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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 21.02.2005 ZB 2005 9

21 février 2005·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·3,202 mots·~16 min·3

Résumé

Forderung | OR Übrige Fälle

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 21. Februar 2005 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 05 9 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Heinz-Bommer und Hubert Aktuarin ad hoc Marugg —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde der A., Beklagte und Beschwerdeführerin, gegen das Urteil der Kreispräsidentin Ilanz vom 15. September 2004, mitgeteilt am 17. Dezember 2004, in Sachen des Dr. med. dent. B., Kläger und Beschwerdegegner, gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin, betreffend Forderung, hat sich ergeben:

2 A. Anlässlich der am 26. November 2002 durchgeführten zahnärztlichen Konsultation klärte Dr. med. dent. B. die Ursachen der Kieferschmerzen seiner Patientin A. ab. Dazu wurden unter anderem Röntgenbilder erstellt. Am 10. Januar 2003 sowie am 13. Januar 2003 wurden weitere Zahnbehandlungen vorgenommen. Auf den 14. April 2003 ist gemäss Angaben des Dr. med. dent. B. eine weitere Zahnbehandlung angesetzt worden, der aber A. unentschuldigt fern geblieben sei. Diese hingegen bestreitet die angeblich definitive Vereinbarung dieses Zahnarzttermins. B. Die A. von Dr. med. dent. B. am 27. Mai 2003 gestellte Rechnung für die zahnärztlichen Behandlungen in der Zeit vom 26. November 2002 bis 14. April 2003 in der Höhe von Fr. 811.80 wurden innert der gewährten Zahlungsfrist nicht beglichen. Auf Begehren des Dr. med. dent. B. erliess das Betreibungsamt Ilanz am 14. Oktober 2003 in der Betreibung Nr. XX. gegen A. einen Zahlungsbefehl für eine Forderung in der Höhe von Fr. 811.80 nebst Zins zu 5% seit 27. Juni 2003. Die Kosten des Zahlungsbefehls wurden mit Fr. 50.00 veranschlagt. Gegen den ihr am 16. Oktober 2003 zugestellten Zahlungsbefehl erhob A. gleichentags Rechtsvorschlag. Daraufhin reichte Dr. med. dent. B. am 29. Oktober 2003 Forderungsklage beim Kreisamt Ilanz ein. Dabei machte er eine zahnärztliche Honorarforderung in der Höhe von Fr. 811.80 nebst Zins zu 5% seit 27. Juni 2003 sowie Betreibungskosten im Betrage von Fr. 50.00 geltend. Zudem beantragte er die Beseitigung des in der Betreibung Nr. XX. am 16. Oktober 2003 gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Ilanz erhobenen Rechtsvorschlags. C. In ihrer Prozessantwort vom 20. November 2003 bzw. 13. August 2004 beantragte die Beklagte sinngemäss die Abweisung der Klage und stellte gleichzeitig ein Ausstandsbegehren gegen die Kreispräsidentin Ilanz. Mit Beschluss der Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 26. Januar 2004, mitgeteilt am 04. Februar 2004, wurde das Ausstandsbegehren der Beklagten abgewiesen. In der Folge konnten die vom Kreisamt Ilanz dem Kantonsgericht Graubünden zur Verfügung gestellten Verfahrensakten nicht mehr zurückerstattet werden, weshalb das Verfahren betreffend Forderungsklage in Sachen des Dr. med. dent. B. gegen A. mit der erneuten Zustellung der Aufforderung zur Vernehmlassung an die Beklagte am 25. Juni 2004 fortgeführt wurde. In der Begründung ihres Abweisungsantrages machte die Beklagte im Wesentlichen geltend, am 11. November 2002 habe sie sich bei Dr. med. dent. C. in Behandlung begeben, der ihr nach verschiedenen durchgeführten Tests geraten

