Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 21. November 2005 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 05 46 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Brunner RichterInnen Heinz-Bommer, Riesen-Bienz Aktuarin ad hoc Huwiler —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des X., Beklagter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel, c/o Anwaltsbüro Janett, Schulstrasse 1, 7302 Landquart, gegen das Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Landquart vom 14. Juli 2005, mitgeteilt am 5. September 2005, in Sachen des Beschwerdeführers, gegen die Z . A G , Klägerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Perret, Postfach 380, Grossfeldstrasse 40, 7320 Sargans, betreffend Forderung, hat sich ergeben:
2 A. Die Z. AG ist eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht mit Sitz in A.. Sie beschäftigt sich hauptsächlich mit der Unternehmensberatung und aller damit zusammenhängenden Tätigkeiten. Die Parteien schlossen am 8. Mai 2003 eine „Vereinbarung für die Zusammenarbeit“. Gemäss dieser war X. als Selbständigerwerbender tätig und verpflichtete sich, für die ihm von der Z. AG zur Verfügung gestellte Infrastruktur CHF 2'000.00 monatlich zu leisten. B. Per Mitte März 2004 wurde die Zusammenarbeit beendet und X. nutzte seit diesem Zeitpunkt die ihm zur Verfügung gestellte Infrastruktur nicht mehr. Die Z. AG unterbreitete X. eine Schlussrechnung per 22. März 2004. Demnach hatte X. für Bürokosten der Monate Februar und März 2004 (bis Mitte Monat) in Höhe von CHF 3'000.00 und für den Aufwand der Büroreinigung in Höhe von CHF 100.00 aufzukommen. Dieser Betrag wurde von X. nicht beglichen, worauf die Z. AG gegen ihn die Betreibung eingeleitet hat. C. Nachdem X. gegen den Zahlungsbefehl vom 9. September 2004 Rechtsvorschlag erhoben hatte, meldete die Z. AG die Streitsache dem Kreispräsidenten Fünf Dörfer zur Vermittlung an. D. Die Parteien konnten sich anlässlich der Sühneverhandlung vom 18. November 2004 nicht einigen, weshalb die Z. AG den Leitschein am 21. Dezember 2004 bezog und die Klage an das Bezirksgericht Landquart prosequierte. E. In seiner Prozessantwort vom 8. März 2005 beantragte X. die Abweisung der Klage und erhob die Verrechnungseinrede. X. habe für die AG durch ein im internationalen Handel erfahrenes Advokaturbüro ein „Master Fee Protection Agreement“ verfassen lassen und dessen Honorarnote in Höhe von Fr. 3'242.35 an Stelle der Z. AG beglichen. F. Mit Urteil vom 14. Juli 2005, mitgeteilt am 5. September 2005, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium wie folgt: „1. In vollumfänglicher Gutheissung der Klage wird der Beklagte gerichtlich verpflichtet, der Klägerin Fr. 3'100.00 nebst Zins zu 5% seit 13. August 2004 zu bezahlen. 2. Der vom Beklagten in der Betreibung Nr. 2042695 des Betreibungsamtes Fünf Dörfer gegen den Zahlungsbefehl vom 9. September 2004 erhobene Rechtsvorschlag wird beseitigt und es wird der Klägerin die definitive Rechtsöffnung für den Betrag gemäss vorstehender Ziff. 1 erteilt.
3 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Kreispräsidenten Fünf Dörfer als Vermittler im Betrage von Fr. 180.00 sowie jene des Verfahrens vor Bezirksgerichtspräsidium Landquart, bestehend aus: - einer Gerichtsgebühr von Fr. 924.00 - einer Schreibgebühr von Fr. 365.00 - Barauslagen von Fr. 111.00 Total Fr. 1'400.00 werden dem Beklagten auferlegt. Dieser hat der Klägerin zudem eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 2'051.95 zu bezahlen (Mehrwertsteuer darin inbegriffen). 4. (Mitteilungen) G. Gegen dieses Urteil liess X. Beschwerde beim Ausschuss des Kantonsgerichts Graubünden erheben. In seiner Beschwerdeschrift beantragte er die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils unter gesetzlicher Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Z. AG. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2005 teilte die Z. AG mit, dass sie sich am Beschwerdeverfahren nicht beteilige und auf eine Stellungnahme verzichte. Das Bezirksgerichtspräsidium Landquart äusserte sich mit Schreiben vom 18. Oktober 2005 kurz zum Vorwurf der Befangenheit und verzichtete im Weiteren auf eine Vernehmlassung. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 232 ZPO können prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter wegen Gesetzesverletzung mit zivilrechtlicher Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden. Die Beschwerde ist schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheides und der dem Beschwerdeführer schon erstatteten Beweisurkunden innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheides beim Kantonsgerichtspräsidenten einzureichen. In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung der von der Beschwerdegegnerin eingeklagten Summe verpflichtet, so dass ein Anfech-
