Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 08. November 2005 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 05 40 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Heinz-Bommer und Hubert Aktuar Engler —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde der Z . , Klägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Urs A. Nater, Via Maistra 5, 7500 St. Moritz, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Maloja vom 28. Juni 2005, mitgeteilt am 12. Juli 2005, in Sachen der Klägerin und Beschwerdeführerin gegen den Y . , Beklagter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, Vazerolgasse 2, Postfach 731, 7002 Chur, betreffend Forderung (Zuständigkeit), hat sich ergeben:
2 A. In der Zeit vom 19. November 2001 bis zum 22. November 2001 sowie vom 22. April 2002 bis zum 03. Mai 2002 war eine Versicherungsnehmerin des Y. in der Zürcher Klinik (Privatabteilung) der Z. hospitalisiert. Der Versicherer leistete hierfür Kostengutsprache (Privat VVG). Für diese beiden Spitalaufenthalte stellte die Z. dem Y. Rechnung in der Höhe von Fr. 10'221.15 und Fr. 18'077.60. Über die Begründetheit der geltend gemachten Ansprüche kam es zwischen dem Versicherer und der Leistungserbringerin zu Meinungsverschiedenheiten, die nicht beigelegt werden konnten. Dies führte zum Prozess. B. Am 07. Mai 2003 machte die Z. beim Kreispräsidenten Oberengadin als Vermittler eine gegen den Y. gerichtete Forderungsklage anhängig. Laut dem Leitschein vom 06. Januar 2004 hatten die Parteien an der Sühneverhandlung vom 10. Juli 2003 die folgenden Anträge gestellt: Klägerisches Rechtsbegehren „1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin zu bezahlen den Betrag von CHF 18'077.60 zuzüglich Zins zu 5 % seit 22.06.2002 sowie CHF 10'221.15 zuzüglich Zins zu 5 % seit 02.03.2002 sowie (Inkasso- )Kosten von mindestens CHF 1000.00, unter ausdrücklichem Vorbehalt des Nachklagerechtes. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.“ Beklagtisches Rechtsbegehren „1. Abweisung der Klage. 2. Unter amtlicher und ausseramtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerschaft.“ C. Mit Prozesseingabe vom 27. Januar 2004 unterbreitete die Z. die Streitsache dem Bezirksgericht Maloja. Ihr Rechtsbegehren lautete nunmehr: „1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 18'077.60 zuzüglich 5% Zins seit dem 22.06.2002 sowie CHF 9053.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 02.03.2002 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten.“
3 D. In seiner Prozessantwort vom 11. März 2004 liess der Y. demgegenüber beantragen: „1. Die Klage sei, soweit auf sie eingetreten werden kann, vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz.“ E. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. F. Mit Urteil vom 28. Juni 2005, mitgeteilt am 12. Juli 2005, erkannte das Bezirksgericht Maloja: „1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 5000.00 und Schreibgebühren von CHF 500.00, sowie die vermittleramtlichen Kosten von CHF 220.00 werden der Klägerin auferlegt. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, die Beklagte mit pauschal CHF 8000.00 ausseramtlich zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. Mitteilung an: …“ G. Hiergegen liess die Z. am 05. September 2005 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Beschwerde einreichen mit dem Begehren: „1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 28. Juni 2005 (Nichteintretensentscheid) aufzuheben. 2. Es sei die Sache an die Vorinstanz zum materiellen Entscheid zurückzuweisen. 3. Eventualiter sei der Beklagte und Beschwerdegegner zu verpflichten, der Klägerin CHF 18'077.60 zuzüglich 5% Zins seit dem 22.06.2002 sowie CHF 9053.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 02.03.2002 zu bezahlen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten und Beschwerdegegners.“ H. In seiner Vernehmlassung vom 27. September 2005 liess der Y. beantragen: „1. Die Beschwerde der Z. vom 5.9.2005 sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz.“