3 habe, die Amalgamfüllungen in ihren Zähnen durch ein anderes Material ersetzen zu lassen. Daraufhin habe sie Dr. med. dent. B. anlässlich der ersten Konsultation vom 26. November 2002 gebeten, ihr sämtliche Amalgamfüllungen in ihren Zähnen zu entfernen. Dieser habe ihr aber entgegnet, dazu keine Lust zu haben. Bei den am 10. und 13. Januar 2003 von Dr. med. dent. B. durchgeführten Zahnbehandlungen habe dieser ihr zwar zwei Zähne repariert, habe dabei jedoch nur die Hälfte des Amalgams entfernt. Daraufhin habe sie über Wochen hinweg unter Brechreiz gelitten. Der Kläger habe die Zahnbehandlung nicht ihrem Wunsch entsprechend ausgeführt, vielmehr habe er ihr geschadet. Im Übrigen sei aus ihrer Sicht der Zahnarzttermin vom 14. April 2003 nicht definitiv vereinbart gewesen. E. Mit Urteil vom 15. September 2004, mitgeteilt am 17. Dezember 2004, erkannte die Kreispräsidentin Ilanz wie folgt: „1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Betrag von Fr. 693.00 nebst 5% Zins seit 1. Juli 2003 zu bezahlen. 2. Der am 16. Oktober 2003 gegen den Zahlungsbefehl Nr. XX. des Betreibungsamtes Ilanz erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang der unter Ziffer 1 gutgeheissenen Forderung aufgehoben, und es wird dem Kläger für den Betrag von Fr. 693.00 zuzüglich 5% Zins seit 27. Juni 2003 die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Die kreisamtlichen Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 450.00 gehen zu 1/5 zulasten des Klägers und zu 4/5 zulasten der Beklagten. 4. (Mitteilungen).“ Zur Begründung führte die Einzelrichterin des Kreisamtes Ilanz an, das Rechtsverhältnis zwischen dem Zahnarzt und seiner Patientin unterstehe nach herrschender Lehre und Rechtsprechung dem Auftragsrechts im Sinne von Art. 394 ff. OR. Unbestritten sei die Entgeltlichkeit des vorliegenden Auftrages, weshalb zu prüfen bleibe, ob der Auftrag richtig erfüllt worden sei und ob die vom Kläger gestellte Honorarforderung angemessen sei. Entgegen den Ausführungen der Beklagten habe der Kläger sein Mandat ordnungsgemäss erfüllt, sodass ihm keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden könne, zumal die Beklagte nichts Gegenteiliges zu beweisen vermöge. Desgleichen sei es der Beklagten nicht zu beweisen gelungen, dass sie die vom Kläger erbrachten Leistungen diesem gegenüber vor Anheben des vorliegenden Prozesses beanstandet hätte. Sie hätte nämlich bei unzureichender Vertragserfüllung sofort reklamieren müssen und nicht erst im Zusammenhang mit der Rechnungstellung, beziehungsweise durch Nichtbezahlen derselben. Die im Zusammenhang mit den zahnärztlichen Behandlungen vom 26. November 2002 sowie vom 10. und 13. Januar 2003 vom Kläger geltend gemachte Forde-

