungspflicht (vgl. VPB 2000 Nr. 28, E. 3). Daraus folgt auch, dass bei Verletzung der Mitwirkungspflicht das Gesuch abgewiesen werden kann (vgl. zum Ganzen Brunner, Die unentgeltliche Rechtspflege nach bündnerischer Zivilprozessordnung – unter besonderer Berücksichtigung der neueren Praxis des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden, in: ZGRG 04/03 S. 158 ff.; PKG 2001 Nr. 9). Da aber Entscheide betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht in materielle Rechtskraft erwachsen, ist ein Widerruf (Art. 43 Abs. 5 ZPO) ebenso wie eine Wiedereinbringung eines Gesuchs jederzeit möglich (Brunner, a.a.O., S. 160 B/4. u. 164, B/8.d; Bühler, Kommentar zur Aargauischen Zivilprozessordnung, N 7 zu § 129, Guldener, Grundzüge der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Schweiz, Zürich 1954, S. 67). Dabei entfaltet das Gesuch seine Wirkung regelmässig erst auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung und die Kostenbefreiung kann sich mithin erst auf Prozesshandlungen beziehen, die nach der erneuten Gesuchseinreichung erfolgt sind (Brunner, a.a.O., S. 160 B/4. u. 164 B/8.c). 6. Für die vorliegende Beschwerde ergibt sich aus dem Dargelegten Folgendes: Zwar ist den Ausführungen des Bezirksgerichtspräsidenten im angefochtenen Entscheid zuzustimmen, dass weder die Voraussetzungen einer „Wiedererwägung“ noch einer Wiederherstellung einer versäumten Frist gemäss Art. 61 ZPO oder gar einer Revision gemäss Art. 243 ZPO gegeben waren. Dies macht X. auch in seiner Beschwerde nicht geltend. Auf den formellen Titel einer Eingabe kommt es indessen auch nicht an. Massgeblich ist vielmehr das sich aus der Eingabe ergebende Rechtsbegehren bzw. der sich aufgrund der Formulierung ergebende Antrag der Partei an den angerufenen Richter. Ohne in überspitzten Formalismus zu verfallen, muss die Eingabe von X. vom 28. Juni 2006 als (erneutes) Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgefasst werden. Dieses hätte nach dem Gesagten, unter eventueller Aufforderung zu Einreichung zusätzlicher Unterlagen im Rahmen der beschränkten Offizialmaxime, von der Vorinstanz als neues, verbessertes Gesuch an die Hand genommen werden müssen. Folglich ist der Entscheid vom 29. Juni 2006 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zurückzuweisen.

6 7. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher den Beschwerdeführer aussergerichtlich mit Fr. 300.-- zu entschädigen hat.

7 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache an das Bezirksgericht Imboden zur neuen Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher den Beschwerdeführer aussergerichtlich mit Fr. 300.-- (einschliesslich MWST) zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc:

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