4 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: 1. Die Z. belangt den Y. auf Bezahlung eines Betrages von Fr. 27'130.60 samt Zins. Sie will in dieser Höhe Leistungen erbracht haben in Zusammenhang mit zwei Spitalaufenthalten einer Versicherungsnehmerin des Beklagten auf der Privatabteilung der von ihr (der Klägerin) betriebenen Klinik in Zürich. Da für die geltend gemachte Forderung kein besonderer Gerichtsstand zu beachten ist, war die Klage gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b GestG am Sitz (St. Moritz) des belangten Schuldners anhängig zu machen. Der massgebliche Anknüpfungspunkt liegt also auf Gebiet des Bezirkes Maloja, womit die örtliche Zuständigkeit der von der Klägerin angerufenen Vorinstanz an sich gegeben wäre. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich bei der vorliegenden prozessualen Auseinandersetzung, was vom Beklagten bestritten und im Folgenden (Erw. 2) näher zu prüfen sein wird, überhaupt um eine Zivilrechtsstreitigkeit handelt. Zu beurteilen ist ein vermögensrechtlicher Anspruch, dessen Streitwert den Betrag von Fr. 8000.00 übersteigt. Sollte sich zeigen, dass der Rechtsweg zu den Zivilgerichten offen steht, fällt eine solche Klage gemäss Art. 19 Ziff. 1 ZPO in die sachliche Zuständigkeit des jeweiligen Bezirksgerichts, hier also jenes von Maloja, so dass auch insoweit einem Eintreten auf die Streitangelegenheit durch die Vorinstanz nichts entgegenstünde. Beim Erkenntnis des Bezirksgerichts Maloja, es werde auf die Klage wegen fehlender Zuständigkeit nicht eingetreten, handelt es sich um einen Entscheid um Prozessvoraussetzungen im Sinne von Art. 232 Ziff. 1 ZPO. Er kann nach dieser Bestimmung mit Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden. Da das Rechtsmittel innert Frist ergriffen wurde, den gesetzlichen Formerfordernissen entspricht und eine ausreichende Begründung enthält (Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO), ist darauf einzutreten. 2. Bei Streitigkeiten um Leistungen im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung (Art. 25 ff. des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, KVG, SR 832.10) können sich die Versicherten oder sonst wie legitimierte Dritte gegen Einspracheentscheide der Versicherer bzw. gegen deren Verfügungen, gegen die eine Einsprache ausgeschlossen ist, mittels Beschwerde beim be-
5 treffenden kantonalen Versicherungsgericht (in Graubünden beim Verwaltungsgericht) zur Wehr setzen (Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1, und Art. 86 KVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 der Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen, BR 542.300). – Die Beurteilung von Streitigkeiten im genannten Bereich zwischen Versicherern fällt ebenso in die Zuständigkeit des jeweiligen kantonalen Versicherungsgerichts (Art. 87 KVG). – Kommt es aber auf dem Gebiet der obligatorischen Krankenversicherung zu Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern, hat hierüber ein kantonales Schiedsgericht zu befinden (Art. 89 KVG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen). Streitigkeiten unter Versicherern sowie zwischen Versicherern und Versicherten aus den dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1) unterstehenden Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung sind privatrechtlicher Natur und obliegen damit gemäss Art. 47 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG, SR 961.01) der Beurteilung durch die Zivilgerichte, es sei denn, die Kantone erklärten hierfür, wie es der Kanton Graubünden gemacht hat, ihre Sozialversicherungsgerichte (in Graubünden das Verwaltungsgericht) für zuständig (Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 und Abs. 2 lit. a der Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen; vgl. überdies NIC- COLÒ RASELLI, Verfahrensrechtliche Probleme bei der Beurteilung von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung, SZS 2005 S. 273 ff.). – Auf Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern über Ansprüche aus Privatversicherungsrecht ist Art. 47 VAG hingegen sowohl von seinem Wortlauf wie seiner Zweckbestimmung her nicht anwendbar; die genannte Parteienkonstellation wird in dessen Absatz 1 nicht erwähnt und es fehlt bei ihr der sozialpolitische Grund für die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Verfahrenserleichterungen (BGE 127 III 421 E. 2 S. 424 f.). Damit entfällt die Möglichkeit, solche Geschäfte gestützt auf Art. 47 VAG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen ebenfalls dem Verwaltungsgericht zuzuweisen. Sie sind vielmehr mangels einer gegenteiligen Regelung vom örtlich und sachlich zuständigen Zivilgericht an die Hand zu nehmen. Welcher Rechtsweg im konkreten Fall einzuschlagen ist, beurteilt sich nach den von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen und der von ihr hierzu ge-
6 gebenen Begründung (Urteil des EVG vom 15. April 2004, K 5/03, E. 2.2, RKUV 2004 S. 241). Die materielle Anspruchsprüfung ist demgegenüber noch nicht Gegenstand des Eintretensentscheids, sie erfolgt vielmehr erst bei Erlass des Sachurteils. Mit den insgesamt Fr. 27'130.60 samt Zins, deren Bezahlung die Z. vom Y. verlangt und auf dem Prozessweg zu erwirken sucht, sollen nach der eigenen Darstellung der Klägerin Leistungen abgegolten werden, die sie für eine Versicherungsnehmerin des Beklagten erbracht habe, und zwar in Zusammenhang mit zwei Spitalaufenthalten auf der Privatabteilung der von ihr (der Klägerin) betriebenen Klinik in Zürich (19.-22.11.2001 bzw. 22.04.-03.05.2002). Sie beruft sich hierzu auf zwei Kostengutsprachen des Beklagten, welche auf die genannte stationäre Behandlung Bezug nehmen und den ausdrücklichen Vermerk Privat VVG enthalten. Daraus leitet die Z. ab, dass keine sozialversicherungsrechtlichen Leistungen nach KVG Gegenstand des Abrechnungsverhältnisses mit dem Y. seien, sondern ausschliesslich solche nach VVG. Wollte sie damit aber, als es zum Streit kam, Ansprüche aus Privatversicherungsrecht einklagen, hat sie sich zu Recht nicht an das kantonale Schiedsgericht, sondern an ein Zivilgericht gewandt. Örtlich und sachlich zuständig ist diesfalls, wie in E. 1 gesehen, das Bezirksgericht Maloja. – Ob hinlänglich bewiesen ist, dass sämtliche in Rechnung gestellten Leistungen auch tatsächlich erbracht wurden, braucht im jetzigen Zeitpunkt nicht näher untersucht zu werden, ebenso wenig, ob sie trotz der genannten Kostengutsprachen zum Teil nach den auf die Pflichtleistungen gemäss Grundversicherung anwendbaren Ansätzen abzugelten sind, unter Beachtung also des in Art. 44 KVG verankerten Tarifschutzes. Hierüber hat die Vorinstanz zuerst ein Sachurteil zu fällen. 3. Aus dem Gesagten erhellt, dass das Bezirksgericht Maloja seine Zuständigkeit nicht hätte verneinen dürfen. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Nichteintretensentscheides und zur Rückweisung der streitigen Angelegenheit an die Vorinstanz mit der Auflage, die Klage der Z. gegen den Y. an die Hand zu nehmen. Die im vorinstanzlichen Urteil enthaltene Kosten- und Entschädigungsregelung fällt mit dessen Aufhebung ebenso weg. Dies hat zur Folge, dass im Endentscheid über die Verteilung der gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten um-
7 fassend neu zu befinden sein wird. Der Kantonsgerichtsausschuss hat sich hiermit zur Zeit noch nicht zu befassen. 4. Da die Z. mit ihrer Beschwerde durchzudringen vermochte und da sich der Y. hiergegen ausdrücklich und wie gesehen zu Unrecht zur Wehr gesetzt hatte, gehen die Kosten des Verfahrens vor Kantonsgerichtsausschuss, bestehend aus der auf Fr. 2000.00 festzulegenden Gerichtsgebühr sowie einer Schreibgebühr von Fr. 120.00, total somit Fr. 2120.00, vollumfänglich zu Lasten des Beschwerdegegners. Als unterliegende Partei ist der Y. überdies verpflichtet, der Klägerin für ihre Umtriebe im Beschwerdeverfahren eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung zu bezahlen. Sie wird dem mutmasslichen Aufwand entsprechend auf Fr. 1500.00 festgelegt.
8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2120.00 (Gerichtsgebühr Fr. 2000.00, Schreibgebühr Fr. 120.00) gehen zu Lasten des Y., welcher überdies verpflichtet wird, der Z. für das Verfahren vor Kantonsgerichtsausschuss eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1500.00 zu bezahlen. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident Der Aktuar