4 rung im Umfang von Fr. 693.00 würden zu Recht bestehen, weshalb die Klage in diesem Punkt gutzuheissen sei. Hingegen habe der Kläger bezüglich der angeblich von der Beklagten versäumten Sitzung vom 14. April 2003 weder dargelegt noch bewiesen, dass die Konsultation fest vereinbart gewesen sei, und dass diese, wenn dem auch tatsächlich so gewesen wäre, von der Beklagten schuldhaft versäumt worden sei. Deshalb müsse der diesbezügliche Antrag abgewiesen werden. F. Gegen dieses Urteil der Kreispräsidentin Ilanz vom 15. September 2004 erhob A. am 20. Januar 2005 Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss Graubünden. Sinngemäss stellte sie den Antrag, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. In ihrer Begründung macht die Beschwerdeführerin zunächst geltend, die Kreispräsidentin Ilanz habe in der Entscheidfindung den Brief von Dr. med. dent. C. vom 01. Dezember 2003 unberücksichtigt gelassen. In diesem Brief rate ihr Dr. med. dent. C. dringend, das Amalgam aus ihrem Munde entfernen zu lassen. In der Folge habe sie Dr. med. dent. B. anlässlich der Konsultation vom 26. November 2002 gebeten, ihr sämtliches Amalgam zu entfernen. Dieser habe ihr aber anlässlich der Zahnbehandlungen vom 10. und 13. Januar 2003 entgegen ihrer Weisung nur die Hälfte des Amalgams entfernt. Dieses Vorgehen stelle eine Verletzung der Sorgfaltspflicht des Zahnarztes und ein Missachten der diesem erteilten Weisung dar. Des Weiteren habe sich das Verfahren seit Sommer 2003 unnötig lange hingezogen und es seien sogar Akten von einem der beiden Gerichte verloren gegangen. In Anbetracht dessen sehe sie nicht ein, warum sie für die ganze Zeit Zinsen von 5% seit 01. Juli 2003 zahlen solle. G. Das Kreisamt Ilanz verzichtete mit Schreiben vom 01. Februar 2005 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf die Einreichung einer Vernehmlassung. H. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2005 beantragte Dr. med. dent. B. die Beschwerde abzuweisen. Des Weiteren führte er an, es sei nicht verständlich, warum seine damalige Eintragung in die Krankengeschichte der A. („n.e“, nicht erschienen) als Beweis dafür, dass die Konsultation vom 14. April 2003 fest vereinbart war und dass diese Zahnbehandlung seitens der Beschwerdeführerin schuldhaft versäumt wurde, nicht ausreichen solle. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid, wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

5 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 232 ZPO kann beim Kantonsgerichtsausschuss wegen Gesetzesverletzung Beschwerde geführt werden gegen nicht berufungsfähige Urteile sowie prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichtsauschusses und des Bezirksgerichtes, ferner gegen Entscheide dieser Instanzen im Sinne von Art. 232 Ziffer 1 bis 8 ZPO. Demnach ist gegen das am 15. September 2004 von der Kreispräsidentin Ilanz als Einzelrichterin gefällte Urteil die Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss gegeben. 2. a) Die Beschwerde ist gemäss Art. 233 ZPO schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheides und der der Beschwerdeführerin schon erstatteten Beweisurkunden innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen einzureichen. In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Abs. 2). b) Im vorliegenden Fall ist auf die von der Beschwerdeführerin formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. c) Mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2005 rügt der Beschwerdegegner, entgegen der Feststellung der Vorinstanz würden Eintragungen in die jeweilige Krankengeschichte des Patienten als Beweismittel genügen. Demnach sei aus der Krankengeschichte der A. auf Grund des Eintrages „n.e.“ (nicht erschienen) ersichtlich, dass diese zum vereinbarten Termin am 14. April 2004 nicht erschienen sei, so dass die von ihr dadurch schuldhaft verursachten Kosten zu entschädigen seien. Auf diesen Antrag des Beschwerdegegners kann aber mangels Einhaltung der Rechtsmittelfrist von 20 Tagen nicht eingetreten werden. Gemäss Art. 233 Abs. 1 ZPO beginnt die Beschwerdefrist mit der Mitteilung des erstinstanzlichen Entscheides zu laufen und endet 20 Tage später. Diese Frist für das Stellen selbstständiger Anträge ist am 10. Februar 2005 offensichtlich abgelaufen und es ist dem Beschwerdegegner verwehrt, erst im Vernehmlassungsverfahren Begehren zu stellen, für welche eine selbstständige Beschwerde erforderlich gewesen wäre. Auf den erwähnten Antrag des Beschwerdegegners kann somit nicht eingetreten werden (Art. 234 Abs. 1 ZPO). 3. Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, die für die Beurteilung der Streitfrage we-

6 sentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, es sei denn, sie seien unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen, erwiesen sich als willkürlich oder beruhten auf offensichtlichen Versehen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Willkürlich ist eine Beweiswürdigung nur dann, wenn eine offensichtlich unhaltbare Wertung der Beweise vorliegt, die sich mit keinen sachlichen Gründen mehr vertreten lässt (vgl. PKG 1981 Nr. 18). Dabei liegt Willkür nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Der angefochtene Entscheid muss vielmehr offensichtlich unhaltbar sein, mit der tatsächlichen Situation in Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (BGE 125 II 10 mit Hinweisen). Folglich kann nicht jede Beweiswürdigung auf ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit überprüft werden. Demnach ist die Beschwerde unter dieser beschränkten Kognition zu prüfen. 4. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Zahnarzt und seinem Patienten untersteht nach herrschender Lehre und Rechtssprechung dem Auftragsrecht im Sinne von Art. 394 ff. OR (vgl. BGE 110 II 375; Honsell, Schweizerisches Obligationenrecht, Besonderer Teil, 5. Auflage, Bern 1999, § 23, S. 293). Zwischen den Parteien ist denn auch unbestritten, dass ihr Rechtsverhältnis dem Auftragsrecht untersteht. Des Weiteren steht unbestrittenermassen fest, dass sich A. sowohl am 26. November 2002 als auch am 10. und 13. Januar 2003 von Dr. med. dent. B. in dessen Zahnarztpraxis behandeln liess. 5. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, Dr. med. dent. B. habe den ihm erteilten Auftrag, ihr sämtliches Amalgam aus ihren Zähnen zu entfernen, nicht ordnungsgemäss ausgeführt. Zwar habe Dr. med. dent. B. ihr zwei Zähne repariert, dabei habe er aber entgegen ihrer Weisung nur die Hälfte des Amalgams beseitigt. Demzufolge liege seitens des Dr. med. dent. B. eine Sorgfaltspflichtverletzung sowie ein Missachten der ihm erteilten Weisung vor, weshalb sie zur Vergütung der Leistungen des Beschwerdeführers nicht verpflichtet sei. Dem kann, wie noch zu zeigen sein wird, nicht beigepflichtet werden. Die Hauptpflicht des Beauftragten besteht darin, die ihm übertragenen Geschäfte vertragsgemäss zu besorgen (Art. 394 Abs. 1 OR). Er ist gehalten, nach besten Kräften die Interessen des Auftraggebers zu wahren und den Auftrag sorgfältig und sachgemäss auszuführen. Hierbei ist er gemäss Art. 397 Abs. 1 OR an etwaige Weisungen des Auftraggebers gebunden. Was der Beauftragte zur Erreichung des vom Auftraggeber

7 anvisierten Ziels im Detail zu leisten hat, wie er die Auftraggeberinteressen verwirklichen oder sichern muss, hat der als beauftragter Fachmann aber in aller Regel selbst zu bestimmen. Zur vertragsgemässen Besorgung der übertragenen Geschäfte oder Dienste im Sinne von Art. 394 Abs. 1 OR gehört auch die getreue und sorgfältige Auftragserfüllung. Dies ergibt sich aus Art. 398 Abs. 2 OR. Die hier interessierende Sorgfaltspflicht stellt eine Konkretisierung der allgemeinen Pflicht des Beauftragten – die Interessen des Auftraggebers nach besten Kräften wahrzunehmen – bei der Ausführung des Auftrages dar. Sie verlangt, dass der Beauftragte in einem spezifischen Bereich, nämlich bei der eigentlichen Tätigkeit, den Interessen des Auftraggebers Sorge trägt (vgl. Fellmann, in: Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Band VI, 2. Abteilung, 4. Teilband, Bern 1992, N 254 zu Art. 394 OR). Bezüglich der Sorgfaltspflichten des Zahnarztes gelten grundsätzlich die gleichen Kriterien wie für die Arzthaftung. Wie der Arzt hat deshalb auch der Zahnarzt bei der Behandlung nach den allgemein anerkannten und zum Gemeingut gewordenen Grundsätzen der medizinischen Wissenschaft zu verfahren, die zur Erreichung des gesteckten Ziels dienen und geeignet sind (vgl. Fellmann, a. a. O., N 398 zu Art. 398 OR; BGE 110 II 376 ff. = Pra 1985 Nr. 59). Fordert der Beauftragte, wie es vorliegend der Fall ist, sein Honorar, hat er im Streitfall die Erfüllung des Auftrages zu beweisen. Zu diesem Erfüllungsbeweis gehört grundsätzlich auch der Beweis der vertragsgemässen, d.h. der treuen und sorgfältigen, sowie der weisungsgemässen Erfüllung des Auftrages. Anders ist die Ausgangslage, wenn das Verhalten des Auftraggebers den Schluss rechtfertigt, er nehme die Leistung als Erfüllung an. In diesem Fall führt die vorbehaltslose Entgegennahme der Leistung durch den Auftraggeber zu einer Umkehrung der Beweislast (vgl. Fellmann, a. a. O., N 488 - 490 zu Art. 394 OR mit weiteren Hinweisen). Eine Annahme der Erfüllung, die auch bei längerem Schweigen des Auftraggebers bejaht werden kann, liegt in aller Regel dann vor, wenn das Verhalten des Auftraggebers bei und nach Entgegennahme der Leistung erkennen lässt, dass er sie als eine im wesentlichen ordnungsgemässe Erfüllung gelten lassen will. Daran ändert sich grundsätzlich nichts, wenn der Auftraggeber als Laie die Qualität der Leistung gar nicht beurteilen kann. Massgebend ist allein, ob sein Verhalten den Schluss zulässt, er sei mit der Ausführung des Beauftragten zufrieden (vgl. Fellmann, a. a. O., N 494 zu Art. 394 OR). Erstmals beanstandete die Beschwerdeführerin vorliegend die aus ihrer Sicht nicht zufrieden stellenden Leistungen des Beschwerdegegners mit ihrer Vernehmlassung vom 13. August 2004, zumal Gegenteiliges aus den Akten nicht ersichtlich ist. Aus den Akten ist lediglich ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin beabsichtigte, ihren Zahnarzt zu wechseln, weshalb sie die Herausgabe der Röntgenbilder verlangte. Als Grund des beabsichtigten Zahnarztwechsels gab sie an, Frau D. habe sie ge-

8 drängt, in Zukunft zu einem anderen Zahnarzt zu gehen. Mit keinem Wort gab die Beschwerdeführerin zu verstehen, dass eine aus ihrer Sicht nicht zufrieden stellende Leistung des Beschwerdegegners für den beabsichtigten Zahnarztwechsel ausschlaggebend hätte sein können. Folglich kann ihr Schweigen bezüglich der angeblich nicht sorgfältigen Leistungen des Beschwerdegegners während ca. 1,5 Jahren – letzte Behandlung war am 13. Januar 2003 - als ein vorbehaltsloses Entgegennehmen der vom Beschwerdegegner erbrachten Leistungen qualifiziert werden, was, wie oben dargelegt wurde, die Umkehr der Beweislast zur Folge hat. Wie die Vorinstanz in ihrem Urteil vom 15. September 2004 zu Recht festgestellt hat, vermag die Beschwerdeführerin die Sorgfaltspflichtverletzung des behandelnden Zahnarztes, Dr. med. dent. B., aber nicht zu beweisen. Sie bringt keine schlüssigen Argumente vor, die darlegen würden, dass Dr. med. dent. B. entgegen den Regeln der Kunst und in Missachtung der ihm erteilten Weisung gehandelt hätte. Daran vermag auch der Einwand der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe bei der Entscheidfindung den Brief von Dr. med. dent. C., datiert vom 01. Dezember 2003, nicht berücksichtigt, nichts zu ändern. Mit diesem Brief möchte die Beschwerdeführerin wahrscheinlich beweisen, dass sie das gesamte Amalgam, und nicht bloss die Hälfte, ersetzen lassen wollte, weshalb in Anbetracht dessen, dass ihr der Beschwerdegegner nur die Hälfte des Amalgams entfernt hatte, dieser seinen Auftrag nicht ordnungsgemäss ausgeführt habe. Die Beschwerdeführerin übersieht aber den Umstand, dass dieses Schreiben erst am 01. Dezember 2003, also offensichtlich nach den Zahnbehandlungen von Dr. med. dent. B. in der Zeit vom 26. November 2002 bis 13. Januar 2003, verfasst wurde. Demnach ist das Schreiben des Dr. med. dent. C. bezüglich des Beweises der angeblich nicht ordnungsgemässen Erfüllung des Mandates irrelevant. Deshalb liess die Vorinstanz in Ausübung der freien richterlichen Beweiswürdigung zu Recht das besagte Schreiben unbeachtet beziehungsweise erwähnte dieses Schreiben im angefochtenen Urteil zu Recht nicht. 6. Steht nun fest, dass der Auftrag seitens des Beauftragten vertragsund weisungsgemäss erfüllt worden ist, ist weiter zu prüfen, ob es sich vorliegend um einen entgeltlichen Auftrag handelt. Eine Vergütung ist gemäss Art. 394 Abs. 3 OR nur dann zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist. Üblich ist die Vergütung überall dort, wo die Geschäfts- oder Dienstleistung berufsmässig geschieht. (vgl. Fellmann, a. a. O., N 380 zu Art. 394 OR). Wurde die Höhe der Vergütung nicht genügend spezifiziert, so ist eine angemessene Vergütung geschuldet. Bei der jeweiligen Honorarfestlegung hat jedoch der Beauftragte einen gewissen Ermessensspielraum; ein richterliches Eingreifen ist nur geboten, wenn ein Missverhältnis zwischen dem Wert der Leistung und dem Honorar besteht. Eine Vergütung ist unter

9 anderem dann angemessen, wenn der Beauftragte für die Honorarberechnung Bezug auf Berufstarife nimmt (vgl. Weber, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 3. Auflage, Basel 2003, N 38 zu Art. 394 OR). Der Beschwerdegegner stützt vorliegend seine Forderung auf die von ihm am 26. November 2002 sowie am 10. und 13. Januar 2003 erbrachten zahnärztlichen Leistungen. Bei der Festlegung der Höhe der Honorarforderung nimmt der Beschwerdegegner offensichtlich Bezug auf bestimmte Tarifpunkte zu einem festgelegten Ansatz (vgl. Honorarrechnung vom 27. Mai 2003). Der von ihm geltend gemachte Aufwand steht demnach durchaus in einem angemessenen Verhältnis zu den erbrachten Leistungen. Im Übrigen wurde die grundsätzliche Entgeltlichkeit des Mandats seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Desgleichen beanstandete sie die Höhe der Vergütung nicht. Diesbezüglich bemerkte sie in ihrer Vernehmlassung vom 13. August 2004 lediglich, Dr. med. dent. B. habe nicht gerade den billigsten Tarif. Diese Bemerkung kann aber nicht als Beanstandung der Höhe der Vergütung qualifiziert werden. Demnach ist die Vorinstanz zu Recht von einem ausgewiesenen Aufwand von Fr. 693.00 ausgegangen. 7. Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, das Verfahren habe sich seit Sommer 2003 unnötig lange hingezogen, weshalb sie nicht einsehe, warum sie für die ganze Zeit seit 01. Juli 2003 Verzugszinsen von 5% zahlen solle. Dem ist was folgt entgegen zu halten. Gemäss Art. 104 Abs. 1 OR hat der mit einer Geldzahlung in Verzug geratene Schuldner Verzugszinsen zu 5% für das Jahr zu zahlen. Diese Rechtsfolge tritt unabhängig davon ein, ob der Schuldner den Verzug zu vertreten hat oder nicht. Der Verzugszins stellt das Entgelt für die Vorenthaltung einer Geldsumme während der Zeit des Verzugs dar. Der Verzugszinsenlauf beginnt mit Inverzugsetzung des Schuldners durch Mahnung durch den Gläubiger, und endet, wenn sich der Schuldner nicht mehr im Leistungsverzug befindet, d.h. mit Zahlung oder Hinterlegung des geforderten Betrages (vgl. Weber, in: Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Band VI, 1. Abteilung, 5. Teilband, Bern 2000, N 46 zu Art. 104 OR). Demnach muss die Schuldnerin so lange Verzugszinsen bezahlen, bis sie die Forderung beglichen hat, wobei sich der Verzugszinsenlauf auch über allfällige Gerichtsverfahren hindurch zieht. 9. Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO ist in der Regel die unterliegende Partei zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Demnach gehen vorliegend die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin. Mangels anwaltlicher Vertretung des Beschwerdegegners wird keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen.

10 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 zuzüglich Schreibgebühren von Fr. 165.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin ad hoc:

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