4 tungsobjekt vorliegt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft gemäss Art. 235 ZPO den angefochtenen Entscheid nur auf Gesetzesverletzungen hin. Er ist an tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz gebunden, soweit diese nicht unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen sind oder sich als willkürlich erweisen. Gleiches gilt grundsätzlich auch dort, wo dem Richter ein Ermessensspielraum eingeräumt wird; eine Rechtsverletzung liegt in solchen Fällen nur dann vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als rechtsmissbräuchlich erweist oder wenn es überschritten wird, das heisst, wenn sich ein Ermessensentscheid auf keine sachlich vertretbaren Gründe abstützen lässt oder er dem Gerechtigkeitsempfinden in stossender Weise zuwiderläuft (PKG 1987 Nr. 17 E. 1). Die Beschwerde ist somit unter dieser beschränkten Kognitionsbefugnis zu prüfen. 3. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der mündlichen Verhandlung vor der Vorinstanz vorgebracht, dass die Streitsache als eine Forderung aus dem Mietverhältnis zu behandeln sei und damit nicht vor dem Kreispräsidenten als Vermittler, sondern vor der Schlichtungsbehörde in Mietsachen hätte instanziert werden müssen. Die Vorinstanz lehnte diese Auffassung ab. Es stellt sich demnach die Frage, ob es sich in der vorliegenden Streitsache um eine mietrechtliche Angelegenheit handelt, welche bei der Mietschlichtungsbehörde hätte anhängig gemacht werden müssen. Die Rechtsprechung geht von einem weiten Begriff der „Streitigkeit aus dem Mietverhältnis“ aus und fasst darunter all jene Streitigkeiten, welche mit der Benützung der Mietsache in Zusammenhang stehen. Mithin liegt ein „mietrechtlicher Tatbestand“, der ein mietrechtliches Verfahren zur Folge hat, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stets dann vor, wenn der Kläger Ansprüche aus einem Sachverhalt herleitet, der irgendwie in einem Mietverhältnis gründet (BGE 120 II 112; Urteil Kantonsgericht vom 24.5.2005 in Sachen St. (ZF 05 6); PKG 1999 Nr. 15). Ein Verfahren muss selbst dann vor der Schlichtungsbehörde in Mietangelegenheiten eingeleitet werden, wenn die Klage nicht nur mietrechtlich begründet wird, sondern sich daneben noch auf andere Anspruchsgrundlagen stützt (PKG 1999 Nr. 15 E.3 S.56). Die Vorinstanz geht nicht von einem mietrechtlichen Tatbestand aus. Sie ist der Auffassung, es handle sich beim Zusammenarbeitsvertrag um einen gemisch-
5 ten Arbeitsvertrag, welcher keine wesentlichen mietrechtlichen Komponenten enthalte. Es fehle an der wesentlichen mietvertraglichen Komponente, ohne welche die Vereinbarung nicht zustande gekommen wäre, weshalb die mietrechtlichen Bestimmungen nicht anzuwenden seien. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Im Zusammenarbeitsvertrag vom 8. Mai 2003 geht es unter anderem um die Zurverfügungstellung eines Büros und der Infrastruktur, damit der Beschwerdeführer seiner selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Der Zusammenarbeitsvertrag hält fest, dass „ der Partner für die Büroinfrastruktur Fr. 2'000.00 pro Monat bezahlt.“ Bei der von der Beschwerdegegnerin eingeklagten Forderung geht es ausschliesslich um die ausstehenden Mietzinse und eine Pauschale für die Büroreinigung. Es handelt sich demnach um eine Streitigkeit, welcher ein mietrechtlicher Tatbestand zu Grunde liegt und die Überlassung eines Büros mit der entsprechenden Einrichtung war ein wesentliches Element des Zusammenarbeitsvertrages (vgl. auch Art. 253 a Abs. 1 OR). Somit hätte das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde eingeleitet werden müssen, auch wenn im Vertrag noch andere Angelegenheiten geregelt wurden. 4. Der Beschwerdeführer hat den Einwand der sachlichen Unzuständigkeit anlässlich der mündlichen Verhandlung vor der Vorinstanz vorgebracht. Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid aus, dass dieser Einwand bereits vor dem Kreispräsidenten als Vermittler hätte vorgebracht werden müssen und demnach zu spät erfolgt sei. Das bundesrechtlich vorgesehene Schlichtungsverfahren (vgl. Art. 274 ff. OR) gehört bei Streitigkeiten aus einem Mietverhältnis zur gehörigen Einleitung des Prozesses. Es ist Prozessvoraussetzung für das eigentliche nachfolgende Gerichtsverfahren (PKG 1999 Nr. 15 mit Hinweis auf PKG 1996 Nr. 19, ZF 05 6), welche wie die weiteren Prozessvoraussetzungen (Zulässigkeit des Rechtsweges, Zuständigkeit, Partei- und Prozessfähigkeit, materielle Rechtskraft etc.) Bedingung des Eintretens auf die Sache sind. Bei Fehlen von Prozessvoraussetzungen darf nicht zur Sache verhandelt und es darf kein Sachurteil gefällt werden. Deswegen sind sie grundsätzlich auch von Amtes wegen zu prüfen (ZF 05 6, PKG 1999 Nr. 15). Das Gericht ist dafür an keine zeitlichen Schranken gebunden. So ist auch die Rechtsmittelinstanz befugt, von sich aus über die Zuständigkeit zu befinden, und zwar nicht nur mit Bezug auf ihre eigene, sondern auch hinsichtlich derjenigen der Vorinstanz (PKG 2000 Nr. 7, PKG 1993 Nr. 17). Aus diesen Gründen geht die Begründung der Vorinstanz fehl. Es ist der Auffassung des Beschwerdeführers zuzustimmen, dass
6 der Einwand der sachlichen Unzuständigkeit vor Schranken nicht zu spät erfolgt ist und die Vorinstanz diese von Amtes wegen hätte prüfen müssen. 5. Im weiteren hält die Vorinstanz in ihren Erwägungen fest, der Beschwerdeführer habe zu Beginn der mündlichen Hauptverhandlung auf die Frage, ob Einwände gegen die Zuständigkeit bestehen würden, mit „nein“ geantwortet. Deshalb liege in Bezug auf die sachliche Zuständigkeit Einlassung vor. Auch dieser Auffassung der Vorinstanz kann nicht Folge geleistet werden. Die sachliche Zuständigkeit ist grundsätzlich zwingender Natur, da Vereinbarungen der Parteien darüber nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen zulässig sind. Das Institut der Einlassung gemäss Art. 94 ZPO dient sodann – unter Vorbehalt der zwingenden Gerichtsstände – vorab dazu, vor einem örtlich unzuständigen Gericht ein Forum zu begründen. Einlassung vor dem sachlich unzuständigen Gericht ist nur möglich, wenn sich die Zuständigkeit der ordentlichen und derjenigen von Spezialgerichten gegenüberstehen (PKG 2000 Nr. 7 mit weiteren Hinweisen). Da eine Einlassung in Bezug auf die sachliche Zuständigkeit von Streitigkeiten in Mietsachen nicht möglich ist, hat sich der Beschwerdegegner nicht auf das Verfahren vor dem Bezirksgerichtspräsidium Landquart einlassen können. 6. Gemäss BGE 118 II 307 ff. ist bei allen Streitigkeiten aus der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen zwingend zuerst ein Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde durchzuführen. In der vorliegenden Angelegenheit handelt es sich um eine mietrechtliche Streitigkeit. Da die Beschwerdegegnerin ihre Klage vor dem Kreispräsidenten Fünf Dörfer eingereicht hat, statt an die Schlichtungsstelle für Mietwesen zu gelangen, hätte die Vorinstanz auf die Klage nicht eintreten dürfen. Das vorinstanzliche Urteil ist deshalb aufzuheben. 7. Auf die Rüge der Befangenheit muss unter diesen Umständen nicht eingegangen werden. Bevor die Vorinstanz erneut in der Sache entscheiden kann, ist diese vorerst von der Mietschlichtungsstelle zu behandeln. Sollte die Klage an die Vorinstanz prosequiert werden, müsste der Bezirksgerichtspräsident Landquart ohnehin in Ausstand treten, da er in der Sache bereits einmal geurteilt hat. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Kreispräsidenten Fünf Dörfer von Fr. 180.-- und jene des Bezirksgerichtspräsidiums Landquart in Höhe von Fr. 1'400.00 zulasten der Klägerin und Beschwerdegegnerin, wel-
7 che dem Beschwerdeführer und Beklagten eine aussergerichtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 2'051.95 (inklusive Mehrwertsteuer) zu leisten hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zulasten des Kantons Graubünden, weil sich die Beschwerdegegnerin nicht am Verfahren beteiligt hat und nicht für das fehlerhafte Urteil der Vorinstanz einstehen muss. Der Beschwerdeführer wird vom Kanton Graubünden mit einem Betrag in Höhe von Fr. 600.00 (inklusive Mehrwertsteuer) aussergerichtlich entschädigt.
8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und auf die Klage nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Kreispräsidenten Fünf Dörfer von Fr. 180.-- und jene des Bezirksgerichtspräsidiums Landquart vom Fr. 1'400.-- gehen zu Lasten der Klägerin, welche den Beklagten aussergerichtlich für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 2'051.95 (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu entschädigen hat. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. Der Kanton Graubünden wird verpflichtet, für das Beschwerdeverfahren eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 600.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) an den Beklagten zu leisten. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin ad hoc: