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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 21.11.2005 ZB 2005 48

21 novembre 2005·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,415 mots·~7 min·13

Résumé

unentgeltliche Rechtspflege | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 21. November 2005 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 05 48 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Brunner RichterInnen Heinz-Bommer, Riesen-Bienz Aktuarin ad hoc Huwiler —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde der X . , Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 30. September 2005, mitgeteilt am 3. Oktober 2005, in Sachen der Beschwerdeführerin, gegen Z., Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Patrik Galliard, c/o Anwaltsbüro Diener, Postfach 201, Bärenloch 1, 7002 Chur, betreffend unentgeltliche Rechtspflege, hat sich ergeben:

2 A. Z. wurde am 30. November 2002 von A. geschieden. Im Scheidungsverfahren konnte betreffend die ehelichen Schulden keine Regelung getroffen werden, da diese zu diesem Zeitpunkt nicht eruierbar waren. Mit Vermittlungsbegehren vom 22. Juli 2005 machte A. einen Forderungsprozess beim Kreispräsidenten Schanfigg gegen ihren Exmann anhängig. Anlässlich der Sühneverhandlung vom 7. September 2005 konnten sich die Parteien nicht einigen. B. Für das nachfolgende Verfahren vor Bezirksgericht Plessur hat Z. mit Gesuch vom 8. September 2005 die unentgeltliche Prozessführung und die Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes anbegehrt. C. Mit Schreiben vom 12. September 2005 setzte der Bezirksgerichtspräsident Plessur der X. Frist zur Stellungnahme bis zum 23. September 2005. Die X. hat sich nicht innert Frist vernehmen lassen, weshalb der Bezirksgerichtspräsident Plessur am 30. September 2005, mitgeteilt am 3. Oktober 2005, wie folgt erkannte: „1. Dem Gesuchsteller wird im Verfahren betreffend Forderung gegen A., die unentgeltliche Prozessführung mit Rechtsvertretung durch Herrn lic. iur. Patrik Galliard, c/o Advokatur und Notariat Dr. iur. P. Diener, Postfach 201, 7002 Chur, bewilligt mit Wirkung ab 22. Juli 2005. 2. Die Bewilligung befreit den Gesuchsteller von der Leistung von Prozess- und Anwaltskosten. Für diese hat die X. aufzukommen. Dem Gemeinwesen steht ein Rückforderungsrecht gemäss Art. 45 Abs. 2 ZPO zu. Zudem erwirbt es die Ansprüche gegenüber der Gegenpartei (ausseramtliche Entschädigung) im Umfang der erbrachten Zahlungen. 3. Der Stundenansatz des Rechtsbeistandes beträgt CHF 165.00. Ein Streitwertzuschlag oder andere Zuschläge können nicht erhoben werden. 4. Die Bewilligung ist auf das Verfahren vor Bezirksgericht Plessur, inkl. allfälliger Sühne- oder Schlichtungsverfahren, beschränkt. 5. Der Gesuchsteller und der Kostenträger können innert 10 Tagen eine detaillierte Begründung dieser Verfügung verlangen. 6. (Rechtsmittelbelehrung) 7. (Mitteilungen).“ D. Gegen diese Verfügung erhob die X. innert Frist Beschwerde beim Ausschuss des Kantonsgerichts Graubünden. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Neueinräumung der Frist zur Stellungnahme. Z. liess sich innert Frist vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde und die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der X..

3 Mit Schreiben vom 7. November 2005 verzichtete der Bezirksgerichtspräsident Plessur unter Beilage sämtlicher Akten (inkl. Aktenverzeichnis) auf eine Vernehmlassung. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 47a ZPO sind Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege, die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes und die Festlegung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes den Betroffenen mitzuteilen und können mit zivilrechtlicher Beschwerde gemäss Art. 232 Ziff. 8 ZPO beim Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden. Die Beschwerde ist schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheides und der dem Beschwerdeführer schon erstatteten Beweisurkunden innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheides beim Kantonsgerichtspräsidenten einzureichen. In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die Beschwerdeführerin zur Übernahme der Prozess- und Anwaltskosten verpflichtet, so dass ein Anfechtungsobjekt vorliegt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft gemäss Art. 235 ZPO den angefochtenen Entscheid nur auf Gesetzesverletzungen hin. Er ist an tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz gebunden, soweit diese nicht unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen sind oder sich als willkürlich erweisen. Gleiches gilt grundsätzlich auch dort, wo dem Richter ein Ermessensspielraum eingeräumt wird; eine Rechtsverletzung liegt in solchen Fällen nur dann vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als rechtsmissbräuchlich erweist oder wenn es überschritten wird, das heisst, wenn sich ein Ermessensentscheid auf keine sachlich vertretbaren Gründe abstützen lässt oder er dem Gerechtigkeitsempfinden in stossender Weise zuwiderläuft (PKG 1987 Nr. 17 E. 1). Die Beschwerde ist somit unter dieser beschränkten Kognitionsbefugnis zu prüfen. 3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die am 12. September 2005 angesetzte Frist zur Stellungnahme bis zum 23. September 2005 sei zu kurz aus-

4 gefallen. Während dieses Zeitraums sei ihr Gemeindeschreiber ferienhalber abwesend gewesen. Eine Stellungnahme sei nicht möglich gewesen, da sich die Post auf dem Pult des Gemeindeschreibers aufgetürmt und sie demnach erst an seinem ersten Arbeitstag (26. September 2005) davon Kenntnis erhalten hätte. In der Folge sei es ihr unmöglich gewesen, innert Frist Stellung zu nehmen und es hätte eine längere Frist gewährt werden müssen. Dieser Einwand der Beschwerdeführerin ist nicht zu hören. Die vom Bezirksgerichtspräsidenten Plessur angesetzte, zehntätige Frist ist eine richterliche Frist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Sie hätte mit entsprechendem Gesuch erstreckt werden können. Im weiteren ist das Verfahren betreffend unentgeltlicher Prozessführung ein summarisches Verfahren, welches eine rasche Durchführung verlangt. Demnach war die vom Bezirksgerichtspräsidenten Plessur festgesetzte Frist nicht unangemessen kurz. 4. Mit der eingereichten Beschwerde will die Beschwerdeführerin faktisch eine Wiederherstellung der Frist erreichen. Dafür wäre gemäss Art. 61 ZPO vorzugehen gewesen. In Anwendung dieser Bestimmung können versäumte Fristen nur wiederhergestellt werden, wenn bewiesen wird, dass die Einhaltung der Frist infolge eines unverschuldeten Hindernisses nicht möglich war. Ein allfälliges Gesuch wäre innert 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses einzureichen gewesen (Art. 61 Abs. 3 ZPO). Der Gemeindeschreiber der Beschwerdeführerin ist am 26. September 2005 wieder zur Arbeit erschienen. Ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist hätte bis zum 6. Oktober 2005 von der Beschwerdeführerin eingereicht werden müssen. Die Beschwerde erfolgte erst am 13. Oktober 2005 und das darin sinngemäss enthaltene Wiederherstellungsgesuch ist somit verspätet. Auch wenn die Beschwerde rechtzeitig - und bei der richtigen Instanz - eingereicht worden wäre, fehlte es an der Voraussetzung des unverschuldeten Hindernisses gemäss Art. 61 Abs. 1 ZPO. Eine Gemeinde hat sich nämlich so zu organisieren, dass bei Abwesenheit eines Angestellten die Post nicht 10 Tage lang ungeöffnet liegen bleibt. Der Gemeindepräsident, ein Gemeindevorstandsmitglied oder ein sonstiger Stellvertreter hätte die eingehende Post innert zwei bis drei Tagen sichten und zwischen dringlicheren und weniger dringlicheren Angelegenheiten differenzieren müssen. Demnach wäre ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist ohnehin abzuweisen gewesen.

5 5. Die Gemeinde macht zudem in einem Satz ihrer Beschwerde geltend, dass die unentgeltliche Rechtspflege zugunsten des Beschwerdegegners zu Unrecht gewährt worden sei, was sich aus den Steuerakten ergebe. Gemäss Art. 233 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerde zu begründen. In diesem Sinne muss sich der Beschwerdeführer mit der Verfügung der Vorinstanz auseinandersetzen und detailliert begründen, was im Entscheid seiner Ansicht nach zu Unrecht erwogen und entschieden worden ist. Unter diesen Umständen würde die Begründung der Beschwerdeführerin, welche lediglich einen Satz umfasst, nicht genügen. Hingegen setzt eine zu begründende Beschwerde voraus, dass der angefochtene Entscheid überhaupt Begründungen enthält, mit welchen sich der Beschwerdeführer auseinandersetzen kann. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Bezirksgerichtspräsident Plessur hat das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Prozessführung bewilligt, ohne diesen Entscheid mit einem Wort zu begründen. Er erwähnt lediglich die Möglichkeit, innert 10 Tagen eine detaillierte Begründung zu verlangen. Eine solche Vorgehensweise bedarf einer klaren gesetzlichen Grundlage, welche in unserem Kanton nicht gegeben ist. Vielmehr hat gemäss Art. 121 ZPO jeder Entscheid eine Begründung zu enthalten. Fehlt diese, so wird der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt und es findet eine formelle Rechtsverweigerung statt, welche gemäss bundesgerichtlicher Praxis unabhängig von den übrigen Erfolgsaussichten der zu beurteilenden Begehren zur Aufhebung des Entscheides führt. Der Bezirksgerichtspräsident Plessur hat somit einen neuen, begründeten Entscheid zu erlassen. Dabei muss grundsätzlich keine neue Vernehmlassungsfrist eröffnet werden. Die Beschwerdeführerin kann allerdings dem Bezirksgerichtspräsidenten Plessur unverzüglich nach Zustellung dieses Entscheids ihre Sicht der Dinge unter Vorlage der entsprechenden Beweismittel darlegen. Der Bezirksgerichtspräsident Plessur muss diese Stellungnahme aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 2 ZPO) bei seinem Entscheid berücksichtigen. Im Sinne dieser Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 37 Abs. 2 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden. Auf die Ausrichtung einer ausseramtlichen Entschädigung wird verzichtet.

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7 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident Die Aktuarin ad hoc

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